Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-3068/2007
{T 0/2}

Urteil vom 19. Mai 2009

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
R._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Indien stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) gelangte im Oktober 1997 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt trat auf das Asylgesuch mit Entscheid vom 7. Januar 2000 nicht ein und forderte ihn auf, das Land sofort zu verlassen. Die Wegweisung konnte damals nicht durchgesetzt werden. Am 16. Juni 2000 heiratete er in Zürich die Schweizer Bürgerin G._______ geb. U._______ (geb. [...]). Diese - ursprünglich aus Italien stammend - hatte das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat erworben. Ihre zweite Ehe mit einem italienischen Staatsangehörigen war am 8. Februar 2000 geschieden worden. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer von der kantonalen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau.

B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 25. Juni 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des nachfolgenden Einbürgerungsverfahrens wurden die Eheleute am 18. Dezember 2003 von der Stadtpolizei Zürich zur ehelichen Gemeinschaft befragt. Am 16. Juli 2004 unterzeichneten sie daraufhin gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen Ehegemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen könne. Am 27. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb neben dem Schweizer Bürgerrecht die Bürgerrechte des Kantons St. Gallen und der Gemeinde X._______.

C.
Nachdem die Ehefrau am 3. Januar 2005 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, reichten die Eheleute am 16. Januar 2005 beim zuständigen Zivilgericht gemeinsam einen Scheidungsantrag ein. Seit dem 27. April 2005 ist die Ehe rechtskräftig geschieden.

D.
Vom Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen auf die erwähnten Sachumstände aufmerksam gemacht, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 25. September 2006 mit, sie erwäge die Einbürgerung gestützt auf Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG nichtig zu erklären. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Indizien dafür seien, dass er und seine damalige Ehefrau sich bereits drei (recte: fünf) Monate nach der Einbürgerung getrennt hätten und die Ehe in der Zwischenzeit aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer wurde dazu eingeladen, Stellung zu nehmen und seine Einwilligung zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten zu erteilen.

E.
Der Beschwerdeführer erteilte die verlangte Einwilligung und beantragte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 sinngemäss, das angehobene Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei einzustellen. Zu Beginn der Ehe sei er in Zürich erwerbstätig gewesen und habe vollumfänglich für sich und seine Gattin aufkommen können. Der Arbeitgeber habe ihm dann gekündigt und er habe nicht so schnell wieder eine Arbeit gefunden. Die Arbeitslosigkeit habe zu ersten Schwierigkeiten in der Ehe geführt, natürlich auch zu solchen finanzieller Natur. Nach vielen erfolglosen Bewerbungen habe er schliesslich eine Stelle als Koch in einem indischen Restaurant in Schaffhausen gefunden. Der lange Arbeitsweg habe dazu geführt, dass er täglich spät nach Hause gekommen sei, wodurch den Ehegatten nurmehr wenig Zeit füreinander geblieben sei. Die Streitigkeiten über Kleinigkeiten hätten sich dadurch gehäuft. Anschliessend sei die Situation eskaliert und die Ehefrau vorübergehend aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Einige Zeit später habe der Beschwerdeführer die Stelle in Schaffhausen aufgegeben, um sich selbständig zu machen. Im November 2004 habe er in Winterthur ein eigenes Restaurant eröffnet. Der Aufbau dieses Geschäftsbetriebes habe ihm viel Engagement abverlangt und viel Arbeit mit sich gebracht. Er hätte sich gewünscht, dass seine Ehefrau ihn auf dem eingeschlagenen beruflichen Weg unterstützen bzw. diese Zukunftspläne mit ihm teilen würde. Stattdessen habe sie sich über zu wenig gemeinsam verbrachte Freizeit beklagt und sie hätten begonnen, sich nach Feierabend ständig zu streiten. Im Januar 2005 habe seine Gattin dann beim Bezirksgericht Zürich die Scheidung eingereicht.

F.
Am 23. November 2006 gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. Unter Hinweis auf die Scheidungsakten, die Aussagen der Eheleute während der Erhebungen im Einbürgerungsverfahren sowie die zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung und definitivem Scheitern der Ehe erachtete es die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung hierbei als erfüllt.

G.
Nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten liess sich der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2007 nochmals zur Sache vernehmen und bestritt die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz. In der Ehe seien erst nach dem Juli 2004 erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten, sie hätten insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufbau eines eigenen Geschäftsbetriebes gestanden. Zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft am 16. Juli 2004 sei die Ehe aber noch nicht zerrüttet gewesen und er habe nichts verheimlicht oder falsche Angaben gemacht.

H.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen am 5. März 2007 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

I.
Mit Verfügung vom 19. März 2007 erklärte das BFM die am 27. Juli 2004 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig. Zur Begründung wurde festgehalten, aus dem zeitlichen Ereignisablauf ergebe sich die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit der schweizerischen Ehefrau zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt habe. Es sei ihm nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung umzustossen. Der Beschwerdeführer habe sein Restaurant im November 2004 eröffnet. Bereits am 3. Januar 2005 habe seine Gattin die eheliche Wohnung verlassen und zwei Wochen danach sei das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht worden. Wenn die Ehe tatsächlich einzig an der beruflichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers bzw. an dem damit einhergehenden Rückgang gemeinsamer Freizeitaktivitäten gescheitert wäre, so hätte sich dieser Vorgang folglich innerhalb einer Zeitspanne von weniger als zwei Monaten verwirklichen müssen. Das Bundesamt erachte es als nicht glaubhaft, dass eine stabile und glückliche eheliche Gemeinschaft innert so kurzer Zeit in die Brüche gehe, nur weil die Ehegatten aufgrund des beruflichen Engagements eines Partners weniger Zeit miteinander verbringen könnten. Die herangezogenen Akten deuteten denn auf einen längeren Prozess des Auseinanderlebens hin, einen Prozess, der lange vor der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers eingesetzt und bis zur völligen Zerrüttung der Ehe geführt habe. Den Eheleuten sei dies bewusst gewesen. Weil der Beschwerdeführer die in seiner Ehe seit längerem bestehenden, erheblichen Schwierigkeiten verschwiegen und mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft einen falschen Anschein erweckt habe, seien die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt.

J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2007 ersucht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Dazu lässt er vorbringen, das Bundesamt gehe von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Aufgrund der Erhebungen der Stadtpolizei Zürich vom Dezember 2003 habe zum Erhebungszeitpunkt mit Sicherheit eine stabile Ehe bestanden. Die gleiche Erkenntnis gewinne man aus den Befragungen der Eheleute vom 18. Dezember 2003. Auch anlässlich der Abgabe der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung hätten die Ehegatten noch in einer intakten Ehe gelebt. Tiefgreifende Schwierigkeiten seien erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 aufgetreten. Nachdem der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2004 an als Koch in Schaffhausen gearbeitet habe und deswegen täglich spät nach Hause gekommen sei, habe sich die Gattin vernachlässigt gefühlt. Streitigkeiten um Kleinigkeiten hätten sich gehäuft. Noch gravierender sei die Situation geworden, als sich der Beschwerdeführer auf den 1. November 2004 hin in Winterthur selbständig gemacht habe. Stark mit dem Aufbau des eigenen Betriebes engagiert, hätte er sich gewünscht, die Ehefrau würde ihn auf seinem beruflichen Weg unterstützen. Es sei jedoch gerade das Gegenteil der Fall gewesen, denn sie habe sich intensiv über zu wenig gemeinsame private Zeit beklagt. Die eheliche Situation sei dann eskaliert, so dass es anfangs Januar 2005 zur Trennung und am 16. Januar 2005 zum gemeinsamen Scheidungsbegehren gekommen sei. Die geschilderte Entwicklung stelle eine nachvollziehbare und glaubwürdige Erklärung für die Umstände dar, welche ab Juli 2004 zur Auflösung der Ehe geführt hätten. Es handle sich um eine normalpsychologische Reaktion der Betroffenen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass die berufliche Selbständigkeit der einzige Grund für die Zerrüttung der Ehe gewesen sei. Vielmehr habe es bereits wegen der Anstellung als Koch Schwierigkeiten gegeben, die negative Entwicklung in der Ehe habe mithin rund ein halbes Jahr gedauert. Die früheren Schwierigkeiten, die teilweise mit der Arbeitslosigkeit des Mannes zu tun gehabt hätten, seien derweil nicht von gravierender Bedeutung gewesen. Es dürfe somit nicht von einem längeren Prozess des Auseinanderlebens ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung nicht erschlichen. Deren Nichtigerklärung erweise sich deshalb als unzulässig.

Der Rechtsmitteleingabe waren ein Exemplar des Arbeitsvertrages vom 25. Mai 2004 mit einem indischen Restaurant in Schaffhausen und des Lizenzvertrages vom 23. Oktober 2004 (mit Gastwirtschaftspatent) beigelegt.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2007 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest. Ergänzend fügt sie an, gemäss dem Erhebungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 18. Dezember 2003 habe die Ehefrau (recte: der Beschwerdeführer) bereits in der Vergangenheit gegenüber Mitbewohnern Scheidungsabsichten geäussert. Die nunmehr geltend gemachten Gründe für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft fänden zudem in den Scheidungsakten keine Erwähnung. Gegenüber dem Scheidungsgericht sei von häufigen Streitereien die Rede gewesen und vom Kinderwunsch des Beschwerdeführers, den die Ehefrau nicht mehr habe erfüllen können. Letztere habe überdies erklärt, wegen der Beziehung unter Depressionen gelitten und in ihrer Krise auch an Selbstmord gedacht zu haben. Das berufliche Engagement des Beschwerdeführers mit der daraus resultierenden Vernachlässigung der Partnerin möge wohl ein Element der aufgezeigten Entwicklung dargestellt haben, das Bundesamt sei jedoch der festen Überzeugung, dass der Zerrüttungsprozess bereits deutlich vor der erleichterten Einbürgerung eingesetzt habe.

L.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 17. September 2007 an seinem Antrag fest. Aus dem Erhebungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 18. Dezember 2003 könne nicht auf eine Zerrüttung der Ehe geschlossen werden. Sein Mandant habe denn in der entsprechenden Befragung vom 18. Dezember 2003 bestritten, Scheidungsabsichten geäussert zu haben. Was die Gründe für den nicht mehr vorhandenen Ehewillen anbelange, so hätten die Parteien vor dem Scheidungsgericht übereinstimmend zu Protokoll gegeben, die dauernden Streitigkeiten nicht mehr ausgehalten zu haben. Dies seien aber die Auswirkungen des erhöhten beruflichen Engagements des Beschwerdeführers gewesen. Daneben hätten die Eheleute noch die Kinderlosigkeit erwähnt. Besagter Umstand sei in der Ehe indessen von Anfang an ein Thema und für das Scheitern der ehelichen Gemeinschaft nach dem Juli 2004 deshalb nicht relevant gewesen.

M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
und Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).

3.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).

3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Gygi, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.).

4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung des Heimatkantons St. Gallen für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3).

6.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens erheblich destabilisiert gewesen ist. Die kurze Zeitspanne zwischen erleichterter Einbürgerung und Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens, die herangezogenen Scheidungsakten und die im Beschwerdeverfahren angegebenen Gründe für die Auflösung der ehelichen Beziehung deuteten darauf hin, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein beidseitiger, auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr vorhanden gewesen sei.

6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Oktober 1997 in die Schweiz eingereist war und hier ein Asylgesuch gestellt hatte. Nach dem erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 7. Januar 2000 hätte er das Land sofort verlassen müssen, mangels gültiger Reisepapiere konnte die Wegweisung jedoch nicht vollzogen werden. Zu dieser Zeit (Ende 1999) lernte der Beschwerdeführer in einer Zürcher Diskothek seine rund 14 Jahre ältere zukünftige Ehefrau kennen. Sie war damals zum zweiten Mal verheiratet, lebte aber in Trennung. Die Scheidung von ihrem damaligen Ehemann erfolgte am 8. Februar 2000. Am 16. Juni 2000 heiratete der Beschwerdeführer in Zürich seine Schweizer Freundin, wodurch er in den Genuss eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz gelangte. Nach Darstellung der Ehefrau ist es so rasch zur Heirat gekommen, weil sie in die nunmehrigen Beschwerdeführer verliebt gewesen sei. Das Aufenthaltsrecht habe hierbei natürlich eine Rolle gespielt, weil sie diesen Mann nicht habe verlieren wollen. Geheiratet hätte sie ihn jedoch so oder so. Jener wiederum räumte ein, ohne negativen Asylentscheid hätten sie nicht so schnell geheiratet.

Am 25. Juni 2003 und damit wenige Tage nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG (dreijährige eheliche Gemeinschaft) stellte der Beschwerdeführer Antrag auf erleichterte Einbürgerung. Wegen des Altersunterschiedes ersuchte die Vorinstanz das Gemeindeamt des Kantons Zürich, dem Erfordernis der tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft bei den vorzunehmenden Abklärungen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. In diesem Rahmen wurden die Eheleute am 18. Dezember 2003 von der Stadtpolizei Zürich befragt. Hierbei sagte der Beschwerdeführer unter anderem aus, sie hätten aus Liebe geheiratet. Die Ehe funktioniere im Grossen und Ganzen gut, auch wenn sie sich - wie jedes Ehepaar - manchmal stritten. Die Familie der Ehegattin kenne er, Letztere habe mit seiner indischen Familie hingegen nie Bekanntschaft gemacht, da sie unter Flugangst leide und deshalb nie mit ihm zusammen nach Indien gereist sei. Früher seien die Eheleute oft gemeinsam ausgegangen, heute nurmehr selten. Sie weilten viel zu Hause und diskutierten. In die Ferien gingen sie nicht, weil er Probleme habe, ein Visum zu bekommen. Angeblich gegenüber einem Nachbarn geäusserte Scheidungsabsichten bestritt der Beschwerdeführer vehement. Die schweizerische Ehefrau ihrerseits erklärte in Ergänzung zu diesen Vorbringen, ihr Mann sei wirklich sehr lieb und sie kämen gut miteinander aus. Der Altersunterschied spiele überhaupt keine Rolle. Sie hege auch keine Bedenken, dass der Beschwerdeführer sie nach Erhalt des Bürgerrechts verlassen könnte. Dem gleichentags erstellten Polizeirapport zufolge zeigten sich die Eheleute damals sehr verliebt und freundlich zueinander.

Aktenmässig erstellt ist des Weiteren, dass die Ehegatten am 16. Juli 2004 die gemeinsame Erklärung über den Zustand ihrer Ehe unterzeichneten und der Beschwerdeführer am 27. Juli 2004 erleichtert eingebürgert wurde. Bereits am 3. Januar 2005 verliess die Ehefrau das eheliche Domizil. Am 16. Januar 2005 wurde von den Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren unterzeichnet. Gemäss einem handschriftlichen Vermerk überbrachte die Gattin besagten Scheidungsantrag am 18. Januar 2005 dem Bezirksgericht Zürich. Sie sei mit den Nerven am Ende und möchte, dass die Scheidung so schnell wie möglich ausgesprochen werde. Anlässlich der Anhörung vor der Scheidungsrichterin vom 3. Februar 2005 bekräftigte die schweizerische Ehefrau, dass sie diese Scheidung wolle. Die Ehegatten hätten viel gestritten. Jetzt gehe es nicht mehr, sie leide unter Depressionen, habe viel geweint und sei sehr traurig. Der Beschwerdeführer habe ein Baby von ihr gewollt, sie könne jedoch keine Kinder mehr bekommen. Einst sei sie aber verliebt und die Beziehung während einer gewissen Zeit gut gewesen. Nun sei ihr Leben schlimm. Sie habe auch schon an Selbstmord gedacht und sei ein anderer Mensch geworden. Sie wolle diesen Mann nicht mehr sehen. Auch der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er wolle die Scheidung unbedingt. Er möchte in Ruhe leben und nicht im Streit. Seine Gattin mache zu Hause nichts und liege nur herum. Er hätte gerne Kinder, um nicht alleine leben zu müssen. Die Ehe wurde daraufhin mit Urteil vom 6. April 2005 geschieden (das Urteil erwuchs am 27. April 2005 in Rechtskraft).

6.2 Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Korrelation zwischen dem Asylverfahren und der Aufnahme einer Beziehung zu einer um einiges älteren Schweizerbürgerin mit nachfolgender Heirat nach kurzer Bekanntschaft, die Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens gerade mal fünf Monate nach Erhalt des Bürgerrechts und das Ausmass der ehelichen Zerrüttung zu Beginn des Scheidungsverfahrens begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaars bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann (zur Bedeutung und Tragweite der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; ferner Urteile des Bundesgerichts 1C_504/2008 vom 5. März 2009 E. 2.1 und 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3 [letzteres zur Publikation bestimmt]). Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht, glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.

7.1 Der Rechtsvertreter wendet in erster Linie ein, das eheliche Zerwürfnis habe sich erst nach dem Stellenantritt seines Mandanten als Koch in Schaffhausen angebahnt und mit dem späteren Übertritt in die Selbständigkeit verstärkt. Es handle sich mithin um nach der erleichterten Einbürgerung eingetretene unvorhersehbare Ereignisse, welche geeignet seien, eine eheliche Beziehung zu zerrütten. Diese Darstellung überzeugt nicht. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass berufliche Veränderungen innerhalb einer Ehe zu Konflikten führen können. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, wenn sie den zeitlichen Ablauf der Ereignisse als nicht glaubwürdig bewertet. In Anbetracht des Umstandes, dass das Erkennen des Scheiterns der Ehe, der Trennungsentschluss und dessen Umsetzung erfahrungsgemäss einige Zeit brauchen, kann nicht angenommen werden, die Ehe sei aus der Sicht der Beteiligen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung vom 16. Juli 2004 bzw. der erleichterten Einbürgerung am 27. Juli 2004 intakt gewesen. Hält man sich vor Augen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin bis dahin immerhin vier Jahre gedauert hat und nach Darstellung der Eheleute im Wesentlichen gut verlief, ist schlicht nicht vorstellbar, dass die Ehe danach einzig wegen des beruflichen Engagements des Beschwerdeführers innerhalb von fünf Monaten - allen Anschein nach ohne jede ernsthafte Suche nach Auswegen oder Rettungsversuchen - in die Brüche ging. Der Geschehensablauf wird noch weniger nachvollziehbar, wenn das Ausmass der Zerrüttung bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bedacht wird. Die Aussagen der Eheleute vor dem zuständigen Zivilgericht und die damalige psychische Verfassung der ehemaligen Ehefrau sprechen für sich. In den beruflichen Veränderungen auf Seiten des Beschwerdeführers kann somit kein ausserordentliches Ereignis gesehen werden, das den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären vermag.

7.2 Die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Gründe für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft stimmen des Weiteren nicht mit den Äusserungen der Beteiligten im Scheidungsverfahren überein. Wohl gaben die Ehepartner dort zu Protokoll, der ständigen Streitereien überdrüssig zu sein, die veränderte berufliche Situation des Beschwerdeführers als mögliche Ursache hierfür erwähnten jedoch beide mit keinem Wort. Die Interpretation des Parteivertreters in der Replik, die dauernden Auseinandersetzungen seien Folge der neuen beruflichen Situation seines Mandanten gewesen, entbehrt aufgrund der herangezogenen Scheidungsakten jeglicher Grundlage. Dies gilt umso mehr, als die Parteien vor der Scheidungsrichterin, nebst dem allgemeinen Hinweis auf die Streitereien, mit dem Kinderwunsch des Beschwerdeführers und der behaupteten Lethargie der schweizerischen Ehefrau durchaus konkrete Gründe für das Scheitern der Ehe nannten. Hätten die berufsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers und die damit verbundene Vernachlässigung seiner Gattin tatsächlich eine derart zentrale Rolle gespielt, so wären diese Geschehnisse von den Eheleuten mit Sicherheit im Scheidungsverfahren in irgendeiner Weise zur Sprache gebracht worden. Im Übrigen hat sich die Partei frühere Ausführungen in einem Scheidungsverfahren auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie hat - so das Bundesgericht - "keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen" (vgl. BGE 128 II 97 ff., dort unveröffentlichte E. 2b/dd). Es ist somit davon auszugehen, dass der Zerrüttungsprozess schon vor der erleichterten Einbürgerung eingesetzt hat.

7.3 Bestätigt wird dieses Bild durch die erste Stellungnahme des Beschwerdeführers im Nichtigkeitsverfahren. In der entsprechenden Eingabe vom 20. Oktober 2006 stellte jener den Beginn der ehelichen Schwierigkeiten nämlich in Zusammenhang mit seiner Arbeitslosigkeit. Gemäss den Einbürgerungsakten war der Beschwerdeführer ab dem 15. August 2003 bis Ende Juni 2004 arbeitslos, unterbrochen von einem Kurzeinsatz am Flughafen Zürich in der Zeit vom 5. bis 30. November 2003. Demzufolge müssen offenkundig bereits vor der erleichterten Einbürgerung derartige Probleme bestanden haben. Der Versuch des Parteivertreters, diese in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2007 im Nachhinein herunterzuspielen, erweist sich im dargelegten Kontext als unbehelflich. Kommt hinzu, dass sein Mandant in der vorgenannten Stellungnahme zusätzlich ausführte, nach dem Stellenantritt als Koch in Schaffhausen sei die Situation erstmals eskaliert und seine damalige Gattin habe die eheliche Wohnung vorübergehend verlassen. Gemäss den Beilagen zur Beschwerdeschrift hatte der Beschwerdeführer diese Stelle vom 1. Juli 2004 bis 1. November 2004 inne, die Zuspitzung der Situation muss sich also in jener Zeitspanne zugetragen und mit der Endphase des Einbürgerungsverfahrens überlagert haben. Obwohl vom BFM am 23. November 2006 ausdrücklich dazu aufgefordert, unterliess es der Betroffene, sich zum genauen Zeitpunkt der ersten Trennung näher zu äussern (zur Mitwirkungspflicht siehe E. 3.3 und 4.3 hiervor). So oder so stellt dieses Vorkommnis ein weiteres gewichtiges Indiz für die vorinstanzliche Tatsachenvermutung dar.

7.4 Was den im Scheidungsverfahren als einen der Hauptgründe für die Scheidung bezeichneten Kinderwunsch des Beschwerdeführers anbelangt, so gilt es schliesslich festzuhalten, dass damit ein Scheidungsgrund angegeben wird, welcher typischerweise den Endpunkt einer längeren Entwicklung bedeutet. In der Replik wird denn eingeräumt, die Kinderlosigkeit des Ehepaars sei von Anfang an ein Thema gewesen. Herrschte bereits früher Uneinigkeit über dieses für die Fortsetzung der Ehe relevante Thema, so muss erst recht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein gemeinsamer zukunftsgerichteter Ehewille mehr vorhanden war (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1191/2006 vom 31. Oktober 2008 E. 6.4 oder C-1203/2006 vom 25. April 2008 E. 7.1). Anhaltspunkte für einen sich im Gange befindlichen Prozess des Auseinanderlebens finden sich ebenfalls in den vom Beschwerdeführer am 18. Dezember 2003 gegenüber der Stadtpolizei Zürich gemachten Aussagen und im Polizeirapport gleichen Datums. Zwar reichten die diesbezüglichen Bedenken damals noch nicht aus, um der einbürgerungswilligen Person die erleichterte Einbürgerung zu verweigern, ex post betrachtet bestärken sie jedoch zweifelsohne die Vermutung, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe schon über einen längeren Zeitabschnitt ihren Lauf genommen haben.

7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Vermutung, dass während des Einbürgerungsverfahrens keine stabile eheliche Lebensgemeinschaft bestand, nicht zu entkräften vermochte. Ebenso wenig kann er objektiv nachvollziehbare Gründe dafür nennen, warum seine Ehe, die zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung angeblich noch intakt war, fünf Monate später, beim Auszug der Ehefrau bzw. der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens, dermassen zerrüttet war. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen hat.

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 7. Juni 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour)
das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen (Ref-Nr. [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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