SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) BPI Art. 8 Einschränkung des Auskunftsrechts beim System Bundesdelikte - 1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Bundeskriminalpolizei (BKP) Daten über sie im System Bundesdelikte nach Artikel 11 bearbeitet, so schiebt fedpol diese Auskunft auf: |
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1 | Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Bundeskriminalpolizei (BKP) Daten über sie im System Bundesdelikte nach Artikel 11 bearbeitet, so schiebt fedpol diese Auskunft auf: |
a | wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen der Strafverfolgung an einer Geheimhaltung bestehen; oder |
b | wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden. |
2 | Fedpol teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.18 |
3 | Der EDÖB führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Untersuchung nach Artikel 49 des DSG19 eröffnet hat.20 |
4 | Stellt der EDÖB21 Fehler bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft fest, so ordnet er an, dass fedpol diese behebt. |
5 | Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 lauten stets gleich und werden nicht begründet. Die Mitteilung nach Absatz 3 kann nicht angefochten werden. |
6 | Sobald das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt fedpol der gesuchstellenden Person Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuchs über diese Tatsache. |
7 | Legt eine Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst, so kann der EDÖB anordnen, dass fedpol ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
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1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
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1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
SR 360.2 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - ISOK-Verordnung Art. 8 Bearbeitete Daten - 1 Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im NES nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert. |
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1 | Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im NES nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert. |
2 | Zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität werden im NES Daten bearbeitet über: |
a | Gruppierungen und Organisationen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass es sich dabei um kriminelle Organisationen handelt; |
b | Personen, die verdächtigt werden, sich an einer kriminellen Organisation zu beteiligen, diese zu unterstützen oder für diese Straftaten vorzubereiten, zu erleichtern, zu unterstützen, sich daran zu beteiligen oder sie zu begehen. |
3 | Zur Erfüllung der weiteren Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b-f werden im NES Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende strafbare Handlungen begangen zu haben, daran beteiligt zu sein, oder daraus Nutzen zu ziehen. |
4 | Zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallen, werden im NES Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende strafbare Handlungen auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. |
5 | Im NES dürfen nur die im Datenkatalog (Anhang 1) aufgeführten Daten bearbeitet werden. |
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: |
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1 | Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: |
a | weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: |
a1 | 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen, |
a2 | aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, |
a3 | der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder |
a4 | der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
b | Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; |
c | aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54 |
1bis | Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: |
a | im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; |
b | aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; |
c | der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder |
d | der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58 |
1ter | Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59 |
1quater | In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60 |
2 | Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |
SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) BPI Art. 11 System Bundesdelikte - 1 Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199435 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt. |
|
1 | Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199435 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt. |
2 | Das System enthält Daten über Personen und Organisationen, die strafbarer Handlungen verdächtigt werden, die in die Zuständigkeit der BKP als Zentralstelle oder als Strafverfolgungsorgan fallen. Es enthält darüber hinaus: |
a | Daten über Merkmale dieser strafbaren Handlungen und die dabei angewandten Methoden; |
b | Daten aus öffentlichen Quellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der BKP nützlich sind; |
c | Berichte über die nationale und internationale Lage im Bereich der Kriminalität; |
d | Ergebnisse von Kriminalanalyseaufträgen. |
3 | Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden. |
4 | Die Daten des Systems können nach kriminologischen Kategorien abgelegt werden. Der Zugriff auf einzelne dieser Datenkategorien kann auf einen bestimmten Benutzerkreis beschränkt werden. Zudem kann das Erscheinen der Daten im Nationalen Polizeiindex (Art. 17) unterdrückt werden, wenn wichtige Interessen der Strafverfolgung dies erfordern. |
5 | Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben: |
a | die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste; |
b | das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz (BJ) zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 198137 übertragenen Aufgaben; |
c | die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten; |
d | fedpol und der NDB zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden; |
e | fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG40; |
f | das BAZG im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit. |
6 | Personendaten können ohne das Wissen der betroffenen Person gesammelt werden, sofern es wichtige Interessen der Strafverfolgung erfordern. Ist die Beschaffung der Daten durch die BKP für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese informiert werden, sobald der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist und diese Information nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn: |
a | überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere solche der inneren oder äusseren Sicherheit oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit dies erfordern; |
b | die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde; oder |
c | die betroffene Person nicht erreichbar ist. |
SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) BPI Art. 11 System Bundesdelikte - 1 Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199435 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt. |
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1 | Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199435 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt. |
2 | Das System enthält Daten über Personen und Organisationen, die strafbarer Handlungen verdächtigt werden, die in die Zuständigkeit der BKP als Zentralstelle oder als Strafverfolgungsorgan fallen. Es enthält darüber hinaus: |
a | Daten über Merkmale dieser strafbaren Handlungen und die dabei angewandten Methoden; |
b | Daten aus öffentlichen Quellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der BKP nützlich sind; |
c | Berichte über die nationale und internationale Lage im Bereich der Kriminalität; |
d | Ergebnisse von Kriminalanalyseaufträgen. |
3 | Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden. |
4 | Die Daten des Systems können nach kriminologischen Kategorien abgelegt werden. Der Zugriff auf einzelne dieser Datenkategorien kann auf einen bestimmten Benutzerkreis beschränkt werden. Zudem kann das Erscheinen der Daten im Nationalen Polizeiindex (Art. 17) unterdrückt werden, wenn wichtige Interessen der Strafverfolgung dies erfordern. |
5 | Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben: |
a | die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste; |
b | das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz (BJ) zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 198137 übertragenen Aufgaben; |
c | die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten; |
d | fedpol und der NDB zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden; |
e | fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG40; |
f | das BAZG im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit. |
6 | Personendaten können ohne das Wissen der betroffenen Person gesammelt werden, sofern es wichtige Interessen der Strafverfolgung erfordern. Ist die Beschaffung der Daten durch die BKP für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese informiert werden, sobald der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist und diese Information nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn: |
a | überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere solche der inneren oder äusseren Sicherheit oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit dies erfordern; |
b | die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde; oder |
c | die betroffene Person nicht erreichbar ist. |
SR 360 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) ZentG Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen - 1 Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind: |
|
1 | Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind: |
a | Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane; |
b | Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden, die für Einreise und Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen sowie für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind; |
c | Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register; |
d | Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind; |
e | andere Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind. |
2 | Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete Behörde, über Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.17 |
SR 360.2 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - ISOK-Verordnung Art. 3 Anwendungsbereiche - 1 Im NES werden Daten bearbeitet, die im Rahmen der Aufgaben der BKP in ihrer Funktion als Zentralstelle nach Artikel 2a ZentG erforderlich sind: |
|
1 | Im NES werden Daten bearbeitet, die im Rahmen der Aufgaben der BKP in ihrer Funktion als Zentralstelle nach Artikel 2a ZentG erforderlich sind: |
a | zur Erkennung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens und terroristischer Straftaten nach Artikel 24 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO)16 und den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 ZentG; |
b | zur Erkennung und Bekämpfung von Wirtschaftsstraftaten nach den Artikeln 24 Absatz 1 StPO und 7 Absatz 2 und 8 ZentG; |
c | zur Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs nach Artikel 29 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195117 und der Artikel 9 und 10 ZentG; |
d | zur Verhinderung und Bekämpfung des Menschenhandels, der Verbreitung von Pornographie und der Falschmünzerei gestützt auf Staatsverträge oder andere Bundesgesetze nach Artikel 6 ZentG; |
e | zur Bekämpfung der Cyberkriminalität nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a ZentG; |
f | zur Erkennung und Bekämpfung von Verbrechen und schweren Vergehen unter Einsatz der verdeckten Fahndung nach Artikel 3a ZentG. |
2 | Im NES werden auch Daten bearbeitet, die zur Erfüllung der Aufgaben der BKP zur Bekämpfung sowie zur Verfolgung der übrigen unter die allgemeine Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 StPO fallenden Delikte notwendig sind, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundes fallen und vor Eröffnung der Strafverfahren bearbeitet werden. Diese Daten werden von den Daten nach den Absätzen 1 und 4 logisch getrennt bearbeitet. |
3 | Im NES werden zudem Daten bearbeitet, die von Europol, bei der Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten oder mit Interpol übermittelt werden. |
4 | Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können im NES Daten zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen bearbeiten, die in ihre Zuständigkeit fallen. Die Bearbeitung dieser Daten erfolgt logisch getrennt von der Bearbeitung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 und richtet sich nach den kantonalen Vorschriften. |
SR 360.2 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - ISOK-Verordnung Art. 9 Herkunft der Daten - Die im NES registrierten Daten stammen: |
|
a | von kriminalpolizeilichen Ermittlungen des Bundes und der Kantone im Vorfeld eines Strafverfahrens; |
b | von gerichtspolizeilichen Ermittlungen kantonaler Strafverfolgungsbehörden; |
c | von gerichtspolizeilichen Ermittlungen des Bundes; |
d | von den Sicherheitsorganen des Bundes nach dem BWIS29 und dem NDG; |
e | von Meldungen, die nach den Artikeln 4, 8 Absatz 1 und 10 ZentG erstattet wurden; |
f | von Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweismittelaufnahme vorgenommen wurden; |
g | von allgemein zugänglichen Quellen; |
h | von Informationen, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 2a ZentG beschafft wurden. |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 15 Herkunft der Informationen - Die im Informationssystem73 gespeicherten Daten stammen aus: |
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a | Meldungen und Informationen nach Artikel 2; |
abis | Informationen nach Artikel 7; |
b | Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; |
c | Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; |
d | Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; |
dbis | Informationen nach Artikel 29b GwG; |
e | Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen; |
f | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; |
g | Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden; |
h | Abklärungen der Meldestelle selbst. |
SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) BPI Art. 11 System Bundesdelikte - 1 Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199435 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt. |
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1 | Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199435 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt. |
2 | Das System enthält Daten über Personen und Organisationen, die strafbarer Handlungen verdächtigt werden, die in die Zuständigkeit der BKP als Zentralstelle oder als Strafverfolgungsorgan fallen. Es enthält darüber hinaus: |
a | Daten über Merkmale dieser strafbaren Handlungen und die dabei angewandten Methoden; |
b | Daten aus öffentlichen Quellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der BKP nützlich sind; |
c | Berichte über die nationale und internationale Lage im Bereich der Kriminalität; |
d | Ergebnisse von Kriminalanalyseaufträgen. |
3 | Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden. |
4 | Die Daten des Systems können nach kriminologischen Kategorien abgelegt werden. Der Zugriff auf einzelne dieser Datenkategorien kann auf einen bestimmten Benutzerkreis beschränkt werden. Zudem kann das Erscheinen der Daten im Nationalen Polizeiindex (Art. 17) unterdrückt werden, wenn wichtige Interessen der Strafverfolgung dies erfordern. |
5 | Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben: |
a | die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste; |
b | das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz (BJ) zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 198137 übertragenen Aufgaben; |
c | die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten; |
d | fedpol und der NDB zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden; |
e | fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG40; |
f | das BAZG im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit. |
6 | Personendaten können ohne das Wissen der betroffenen Person gesammelt werden, sofern es wichtige Interessen der Strafverfolgung erfordern. Ist die Beschaffung der Daten durch die BKP für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese informiert werden, sobald der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist und diese Information nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn: |
a | überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere solche der inneren oder äusseren Sicherheit oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit dies erfordern; |
b | die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde; oder |
c | die betroffene Person nicht erreichbar ist. |
SR 360.2 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - ISOK-Verordnung Art. 13 Dateneingabe - 1 Die beteiligten Stellen geben die von ihnen erhobenen Daten selbst in das NES ein. Sie bestimmen dabei die Kategorien der Daten und qualifizieren diese als gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Beschaffung, ihres Inhalts und bereits vorhandener Daten. |
|
1 | Die beteiligten Stellen geben die von ihnen erhobenen Daten selbst in das NES ein. Sie bestimmen dabei die Kategorien der Daten und qualifizieren diese als gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Beschaffung, ihres Inhalts und bereits vorhandener Daten. |
2 | Erst mit der Überprüfung durch die Aufsicht fedpol erhalten die Daten im Informationsfall mit Ausnahme der Daten nach den Artikeln 2 Absätze 1 und 3 die Kennzeichnung «visiert». |
SR 955.23 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) MGwV Art. 16 Bearbeitete Daten - 1 Für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung werden im Informationssystem Daten bearbeitet über:82 |
|
1 | Für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung werden im Informationssystem Daten bearbeitet über:82 |
a | Finanztransaktionen in dem für den Verdacht relevanten Zeitraum; |
b | Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie einen der Straftatbestände nach Artikel 23 Absatz 4 GwG erfüllt haben oder eine entsprechende Straftat vorbereiten oder unterstützen. |
c | ... |
2 | Über Drittpersonen, auf die die Kriterien nach Absatz 1 nicht zutreffen, können im Informationssystem Daten verzeichnet werden, soweit dies den Zwecken nach Artikel 14 dient. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
|
1 | Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
2 | Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. |
3 | In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. |
4 | Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 15 Pflichten der Vertretung - 1 Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält. |
|
1 | Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält. |
2 | Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit. |
3 | Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
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1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
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1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) BPI Art. 11 System Bundesdelikte - 1 Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199435 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt. |
|
1 | Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199435 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt. |
2 | Das System enthält Daten über Personen und Organisationen, die strafbarer Handlungen verdächtigt werden, die in die Zuständigkeit der BKP als Zentralstelle oder als Strafverfolgungsorgan fallen. Es enthält darüber hinaus: |
a | Daten über Merkmale dieser strafbaren Handlungen und die dabei angewandten Methoden; |
b | Daten aus öffentlichen Quellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der BKP nützlich sind; |
c | Berichte über die nationale und internationale Lage im Bereich der Kriminalität; |
d | Ergebnisse von Kriminalanalyseaufträgen. |
3 | Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden. |
4 | Die Daten des Systems können nach kriminologischen Kategorien abgelegt werden. Der Zugriff auf einzelne dieser Datenkategorien kann auf einen bestimmten Benutzerkreis beschränkt werden. Zudem kann das Erscheinen der Daten im Nationalen Polizeiindex (Art. 17) unterdrückt werden, wenn wichtige Interessen der Strafverfolgung dies erfordern. |
5 | Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben: |
a | die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste; |
b | das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz (BJ) zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 198137 übertragenen Aufgaben; |
c | die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten; |
d | fedpol und der NDB zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden; |
e | fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG40; |
f | das BAZG im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit. |
6 | Personendaten können ohne das Wissen der betroffenen Person gesammelt werden, sofern es wichtige Interessen der Strafverfolgung erfordern. Ist die Beschaffung der Daten durch die BKP für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese informiert werden, sobald der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist und diese Information nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn: |
a | überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere solche der inneren oder äusseren Sicherheit oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit dies erfordern; |
b | die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde; oder |
c | die betroffene Person nicht erreichbar ist. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
|
1 | Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
2 | Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | den Bearbeitungszweck; |
c | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. |
3 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. |
4 | Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. |
5 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden: |
|
1 | Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden: |
a | Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt. |
b | Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags: |
b1 | zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder |
b2 | zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person. |
c | Die Bekanntgabe ist notwendig für: |
c1 | die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder |
c2 | die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde. |
d | Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. |
e | Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt. |
f | Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind. |
2 | Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
|
1 | Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
2 | Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | den Bearbeitungszweck; |
c | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. |
3 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. |
4 | Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. |
5 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 97 - 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
|
1 | Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
2 | Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben. |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei: |
a | der Eröffnung von Strafuntersuchungen; |
b | zivil- und strafrechtlichen Urteilen; |
c | Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung; |
d | dem Bezug von Sozialhilfe; |
dbis | dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung; |
dquater | Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden; |
dquinquies | Massnahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; |
dter | dem Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG310; |
e | anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a hindeuten; |
f | ... |
4 | Erhält eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26a ELG Daten über den Bezug einer Ergänzungsleistung, so meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.315 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 97 - 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
|
1 | Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
2 | Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben. |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei: |
a | der Eröffnung von Strafuntersuchungen; |
b | zivil- und strafrechtlichen Urteilen; |
c | Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung; |
d | dem Bezug von Sozialhilfe; |
dbis | dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung; |
dquater | Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden; |
dquinquies | Massnahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; |
dter | dem Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG310; |
e | anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a hindeuten; |
f | ... |
4 | Erhält eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26a ELG Daten über den Bezug einer Ergänzungsleistung, so meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.315 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 98 Aufgabenverteilung - 1 Das SEM ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Bundesbehörden oder den kantonalen Behörden vorbehalten sind. |
|
1 | Das SEM ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Bundesbehörden oder den kantonalen Behörden vorbehalten sind. |
2 | Der Bundesrat regelt die Ein- und Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt der Personen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007316 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.317 |
3 | Die Kantone bezeichnen die Behörden, welche für die ihnen übertragenen Aufgaben zuständig sind. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 97 - 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
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1 | Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
2 | Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben. |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei: |
a | der Eröffnung von Strafuntersuchungen; |
b | zivil- und strafrechtlichen Urteilen; |
c | Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung; |
d | dem Bezug von Sozialhilfe; |
dbis | dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung; |
dquater | Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden; |
dquinquies | Massnahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; |
dter | dem Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG310; |
e | anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a hindeuten; |
f | ... |
4 | Erhält eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26a ELG Daten über den Bezug einer Ergänzungsleistung, so meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.315 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 97 - 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
|
1 | Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
2 | Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben. |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei: |
a | der Eröffnung von Strafuntersuchungen; |
b | zivil- und strafrechtlichen Urteilen; |
c | Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung; |
d | dem Bezug von Sozialhilfe; |
dbis | dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung; |
dquater | Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden; |
dquinquies | Massnahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; |
dter | dem Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG310; |
e | anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a hindeuten; |
f | ... |
4 | Erhält eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26a ELG Daten über den Bezug einer Ergänzungsleistung, so meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.315 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 97 - 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
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1 | Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
2 | Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben. |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei: |
a | der Eröffnung von Strafuntersuchungen; |
b | zivil- und strafrechtlichen Urteilen; |
c | Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung; |
d | dem Bezug von Sozialhilfe; |
dbis | dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung; |
dquater | Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden; |
dquinquies | Massnahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; |
dter | dem Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG310; |
e | anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a hindeuten; |
f | ... |
4 | Erhält eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26a ELG Daten über den Bezug einer Ergänzungsleistung, so meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.315 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 97 - 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
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1 | Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
2 | Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben. |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei: |
a | der Eröffnung von Strafuntersuchungen; |
b | zivil- und strafrechtlichen Urteilen; |
c | Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung; |
d | dem Bezug von Sozialhilfe; |
dbis | dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung; |
dquater | Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden; |
dquinquies | Massnahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; |
dter | dem Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG310; |
e | anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a hindeuten; |
f | ... |
4 | Erhält eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26a ELG Daten über den Bezug einer Ergänzungsleistung, so meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.315 |
SR 360.2 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - ISOK-Verordnung Art. 18 - 1 Die BKP kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im NES gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden weitergeben: |
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1 | Die BKP kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im NES gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden weitergeben: |
a | den Strafverfolgungsbehörden, Rechtshilfebehörden und weiteren Behörden des Bundes, die gerichtspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen; |
b | den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des BWIS54 betrauten Behörden des Bundes; |
c | dem BAZG; |
d | den Behörden des Bundes und der Kantone, die ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind; |
e | den Einwohnerkontrollen und den für die Führung des Handels-, Zivilstands-, Steuer-, Strassenverkehrs- und Zivilluftfahrtsregisters sowie des Grundbuches zuständigen Behörden; |
f | Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind; |
g | anderen Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind. |
2 | Darüber hinaus kann die BKP im NES gespeicherte Personendaten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind: |
a | den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren; |
b | den Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung nach dem BWIS; |
c | den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung ausländerrechtlicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung. |
3 | Die Voraussetzungen der Auskunftserteilung von Behörden nach Absatz 2 ergeben sich sinngemäss aus Artikel 4 Absätze 2-5 der Verordnung vom 30. November 200156 über die Wahrnehmung der kriminalpolizeilichen Aufgaben im Bundesamt für Polizei.57 |
SR 360 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) ZentG Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen - 1 Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind: |
|
1 | Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind: |
a | Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane; |
b | Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden, die für Einreise und Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen sowie für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind; |
c | Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register; |
d | Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind; |
e | andere Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind. |
2 | Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete Behörde, über Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.17 |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
|
1 | Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
2 | Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | den Bearbeitungszweck; |
c | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. |
3 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. |
4 | Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. |
5 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. |
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1 | Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. |
2 | Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe. |
3 | Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
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1 | Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
2 | Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | den Bearbeitungszweck; |
c | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. |
3 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. |
4 | Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. |
5 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden: |
|
1 | Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden: |
a | Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt. |
b | Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags: |
b1 | zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder |
b2 | zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person. |
c | Die Bekanntgabe ist notwendig für: |
c1 | die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder |
c2 | die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde. |
d | Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. |
e | Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt. |
f | Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind. |
2 | Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
|
1 | Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
2 | Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: |
a | die Bundesversammlung; |
b | der Bundesrat; |
c | die eidgenössischen Gerichte; |
d | die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; |
e | Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
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1 | Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
2 | Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: |
a | die Bundesversammlung; |
b | der Bundesrat; |
c | die eidgenössischen Gerichte; |
d | die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; |
e | Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden: |
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1 | Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden: |
a | Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt. |
b | Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags: |
b1 | zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder |
b2 | zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person. |
c | Die Bekanntgabe ist notwendig für: |
c1 | die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder |
c2 | die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde. |
d | Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. |
e | Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt. |
f | Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind. |
2 | Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden: |
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1 | Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden: |
a | Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt. |
b | Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags: |
b1 | zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder |
b2 | zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person. |
c | Die Bekanntgabe ist notwendig für: |
c1 | die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder |
c2 | die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde. |
d | Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. |
e | Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt. |
f | Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind. |
2 | Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d. |
SR 360 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) ZentG Art. 13 Weitergabe von Personendaten - 1 Die Zentralstelle gibt Personendaten den Behörden im Rahmen der Zusammenarbeitspflicht bekannt. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, an welche weiteren Empfänger in der Schweiz die Zentralstelle im Einzelfall Personendaten für ein Verfahren weitergeben kann. |
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1 | Die Zentralstelle gibt Personendaten den Behörden im Rahmen der Zusammenarbeitspflicht bekannt. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, an welche weiteren Empfänger in der Schweiz die Zentralstelle im Einzelfall Personendaten für ein Verfahren weitergeben kann. |
2 | Die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der Polizeizusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden richtet sich nach den Artikeln 349a-349h des Strafgesetzbuchs34.35 |
SR 360 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) ZentG Art. 13 Weitergabe von Personendaten - 1 Die Zentralstelle gibt Personendaten den Behörden im Rahmen der Zusammenarbeitspflicht bekannt. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, an welche weiteren Empfänger in der Schweiz die Zentralstelle im Einzelfall Personendaten für ein Verfahren weitergeben kann. |
|
1 | Die Zentralstelle gibt Personendaten den Behörden im Rahmen der Zusammenarbeitspflicht bekannt. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, an welche weiteren Empfänger in der Schweiz die Zentralstelle im Einzelfall Personendaten für ein Verfahren weitergeben kann. |
2 | Die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der Polizeizusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden richtet sich nach den Artikeln 349a-349h des Strafgesetzbuchs34.35 |
SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) BPI Art. 11 System Bundesdelikte - 1 Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199435 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt. |
|
1 | Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199435 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt. |
2 | Das System enthält Daten über Personen und Organisationen, die strafbarer Handlungen verdächtigt werden, die in die Zuständigkeit der BKP als Zentralstelle oder als Strafverfolgungsorgan fallen. Es enthält darüber hinaus: |
a | Daten über Merkmale dieser strafbaren Handlungen und die dabei angewandten Methoden; |
b | Daten aus öffentlichen Quellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der BKP nützlich sind; |
c | Berichte über die nationale und internationale Lage im Bereich der Kriminalität; |
d | Ergebnisse von Kriminalanalyseaufträgen. |
3 | Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden. |
4 | Die Daten des Systems können nach kriminologischen Kategorien abgelegt werden. Der Zugriff auf einzelne dieser Datenkategorien kann auf einen bestimmten Benutzerkreis beschränkt werden. Zudem kann das Erscheinen der Daten im Nationalen Polizeiindex (Art. 17) unterdrückt werden, wenn wichtige Interessen der Strafverfolgung dies erfordern. |
5 | Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben: |
a | die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste; |
b | das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz (BJ) zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 198137 übertragenen Aufgaben; |
c | die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten; |
d | fedpol und der NDB zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden; |
e | fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG40; |
f | das BAZG im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit. |
6 | Personendaten können ohne das Wissen der betroffenen Person gesammelt werden, sofern es wichtige Interessen der Strafverfolgung erfordern. Ist die Beschaffung der Daten durch die BKP für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese informiert werden, sobald der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist und diese Information nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn: |
a | überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere solche der inneren oder äusseren Sicherheit oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit dies erfordern; |
b | die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde; oder |
c | die betroffene Person nicht erreichbar ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 97 - 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
|
1 | Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
2 | Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben. |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei: |
a | der Eröffnung von Strafuntersuchungen; |
b | zivil- und strafrechtlichen Urteilen; |
c | Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung; |
d | dem Bezug von Sozialhilfe; |
dbis | dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung; |
dquater | Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden; |
dquinquies | Massnahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; |
dter | dem Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG310; |
e | anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a hindeuten; |
f | ... |
4 | Erhält eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26a ELG Daten über den Bezug einer Ergänzungsleistung, so meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.315 |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
|
1 | Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
2 | Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | den Bearbeitungszweck; |
c | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. |
3 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. |
4 | Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. |
5 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden: |
|
1 | Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden: |
a | Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt. |
b | Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags: |
b1 | zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder |
b2 | zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person. |
c | Die Bekanntgabe ist notwendig für: |
c1 | die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder |
c2 | die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde. |
d | Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. |
e | Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt. |
f | Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind. |
2 | Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
|
1 | Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
2 | Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | den Bearbeitungszweck; |
c | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. |
3 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. |
4 | Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. |
5 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 97 - 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
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1 | Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
2 | Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben. |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei: |
a | der Eröffnung von Strafuntersuchungen; |
b | zivil- und strafrechtlichen Urteilen; |
c | Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung; |
d | dem Bezug von Sozialhilfe; |
dbis | dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung; |
dquater | Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden; |
dquinquies | Massnahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; |
dter | dem Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG310; |
e | anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a hindeuten; |
f | ... |
4 | Erhält eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26a ELG Daten über den Bezug einer Ergänzungsleistung, so meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.315 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 97 - 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
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1 | Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. |
2 | Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben. |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei: |
a | der Eröffnung von Strafuntersuchungen; |
b | zivil- und strafrechtlichen Urteilen; |
c | Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung; |
d | dem Bezug von Sozialhilfe; |
dbis | dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung; |
dquater | Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden; |
dquinquies | Massnahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; |
dter | dem Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG310; |
e | anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a hindeuten; |
f | ... |
4 | Erhält eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26a ELG Daten über den Bezug einer Ergänzungsleistung, so meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.315 |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
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1 | Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
2 | Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: |
a | die Bundesversammlung; |
b | der Bundesrat; |
c | die eidgenössischen Gerichte; |
d | die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; |
e | Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |