Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-7662/2010

Urteil vom 19. Mai 2011

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Marianne Ryter Sauvant,

Gerichtsschreiber Bernhard Keller.

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse,

Parteien Generaldirektion, Rechtsdienst, Giacomettistrasse 1, 3000 Bern 31,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Abteilung Radio und Fernsehen, Zukunftstrasse 44,

Postfach, 2501 Biel BE,

Vorinstanz.

Gegenstand Werbung und Sponsoring.

Sachverhalt:

A.
Vom 1. bis 27. März 2010 sowie am 5. und 6. April 2010 strahlte die Schweizerische Radio und Fernsehgesellschaft, SRG SSR idée suisse (nachfolgend SRG), in ihren Fernsehprogrammen SF1, SF zwei, SF info, TSR1 und TSR2 zwei verschiedene Werbespots der Firma Schuler St. Jakobskellerei (nachfolgend auch Auftraggeberin) aus. Darin wurde insbesondere ein limitiertes Sonderangebot für sechs bestimmte Flaschen Wein zum Preis von Fr. 79.- statt Fr. 137.30 beworben. In den im März 2010 ausgestrahlten Spots wurden die Telefonnummer sowie die Internetadresse der Auftraggeberin eingeblendet, in den Spots vom 5. und 6. April 2010 war die Telefonnummer nicht mehr enthalten. Ab dem 9. April 2010 wurde ein überarbeiteter Spot gesendet, der weder eine Telefonnummer noch eine Internetadresse enthielt.

B.
Am 23. April 2010 eröffnete das Bundesamt für Kommunikation BAKOM ein rundfunkrechtliches Aufsichtsverfahren gegen die SRG wegen des Verdachts, dass ein von der SRG am 19. April 2010 ausgestrahlter Werbespot gegen das Verbot für die Ausstrahlung von Verkaufsangeboten für alkoholische Getränke verstossen haben könnte.

C.
Die SRG nahm am 21. Mai 2010 zu den Vorwürfen Stellung und reichte diverse Dokumente sowie Datenträger mit den betreffenden Werbespots ein. In der Folge bot das BAKOM der SRG die Möglichkeit, sich zu möglichen administrativen Massnahmen, namentlich einer Einziehung der durch den Spot erzielten Einnahmen zu äussern, was die SRG innert erstreckter Frist am 4. August 2010 tat. Unbestritten blieb dabei, dass die ersten beiden Spots die einschlägigen Vorschriften betreffend Werbung für alkoholische Getränke verletzten. Hingegen stellte sich die SRG auf den Standpunkt, dass eine Einziehung des gesamten Ertrages aus den ausgestrahlten Spots unverhältnismässig sei, weil es sich um einen erstmaligen Verstoss handle, der überdies bereits vor Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens behoben worden sei.

D.
Mit Verfügung vom 27. September 2010 stellte das BAKOM fest, dass die beiden von der SRG zwischen dem 1. März 2010 und dem 6. April 2010 ausgestrahlten Werbespots für die Schuler St. Jakobskellerei Verkaufswerbespots darstellten und gegen die Bestimmungen über Werbung für alkoholische Getränke verstossen hatten (Dispositiv Ziffer 1). Weiter stellte das BAKOM fest, dass die SRG mit dem ab 9. April 2010 ausgestrahlten Werbespot das Rundfunkrecht nicht verletzt hatte (Ziffer 2). Die SRG wurde verpflichtet, dem Bund Fr. 185'766.- abzuliefern (Ziffer 3), was dem gesamten der SRG verbleibenden Ertrag aus den unzulässigen Werbespots entspricht. Schliesslich auferlegte das BAKOM der SRG die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'200.- (Ziffer 4).

E.
Am 28. Oktober 2010 erhebt die SRG (Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 27. September 2010 und beantragt die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs, eventuell eine angemessene Reduktion des in Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung festgelegten Betrages sowie die Auferlegung der Gerichtskosten an die Vorinstanz.

Zur Begründung des Hauptantrages führt die Beschwerdeführerin aus, Alkoholwerbung sei erst seit dem 1. Februar 2010 zulässig, weshalb noch keine Erfahrung damit bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe den Spot umgehend so angepasst, dass er rechtskonform war. Zudem habe die Beschwerdeführerin den von ihr selbst erkannten Verstoss gemeldet und die Verletzung anerkannt. Die Einziehung sei unverhältnismässig, weil die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verkaufsangebote hinreichend und erfolgsversprechend sei zur Vermeidung zukünftiger Widerhandlungen. Den Eventualantrag begründet die Beschwerdeführerin damit, die Vorinstanz habe die einziehungsmindernden Umstände nicht berücksichtigt, die Einziehung der ganzen Einnahmen sei gesetzeswidrig und unverhältnismässig. Teile der Werbespots würden die Bestimmungen über Alkoholwerbung zwar verletzen, mindestens zwei Drittel der Dauer der Werbespots stellten hingegen kein Verkaufsangebot dar. Die Einziehung sei daher auf die anteiligen Nettowerbeeinnahmen zu beschränken, die auf die unzulässigen Teile entfielen. Es sei daher eine Unterteilung der Spots in zulässige und unzulässige Teile vorzunehmen.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2010 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die verfügte Einziehung ziele auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ab und sei keine repressive Massnahme. Die Strafzumessungsgrundsätze seien daher weder direkt noch analog anwendbar. Die einschlägige Bestimmung zur Alkoholwerbung stelle eine absolute Verbotsnorm dar, und es sei gesetzlich, aber auch in den Erläuterungen der Botschaft, einlässlich und klar definiert, was ein Verkaufsangebot sei. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin bei Unklarheiten den Auskunftsdienst des BAKOM im Bereich von Werbe- und Sponsoring-Fragen konsultieren und die Spots überprüfen lassen können. Der Verstoss gegen eine absolute Verbotsnorm stelle eine Rechtsverletzung dar, die Einziehung sei daher die mildeste mögliche Massnahme. Der Aufbau und die Dramaturgie der Werbespots liessen keine Aufteilung in zulässige und unzulässige Teile zu, auch die zulässigen Bestandteile des Werbespots spielten eine wesentliche Rolle für die Wirkung des Verkaufsangebots bzw. ohne diese würde dessen Wirkung weitgehend geschmälert. Der Einführungsteil hänge untrennbar mit dem eigentlichen Verkaufsangebot zusammen und müsse als integraler Bestandteil des Verkaufsangebots betrachtet werden. Zudem sei auch in der Einführungsphase die Internetadresse eingeblendet gewesen.

G.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Bemerkungen vom 20. Januar 2011 an ihren Standpunkten fest. Wie in der Praxis zum Sponsoring müsse auch in einem Werbespot zwischen zulässigen und unzulässigen Teilen unterschieden werden, wenn sich solche wie im vorliegenden Fall unterscheiden liessen. Es stehe zudem kein absolutes Werbeverbot in Frage, sondern eine unzulässige Aufforderung zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäfts in einem im Übrigen zulässigen Werbespot. Eine vollständige Einziehung rechtfertige sich daher nicht.

H.
Auf die übrigen Rügen und Vorbringen der Parteien sowie die in den Akten befindlichen Schriftstücke und elektronischen Daten wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
VVG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Ihren Anträgen wurde von der Vorinstanz nicht entsprochen, so dass sie sowohl formell wie materiell beschwert und zur vorliegenden Beschwerde berechtigt ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Im Rahmen des Hauptantrages rügt die Beschwerdeführerin, die Ablieferung der Einnahmen gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei unverhältnismässig, weil sie nicht erforderlich sei, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und ein zukünftiges rechtskonformes Verhalten zu gewährleisten.

3.1. Die Vorinstanz wendet demgegenüber ein, das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) sehe eine grosse Bandbreite von Massnahmen zur Durchsetzung der rundfunkrechtlichen Pflichten vor, wobei die Einziehung gemäss Art. 89 Abs. 1 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 89 Allgemeines - 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
1    Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
a1  den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
a2  sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
a3  dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b  dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2    Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.97
RTVG eine exekutorische bzw. restitutorische Massnahme sei, die der unmittelbaren Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten diene und für einen gewissen finanziellen Ausgleich für den meistens bereits abgeschlossenen Rechtsverstoss sorge. Anders als bei repressiven Massnahmen fänden die Strafzumessungsgrundsätze keine Anwendung, auch nicht analog. Das Verbot von Verkaufsangeboten für alkoholische Getränke gemäss Art. 16 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke - (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG)
1    Die Ausgestaltung der Werbung für alkoholische Getränke hat folgende Regeln zu beachten:
a  Werbung für alkoholische Getränke darf sich nicht eigens an Minderjährige richten.
b  Niemand, der das Aussehen eines Minderjährigen hat, darf mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden.
c  Der Konsum von alkoholischen Getränken darf nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Lenken von Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden.
d  Alkoholischen Getränken darf keine therapeutische, anregende oder beruhigende Eigenschaft zugesprochen werden und sie dürfen nicht als Mittel zur Lösung persönlicher Probleme dargestellt werden.
e  Werbung für alkoholische Getränke darf nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen.
f  Der Alkoholgehalt darf nicht betont werden.
2    Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, darf keine Werbung für alkoholische Getränke ausgestrahlt werden.
3    Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig.
4    In Programmen, die einem Werbeverbot für alkoholische Getränke unterliegen, darf Werbung für ein alkoholfreies Produkt keine Werbewirkung für alkoholhaltige Getränke erzeugen. Namentlich müssen sich Handlung, Aussagen zum Produkt und zum Hersteller, Gestaltungselemente, Hintergründe und Personen von jenen unterscheiden, welche in der werblichen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke desselben Herstellers verwendet werden. Das beworbene Produkt muss im Handel erhältlich sein.
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) sei eine absolute Verbotsnorm, wobei Art. 2 Bst. l
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind;
b  Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms;
c  redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist;
cbis  redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
d  Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt;
e  schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme;
f  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6);
g  Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung;
h  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG);
i  gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist;
j  Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten;
k  Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird;
l  Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert;
m  Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert;
n  Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht;
o  Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern;
p  Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1.
RTVG definiere, was ein Verkaufsangebot sei. Ein Programmveranstalter, der sich nicht an Werbeverbote halte, solle finanziell nicht besser dastehen als diejenigen, die sich an die Rundfunkgesetzgebung hielten. Eine Einziehung nur im Wiederholungsfall würde Missbräuche ermöglichen, dem von Art. 16 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke - (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG)
1    Die Ausgestaltung der Werbung für alkoholische Getränke hat folgende Regeln zu beachten:
a  Werbung für alkoholische Getränke darf sich nicht eigens an Minderjährige richten.
b  Niemand, der das Aussehen eines Minderjährigen hat, darf mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden.
c  Der Konsum von alkoholischen Getränken darf nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Lenken von Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden.
d  Alkoholischen Getränken darf keine therapeutische, anregende oder beruhigende Eigenschaft zugesprochen werden und sie dürfen nicht als Mittel zur Lösung persönlicher Probleme dargestellt werden.
e  Werbung für alkoholische Getränke darf nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen.
f  Der Alkoholgehalt darf nicht betont werden.
2    Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, darf keine Werbung für alkoholische Getränke ausgestrahlt werden.
3    Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig.
4    In Programmen, die einem Werbeverbot für alkoholische Getränke unterliegen, darf Werbung für ein alkoholfreies Produkt keine Werbewirkung für alkoholhaltige Getränke erzeugen. Namentlich müssen sich Handlung, Aussagen zum Produkt und zum Hersteller, Gestaltungselemente, Hintergründe und Personen von jenen unterscheiden, welche in der werblichen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke desselben Herstellers verwendet werden. Das beworbene Produkt muss im Handel erhältlich sein.
RTVV bezweckten Gesundheitsschutz zuwiderlaufen und zu stossenden Ergebnissen führen.

3.2. Der zweite Abschnitt des siebten Titels des RTVG kennt verschiedene Massnahmen zur Durchsetzung der rundfunkrechtlichen Pflichten. Für jede Rechtsverletzung stehen die in Art. 89
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 89 Allgemeines - 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
1    Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
a1  den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
a2  sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
a3  dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b  dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2    Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.97
RTVG aufgeführten allgemeinen Massnahmen zur Verfügung, während die härteren Verwaltungssanktionen gemäss Art. 90
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 90 Verwaltungssanktionen - 1 Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:
1    Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:
a  gegen eine rechtskräftige Verfügung der Aufsichtsbehörde oder gegen einen rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelbehörde verstösst;
b  in schwerer Weise gegen Bestimmungen der Konzession verstösst;
c  Vorschriften über Werbung und Sponsoring verletzt, die in diesem Gesetz (Art. 4, 5 und 9-14), den Ausführungsbestimmungen, der Konzession sowie den einschlägigen internationalen Übereinkommen enthalten sind;
d  die Vorschriften über die Verbreitungspflicht (Art. 55) verletzt;
e  die Pflicht zur Gewährung des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen (Art. 72) nicht einhält;
f  den freien Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 73) nicht gewährt;
g  gegen Massnahmen im Sinn von Artikel 75 (Medienkonzentration) verstösst;
h  ...
2    Mit einem Betrag bis zu 10 000 Franken kann belastet werden, wer einer der folgenden Pflichten nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe macht:
a  Meldepflicht (Art. 3);
b  Bekanntmachungspflichten (Art. 8);
c  Meldepflicht über die Einnahmen aus Werbung und Sponsoring (Art. 15);
d  Meldepflicht über Beteiligungen (Art. 16);
e  Auskunftspflicht (Art. 17);
f  Pflicht zur Berichterstattung (Art. 18);
g  Pflicht zum Einreichen statistischer Angaben (Art. 19);
h  Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Programmen (Art. 20) oder zur Erhaltung von Programmen (Art. 21);
i  Pflichten der SRG (Art. 29);
j  Pflichten für Veranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil (Art. 41);
k  Pflicht zur Mitteilung der Übertragung der Konzession (Art. 48);
l  Pflicht, beim Verbreiten oder Verbreitenlassen von Programmen das vom Bundesrat bestimmte Konzessionsgebiet zu beachten (Art. 52 Abs. 3);
m  Verbreiten vorgeschriebener Programme auf bevorzugten Kanalplätzen (Art. 62);
n  Auskunfts- und Herausgabepflicht (Art. 63 Abs. 3).
3    Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Schwere des Verstosses sowie die finanziellen Verhältnisse der sanktionierten juristischen oder natürlichen Person.
RTVG nur in den dort genannten Fällen zulässig sind. Die Vorinstanz hat einzig Massnahmen nach Art. 89
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 89 Allgemeines - 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
1    Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
a1  den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
a2  sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
a3  dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b  dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2    Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.97
RTVG verfügt, nicht aber Verwaltungssanktionen, die gemäss Art. 90 Abs. 1 Bst. c
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 90 Verwaltungssanktionen - 1 Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:
1    Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:
a  gegen eine rechtskräftige Verfügung der Aufsichtsbehörde oder gegen einen rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelbehörde verstösst;
b  in schwerer Weise gegen Bestimmungen der Konzession verstösst;
c  Vorschriften über Werbung und Sponsoring verletzt, die in diesem Gesetz (Art. 4, 5 und 9-14), den Ausführungsbestimmungen, der Konzession sowie den einschlägigen internationalen Übereinkommen enthalten sind;
d  die Vorschriften über die Verbreitungspflicht (Art. 55) verletzt;
e  die Pflicht zur Gewährung des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen (Art. 72) nicht einhält;
f  den freien Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 73) nicht gewährt;
g  gegen Massnahmen im Sinn von Artikel 75 (Medienkonzentration) verstösst;
h  ...
2    Mit einem Betrag bis zu 10 000 Franken kann belastet werden, wer einer der folgenden Pflichten nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe macht:
a  Meldepflicht (Art. 3);
b  Bekanntmachungspflichten (Art. 8);
c  Meldepflicht über die Einnahmen aus Werbung und Sponsoring (Art. 15);
d  Meldepflicht über Beteiligungen (Art. 16);
e  Auskunftspflicht (Art. 17);
f  Pflicht zur Berichterstattung (Art. 18);
g  Pflicht zum Einreichen statistischer Angaben (Art. 19);
h  Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Programmen (Art. 20) oder zur Erhaltung von Programmen (Art. 21);
i  Pflichten der SRG (Art. 29);
j  Pflichten für Veranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil (Art. 41);
k  Pflicht zur Mitteilung der Übertragung der Konzession (Art. 48);
l  Pflicht, beim Verbreiten oder Verbreitenlassen von Programmen das vom Bundesrat bestimmte Konzessionsgebiet zu beachten (Art. 52 Abs. 3);
m  Verbreiten vorgeschriebener Programme auf bevorzugten Kanalplätzen (Art. 62);
n  Auskunfts- und Herausgabepflicht (Art. 63 Abs. 3).
3    Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Schwere des Verstosses sowie die finanziellen Verhältnisse der sanktionierten juristischen oder natürlichen Person.
RTVG auch bei Verstössen gegen die Vorschriften über Werbung und Sponsoring möglich sind. Sie hat sich damit der milderen Massnahmen bedient.

Unbestritten ist, dass die beiden zwischen dem 1. März und dem 6. April 2010 ausgestrahlten Werbespots Verkaufsangebote für Wein, also alkoholische Getränke, enthielten. Als Verkaufsangebot gilt gemäss Art. 2 Bst. l
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind;
b  Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms;
c  redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist;
cbis  redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
d  Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt;
e  schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme;
f  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6);
g  Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung;
h  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG);
i  gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist;
j  Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten;
k  Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird;
l  Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert;
m  Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert;
n  Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht;
o  Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern;
p  Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1.
RTVG eine Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäfts über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn ein vorgestelltes Angebot mittels Telefon oder eines anderen Kommunikationsmittels unmittelbar angenommen werden kann (Botschaft RTVG, BBl 2003 1666). Die beiden Werbespots zeigen u.a. ein Angebot mit sechs bestimmten Flaschen Wein mit Angabe des (Sonder-)Preises sowie einer Telefonnummer bzw. einer Internetadresse zum Bestellen. Die Werbespots enthalten somit ein Verkaufsangebot und verstossen gegen Art. 16 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke - (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG)
1    Die Ausgestaltung der Werbung für alkoholische Getränke hat folgende Regeln zu beachten:
a  Werbung für alkoholische Getränke darf sich nicht eigens an Minderjährige richten.
b  Niemand, der das Aussehen eines Minderjährigen hat, darf mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden.
c  Der Konsum von alkoholischen Getränken darf nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Lenken von Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden.
d  Alkoholischen Getränken darf keine therapeutische, anregende oder beruhigende Eigenschaft zugesprochen werden und sie dürfen nicht als Mittel zur Lösung persönlicher Probleme dargestellt werden.
e  Werbung für alkoholische Getränke darf nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen.
f  Der Alkoholgehalt darf nicht betont werden.
2    Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, darf keine Werbung für alkoholische Getränke ausgestrahlt werden.
3    Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig.
4    In Programmen, die einem Werbeverbot für alkoholische Getränke unterliegen, darf Werbung für ein alkoholfreies Produkt keine Werbewirkung für alkoholhaltige Getränke erzeugen. Namentlich müssen sich Handlung, Aussagen zum Produkt und zum Hersteller, Gestaltungselemente, Hintergründe und Personen von jenen unterscheiden, welche in der werblichen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke desselben Herstellers verwendet werden. Das beworbene Produkt muss im Handel erhältlich sein.
RTVV.

Wein und Bier sind zwar alkoholische Getränke, sie unterstehen jedoch nicht dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, SR 680). Das Werbeverbot von Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 10 Werbeverbote - 1 Unzulässig ist Werbung für:
1    Unzulässig ist Werbung für:
a  Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a und f des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 202121 sowie Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden;
b  alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 193223 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen;
c  ...
d  politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind;
e  religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen.
2    Unzulässig sind:
a  Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200025;
b  Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen.
3    Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung.
4    Unzulässig ist Werbung, welche:
a  religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert;
b  irreführend oder unlauter ist;
c  zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet.
5    Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären.
1. Halbsatz RTVG gilt daher nicht für Wein und Bier. Hingegen beauftragt Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 10 Werbeverbote - 1 Unzulässig ist Werbung für:
1    Unzulässig ist Werbung für:
a  Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a und f des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 202121 sowie Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden;
b  alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 193223 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen;
c  ...
d  politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind;
e  religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen.
2    Unzulässig sind:
a  Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200025;
b  Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen.
3    Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung.
4    Unzulässig ist Werbung, welche:
a  religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert;
b  irreführend oder unlauter ist;
c  zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet.
5    Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären.
2. Halbsatz RTVG den Bundesrat ausdrücklich, zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen der Werbung für alkoholische Getränke zu erlassen. Überdies ermächtigt Art. 10 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 10 Werbeverbote - 1 Unzulässig ist Werbung für:
1    Unzulässig ist Werbung für:
a  Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a und f des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 202121 sowie Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden;
b  alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 193223 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen;
c  ...
d  politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind;
e  religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen.
2    Unzulässig sind:
a  Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200025;
b  Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen.
3    Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung.
4    Unzulässig ist Werbung, welche:
a  religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert;
b  irreführend oder unlauter ist;
c  zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet.
5    Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären.
RTVG den Bundesrat allgemein, zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen für unzulässig zu erklären. Somit verfügt das auf den Gesundheitsschutz zielende Verbot von Verkaufsangeboten auch für alkoholische Getränke, die nicht dem Alkoholgesetz unterstehen, über eine hinreichende gesetzliche Grundlage bzw. eine hinreichend bestimmte Delegation durch den Gesetzgeber. Eine Rechtsverletzung und damit die Voraussetzungen für Massnahmen gemäss Art. 89
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 89 Allgemeines - 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
1    Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
a1  den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
a2  sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
a3  dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b  dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2    Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.97
RTVG sind demnach gegeben.

Der unzulässige Werbespot wurde bereits vor der Eröffnung des Aufsichtsverfahrens nicht mehr gesendet, die Verletzung somit bereits abgeschlossen. Eine Behebung des Mangels im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 89 Allgemeines - 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
1    Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
a1  den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
a2  sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
a3  dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b  dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2    Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.97
RTVG war nicht mehr möglich und auch Massnahmen gegen eine Wiederholung der Verletzung sowie eine Unterrichtung über die getroffenen Massnahmen (Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 89 Allgemeines - 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
1    Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
a1  den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
a2  sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
a3  dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b  dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2    Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.97
RTVG) waren nicht angezeigt. Die Vorinstanz hat denn auch als einzige Massnahme eine Ablieferung gemäss Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 89 Allgemeines - 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
1    Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
a1  den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
a2  sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
a3  dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b  dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2    Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.97
RTVG verfügt. Die Ablieferung setzt voraus, dass durch die Rechtsverletzung Einnahmen erzielt worden sind. Damit soll verhindert werden, dass durch das rechtswidrige Verhalten Gewinne erzielt werden bzw. dass dies wirtschaftlich attraktiv ist. Die Ablieferung dient der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, weshalb sie sich auf den erzielten Gewinn zu beschränken hat. Vom abzuliefernden Betrag sind daher die Kosten für die Finanzierung des rechtswidrigen Verhaltens abzuziehen (BVGE 2009/36 E. 12 ff. S. 512 ff.; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bern 2008, N. 12 zu Art. 89
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 89 Allgemeines - 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
1    Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
a1  den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
a2  sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
a3  dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b  dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2    Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.97
RTVG). Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwändungen, d.h. die Kosten für Produktion und Akquisition, in ihrer Verfügung berücksichtigt. Weder die Einziehung selbst noch die Sachverhaltsfeststelllungen zu den Einnahmen aus der Ausstrahlung des Werbespots und damit die Berechnung des abzuliefernden Betrages sind demnach grundsätzlich rechtswidrig.

3.3. Zu prüfen bleibt, ob die verfügte Massnahme, die Verpflichtung zur Ablieferung der Einnahmen, auch verhältnismässig ist. Die Verhältnismässigkeit der Höhe des abzuliefernden Betrages ist - soweit noch erforderlich - im Rahmen der Beurteilung des Eventualantrages zu beurteilen. Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, also zumutbar sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581).

Die Ablieferung unrechtmässig erzielter Einnahmen ist geeignet, den rechtmässigen Zustand wenigstens in finanzieller Hinsicht wiederherzustellen, lässt weitere Verstösse wirtschaftlich uninteressant werden und hält die Beschwerdeführerin an, die rundfunkrechtlichen Werbebestimmungen künftig einzuhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3364/2008 vom 18. Februar 2009 E. 12.3.1). Die Eignung ist daher auch in casu zu bejahen.

Die Ablieferungspflicht wird in der Praxis als erforderlich eingestuft, wenn die begangenen Rechtsverletzungen so schwerwiegend sind, dass eine anderweitige mildere Massnahme sich als nicht mehr ausreichend erweist, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und ein künftiges rechtskonformes Verhalten zu gewährleisten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3364/2008 vom 18. Februar 2009 E. 12.3.2). Es ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass bei einer blossen Feststellung der Widerrechtlichkeit mit Verzicht auf Ablieferung der Einnahmen ein bedenkliches Präjudiz geschaffen würde und auch die anderen Programmveranstalter in vergleichbaren Fällen gleich behandelt werden müssten, ihnen somit ebenfalls ein erster Verstoss mit rechtswidrig erzielten Einnahmen zuzugestehen wäre und damit der von Art. 16 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke - (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG)
1    Die Ausgestaltung der Werbung für alkoholische Getränke hat folgende Regeln zu beachten:
a  Werbung für alkoholische Getränke darf sich nicht eigens an Minderjährige richten.
b  Niemand, der das Aussehen eines Minderjährigen hat, darf mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden.
c  Der Konsum von alkoholischen Getränken darf nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Lenken von Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden.
d  Alkoholischen Getränken darf keine therapeutische, anregende oder beruhigende Eigenschaft zugesprochen werden und sie dürfen nicht als Mittel zur Lösung persönlicher Probleme dargestellt werden.
e  Werbung für alkoholische Getränke darf nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen.
f  Der Alkoholgehalt darf nicht betont werden.
2    Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, darf keine Werbung für alkoholische Getränke ausgestrahlt werden.
3    Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig.
4    In Programmen, die einem Werbeverbot für alkoholische Getränke unterliegen, darf Werbung für ein alkoholfreies Produkt keine Werbewirkung für alkoholhaltige Getränke erzeugen. Namentlich müssen sich Handlung, Aussagen zum Produkt und zum Hersteller, Gestaltungselemente, Hintergründe und Personen von jenen unterscheiden, welche in der werblichen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke desselben Herstellers verwendet werden. Das beworbene Produkt muss im Handel erhältlich sein.
RTVV bezweckte - und vom Gesetzgeber auch ausdrücklich verlangte - Gesundheitsschutz beeinträchtigt würde. Auch wenn die Absetzung der rechtswidrigen Werbespots aufgrund eigener Bedenken der Beschwerdeführerin bzw. eines mit ihr verbundenen Unternehmens erfolgt ist und daher künftige gleichartige Rechtsverletzungen nicht zu erwarten sind, wiegt der Verstoss doch so schwer, dass er sich nicht lohnen darf und nach einem Ausgleich der wirtschaftlichen Vorteile verlangt, der nur mit der Einziehung der dadurch erzielten Einnahmen erreicht werden kann.

Zumutbar ist eine Massnahme schliesslich, wenn der Zweck der Einziehung deren Wirkung rechtfertigt, d.h. das Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes muss gegenüber dem Interesse der betroffenen Person am Verzicht auf die Einziehung überwiegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3364/2008 vom 18. Februar 2009 E. 12.3.3). An der strikten Einhaltung des Verbotes für Verkaufsangebote für alkoholische Getränke besteht aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein gewichtiges öffentliches Interesse, das die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin überwiegt. Zudem ist die Norm hinreichend klar und aus sich heraus verständlich. Die Tatbestandselemente müssen daher nicht erst von der Praxis konkretisiert werden, weshalb auch keine anfängliche Rechtsunsicherheit die Durchsetzung von Art. 16 Abs. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke - (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG)
1    Die Ausgestaltung der Werbung für alkoholische Getränke hat folgende Regeln zu beachten:
a  Werbung für alkoholische Getränke darf sich nicht eigens an Minderjährige richten.
b  Niemand, der das Aussehen eines Minderjährigen hat, darf mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden.
c  Der Konsum von alkoholischen Getränken darf nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Lenken von Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden.
d  Alkoholischen Getränken darf keine therapeutische, anregende oder beruhigende Eigenschaft zugesprochen werden und sie dürfen nicht als Mittel zur Lösung persönlicher Probleme dargestellt werden.
e  Werbung für alkoholische Getränke darf nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen.
f  Der Alkoholgehalt darf nicht betont werden.
2    Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, darf keine Werbung für alkoholische Getränke ausgestrahlt werden.
3    Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig.
4    In Programmen, die einem Werbeverbot für alkoholische Getränke unterliegen, darf Werbung für ein alkoholfreies Produkt keine Werbewirkung für alkoholhaltige Getränke erzeugen. Namentlich müssen sich Handlung, Aussagen zum Produkt und zum Hersteller, Gestaltungselemente, Hintergründe und Personen von jenen unterscheiden, welche in der werblichen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke desselben Herstellers verwendet werden. Das beworbene Produkt muss im Handel erhältlich sein.
RTVV i.V.m. Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 89 Allgemeines - 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
1    Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
a1  den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
a2  sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
a3  dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b  dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2    Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.97
RTVG im ersten Anwendungsfall unzumutbar erscheinen lässt. Die Ablieferung erweist sich damit nicht nur als rechtmässig, sondern auch in jeder Hinsicht als verhältnismässig, weshalb der Hauptantrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen ist.

4.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Eventualstandpunkt geltend, die Einziehung der gesamten Einnahmen sei unverhältnismässig und gesetzwidrig. Zum einen habe die Vorinstanz die einziehungsmindernden Umstände nicht berücksichtigt, nämlich, dass es sich bei der Alkoholwerbung um eine neue Regelung handelt, die die Beschwerdeführerin erstmals angewandt habe, und dass sie selbst bereits vor dem Aufsichtsverfahren gehandelt habe. Zum andern habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass Werbung für Wein grundsätzlich zulässig sei und nur Teile der beiden Werbespots, nämlich die Verkaufsangebote, unzulässig seien und daher eine Unterteilung sowohl möglich als auch geboten sei.

4.1. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Einziehung der unrechtmässig erzielten Einnahmen im Falle der Verletzung des Verbots von Verkaufsangeboten in der Alkoholwerbung sei verhältnismässig. Die Einziehung richte sich verfahrensmässig einzig nach den Grundsätzen des VwVG, die Strafzumessungsgrundsätze seien nicht anwendbar. Auch wenn das konkrete Angebot für sechs Flaschen Wein mit Preisanschrift und mit direkter Bestellmöglichkeit nur im letzten Drittel des Werbespots erfolgt sei, könnten die ersten zwei Drittel deswegen nicht aus der Beurteilung ausgeklammert werden; sie spielten mit Blick auf die beabsichtigte Werbewirkung eine wesentliche Rolle und bildeten einen integralen Teil des Verkaufsangebots. Ohne diese Einleitung würde das konkrete Verkaufsangebot in seiner Wirkung weitgehend geschmälert, weil dem Publikum wesentliche Informationen bzw. Verkaufsargumente wie einfache Bestellmöglichkeit, Beratung und Heimlieferdienst mit vollem Rückgaberecht vorenthalten würden. Auch in der Einleitungssequenz sei die Internetadresse eingeblendet, womit dem Publikum der unmittelbare Abschluss eines Rechtsgeschäfts über prämierte Spitzenweine der Auftraggeberin bereits damals möglich gewesen sei. Im Übrigen habe auch das Obergericht des Kantons Bern in einem Strafverfahren einen Werbespot als Gesamtheit betrachtet und eine Aufteilung abgelehnt. Schliesslich würde eine Aufschlüsselung ein erhebliches Umgehungspotenzial schaffen, da ein Verkaufsangebot in einem Werbespot für alkoholische Getränke extrem kurz gehalten werden könnte, die gewünschte Botschaft somit platziert und trotz Einziehung der Einnahmen für den kurzen unzulässigen Teil noch ein finanzieller Vorteil verbleiben würde. Das Risiko einer Beanstandung durch das BAKOM würde sich demnach lohnen, was dem Regelungsgedanken und dem dahinter stehenden Schutzgut zuwider laufe. In fast jedem Werbespot würden sich zulässige Teile finden. Endlich gäbe es auch keine solche Aufschlüsselungspraxis bei Sponsor-Nennungen, die Höhe der Einziehung hänge in jenen Fällen davon ab, wie viele der drei gleich gewichteten Anforderungen verletzt seien, wobei jede verletzte Anforderung zur Einziehung eines Drittels der Einnahmen führe. Auch insofern gäbe es keinen Anlass für eine Aufschlüsselung.

4.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 89 Allgemeines - 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
1    Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
a1  den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
a2  sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
a3  dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b  dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2    Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.97
RTVG kann die Vorinstanz verlangen, dem Bund die Einnahmen abzuliefern. Weder das RTVG noch das VwVG kennen jedoch eine Norm, welche sich zur Bemessung der abzuliefernden Beträge oder deren Minderung äussert. Da die Ablieferungspflicht keinen repressiven Charakter hat und auch kein Verschulden voraussetzt, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Strafzumessungsregeln keine Anwendung finden. Der abzuliefernde Betrag hat daher einzig dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dessen unter Erwägung 3.3 genannten Unterkriterien zu genügen.

4.3. Zum Sachverhalt ist Folgendes festzuhalten: Der erste Teil des Werbespots zeigt einen Ehemann, der von seiner Frau beauftragt wird, für ein Essen mit den Schwiegereltern einen Wein zu besorgen. Er ist damit überfordert und benötigt Beratung. Die Schuler St. Jakobskellerei empfiehlt am Telefon einen prämierten Wein, den der Ehemann bestellt und mit Rückgaberecht geliefert erhält. Der Schwiegervater degustiert beim Essen den Wein, mag ihn und lobt den Schwiegersohn für die gute Wahl. Es folgt eine kurze Einblendung des Schriftzuges der Schuler St. Jakobskellerei auf weissem Hintergrund, danach werden sechs Flaschen Wein gezeigt, die als limitiertes Sonderangebot zum Preis von Fr. 79.- statt 137.30 erhältlich sind, unter Angabe einer Telefonnummer und Internetadresse zum Bestellen bzw. im zweiten Spot nur mit Angabe der Internetadresse.

Es ist somit festzuhalten, dass der Werbespot thematisch aus zwei Teilen besteht, die durch die Einblendung der Firma auf weissem Hintergrund abgetrennt sind. Der erste Teil bewirbt die Leistungen der Auftraggeberin, nämlich dass sie prämierte Spitzenweine im Angebot habe, telefonische Beratung und Bestellmöglichkeit anbiete sowie die Heimlieferung mit Rückgaberecht erfolge. Es wird weder ein konkreter noch ein bestimmbarer (Rot-)Wein vorgestellt oder angeboten, weshalb den Zuschauern wesentliche Punkte für einen Kaufvertrag fehlen, insbesondere der genaue Kaufgegenstand und Preis für einen unmittelbaren Vertragsschluss (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1    Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2    Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
und Art. 184
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
1    Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2    Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen.
3    Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Dieser Teil des Werbespots bezweckt offensichtlich die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren - in casu Weine der Auftraggeberin - und ist ohne weiteres als Werbung im Sinne von Art. 2 Bst. k
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind;
b  Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms;
c  redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist;
cbis  redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
d  Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt;
e  schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme;
f  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6);
g  Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung;
h  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG);
i  gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist;
j  Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten;
k  Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird;
l  Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert;
m  Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert;
n  Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht;
o  Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern;
p  Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1.
RTVG einzustufen. Eine Aufforderung zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäfts und damit ein unzulässiges Verkaufsangebot gemäss Art. 2 Bst. l
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind;
b  Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms;
c  redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist;
cbis  redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
d  Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt;
e  schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme;
f  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6);
g  Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung;
h  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG);
i  gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist;
j  Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten;
k  Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird;
l  Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert;
m  Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert;
n  Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht;
o  Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern;
p  Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1.
RTVG liegt jedoch nicht vor. Der erste Teil ist in sich abgeschlossen und es kommt ihm eigenständige Bedeutung zu. Er könnte auch für sich alleine ausgestrahlt werden. Ebenso kann der erste Teil mit Werbung für irgendeinen Wein aus dem Sortiment der Auftraggeberin kombiniert werden. So wird denn auch in dem ab dem 9. April 2010 gesendeten und von der Vorinstanz als zulässig beurteilten Werbespot im Anschluss an denselben ersten Teil ein anderer Wein beworben als in den zuvor gesendeten Spots. Die für einen Kauf bzw. für ein Verkaufsangebot wesentlichen Punkte kommen demnach einzig im zweiten Teil vor. Auch dieser zweite Teil könnte für sich alleine gesendet werden, insbesondere wenn damit auf ein befristetes Sonderangebot hingewiesen werden soll.

4.4. In den bisher zu beurteilenden und von der Vorinstanz geltend gemachten Fällen war nach den einschlägigen Bestimmungen die Werbung für das betreffende Produkt insgesamt verboten und nicht nur eine besondere bzw. qualifizierte Art der Werbung (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-439/2007 vom 21. Juni 2007). Ist die betreffende Werbung verboten, so erweist sich nur eine einheitliche Betrachtung des Werbespots als sachgerecht, weil sich die beabsichtigte Werbewirkung auf ein unzulässiges Objekt bezieht. Eine Betrachtung als Gesamtheit ist ferner sachgerecht, wenn während des gesamten Werbespots das Gegenstand des Verkaufsangebots bildende Produkt erkenn- und bestimmbar ist und damit (mit-)beworben wird. In einem solchen Fall besteht ein derart enger Zusammenhang zwischen dem Verkaufsangebot und dem übrigen Werbespot, dass eine Unterteilung nicht gerechtfertigt ist, sondern das Verkaufsangebot den Höhepunkt des Werbespots bildet. Die an sich zulässige Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften mündet in einem solchen Fall nämlich in die unzulässige Aufforderung zum unmittelbaren Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäfts. Dies kann etwa bei Werbung eines Produzenten oder Unternehmens mit einem bekannten, allenfalls sogar gleichnamigen Hauptprodukt gegeben sein.

Die Praxis, wonach Werbespots nicht in zulässige und unzulässige Teile zu unterteilen sind, kann jedoch nicht unbesehen auf den vorliegenden Sachverhalt und die Bemessung des abzuliefernden Betrages übertragen werden. Aufgrund der vorangehenden Sachverhaltsfeststellungen kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass die beiden Teile untrennbar seien. Vielmehr enthalten die streitigen Werbespots zwei sowohl inhaltlich als auch gestalterisch, nämlich durch die kurze Einblendung der Firma auf weissem Hintergrund, deutlich zu unterscheidende Teile, wobei der erste Teil rechtmässig ist.

Der erste Teil des Werbespots wird im Übrigen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch durch das Einblenden der Internetadresse der Auftraggeberin nicht zum Verkaufsangebot, da in diesem Teil weder ein konkreter Wein vorgestellt, erwähnt oder gezeigt noch ein Preis genannt wird und daher auch keine Aufforderung erfolgt, unmittelbar ein Rechtsgeschäft abzuschliessen.

4.5. Gemäss Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 89 Allgemeines - 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
1    Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
a1  den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
a2  sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
a3  dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b  dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2    Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.97
RTVG sind dem Bund die Einnahmen abzuliefern, die durch die Verletzung erzielt wurden bzw. in der französischen Fassung "l'avantage financier illicite obtenu du fait de la violation" und in der italienischen Fassung des Gesetzes "i proventi conseguiti illecitamente". Es ist daher unter den Gesichtspunkten der Gesetzesauslegung und der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Einnahmen durch Rechtsverletzung erzielt worden und daher abzuliefern sind.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesundheitsschutz als Zweck des Verbotes für Verkaufsangebote für alkoholische Getränke vereitelt wird, wenn Massnahmen nur gegen die unzulässigen Teile bzw. auf deren Basis verfügt werden, insbesondere lediglich die aus den unzulässigen Teilen eines (tatsächlich unterteilbaren) Werbespots erzielten Einnahmen abgeliefert werden müssen. Es ist daran zu erinnern, dass das RTVG neben der Ablieferung weitere Mittel kennt, um - insbesondere im Wiederholungsfall - Rechtsverletzungen wirksam zu ahnden und auch wirtschaftlich noch unattraktiver zu machen, als sie durch eine Einziehung der Einnahmen schon sind und damit die Werbeverbote durchzusetzen. Dazu zählen die Aufforderung, Massnahmen gegen eine Wiederholung der Verletzung zu treffen mit Unterrichtung der Vorinstanz über die getroffenen Massnahmen (Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 89 Allgemeines - 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
1    Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
a1  den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
a2  sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
a3  dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b  dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2    Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.97
und 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 89 Allgemeines - 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
1    Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
a1  den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
a2  sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
a3  dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b  dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2    Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.97
RTVG), die Ergänzung der Konzession mit Auflagen, deren Einschränkung, Suspendierung oder Entzug durch das UVEK auf Antrag der Aufsichtsbehörde (Art. 89 Abs. 1 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 89 Allgemeines - 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
1    Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
a1  den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
a2  sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
a3  dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b  dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2    Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.97
RTVG) sowie Verwaltungssanktionen mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes (Art. 90 Abs. 1 Bst. c
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 90 Verwaltungssanktionen - 1 Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:
1    Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:
a  gegen eine rechtskräftige Verfügung der Aufsichtsbehörde oder gegen einen rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelbehörde verstösst;
b  in schwerer Weise gegen Bestimmungen der Konzession verstösst;
c  Vorschriften über Werbung und Sponsoring verletzt, die in diesem Gesetz (Art. 4, 5 und 9-14), den Ausführungsbestimmungen, der Konzession sowie den einschlägigen internationalen Übereinkommen enthalten sind;
d  die Vorschriften über die Verbreitungspflicht (Art. 55) verletzt;
e  die Pflicht zur Gewährung des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen (Art. 72) nicht einhält;
f  den freien Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 73) nicht gewährt;
g  gegen Massnahmen im Sinn von Artikel 75 (Medienkonzentration) verstösst;
h  ...
2    Mit einem Betrag bis zu 10 000 Franken kann belastet werden, wer einer der folgenden Pflichten nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe macht:
a  Meldepflicht (Art. 3);
b  Bekanntmachungspflichten (Art. 8);
c  Meldepflicht über die Einnahmen aus Werbung und Sponsoring (Art. 15);
d  Meldepflicht über Beteiligungen (Art. 16);
e  Auskunftspflicht (Art. 17);
f  Pflicht zur Berichterstattung (Art. 18);
g  Pflicht zum Einreichen statistischer Angaben (Art. 19);
h  Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Programmen (Art. 20) oder zur Erhaltung von Programmen (Art. 21);
i  Pflichten der SRG (Art. 29);
j  Pflichten für Veranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil (Art. 41);
k  Pflicht zur Mitteilung der Übertragung der Konzession (Art. 48);
l  Pflicht, beim Verbreiten oder Verbreitenlassen von Programmen das vom Bundesrat bestimmte Konzessionsgebiet zu beachten (Art. 52 Abs. 3);
m  Verbreiten vorgeschriebener Programme auf bevorzugten Kanalplätzen (Art. 62);
n  Auskunfts- und Herausgabepflicht (Art. 63 Abs. 3).
3    Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Schwere des Verstosses sowie die finanziellen Verhältnisse der sanktionierten juristischen oder natürlichen Person.
RTVG). Die Durchsetzung der Werbeverbote ist demnach gewährleistet. Da die Sendezeit für Werbung beschränkt ist (Art. 11 Abs. 2 RTVGV), dürfte es für die Programmveranstalter ohnehin kein wirtschaftliches oder anderweitiges Interesse geben, Werbeverbote zu missachten und dadurch Sanktionen zu gewärtigen und ihre Einnahmen sowie die Konzession zu gefährden.

Es besteht vorliegend somit keine Notwendigkeit, die gesamten Nettoeinnahmen aus der Ausstrahlung der Werbespots einzuziehen. Die Einziehung der Einnahmen aus rechtswidriger Werbung stellt auch dann eine geeignete Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dar, wenn sie sich auf diejenigen Einnahmen beschränkt, die aus unzulässigen Teilen von Werbespots stammen. Die so verstandene Einziehung ist erforderlich und als mildeste wirksame Massnahme einzustufen. Angesichts des Zwecks des Verbotes, des angestrebten Gesundheitsschutzes, ist eine Einziehung von überwiegendem öffentlichen Interesse und damit den Betroffenen zumutbar, zumal diese in Zweifelsfällen vorgängig an die Vorinstanz gelangen und von ihr eine Stellungnahme erhalten können.

Die Ablieferung der Einnahmen, die aus der Ausstrahlung der unzulässigen Verkaufsangebote in der Zeit zwischen dem 1. März und 6. April 2010 erzielt worden sind, ist rechtmässig, wahrt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und ist als den konkreten Umständen angemessen zu bezeichnen. Da die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsabklärung die Werbespots jeweils ohnehin eingehend zu untersuchen und darzulegen hat, worin die Rechtsverletzung besteht, ist es ihr ohne nennenswerten Zusatzaufwand zugleich möglich, zu prüfen, ob es voneinander abzugrenzende Teile gibt und diese gegebenenfalls festzulegen.

Die Beschwerde ist demzufolge in Bezug auf die Höhe des abzuliefernden Betrages begründet und teilweise gutzuheissen.

5.
Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Das BAKOM hat die Nettoeinahmen aus den beiden Werbespots bereits festgestellt und auf Fr. 185'766.- beziffert. Diese Sachverhaltsfeststellung ist nicht bestritten und plausibel, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung hat, davon abzuweichen. Ebenso ist erstellt, dass das Verkaufsangebot rund einen Drittel der Dauer des Werbespots umfasst. Die Grundlagen für eine neue Entscheidung in der Sache liegen damit vor. Der abzuliefernde Betrag ist nach dem Gesagten auf einen Drittel der Netto-Einnahmen von Fr. 185'766.-, also auf Fr. 61'922.-, festzusetzen.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt keine Partei vollumfänglich. Der Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG zu ermässigen, während der Vorinstanz als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die ermässigte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- verrechnet. Der verbleibende Betrag von Fr. 2'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

7.
Da die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung nicht gegeben sind, die Beschwerdeführerin namentlich nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE), ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.
Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2010 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, dem Bund Fr. 61'922.- abzuliefern.

3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 5480-55/1000296176; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Bernhard Keller

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: