Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4235/2013

Urteil vom19. Februar 2015

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______ geboren am (...),

Eritrea,
Parteien
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 2. Juli 2011 und reiste über den Sudan am 11. Oktober 2011 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 26. Oktober 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 26. April 2013 zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei eritreischer Herkunft, ethnischer Tigriner beziehungsweise (...) und in Asmara geboren sowie aufgewachsen. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Quartier B._______ gewohnt und von (...) bis (...) die Schule C._______ besucht. Mit [Teenager] sei er einmal von Polizisten auf dem Schulweg nach seinen Personalien und Ausweispapieren gefragt worden. Im Jahr (...), als er in der (...) Klasse gewesen sei, sei sein Vater, welcher sich für die (...) eingesetzt habe, aufgrund seiner Tätigkeit verhaftet und inhaftiert worden. Er habe seither keinen Kontakt mit seinem Vater gehabt. Einzig die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn eine Zeit lang im Gefängnis besuchen könne; bald habe auch sie ihn jedoch nicht mehr sehen dürfen. Nach der Verhaftung des Vaters habe er die Schule abbrechen müssen. Er sei kaum mehr aus dem Haus gegangen, weil er sich davor gefürchtet habe, dass er wie sein Vater festgenommen werden könnte, zumal er vernommen habe, dass die Kinder anderer Gefangener später auch festgenommen worden seien. Er habe insbesondere Angst gehabt, bei einer Festnahme geschlagen oder gar umgebracht zu werden. Seine Familie und er seien in einer schwierigen Situation gewesen und hätten zudem zu wenig zu essen gehabt. Aufgrund der Probleme sei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern (vgl. Beschwerdeverfahren E 4236/2013 betreffend seine Mutter sowie seine minderjährigen Geschwister und die beiden seinen volljährigen Bruder betreffenden abgeschlossenen Verfahren E 4314/2013 sowie E 4818/2013) sowie der Grossmutter und einem Onkel mütterlicherseits aus Eritrea ausgereist und in den Sudan gegangen. Im Sudan habe seine Mutter die Tasche mit den Dokumenten verloren.

Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen reichte er folgende Dokumente ein: eritreischer Fahrzeugausweis, Business-Lizenz sowie Diplom einer politischen Organisation (alles im Original und seinen Vater betreffend) und eine Farbkopie der eritreischen Identitätskarte seiner Grossmutter (inkl. Übersetzung).

B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 - eröffnet am 27. Juni 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen an, es würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestehen, zumal diese unsubstantiiert aufgefallen seien und insgesamt unlogisch sowie lebensfremd wirken würden. Die Fragen nach der Verhaftung seines Vaters und dessen Verbleib habe er lediglich mit wenigen Worten beantwortet, ohne dabei konkrete Erinnerungen zu beschreiben (A 13/24 S. 12ff.). Auch auf zahlreiches Nachfragen hin habe er sich nicht erlebnisgeprägt geäussert. Stattdessen habe er eine vage Geschichte erzählt, die keine Realkennzeichen oder eine individuelle Färbung enthalte und insgesamt als wenig logisch zu qualifizieren sei. Insbesondere habe er die Frage zu seinen persönlichen Ängsten nur vage beantwortet und auch seine Furcht vor einer Inhaftierung nicht genau beschreiben können (A13/24 S. 15). Ebenso habe er den Zusammenhang zwischen seinen Ängsten und den angeblichen Verhaftungen der Kinder von Freunden seines Vaters nicht ausführlich darlegen können. Im Übrigen habe er nicht angeben könne, in welchem Gefängnis diese Personen inhaftiert seien. Sodann habe er die genauen Gründe, welche drei Jahre nach den angeblich fluchtrelevanten Ereignissen zur Ausreise geführt hätten, nur sehr allgemein und oberflächlich nennen können (vgl. A13/24 S. 16 f.). Weiter könnten seine Ausführungen zum Lebensalltag in Eritrea aufgrund der teilweisen Gegensätzlichkeit zu den Länderkenntnissen der Vorinstanz nicht geglaubt werden. Seinen Schilderungen hierzu fehle ausserdem der Realitätsbezug (vgl. beispielsweise A13/24 S. 21). Namentlich habe er in keiner Weise den Nationaldienst erwähnt (A13/24 S. 12, 16, 21), von dem er und Gleichaltrige betroffen gewesen wären, hätte er sich in Eritrea aufgehalten. Ebenso sei die Darstellung seiner Ausreise aus Eritrea in den Sudan unsubstantiiert ausgefallen und entbehre jeglicher erlebnisgeprägter Schilderungen (vgl. A13/24 S. 16 ff.). Die Zeitangabe zu den einzelnen Etappen, die Landschaft sowie die passierten Städte habe er nicht den Tatsachen entsprechend wiedergegeben. Er habe diese Reise aber als (...)-Jähriger - angeblich in der Rolle des Familienvaters (A13/24 S. 21) - unternommen, weshalb von ihm habe erwartet werden können, dass er wenigstens über einzelne Informationen - wie beispielsweise zum angeblich passierten Ort D._______, zur Landschaft sowie zum Grenzübertritt - verfüge. Ferner würden seine Angaben in Bezug auf die angebliche Kontrolle durch eritreische Polizisten in Asmara (A13/24 S. 3 f.) den gesicherten Ländererkenntnissen der Vorinstanz widersprechen: So sei man in Asmara weder mit Tuk-Tuks unterwegs noch seien dort die Uniformen der Polizisten
hellblau. Zudem könne der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht substantiiert erklären, weshalb er kontrolliert worden und wie diese Kontrolle abgelaufen sei (A13/24 S. 4). Im Übrigen würden zwischen den Schilderungen seiner Familienangehörigen und seinen eigenen Aussagen erhebliche Widersprüche bestehen, wobei die Vorbringen der Familienangehörigen bezüglich dem angeblichen Aufenthalt in Eritrea genauso unglaubhaft seien wie diejenigen des Beschwerdeführers. Es erübrige sich an dieser Stelle aufgrund der bereits festgestellten Unglaubhaftigkeit, auf diese Widersprüche einzugehen.

Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Dennoch sei festzuhalten, dass aufgrund des Gesamtkontextes die eingereichten Beweismittel über keinen Beweiswert verfügten, weshalb sie an den ausgeführten Feststellungen nichts zu ändern vermöchten. Namentlich handle es sich bei der Business Lizenz und beim Diplom offensichtlich um Fälschungen. Auch sei die Beziehung zwischen der Besitzerin der Identitätskarte beziehungsweise dem Besitzer des Fahrzeugausweises und dem Beschwerdeführer unklar respektive nicht belegt. Diese Dokumente würden überdies in keinem Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb er Dokumente des Vaters und der Grossmutter habe einreichen können, eigene Identitätsausweise jedoch alle verloren gegangen sein sollen.

C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Verhaftung seines Vaters nicht genau beschreiben könne, liege daran, dass er nicht dabei gewesen sei. Er kenne jedoch den Grund für die Verhaftung und wisse Bescheid über die politischen Aktivitäten seines Vaters (A13/24 S. 12 f.). Auch sei es ihm bekannt gewesen, dass sein Vater im Gefängnis gewesen sei und dort schlimme Sachen geschehen seien. Zudem habe er erklärt, seine Familie und er hätten Angst gehabt, dass er selber verhaftet werde. Überdies müsse beachtet werden, dass er seit der Verhaftung seines Vaters unter psychischen Problemen leide und es ihm sehr schwer falle, über das Erlebte zu reden. Ausserdem sei zu betonen, dass die Folgen für die Familien von Verschwundenen sehr schlimm seien. Sie würden nicht wissen, ob ihre Verwandten überhaupt noch leben und ob sie diese je wiedersehen würden. Weiter bemängle die Vorinstanz die lange Zeitdauer zwischen der Verhaftung des Vaters und der Ausreise. Damit verkenne sie jedoch die tatsächlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Familie, denn sie hätten sich bereits seit der Verhaftung auf die Flucht - wobei lange die Hoffnung bestanden habe, dass der Vater doch noch freigelassen werde - vorbereitet und seien untergetaucht; sie seien innerhalb des Quartiers B._______ umgezogen, um sich eine Weile zu verstecken und Geld für die Ausreise der elfköpfigen Familie zu sparen. Da das Geld kaum gereicht habe, hätten die Kinder gar aus der Schule genommen werden müssen. Das Geld für die Ausreise habe zuerst vom in [EU-Raum] lebenden [Verwandter] verdient werden müssen. In Bezug auf den Nationaldienst stimme die Aussage des Beschwerdeführers exakt überein mit der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; vgl. SFH-Bericht: "Eritrea: Rekrutierung von Kindern in den Nationaldienst" vom 15. September 2011).

Ferner sei hinsichtlich der Schilderung der Ausreise aus Eritrea festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Rest der Familie übereinstimmende, detaillierte sowie erlebnisgeprägte Aussagen gemacht habe (A13/24 F210). Ausserdem habe er sehr gute Ortskenntnisse bezüglich Asmara; namentlich habe er viele Quartiere aufzählen und zahlreiche Gebäude sowie Wege beschreiben können (A13/24 S. 6 ff.). Sodann scheine die Vorinstanz offenbar auf veraltete Informationen zurückzugreifen, denn die Uniform von Polizisten, welche auch in Eritrea nicht mit dem Militär verwechselt werden sollten, bestehe aus einem hellblauen Hemd, einer dunkelblauen Jacke sowie einer schwarzen Hose (vgl. http://www.interpol.int/Member-countries/Africa/Eritrea). Auch Tuk-Tuks seien inzwischen in Eritrea weit verbreitet. Zudem habe er genaue Auskunft über den Ablauf der Kontrolle geben können (A13/24 F26).

In Bezug auf die Originaldokumente sei festzuhalten, dass diese nicht hätten eingereicht werden können, da die Familie sie im Sudan am Flughafen verloren habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe alle Papiere in einer kleinen Tasche gehabt, welche sie jedoch in der Hektik - sie habe zu ihren Kindern schauen müssen - verloren habe. Laut der Vor-instanz würden Widersprüche zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers und denen seiner Familie bestehen. Welche Widersprüche dies genau seien, werde jedoch nicht näher erläutert, womit die Begründungspflicht verletzt werde. In jedem Fall sei festzuhalten, dass die Aussagen hinsichtlich des Ausreisewegs in den wesentlichen Punkten übereinstimmen würden. Zudem gebe er dieselbe langjährige Wohnadresse an und wisse, dass die Mutter die Tasche mit den Identitätspapieren verloren habe. Im Übrigen führe er dieselben Gründe für den Umzug - nämlich zu hohe Mieten - wie seine Mutter an.

Weiter gebe die Vorinstanz an, bei der eingereichten Business-Lizenz sowie dem Anerkennungsdiplom der (...)-Partei handle es sich offensichtlich um Fälschungen. Woran sie dies jedoch erkannt haben wolle, werde wiederum nicht näher erläutert. Auch in diesem Punkt verletze sie ihre Begründungspflicht. Ferner würden - anders als von der Vorinstanz behauptet worden sei - die Dokumente in einem Zusammenhang zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen, weil sie seine eritreische Identität belegen würden, welche die Vorinstanz bestreite. Der Umstand, dass eine eritreische Identitätskarte leicht zu fälschen sei, könne keinesfalls dem Beschwerdeführer zu Last gelegt werden. Im Übrigen habe er lediglich die Pflicht, seine Vorbringen darzulegen; eine abschliessende Beweislast sei ihm indes keinesfalls aufzuerlegen. Dass er die Papiere seiner Verwandten, jedoch keine eigenen habe einreichen können, liege daran, dass seine Dokumente sowie die seiner Mutter und seiner Geschwister am Flughafen im Sudan verloren gegangen seien. Die Grossmutter ihrerseits habe ihre Dokumente stets auf sich getragen und den Sudan nicht verlassen. Die Dokumente des Vaters, welche sich in Eritrea befunden hätten, hätten Bekannte nachschicken können.

Ausserdem verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie der Ansicht sei, es erübrige sich, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen, da die bisher genannten angeblichen Widersprüche allesamt hätten beseitigt werden können. Für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers sei es jedoch von grosser Bedeutung, welche weiteren Ungereimtheiten mutmasslich vorhanden seien. Mit der Asylrelevanz setze sich die Vorinstanz erst gar nicht auseinander, diese sei jedoch zweifelsfrei gegeben. Im Übrigen gebe es für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

Schliesslich erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, wie dies der ständigen Praxis der Schweizerischen Asylbehörden entspreche. Bei einer Rückkehr habe er mit ernsthaften flüchtlingsrechtlichen relevanten Nachteilen zu rechnen. Seine bereits zweijährige Auslandabwesenheit sowie die Tatsache, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, würden erschwerend hinzukommen.

D.
Mit Verfügung vom 20. August 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung werde abgewiesen. Zudem lud es das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

E.
In seiner ....................................................................................................................................................................................................................................................................................Vernehmlassung vom 11. September 2013 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Ebenfalls würden keine neuen Elemente vorgebracht, welche nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids gewesen seien. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen habe es darauf verzichtet, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen zu prüfen. Diesbezüglich sei dennoch festzuhalten, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen den vorgebrachten Ereignissen, die zur Flucht geführt hätten (Inhaftierung des Vaters im Jahr (...)) und dem Zeitpunkt der Flucht im Juli 2011 nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich demnach [einige] Jahre lang nach dem entscheidenden Ereignis - ohne Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben - in Asmara aufgehalten. Weiter würden die Lektüre der Dossiers der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers sowie die entsprechenden Verfügungen die Einschätzung untermauern, dass der langjährige Aufenthalt der Familie in Eritrea und somit die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft einzustufen seien. Widersprüche zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Familie habe das BFM in seinen Erwägungen jedoch nicht aufgeführt. Sodann sei aufgrund der (fehlenden) Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Heimatland, die dortigen Lebensumstände sowie die eritreische Gesellschaft nicht genügend substantiiert und individuell dargelegt, dass er in jüngster Zeit noch über einen längeren Zeitraum bis Juli 2011 in Asmara wohnhaft gewesen sei. Seine Kenntnisse würden eher Aufzählungen von leicht zugänglichen Informationen entsprechen. Auch würden seine Aufzählungen erlebnisgeprägte Merkmale vermissen lassen. Sodann gebe der Rechtsvertreter zu bedenken, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in Bezug auf die eingereichten Beweismittel nicht nachkomme. Hierzu sei festzuhalten, dass bei der Business-Lizenz das Foto offensichtlich manipuliert worden sei. Der Stempel auf dem Foto und der Stempel auf der Lizenz seien verschoben, so dass davon auszugehen sei, dass der Stempel nicht auf beiden Elementen gleichzeitig angebracht worden sei. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer Dokumente anderer Familienangehöriger habe einreichen können, eigene Dokumente jedoch alle verloren
gegangen sein sollten. Schliesslich sei aufgrund des vorinstanzlichen Entscheides zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf weitere Abklärungen zur Feststellung der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers bewusst verzichtet worden.

F.
Mit Verfügung vom 12. September 2013 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein.

G.
In der Replik vom 27. September 2013 wurde ausgeführt, das Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie [einige] Jahre ohne Schwierigkeiten gelebt, entspreche nicht seinen Ausführungen. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich seit der Verhaftung des Vaters nicht mehr sicher gefühlt und habe grosse Angst gehabt, auch verhaftet zu werden. Aus diesem Grund sei sie untertaucht (sie seien umgezogen und die Kinder seien nicht mehr zur Schule gegangen) und habe sich auf die Flucht vorbereitet. Für die sofortige Flucht habe die elfköpfige Familie jedoch vorerst kein Geld gehabt und habe daher in Asmara ausharren sowie auf eine Gelegenheit zur Flucht warten müssen. Erst als die Familie von dem in [EU-Raum] lebenden [Verwandter] genügend Geld erhalten habe, habe sie die Flucht wagen können. Dass es möglich sei, in Asmara unterzutauchen, bestätige auch das im Jahr 2011 erschienene Buch "Hoffnung im Herzen, Freiheit im Sinn", welches die Flucht von Zekarias Kebraeb aus Eritrea schildere; er habe sich vor seiner Flucht auch versteckt in Asmara aufgehalten. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich jedenfalls nicht völlig unbehelligt und frei bewegen können. Vielmehr hätten sie jeden Tag Angst gehabt, von der Polizei aufgegriffen und ebenfalls verhaftet zu werden. Die Familienmitglieder seien aus diesem Grund so wenig wie möglich aus dem Haus gegangen und hätten sich verdeckt gehalten. Weiter sei die Erwägung der Vorinstanz, die Lektüre der Dossiers der Familienangehörigen untermauere die vorinstanzliche Einschätzung, wonach der langjährige Aufenthalt der Familie in Eritrea und daher die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft einzuschätzen seien, äusserst pauschal und enthalte keinerlei Begründung, weshalb die Aussage als reine Behauptung zu werten sei. Sodann sei erneut behauptet worden, zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Familie, die jedoch in den Erwägungen der Vorinstanz nicht verwendet worden seien, würden Widersprüche bestehen. Um was für Widersprüche es sich hierbei handle, werde jedoch wiederum nicht erläutert. Zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers sei es aber von grosser Bedeutung, welche Widersprüche gemeint seien. Nur auf diese Weise könnten mögliche Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden. Ferner habe er anlässlich der Anhörung seine sehr guten Ortskenntnisse betreffend Asmara unter Beweis gestellt. Namentlich habe er zahlreiche Quartiere, Gebäude und Wege beschreiben können (vgl. A13/24 S. 6 ff.). Dies wäre für jemanden, der weder in jüngerer Zeit noch über einen längeren Zeitraum dort gewesen wäre, nicht möglich gewesen. Dass er erlebnisprägende Kenntnisse eventuell habe vermissen lassen, liege daran, dass er
das Hauptereignis - die Verhaftung seines Vaters - nicht selber miterlebt habe; er habe von diesem Vorfall nur durch seine Mutter erfahren, welche ihm jedoch wenig darüber erzählt habe, da es einerseits für sie schmerzhaft gewesen sei, über dieses Ereignis zu reden und sie andererseits ihre Kinder nicht allzu sehr damit habe belasten wollen. Im Übrigen halte er in Bezug auf die eingereichte Business-Lizenz an der Echtheit des Dokuments fest und bitte um Prüfung der Urkunde durch eine unabhängige Stelle. Ausserdem sei sowohl in der Anhörung als auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt worden, weshalb er keine eigenen Dokumente habe einreichen können.

Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde ein Foto in Kopie eingereicht (welches [Verwandte] aus Eritrea per E-Mail geschickt habe [das Original werde noch nachgereicht]), welches in Eritrea aufgenommen worden sei und den Beschwerdeführer mit seiner Familie zeige. Weitere Beweise würden gesammelt und nachgereicht, sobald diese beim Beschwerdeführer eintreffen würden.

H.
Mit Eingabe vom 26. März 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie einer Bestätigung der Primarschule ein, welche der Beschwerdeführer in Asmara besucht habe. Das Dokument sei vom lokalen Schuldirektor ausgestellt und vom eritreischen Erziehungsminister beglaubigt worden. Somit werde belegt, dass der Beschwerdeführer von (...) bis (...) die erste bis fünfte Klasse besucht und in Asmara gelebt habe. Im Übrigen wurde in Aussicht gestellt, sobald wie möglich eine Übersetzung des Dokuments nachzureichen. Weder diese Übersetzung noch das Original der Bestätigung sind in der Folge eingereicht worden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM beziehungsweise SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) verabschiedet, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.

2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2, 2011/51 E. 6). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5, m.w.H.).

4.

4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die sowohl die Befragung wie auch die Anhörung zu keinen Beanstandungen Anlass geben, weshalb sie durchaus verwertbar sind.

Zudem ist hinsichtlich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe zwar aufgeführt, zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers und den Aussagen seiner Familie würden Widersprüche bestehen, jedoch nicht erläutert, um was für Ungereimtheit es sich hierbei handle, festzuhalten, dass der Rechtsvertreter die betreffenden Familienmitglieder vertritt und somit Akteneinsicht in alle Verfahren gehabt hat. Im Übrigen wird zur Begründung des vorliegenden Urteils auf keine Querverweise abgestellt.

4.2 Die Durchsicht der Akten ergibt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist aufzuzeigen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland aufgrund der geltend gemachten Verhaftung seines Vaters im Fokus der eritreischen Sicherheitskräfte stand und bei einer allfälligen Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG rechnen müsste.

Das vorgebrachte Ereignis im Jahr (...) - die angebliche Gefangennahme des Vaters - ist mangels zeitlicher und sachlicher Kausalität ohnehin als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer, er habe erfahren, dass die Kinder der Väter, welche wie sein Vater festgenommen worden seien, auch verhaftet worden seien (A13/24 S. 15). Aus den Protokollen geht jedoch nicht hervor, dass er selber jemals bis zur Ausreise behelligt worden sei (A13/24 S. 16). Zudem wurden gemäss eigenen Angaben auch keine staatlichen Repressalien gegenüber den anderen Familienangehörigen ausgeübt. Dass er und seine Familie überdies vor lauter Angst, ihnen könnte etwas zustossen, nicht oft aus dem Haus gegangen seien (A13/24 S. 17), überzeugt insofern nicht, als dass sie etwa ein bis zwei Jahre nach der Verhaftung des Vaters an derselben Wohnadresse gelebt hätten, wo die Behörden sie jederzeit hätten aufsuchen können. Fest steht aber, dass sie nie zu Hause aufgesucht worden sind. Damit bestand zum Zeitpunkt ihrer Ausreise auch keine Gefahr einer Reflexverfolgung wegen des Vaters.

Ferner ist in Bezug auf seinen von der Vorinstanz bestritten Aufenthalt in Asmara zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer teilweise durchaus korrekte Angaben zu Protokoll gegeben hat; er konnte insbesondere verschiedene Quartiere, Strassen und Schulen in Asmara anführen sowie auf Fragen hin teils spontane Wegbeschreibungen machen (A13/24 S. 6 ff., 20). Dennoch weist er auffällige und nicht nachvollziehbare Wissenslücken auf und seine Angaben fallen überwiegend unsubstantiiert respektive widersprüchlich aus; gänzlich unsubstantiiert waren seine Aussagen im EVZ (vgl. A4/9 S. 5 ff.). Namentlich ist anzuführen, dass er, während er in der EVZ-Befragung die Adresse der Familie in Asmara nicht nennen konnte (A4/9 S. 4), in der Anhörung sowohl den Strassennamen wie auch die Hausnummer wiedergeben konnte (A13/24 S. 5). Seine diesbezügliche Erklärung (A13/24 S. 20) überzeugt indes nicht. Sodann gab er an, von (...) bis (...) die Schule in Asmara besucht zu haben (A13/24 S. 8). Die eingereichte Kopie einer Bestätigung seiner angeblichen Primarschule, welche vom lokalen Schuldirektor ausgestellt sowie vom eritreischen Erziehungsminister beglaubigt worden sei, belege gemäss eigenen Angaben demgegenüber, dass er von (...) bis (...) die erste bis fünfte Klasse besucht und in Asmara gelebt habe. Diese unterschiedlichen Datenangaben hinsichtlich seines Schuleintritts sind indes nicht einleuchtend. Auch ist nicht nachvollziehbar, von wem er dieses nur in Kopie vorgelegte Schulzeugnis erhalten hat. Zudem gab er an, Eritrea habe seine Unabhängigkeit am 24. Mai 1991 erlangt (A13/24 S. 9). Eritrea erlangte jedoch seine Unabhängigkeit am 24. Mai 1993, wobei der Unabhängigkeitskrieg im Mai 1991 endete. Die korrekte Nennung dieses wichtigen Datums hätte von einer volljährigen Person, die angeblich bis zum Alter von (...) Jahren in Eritrea gelebt habe, indes erwartet werden können. Überdies gab er zwar den angeblichen Namen der Moschee an, die er besucht habe, und erklärte, wo sie sich befindet. Den Namen des Imams konnte er jedoch nicht nennen, sondern führte lediglich aus, es handle sich um eine grosse Persönlichkeit (A13/24 S. 8). Des Weiteren erstaunt der Umstand, dass weder er noch ein anderes Familienmitglied jemals zum Militärdienst einberufen worden seien (A13/24 S. 16), denn zumindest die Eltern - wenn weder der Beschwerdeführer selber noch sein älterer Bruder (vgl. Verfahren E 4314/2013 und E 4818/2013) - hätten aufgrund der in Eritrea herrschenden Nationaldienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr der Regel nach zum Militärdienst aufgeboten oder zumindest (temporär) dispensiert werden müssen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3), wobei die Altersobergrenze zur Ausübung des Nationaldienstes in den letzten Jahren auf
über 50 Jahre bei Männern und 47 Jahre bei Frauen gestiegen sein soll (vgl. Landinfo Norwegen vom 28. Juli 2011, Eritrea: Nationaldienst, Inoffizielle Übersetzung einer Analyse von Land-info Norwegen vom BFM, Schweiz, Ziff. 4 S. 8). Auf Nachfragen hin führte der Beschwerdeführer hierzu aus, die Behörden würden einen von der Schule mitnehmen, wenn man die 11. Klasse besuche (A13/24 S. 21). Dies erklärt gleichwohl nicht, weshalb seine Eltern nicht zum Militärdienst einberufen oder davon befreit worden sind.

Hinsichtlich der eingereichten Business-Lizenz seines Vaters ist der Vor-instanz ferner beizupflichten, dass der Stempel auf dem Foto und der Stempel auf der Lizenz nicht übereinstimmen, so dass anzunehmen ist, dass dieser nicht auf beiden Elementen gleichzeitig angebracht wurde. Der Einwand seitens des Beschwerdeführers, woran die Vorinstanz erkannt haben wolle, dass es sich hierbei um eine Fälschung handle, kann nach dem soeben Gesagten nicht gehört werden. Im Übrigen ist auch die Schilderung, wie er an diese Dokumente gelangt sein wolle - seine Grossmutter habe sie ihm aus dem Sudan geschickt (A13/24 S. 2) beziehungsweise Bekannte hätten diese nachschicken können (vgl. Beschwerde S. 7; in der Replik wird wiederum dargelegt, die Grossmutter im Sudan habe die Dokumente bei sich gehabt; vgl. Replik S. 4) -, wenig überzeugend, zumal weder ein Zustellcouvert eingereicht wurde noch nachvollziehbar ist, warum die Grossmutter mütterlicherseits Dokumente seines Vaters bei sich haben sollte. Seine Begründung, weshalb er die Dokumente seines Vaters nicht unmittelbar nach der EVZ-Befragung besorgt habe (A13/24 S. 11), erscheint im Übrigen nicht plausibel. Nach dem Gesagten ist sein Antrag auf Prüfung der Echtheit der Urkunde durch eine unabhängige Stelle abzuweisen.

Bezüglich der Beschreibung des Reisewegs ist festzuhalten, dass er die passierten Städte zwar aufzählen konnte (A13/24 S. 17). Jedoch fallen alle weiteren Angaben zum Reiseverlauf und zur Finanzierung der Ausreise vage und teils völlig unsubstantiiert (vgl. A4/9 S. 5 f.) aus und leuchten überwiegend nicht ein (A13/24 S. 18), weshalb das illegale Verlassen des Heimatlandes nicht geglaubt werden kann.

Schliesslich vermögen auch die übrigen Beweismittel sowie Ausführungen auf Beschwerdestufe obige Einschätzung nicht umzustossen.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass er sein Heimatland illegal verlassen hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht zwar seine eritreische Staatsangehörigkeit bejaht, indessen seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

6.

6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

7.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2013 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Nachdem mit Verfügung vom 20. August 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt verschoben wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtlos waren und aufgrund der Akten von der prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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