Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1723/2006
{T 0/2}

Urteil vom 19. September 2007

Mitwirkung:
Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, Daniel Riedo. Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Zollkontingent; Nachforderung der Zollabgaben

Sachverhalt:
A. Die A._______ verfügt über eine Generaleinfuhrbewilligung (...) für die Einfuhr von Geflügelfleisch. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) versteigerte mit der Ausschreibungsbekanntmachung Nr. 5/2005 vom 18. März 2005 in der Einfuhrperiode 1. April bis 30. Juni 2005 unter anderem 3'300'000 kg Geflügelfleisch. Die Steigerungsgebote mussten bis spätestens am 23. März 2005, 16:30 Uhr, beim BLW eintreffen. In den Steigerungsbedingungen wurde darauf aufmerksam gemacht, die Einfuhr zum reduzierten Kontingentszollansatz (KZA) sei erst nach der Zahlung des gesamten Zuschlagspreises zulässig. Ausgenommen davon seien Zollkontingentsanteile, welche für die Dauer einer Kontingentsperiode (1. Januar bis 31. Dezember) zugeteilt werden. In diesen Fällen sei die Einfuhr zum KZA erst zulässig, wenn der erste Drittel des Zuschlagspreises vor der Einfuhr des ersten Drittels des zugeteilten Kontingentsanteils, der zweite Drittel des Zuschlagspreises vor der Einfuhr des zweiten Drittels des zugeteilten Kontingentsanteils und der dritte Drittel des Zuschlagspreises vor der Einfuhr des dritten Drittels des zugeteilten Kontingentsanteils bezahlt worden sei. Von der vorgängigen Zahlung könne sich befreien, wer dem Bundesamt vor der Einfuhr zum KZA eine Bank- oder andere, nach Art. 43 der Finanzhaushaltsverordnung vom 11. Juni 1990 (SR 611.01), gestattete Garantie zustelle.
B. Die A._______ erhielt mit Verfügung des BLW vom 24. März 2005, die am 29. März 2005 zugestellt wurde, den Zuschlag für fünf Anteile von insgesamt 80'000 kg Geflügelfleisch zu einem Zuschlagspreis von Fr. 45'500.-- mit dem Hinweis, dass für jeden einzelnen Zollkontingentsanteil die Einfuhr zum KZA erst nach der Zahlung des gesamten Zuschlagspreises zulässig sei. Der gesamte Zuschlagspreis sei nach Eröffnung der Verfügung innert 30 Tagen zu überweisen. Jeder einzelne Zollkontingentsanteil könne vorbehältlich der rechtzeitigen Bezahlung des Zuschlagspreises, bzw. der Zustellung der Sicherstellung, in der Periode vom 1. April bis 30. Juni 2005 ausgenützt werden. Auf der Verfügung fand sich ausserdem der Hinweis, dass jede Einfuhr vor der Bezahlung des Zuschlagspreises eine Einfuhr ausserhalb des Zollkontingents darstelle, die somit zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zu verzollen sei.
C. Die A._______ gab in der Folge am 5. April 2005 den Bankauftrag, dem BLW Fr. 45'500.-- zu überweisen. Der Auftrag wurde mit Valuta vom 8. April 2005 ausgeführt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die A._______, in dessen Rahmen die A._______ am 29, August 2005 vermerkte, die ihr zustehende Einfuhrmenge auf Grund der Inlandleistung könne an den Beginn der Periode gestellt werden, verfügte die OZD, an die das Dossier zuständigkeitshalber überwiesen worden war, am 18. Oktober 2005 eine Nacherhebung von Fr. 72'576.60 als Differenz zwischen dem KZA und dem AKZA für 5'442.2 kg Geflügelfleisch, das die A._______ in der Zeit vom 1. bis 7. April 2005 vor der Bezahlung des Zuschlagspreises von Fr. 45'500.-- eingeführt hatte.
D. Gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2005 reichte die A._______ am 18. November 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
E. Die OZD und das BLW hielten in ihren Vernehmlassungen vom 26. Januar 2006 und 21. Dezember 2005 an ihrem Standpunkt fest. Die A._______ begründete ihre Begehren in der Replik vom 13. März 2006 noch einmal. Das BLW nahm dazu mit Schreiben vom 27. März 2006 und die OZD mit einem solchen vom 31. März 2006 Stellung.
F. Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte die ZRK der Beschwerdeführerin mit, dass dieses Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen werde. Am 9. Februar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Übernahme des Beschwerdeverfahrens und die Besetzung des Spruchkörpers bekannt; dagegen wurden innert Frist keine Einwendungen erhoben.
G. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte die OZD am 20. August 2007, dass der Beschwerdeführerin aufgrund getätigter Inlandleistungen ein Zollkontingentsanteil von insgesamt 93'666 kg Geflügelfleisch für die fragliche Periode zugeteilt war, auf welchen die Einfuhren vom 1. bis 7. April 2005 hätten angerechnet werden können für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer Versteigerung teilgenommen hätte.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
bzw. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173,32] und Art. 109 Abs. 1 Bst. c Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG; BS 6 465]). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021).
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG werden Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf dieses Verfahren findet deshalb das alte Zollgesetz Anwendung.
1.3 Die Beschwerde erfolgte seinerzeit form- und fristgerecht an die ZRK. Die Beschwerdeführerin ist beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Im Rahmen der Beschwerde kann auch die gerügte Verletzung verfassungsmässiger Rechte beurteilt werden (vgl. André Moser in: Thomas Geiser/Peter Münch, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, § 2 N 2.69). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Verfahren der Beschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist nach Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden.
2. Nach Art. 1 aZG hat, wer Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften für den Verkehr über die Grenze und die Entrichtung der Abgaben nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Art. 1 Abs. 2 aZG). Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, müssen grundsätzlich nach dem Generaltarif gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG, Anhänge 1 und 2, verzollt werden, der auch die Zollkontingente regelt. Als Zollkontingent gilt eine bestimmte Menge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die zu einem bestimmten Zollansatz eingeführt werden kann. Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20) eingeführte Regelung erlaubt sowohl den Import inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents unterliegt jedoch einem geringeren Zollansatz, während für die Einfuhr ausserhalb des Zollkontingents regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden muss, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Botschaft des Bundesrates zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV S. 115). Im Agrarbereich hat der Bundesrat die Verteilung der Zollkontingente in den Art. 10 bis 20 der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01) geregelt (vgl. Art. 10 Abs. 4 lit. b
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 10 Festsetzung der Zollansätze - 1 Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
1    Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
2    Die Vollzugsbehörden erheben in den erforderlichen Zeitabständen die als Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung der Zollansätze notwendigen Daten bezüglich Importmengen und -preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz nach Absatz 1 dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen. Er kann die Kompetenz dem Bundesamt für Landwirtschaft nur übertragen, wenn er diesem für die Festlegung der Zolltarifansätze nur geringen Handlungsspielraum gewährt.20
4    Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Gesetzes werden in den Artikeln 20-22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199821 folgende Grundsätze und Zuständigkeiten geregelt:
a  die Festlegung von Schwellenpreisen;
b  die Festlegung, Änderung und Verteilung der in Anhang 2 aufgeführten Zollkontingente;
c  die Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c für landwirtschaftliche Erzeugnisse.22
und c ZTG in Verbindung mit den Art. 20 bis
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 10 Festsetzung der Zollansätze - 1 Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
1    Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
2    Die Vollzugsbehörden erheben in den erforderlichen Zeitabständen die als Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung der Zollansätze notwendigen Daten bezüglich Importmengen und -preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz nach Absatz 1 dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen. Er kann die Kompetenz dem Bundesamt für Landwirtschaft nur übertragen, wenn er diesem für die Festlegung der Zolltarifansätze nur geringen Handlungsspielraum gewährt.20
4    Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Gesetzes werden in den Artikeln 20-22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199821 folgende Grundsätze und Zuständigkeiten geregelt:
a  die Festlegung von Schwellenpreisen;
b  die Festlegung, Änderung und Verteilung der in Anhang 2 aufgeführten Zollkontingente;
c  die Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c für landwirtschaftliche Erzeugnisse.22
22 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1]). Im Fall der Zuteilung durch Versteigerung (Art. 16 ff
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 16 Ausschreibung - Das BLW schreibt die Versteigerung auf seiner Website aus.
. AEV) ist nach Art. 19 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist - 1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
1    Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
2    2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
3    und 4 ...24
5    Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
AEV vor der Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises die Einfuhr zum KZA nicht zulässig. Im Bereich des Schlachtvieh- und Fleischmarktes gilt nach Art. 19 Abs. 1
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 19 Zahlungsfrist - 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
1    Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
2    Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV; AS 2003 5473 ff.) die gleiche Vorschrift, dass die Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll erst nach der Zahlung des gesamten Zuschlagspreises zulässig ist (BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1722/2006 vom 8. März 2007 E. 2.4; Entscheid der ZRK vom 7. Oktober 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.43 E. 2b/c, 3). Mit dieser Regelung hat der Bundesrat eine Vorbedingung in Form der vorgängigen Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises
eingeführt, von deren Einhaltung die Einfuhr zu den Vorzugsbedingungen des KZA abhängt (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003). Schliesslich ist nach (dem damaligen) Art. 31 Abs. 2
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 19 Zahlungsfrist - 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
1    Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
2    Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
SV davon auszugehen, dass in einer Einfuhrperiode der versteigerte Anteil immer vor dem nach Art. 32 Abs. 5
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 19 Zahlungsfrist - 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
1    Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
2    Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
SV ausgenützten (zugeteilten) Anteil eingeführt wird.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die fraglichen 5'442.2 kg Geflügelfleisch erst nach der Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises eingeführt zu haben. Sie rügt zunächst vielmehr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass die OZD für die Begründung der Verfügung vom 18. Oktober 2005 auf die Meinung des BLW verwies.
Die Begründung einer Verfügung muss nicht notwendigerweise in der Verfügung selber enthalten sein. Es kann grundsätzlich auf ein anderes Schriftstück, namentlich auf einen eigens eingeholten Bericht einer zuständigen Amtsstelle verwiesen werden. Die verfügende Instanz genügt bei diesem Vorgehen ihrer inhaltlichen Begründungspflicht dann, wenn das Schriftstück, auf welches verwiesen wird, sich seinerseits in genügender Weise mit den Fragen befasst, auf welche die verfügende Instanz einzugehen hat (BGE 113 II 204 E. 2 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 357; Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 25. August 2003, veröffentlicht in VPB 68.6 E. 5.a). Das ist hier der Fall. Das BLW war zunächst verfügende Behörde, die sowohl das Versteigerungsverfahren durchführte und der Beschwerdeführerin den Zuschlag erteilte, als auch anschliessend das Verfahren betreffend die Erhebung eines AKZA einleitete und in diesem Rahmen der Beschwerdeführerin am 27. Mai und 14. Juni 2005 zweimal das rechtliche Gehör gewährte. Wenn deshalb die OZD auf das Verfahren vor dem BLW Bezug genommen hat, hat sie ihrer Begründungspflicht nachgelebt.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die OZD habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem sie nicht berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftlich in einem gänzlich übertriebenen Mass belastet würde, falls sie die vom 1. bis 7. April 2005 getätigten Einfuhren zum AKZA verzollen müsste. Die Beschwerdeführerin rügt damit die Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit.
Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz 581 ff. 591; BGE 128 II 292 E. 5.1, mit Hinweisen). Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich damit immer in den Fällen, in denen mehrere Massnahmen zur Erfüllung eines Ziels zur Verfügung stehen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Nachforderung zur Verzollung der Einfuhren nach dem AKZA keine Sanktion gegenüber der Beschwerdeführerin darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine nachträgliche Zollabrechnung zum Normalsatz des AKZA, wie er im Zolltarif nach Art. 21 aZG vorgesehen ist, weil die Voraussetzung für die Anwendung des Vorzugssatzes des KZA nach Art. 19 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist - 1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
1    Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
2    2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
3    und 4 ...24
5    Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
AEV nicht erfüllt war, nachdem die Beschwerdeführerin nicht den gesamten Zuschlagspreis vor der Einfuhr bezahlt hatte. Die OZD hatte deshalb keinen Ermessenspielraum in der Wahl verschiedener Mittel, sondern war grundsätzlich verpflichtet, der Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgeschriebenen AKZA bzw. die Differenz zum Kontingentszollansatz in Rechnung zu stellen. Die Berechnung selber ist nicht umstritten. Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist insoweit nicht verletzt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2003 2A.65/2003 E. 4).
3.3 Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, die OZD habe den Fristenstillstand für die Leistung des Zuschlagspreises gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG nicht berücksichtigt, ist sie nicht zu hören. Es geht vorliegendenfalls nicht um die Einhaltung oder den Stillstand einer gesetzlichen oder behördlich angesetzten Frist, sondern einzig um den Vollzug des Art. 19 Abs. 1
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 19 Zahlungsfrist - 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
1    Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
2    Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
SV bzw. Art. 19 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist - 1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
1    Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
2    2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
3    und 4 ...24
5    Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
AEV, wonach die Beschwerdeführerin Geflügelfleisch, das vor der vollständigen Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises importiert wird, zum AKZA zu verzollen habe.
3.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin Art. 31 Abs. 2
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 19 Zahlungsfrist - 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
1    Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
2    Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
SV als verfassungswidrig und willkürlich, wonach als Übergangsbestimmung für die Versteigerung in den Jahren 2005 und 2006 davon ausgegangen werde, dass der Zollkontingentsinhaber in einer Einfuhrperiode den versteigerten Anteil immer vor den Einfuhrmengen gemäss der ihm zugeteilten anderen Zollkontingentsanteile einführen werde. Die Beschwerdeführerin machte am 29. August 2005 gegenüber der OZD geltend, dass in der Übergangsphase bis zur vollständigen Ersteigerung der Einfuhrkontingente die Inlandleistungen zu zwei Dritteln berücksichtigt würden. Diese ihr zustehende Einfuhrmenge könne an den Beginn der Periode gestellt werden, da diese noch weiter zurück von der Beschwerdeführerin vorfinanziert worden sei. Das BLW macht dazu geltend, aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle und des Vollzugs habe der Bundesrat die entsprechende Vorschrift des Art. 31 Abs. 2
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 19 Zahlungsfrist - 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
1    Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
2    Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
SV eingeführt. Das BLW bestreitet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin auch basierend auf ihrem zugeteilten Anteil nach ihren Inlandleistungen die fraglichen Mengen des Geflügelfleischs zu einem bevorzugten Zollansatz hätte einführen können. Die OZD bestätigt schliesslich, dass der Beschwerdeführerin in der fraglichen Periode aufgrund getätigter Inlandkäufe Zollkontingentsanteile zur Verfügung standen, auf welche die Einfuhren vom 1. bis 7. April 2005 hätten angerechnet werden können.
3.4.1 Verordnungen des Bundesrates können von den rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der konkreten Normenkontrolle auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit geprüft werden (Moser, a.a.O., § 2 N 2.69 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Soweit Vollziehungsverordnungen die Regelung des Gesetzes übernehmen, ist das Prüfungsrecht des Gerichts eingeschränkt (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, Rz 2098). Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten (Häfelin/Haller, a. a. O., Rz 2099; BGE 126 II 283 E. 3b). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig sind (BGE 129 V 327 E. 4.1). Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrats setzen und hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Willkürverbot, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder sinn- oder zwecklos ist, bzw. gegen das in Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV festgeschriebene Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstösst, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 129 V 327 E. 4.1, BGE 128 II 34 E. 3b, BGE 128 II 247 E. 3.3, BGE 128 IV 177 E. 2.1, BGE 128 V 95 E. 5a, 105 E. 6a).
3.4.2 Nach Art. 22
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten - 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
1    Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2    Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a  durch Versteigerung;
b  nach Massgabe der Inlandleistung;
c  aufgrund der beantragten Menge;
d  entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e  entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f  nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3    Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4    Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5    Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6    Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
LwG verteilt die zuständige Behörde die Zollkontingente u.a. durch Versteigerung und nach Massgabe der Inlandleistung. In diesem Rahmen ist der Bundesrat ohne Zweifel zuständig, auch das Verfahren der Versteigerung zu regeln mit der rechtmässigen Bestimmung von Art. 19 Abs. 2
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist - 1 Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
1    Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis.
2    2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
3    und 4 ...24
5    Ausnahmen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
AEV, dass zum präferenziellen Zollansatz nur einführen dürfe, wer den Zuschlagspreis vollständig bezahlt habe (E. 3.2).

Indes erweist sich Art. 31 Abs. 2
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 19 Zahlungsfrist - 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
1    Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
2    Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
SV im vorliegenden Anwendungsakt als willkürlich und verstösst gegen die Gleichbehandlung. Ernsthafte Gründe dafür, dass die Einfuhr nach Versteigerung einer Einfuhr basierend auf der Inlandleistung in jedem Fall vorzugehen habe, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann es sich nicht um eine Vereinfachung der Kontrolle und des Vollzugs handeln, wie das BLW in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2005 ausführt, denn sowohl die Einfuhrmengen nach Versteigerung als auch diejenigen auf Grund der Zuteilungen nach Inlandleistung müssen kontrolliert werden. Art. 31 Abs. 2
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 19 Zahlungsfrist - 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
1    Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
2    Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
SV darf nicht Anlass bieten, bei bestehendem zugeteiltem Zollkontingentsanteil ersteigerte Anteile vorzuziehen, mit der Folge, dass bei geringfügig verspäteter Zahlung der präferenzielle Zollansatz nicht mehr zur Anwendung gelangen kann. Ohne Teilnahme an der Versteigerung hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres und im gleichen Zeitraum die Einfuhr gleicher Mengen zum KZA nach Massgabe des ihr zugeteilten Anteils basierend auf ihrer Inlandleistung vornehmen können. Es ist sinn- und zwecklos - und damit willkürlich -, einen Importeur mit zugeteiltem Kontingent auf Grund von Inlandleistung, der an einer Versteigerung teilnimmt, von der gleichzeitigen Einfuhr nach Massgabe seines Inlandanteils auszuschliessen. Er ist vielmehr durch erfolgreiche Teilnahme an der Versteigerung berechtigt, sowohl die ersteigerten Mengen nach Massgabe des Versteigerungsverfahrens, als auch die Mengen nach dem ihm auf Grund der Inlandleistung zugeteilten Anteil einzuführen ohne in Gefahr zu laufen, einen prohibitiven Zollansatz leisten zu müssen. Die Beschwerdeführerin wäre damit schlechter gestellt als ein anderer Zollpflichtiger, der - wie sie - über ein Kontingent verfügte, aber kein zusätzliches ersteigerte. Es wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nicht zu vereinbaren, dass sie anders (schlechter) behandelt würde als andere Kontingentsinhaber, nur weil sie zusätzliche Kontingente ersteigerte. Diese dürften dann Einfuhren auf der Basis der ihnen nach der Inlandleistung zugeteilten Anteile vornehmen. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies einem Importeur, der an der Versteigerung teilnimmt, um allenfalls zusätzliche Kontingente erreichen zu können, nicht möglich sein sollte. Dies gilt umso mehr, nachdem das BWL in der Ausschreibungsbekanntmachung Nr. 5/2005 vom 18. März 2005 über die Versteigerung in Ziffer 7 Bst. b darauf hingeweisen hatte, von der vorgängigen Bezahlung seien "Zollkontingentsanteile, welche für die Dauer einer Kontingentsperiode (1. Januar bis 31. Dezember) zugeteilt werden" ausgenommen. Auf Grund dieser Bekanntmachung durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sie im Rahmen ihrer
zugeteilten Kontingente durch die Teilnahme an der Versteigerung in der Einfuhr zum KZA nicht beschränkt war.

Die Zuteilung von Zollkontingenten hat nach Art. 22 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten - 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
1    Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2    Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a  durch Versteigerung;
b  nach Massgabe der Inlandleistung;
c  aufgrund der beantragten Menge;
d  entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e  entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f  nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3    Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4    Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5    Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6    Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
LwG unter Wahrung des Wettbewerbs zu erfolgen. Zulässige und unzulässige Kriterien wurden im Rahmen der WTO diskutiert. Dabei bildeten namentlich die Inlandleistung und die Versteigerung Gegenstand der Kritik (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002] vom 26. Juni 1996, BBl 1996 IV 1, 118 ff.). Die Inlandleistung und die Versteigerung stehen als Zuteilungskriterien auf gleicher Ebene; keines soll das andere ausschliessen. Es ist deshalb sachfremd, wenn Art 31 Abs. 2
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 19 Zahlungsfrist - 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
1    Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
2    Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
SV die Versteigerung der Inlandleistung immer vorgehen lässt. Der Wettbewerb wird durch diese Regel beeinträchtigt; Art. 31 Abs. 2
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 19 Zahlungsfrist - 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
1    Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
2    Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
SV verstösst damit auch gegen Art. 22 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten - 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
1    Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2    Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a  durch Versteigerung;
b  nach Massgabe der Inlandleistung;
c  aufgrund der beantragten Menge;
d  entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e  entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f  nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3    Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4    Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5    Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6    Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
LwG.
3.4.3 Das BLW interpretiert den Art. 31 Abs. 2
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 19 Zahlungsfrist - 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
1    Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
2    Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
SV sodann als zwingende Regel. Die Bestimmung hält jedoch nicht fest, der versteigerte Anteil einer Einfuhrperiode müsse immer vor dem auf Grund der Inlandleistung zugeteilten Zollkontingentsanteil eingeführt werden. Der Wortlaut enthält vielmehr (als Übergangsbestimmung lediglich für die Jahre 2005 und 2006) die entsprechende Vermutung, wonach davon ausgegangen werde, dass in einer Einfuhrperiode der versteigerte Anteil immer vor dem auf Grund der Inlandleistung zugeteilten Zollkontingentsanteil ausgenützt werde. Warum dies im folgenden Jahr nicht mehr der Fall sein soll, ist überdies wenig einsichtig. Eine (gesetzliche) Vermutung kann umgestossen werden (Basler Kommentar [BSK] ZGB I-Schmid, Basel 2006, Art. 8 N 67 ff.). Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit über ein genügendes Kontingent nach Massgabe der Inlandleistungen verfügte, um sämtliche in Rede stehende Einfuhren abzudecken. Damit legt die Beschwerdeführerin glaubhaft dar, sie habe die Einfuhr vom 1. bis 7. April 2005 zu Lasten ihrer Zuteilung nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten - 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
1    Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2    Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a  durch Versteigerung;
b  nach Massgabe der Inlandleistung;
c  aufgrund der beantragten Menge;
d  entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e  entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f  nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3    Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4    Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5    Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6    Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
LwG vorgenommen (vgl. das Schreiben vom 29. August 2005) und stösst die Vermutung von Art. 31 Abs. 2
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 19 Zahlungsfrist - 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
1    Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55
2    Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
SV um. Deshalb darf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht verpflichtet werden, die Einfuhren vom 1. bis 7. April 2005 zum AKZA zu verzollen, obwohl und solange ihr ein Zollkontingent nach Massgabe der Inlandleistung zusteht. Die von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. bis 7. April 2005 eingeführte Menge von 5'442.2 kg Geflügelfleisch kann deshalb ihrem zugeteilten Zollkontingent nach Massgabe der Inlandleistung gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten - 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
1    Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2    Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a  durch Versteigerung;
b  nach Massgabe der Inlandleistung;
c  aufgrund der beantragten Menge;
d  entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e  entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f  nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3    Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4    Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5    Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6    Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
LwG zugerechnet werden.
3.5 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, der angefochtene Entscheid der OZD vom 18. Oktober 2005 aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des relevanten Einfuhrzolls - unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. bis 7. April 2005 gültigen (anderen) Kontingentsanteile der Beschwerdeführerin - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fallen nach Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Verfahrenskosten an. Die OZD hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu zahlen, die das Bundesverwaltungsgericht, da die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, in Anwendung des Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen und MWST) festsetzt. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils erstattet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Oberzolldirektion vom 18. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung des relevanten Einfuhrzolls an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin schuldet keine Verfahrenskosten. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils erstattet.
3. Die Oberzolldirektion richtet der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- aus.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
, 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bst. l, m und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).

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