Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-645/2020

Urteil vom 19. August 2020

Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien

Migros-Genossenschafts-Bund,
Direktion Immobilien,
Neue Winterthurerstrasse 99, 8304 Wallisellen, vertreten durch
Christian Berz, Rechtsanwalt, und
Jennifer Rütsche, Rechtsanwältin,
Tschudi Thaler Rechtsanwälte,
Löwenstrasse 3, 8001 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz,

Gegenstand

Ausführungsprojekte zu Nationalstrassen; Plangenehmigung N01 Bern Bereinigung Baulinien Gurbrü-Koppigen.
A-645/2020

Sachverhalt:
A.
Am 23. August 2017 ersuchte das Bundesamt für Strassen (nachfolgend: ASTRA) beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend: UVEK) um Genehmigung des Ausführungsprojekts «N01 Bern Bereinigung Baulinien Gurbrü ­ Koppingen» (nachfolgend: Ausführungsprojekt). Das Ausführungsprojekt sieht die Bereinigung der Baulinien entlang der Nationalstrasse N01 im Kanton Bern vor. Die Baulinien sollen nach Abschluss des Projekts für sämtliche Abschnitte lückenlos vorhanden sein und ein einheitliches Genehmigungsdatum erhalten. Die bereits bestehenden Baulinien werden dabei formell aufgehoben sowie neu verfügt und bestätigt. Lücken in den bestehenden Baulinien werden geschlossen. Die Bereinigung soll die Voraussetzungen dafür schaffen, die Baulinien als Eigentumsbeschränkungen im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) zu publizieren und sie der Allgemeinheit nach der entsprechenden Verordnung (ÖREBKV; SR 510.662.4) digital zugänglich zu machen.
B.
Das UVEK leitete am 19. Februar 2019 das ordentliche Plangenehmigungsverfahren ein. Die öffentliche Planauflage erfolgte zwischen dem 15. März 2019 und dem 30. April 2019. Während der Auflage gingen mehrere Einsprachen ein, darunter diejenige der Liegenschaften-Betrieb AG, der damaligen Eigentümerin des vorliegend streitbetroffenen Grundstücks Nr. 175 in der Gemeinde Moosseedorf (zum Parteiwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren Bst. G.a). C.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 19. Dezember 2019 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt und wies die Einsprache der Liegenschaften-Betrieb AG ab. D.
Gegen diese Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Liegenschaften-Betrieb AG mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die geplante Baulinie entlang der Bernstrasse beim Grundstück Nr. 175 aufzuheben. Der vorgesehene Abstand der Baulinie zur Strasse von 5.00 m sei soweit zu reduzieren, dass der bestehende südseitige Rampenanbau (Breite ab dem Seite 2

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Hauptgebäude ca. 4 m) sowie die südseitig angeordneten Aussenparkplätze auf dem Grundstück Nr. 175 (Tiefe ab dem Hauptgebäude ca. 4.10 m) durch die Baulinie nicht angeschnitten werden. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die beantragte Verringerung des Baulinienabstands tangiere die öffentlichen Interessen zudem nicht und sei nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit geboten. Es bestünden keine Gründe, sie zu verweigern.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. März 2020 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung und verzichtet auf weitere Ausführungen.
F.
Mit Eingabe vom 19. März 2020 nimmt das ASTRA zur Beschwerde Stellung. Im Wesentlichen führt es aus, dass die Baulinien gemäss den geltenden Rechtsgrundlagen festgesetzt worden seien. Der Beschwerdeführerin erwachse durch den Baulinienabstand von 5 m kein Nachteil. G.
G.a Mit den Schlussbemerkungen vom 27. Mai 2020 ergänzt die Liegenschaften-Betrieb AG ihre Ausführungen in der Sache. In prozessualer Hinsicht stellt sie den Antrag, der Migros-Genossenschafts-Bund sei an ihrer Stelle neu als Beschwerdeführer im Sinne eines Parteiwechsels zuzulassen, weil sie ihm das streitbetroffene Grundstück im Zuge der am 2. März 2020 vollzogenen Betriebsübertragung veräussert habe. Als Rechtsnachfolger und neuer Eigentümer des Grundstücks verfüge der Migros-Genossenschafts-Bund (nachfolgend: Beschwerdeführer) neu über ein Rechtsschutzinteresse an der Vermeidung der mit den festgelegten Baulinien einhergehenden Belastungen. G.b Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 gibt das Bundesverwaltungsgericht dem beantragten Parteiwechsel statt. Im Folgenden werden die Verfahrenshandlungen der ursprünglichen Beschwerdeführerin (LiegenschaftenBetrieb AG) zur besseren Lesbarkeit dem Beschwerdeführer (Migros-Genossenschafts-Bund) zugerechnet und keine unterschiedlichen Bezeichnungen mehr verwendet.
Seite 3

A-645/2020

H.
Das ASTRA verzichtet mit Schreiben vom 26. Juni 2020 auf weitere Bemerkungen. I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird ­ soweit entscheidrelevant ­ in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerden zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist (unter Zurechnung der vorinstanzlichen Verfahrenshandlungen seiner Rechtsvorgängerin) durch die angefochtene Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG i.V.m. Art. 27d Abs. 1
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 27d [1]  
  1.   Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2.   Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5]
  3.   Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] SR 172.021
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] SR 711
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
Satz 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen ­ einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens ­ sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
Seite 4

A-645/2020

Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen (BGE 133 II 35 E. 3 und BGE 142 II 451 E. 4.5.1; BVGE 2011/33 E. 4.4; Urteil des BVGer A-2947/2017 vom 20. Juni 2019 E. 2). 3.
Streitig ist der Abstand der geplanten Baulinie zur Nationalstrasse N01 entlang des anliegenden Grundstücks Nr. 175 des Beschwerdeführers an der Bernstrasse 79 in der Gemeinde Moosseedorf. Die Baulinie soll einen Abstand von 5 m zum Strassenrand aufweisen (Vorakten, Situationsplan b29). Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich das Möbelhaus der Interio-Filiale «Schönbühl». Entlang der Südfassade des Hauptgebäudes befinden sich acht Kunden- bzw. Aussenparkplätze sowie eine überdachte Rampeneinfahrt, die zu den Kundenparkplätzen in der Einstellhalle im Untergeschoss führt. Es ist unbestritten, dass die geplante Baulinie diese Einfahrt und die Aussenparkplätze in geringem Umfang (ca. 20 ­ 50 cm) schneidet, weshalb der Beschwerdeführer eine entsprechende Reduktion des Abstands beantragt. 4.
Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, einen Augenschein vor Ort durchzuführen.
4.1 Die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel (Art. 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Sie hat die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 33  
  1.   Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
  2.   Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG), kann davon jedoch absehen, wenn die angebotenen Beweise eine rechtlich nicht erhebliche Frage betreffen oder wenn sie von vornherein am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.1, A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.144).
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4.2 Die rechtserheblichen Tatsachen sind vorliegend aus den Akten bereits genügend ersichtlich. Den Projektunterlagen und den Abbildungen in der Beschwerde lässt sich der für die umstrittenen Rechtsfragen relevante Sachverhalt in hinreichender Klarheit entnehmen. Sie vermitteln ein deutliches Bild der Gesamtsituation und der örtlichen Begebenheiten entlang der streitigen Baulinie. Ausserdem sind keine relevanten Sachverhaltselemente in Bezug auf die räumlichen Verhältnisse umstritten. Demnach sind von einem Augenschein vor Ort keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Auf die Durchführung eines Augenscheins ist daher zu verzichten. 5.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 5.1 Er macht in dieser Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. In der knappen und pauschalen Begründung fehlten insbesondere Ausführungen dazu, weshalb bei einem lediglich um ca. 20 ­ 50 cm geringeren Abstand der Baulinie zur Nationalstrasse deren Funktionalität nicht mehr gewährleistet sein solle. 5.2 Aus dem verfassungsmässig gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat (BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-2326/2019 vom 22. November 2019 E. 5.1.1; A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 3.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Rz. 3.106). 5.3 Die Vorinstanz hat sich der angefochtenen Verfügung (Erwägung Nr. 4.4) mit der Einsprache des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie abzuweisen sei. Sie hat sich dabei auch mit der Frage befasst, ob der Abstand der Baulinie zum Strassenrand unter
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Gewährleistung der Funktionalität der Nationalstrasse noch weiter reduziert werden kann und kurz die Gründe angeführt, aus denen dies ihrer Auffassung nach nicht der Fall sei. Sie verweist in dieser Hinsicht insbesondere auf die Sicherstellung der Infrastruktur der Nationalstrasse, deren allfälligen Ausbau und künftige Bauzustände im Rahmen von Unterhaltsprojekten. Damit hat sie die wesentlichen ihrer Verfügung zu Grunde liegenden Überlegungen genannt und es dem Beschwerdeführer ermöglicht, diese sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist demgemäss den dargelegten Anforderungen an die Begründung nachgekommen. 5.4 Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor. 6.
6.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, es seien keine Gründe und öffentliche Interessen ersichtlich, aufgrund derer keine Verringerung des Baulinienabstands um ca. 20 - 50 cm möglich sei. Insbesondere seien die Verkehrssicherheit und die Wohnhygiene im Fall der Reduktion weiterhin gegeben. Dass die geplante Baulinie laut Vorinstanz eine bestehende Lücke in den Baulinien schliesse, bilde ebenfalls keine Begründung für einen zwingenden Abstand von 5 m und vernachlässige die konkrete Lage der bereits vorbestehenden Baulinien beim Grundstück. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss eine unzutreffende Anwendung der Rechtsnormen zur Bemessung der Baulinien. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob diese eingehalten sind.
6.2 Zur Freihaltung des Strassenraums sind beidseits einer Nationalstrasse Baulinien in den Ausführungsprojekten festzulegen. Bei der Bemessung der Baulinien ist namentlich auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaus der Strasse Rücksicht zu nehmen (Art. 22
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 22  
  In den Ausführungsprojekten sind beidseits der projektierten Strasse Baulinien festzulegen. Bei ihrer Bemessung ist namentlich auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaues der Strasse Rücksicht zu nehmen.
NSG). Die Baulinienabstände sind in Art. 13
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 13   Baulinienabstände
  1.   Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei: a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau - zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist 25 m - zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt 20-25 m c. [1] Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 10-25 m d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20-25 m
  2.   Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.
  3.   Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.
  4.   Werden bestehende Strecken neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen, so gelten bis zur rechtsgültigen Festlegung der Nationalstrassenbaulinien die nach kantonalem Recht festgelegten Baulinien und Strassenabstände. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
der Nationalstrassenverordnung (NSV; SR 725.111) normiert und betragen je nach Strassenklasse zwischen 15 und 25 m von der Strassenachse (Abs. 1). Bei einer Nationalstrasse erster Klasse, wie sie vorliegend gegeben ist, beträgt der Abstand 25 m (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 13   Baulinienabstände
  1.   Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei: a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau - zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist 25 m - zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt 20-25 m c. [1] Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 10-25 m d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20-25 m
  2.   Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.
  3.   Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.
  4.   Werden bestehende Strecken neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen, so gelten bis zur rechtsgültigen Festlegung der Nationalstrassenbaulinien die nach kantonalem Recht festgelegten Baulinien und Strassenabstände. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
NSV). Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Abs. 1 entsprechen (Art. 13 Abs. 2
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 13   Baulinienabstände
  1.   Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei: a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau - zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist 25 m - zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt 20-25 m c. [1] Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 10-25 m d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20-25 m
  2.   Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.
  3.   Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.
  4.   Werden bestehende Strecken neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen, so gelten bis zur rechtsgültigen Festlegung der Nationalstrassenbaulinien die nach kantonalem Recht festgelegten Baulinien und Strassenabstände. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
NSV).
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Wo die Verhältnisse es erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder Baulinien vertikal begrenzt werden (Art. 13 Abs. 3
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 13   Baulinienabstände
  1.   Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei: a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau - zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist 25 m - zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt 20-25 m c. [1] Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 10-25 m d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20-25 m
  2.   Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.
  3.   Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.
  4.   Werden bestehende Strecken neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen, so gelten bis zur rechtsgültigen Festlegung der Nationalstrassenbaulinien die nach kantonalem Recht festgelegten Baulinien und Strassenabstände. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
NSV). 6.3 In Anwendung von Art. 13 Abs. 3
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 13   Baulinienabstände
  1.   Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei: a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau - zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist 25 m - zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt 20-25 m c. [1] Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 10-25 m d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20-25 m
  2.   Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.
  3.   Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.
  4.   Werden bestehende Strecken neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen, so gelten bis zur rechtsgültigen Festlegung der Nationalstrassenbaulinien die nach kantonalem Recht festgelegten Baulinien und Strassenabstände. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
NSV ist die Vorinstanz vom Regelabstand von der Strassenachse (25 m) und dem sich daraus ergebenden Abstand von vorliegend 10 m zum Strassenrand abgewichen. Sie hat den Abstand zum Strassenrand auf 5 m reduziert und ihn damit halbiert. Zur Begründung führt die Vorinstanz die besondere Lage des Grundstücks, das eine Art «Insel in der Mitte von Nationalstrassen» bildet, an. Das ASTRA verweist zudem auf den stark verbauten Charakter des betroffenen Gebiets, der eine Reduktion des Baulinienabstands um 5 m rechtfertige. 6.4 Bei Art. 13 Abs. 3
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 13   Baulinienabstände
  1.   Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei: a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau - zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist 25 m - zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt 20-25 m c. [1] Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 10-25 m d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20-25 m
  2.   Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.
  3.   Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.
  4.   Werden bestehende Strecken neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen, so gelten bis zur rechtsgültigen Festlegung der Nationalstrassenbaulinien die nach kantonalem Recht festgelegten Baulinien und Strassenabstände. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
NSV handelt es sich gemäss Wortlaut um eine sogenannte «Kann-Vorschrift», welche die Abweichung vom Regelabstand der Baulinien in das Entschliessungsermessen der Vollzugsorgane stellt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 398 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht übt Zurückhaltung und greift nicht leichthin in den Ermessensspielraum der Vorinstanz ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss. So ist der Vorinstanz insbesondere die Wahl zwischen mehreren angemessenen Lösungen zu überlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt einen Ermessensentscheid deshalb nur dann auf, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, indem sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt hat, rechtserhebliche Umstände unberücksichtigt liess oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweist (vgl. zum Ganzen: BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 130 II 449 E. 4.1; BVGE 2010/19 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3465/2015 vom 15. September 2016 E. 4; A-3152/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz 2.154 und 2.163). 6.5 Wie erwähnt hat die Vorinstanz den Baulinienabstand um 5 m verringert und dadurch ihr Ermessen bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeübt. Damit hat sie seinen Interessen, soweit sie es angesichts des Zwecks der Baulinien für gerechtfertigt hielt, bereits erheblich und entgegenkommend Rechnung getragen. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund den Baulinienabstand nicht noch weiter verkleinert hat, ist nachvollziehbar, auch wenn die geplante Baulinie die Rampeneinfahrt und die Parkplätze in nur geringem Umfang schneidet: Die Vorinstanz verweist auf die Seite 8

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öffentlichen Interessen, vorab die Funktionalität der Nationalstrasse, welche im Fall eines noch kleineren Abstands nicht mehr gewährleistet seien. Dabei soll die Freihaltung des Strassenraums im verfügten Umfang nicht nur der heutigen, sondern auch der künftigen Funktionalität der Nationalstrasse dienen. Es leuchtet ein, dass genügend Platz vorhanden sein muss, um die Infrastruktur der Nationalstrasse aufrechtzuerhalten und etwa Bauarbeiten im Rahmen von künftigen Unterhaltsprojekten zu ermöglichen. Ein Ausbau der Strasse ist zwar im heutigen Zeitpunkt nicht geplant. Nach Auffassung des ASTRA als im Strassenwesen fachkundiger Behörde ist ein Abstand von 5 m zum Strassenrand jedoch erforderlich, da eine Spurerweiterung der Bernstrasse auf der Höhe des betroffenen Grundstücks des Beschwerdeführers unweigerlich bauliche Anpassungen zur Folge hätte bzw. die Zufahrtswege (Erschliessung) zwingend geändert werden müssten. Der Entscheid der Vorinstanz stützt sich demnach ­ im Einklang mit Art. 22
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 22  
  In den Ausführungsprojekten sind beidseits der projektierten Strasse Baulinien festzulegen. Bei ihrer Bemessung ist namentlich auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaues der Strasse Rücksicht zu nehmen.
NSG ­ auf öffentliche Interessen, die durch Freihaltung des Strassenraums zu wahren sind. Sie hat mithin keine sachfremden Kriterien zur Bemessung der Baulinie herangezogen. 6.6 Des Weiteren hat die Vorinstanz rechtlich erhebliche Umstände nicht ausser Acht gelassen. Nichts Gegenteiliges ergibt sich insbesondere daraus, dass sie die bereits bestehende Baulinie mit ihrem weniger als 5 m betragenden Abstand unberücksichtigt gelassen habe, wie der Beschwerdeführer rügt. Es trifft zwar zu, dass das Grundstück mit der Baulinie vom 15. September 1995 bereits teilweise umschlossen ist. Aus dem Abstand dieser vorhandenen Baulinie kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie verläuft nicht entlang des streitigen Strassenabschnitts mit der streitigen neuen Baulinie, sondern an der östlichen und teilweise nördlichen Grenze des Grundstücks entlang der unmittelbar angrenzenden Autobahneinfahrt, wo andere Strassen- und engere Platzverhältnisse herrschen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der Bemessung der Baulinien nicht am Abstand der bestehenden Baulinie orientiert hat. Im Übrigen dient die Baulinie insgesamt der Rechtssicherheit, indem sie eine bestehende Lücke schliesst (vgl. Bst. A) und damit zur Schaffung einer verlässlichen Grundlage für die Arbeit der Bewilligungsbehörden beiträgt.
Nicht ersichtlich oder überzeugend dargelegt ist ferner, weshalb der frühere bzw. veränderte Grenzverlauf zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem Nationalstrassengrundstück gemäss dem eingereichten Umgebungsplan vom 27. November 1991 (Einsprache-Beilage 3) etwas am Ermessensentscheid der Vorinstanz ändern sollte. Seite 9

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6.7 Insgesamt hat die Vorinstanz die verfügte Abweichung vom Regelabstand ohne Verletzung der Normen zur Bemessung der Baulinien vorgenommen. Das Nationalstrassenrecht verpflichtet sie nicht, vorliegend einen geringeren Baulinienabstand festzusetzen. Insbesondere ist es nicht geboten, die Ausnahmeregel von Art. 13 Abs. 3
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 13   Baulinienabstände
  1.   Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei: a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau - zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist 25 m - zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt 20-25 m c. [1] Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 10-25 m d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20-25 m
  2.   Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.
  3.   Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.
  4.   Werden bestehende Strecken neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen, so gelten bis zur rechtsgültigen Festlegung der Nationalstrassenbaulinien die nach kantonalem Recht festgelegten Baulinien und Strassenabstände. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
NSV extensiver als die Vorinstanz auszulegen und den Abstand entgegen der fachlichen Einschätzung des ASTRA noch weiter zu reduzieren. Von einem offensichtlich unbilligen Ergebnis kann zudem angesichts des wesentlich verkleinerten Abstands keine Rede sein. 6.8 Es besteht somit kein Anlass, den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu korrigieren.
7.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Ablehnung der verlangten Reduktion des Baulinienabstands widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der Plangenehmigungsverfügung zum Schluss, dass das geplante Projekt vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalte. Die Baulinie bedeute für den Beschwerdeführer weder ein absolutes Bauverbot noch einen faktischen Grundstücksentzug. Er könne mit seinem Eigentum grundsätzlich weiter verfahren wie bis anhin. Künftige bauliche Massnahmen seien mit der neu erforderlichen Bewilligung bzw. der Zustimmung des ASTRA weiterhin möglich.
7.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar. Wenn die Zustimmung des ASTRA zu baulichen Massnahmen im Bereich der Rampenbaute und der Aussenparkplätze trotz Baulinie lediglich eine Formsache sei, wie die Begründung der Vorinstanz vermuten lasse, sei nicht ersichtlich, weshalb die Baulinie nicht gleich geringfügig versetzt werden könne. Dass bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinie eine Bewilligung des Bundes benötigten, sei ein relevanter Nachteil gegenüber der aktuellen Situation. Hinsichtlich seiner privaten Interessen hält der Beschwerdeführer dafür, die betroffene Rampenanbaute sei die einzige Garagenerschliessung des stark frequentierten Möbelhauses. Deshalb sei sie für die Aufrechterhaltung des Betriebs zentral, sodass künftige bauliche Massnahmen, insbesondere der Umbau und Ersatz der Rampenbaute, zwingend möglich sein müssten. Dasselbe gelte für den Erhalt der Aussenabstellplätze. Seite 10

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7.3 Das ASTRA führt dazu aus, dem Beschwerdeführer erwachse durch die auferlegten Baulinie kein Nachteil gegenüber der bestehenden Lage. Wie die Vorinstanz weist das ASTRA darauf hin, dass bauliche Massnahmen auch innerhalb der Baulinien bewilligt werden könnten. 7.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann. Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; Urteile des BVGer A-6880/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 7.6.1; A3021/2015 vom 1. März 2016 E. 8.1 und A2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 6.1).
7.5 Der geplante Baulinienabstand ist geeignet, die erwähnten öffentlichen Interessen, insbesondere die Funktionalität der Nationalstrasse (vorne, E. 6.5), durch Freihaltung des Strassenraums zu wahren. Nach dem Ausgeführten und der Einschätzung des ASTRA ist ferner davon auszugehen, dass bei einer weiteren Reduktion des Abstands die Funktionalität der Strasse je nach künftiger Entwicklung der Verhältnisse nicht mehr gewährleistet bliebe. Der Abstand ist deshalb als erforderlich zu erachten. Was die Frage der Zumutbarkeit des Eingriffs betrifft, sind dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Funktionalität der Nationalstrasse die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Art und Intensität der bestehenden Nutzung seines Grundstücks geringfügig eingeschränkt wird. Insbesondere können die bestehende Rampenbaute und die vorhandenen Parkplätze wie bisher genutzt werden. Das Hauptgebäude wird von der Baulinie nicht tangiert. Die Wirkung der festgelegten Baulinien beidseits der Nationalstrasse besteht darin, dass zwischen den Baulinien nur noch mit Bewilligung Neubauten erstellt oder Umbauten vorgenommen werden Seite 11

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dürfen, auch wenn diese von der Baulinie nur angeschnitten werden (Art. 23 Abs. 1
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 23  
  1.   Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur angeschnitten werden. Bauarbeiten, die zum Unterhalt eines Gebäudes notwendig sind, gelten nicht als Umbauten im Sinne dieser Bestimmung.
  2.   Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.
NSG). Diese Bewilligungspflicht beeinflusst die rechtliche Situation des Beschwerdeführers in einer für ihn nachteiligen Weise. Bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien sind indessen unter Vorbehalt strengerer kantonaler Bestimmungen zu bewilligen, wenn die nach Art. 22
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 22  
  In den Ausführungsprojekten sind beidseits der projektierten Strasse Baulinien festzulegen. Bei ihrer Bemessung ist namentlich auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaues der Strasse Rücksicht zu nehmen.
NSG zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht verletzt werden (Art. 24 Abs. 1
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 24  
  1.   Bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien sind unter Vorbehalt strengerer Bestimmungen des kantonalen Rechtes zu bewilligen, wenn die gemäss Artikel 22 zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht verletzt werden.
  2.   Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung das Bundesamt an. [1] Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen. [2]
  3.   ... [3]
 
[1] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestal-tung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
NSG; vgl. Urteile des BVGer A-4122/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 7.1, A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 10.2). Die geplante Baulinie schneidet die Rampenbaute in geringem Umfang (rund 20 ­ 50 cm) am äusseren Rand. Es ist deshalb nicht verfehlt anzunehmen, dass bauliche Massnahmen im Bereich der Rampenbaute auch innerhalb der Baulinie weiterhin möglich bleiben bzw. bewilligt werden. Dies gilt umso mehr, wenn zutreffen sollte, dass, wie der Beschwerdeführer argumentiert, künftige Bauarbeiten die öffentlichen Interessen in diesem Bereich nicht entscheidend tangieren würden. Zudem führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, weshalb die Rampenbaute, die weitgehend ausserhalb der Baulinie bleibt, künftig nicht mehr sinnvoll umgebaut bzw. ersetzt werden könnte. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb die Rampenbaute angesichts ihres klar definierten Zwecks (Einfahrt zur Tiefgarage) grundlegend umgestaltet oder in ihren Massen einer wesentlich anderen Dimension zugeführt werden müsste. Nicht als bewilligungspflichtige Umbauten gelten ausserdem Bauarbeiten, die zum Unterhalt eines Gebäudes notwendig sind (Art. 23 Abs. 1
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 23  
  1.   Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur angeschnitten werden. Bauarbeiten, die zum Unterhalt eines Gebäudes notwendig sind, gelten nicht als Umbauten im Sinne dieser Bestimmung.
  2.   Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.
NSG). Schliesslich ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit der Abweichung vom normierten Regelabstand um 5 m den Interessen des Beschwerdeführers bereits in erheblichem Mass Rechnung getragen hat.
Unter diesen Umständen wird der Beschwerdeführer in der Ausübung seines Eigentums nicht unzumutbar beeinträchtigt. Demzufolge überwiegen die öffentlichen Interessen seine privaten Interessen. 7.6 Insgesamt stellt die geplante Baulinie mit dem Abstand von 5 m vom Strassenrand einen verhältnismässigen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dar, um das öffentliche Interesse an der Funktionalität der Nationalstrasse zu verwirklichen.
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

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A-645/2020

9.
Zu befinden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens. 9.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Sie sind vorliegend auf insgesamt Fr. 2'500.­ festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
9.2 Dem Beschwerdeführer steht als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben das ASTRA und die Vorinstanz als Bundesbehörden (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite).
Seite 13

A-645/2020

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) das ASTRA (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger

Thomas Ritter

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A-645/2020

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 48   Einhaltung
  1.   Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1]
  3.   Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
  4.   Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:

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