Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-5973/2007
{T 1/2}

Urteil vom 19. Februar 2008

Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Ronald Flury, Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.

Parteien
AKAD Business, Jungholzstrasse 43, Postfach 5161, 8050 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Isabelle Häner, Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Anerkennung des Nachdiplomstudiums einer höheren Fachschule.

Sachverhalt:
A.
Am 29. Oktober 2004 reichte die AKAD Business (Beschwerdeführerin) dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich ein Anerkennungesuch zur Führung eines Nachdiplomstudiums Höhere Fachschule (NDS HF) in Human Resources ein. Das Gesuch wurde an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz) weitergeleitet. Der Studiengang wurde im Juni 2005 gestartet.

Mit Schreiben vom 18. November 2004 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie werde ihr Gesuch auf Basis der neuen Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (zitiert in E. 2), welche derzeit noch im bundesinternen Verfahren in Ausarbeitung sei, prüfen.

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wurde eine Expertin beauftragt, zuhanden der Eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen einen Bericht zu verfassen. Dieser Bericht wurde mit Datum vom 30. November 2006 gestützt auf ein überarbeitetes Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin, datiert vom September 2006, von der Expertin ausgearbeitet.

Die Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen hat das Anerkennungsgesuch an der Sitzung vom 14. Dezember 2006 behandelt und beschlossen, die Trägerschaften der höheren Fachprüfung "diplomierte/r Leiter/in Human Resources" zu einer Stellungnahme einzuladen.

Mit Schreiben vom 28. März 2007 antwortete der Schweizerische Trägerverein für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources, dass es sich bei dem betreffenden Nachdiplomstudium der Beschwerdeführerin um dieselben Inhalte handle, wie sie in der höheren Fachprüfung zum "diplomierten Leiter/in Human Resources" vorausgesetzt werden.

Mit E-Mail vom 20. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es sich bei ihrem Nachdiplomstudium nach übereinstimmender Meinung der Expertin sowie des Schweizerischen Trägervereins für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources um eine mehr oder weniger exakte Kopie der eidgenössisch anerkannten höheren Fachprüfung für "diplomierte/n Leiter/in Human Resources" handle und der Studiengang deshalb nicht anerkannt werden könne.

Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 4. Mai 2007 die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme wahr.

Die Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen hat das Anerkennungsgesuch an der Sitzung vom 14./15. Mai 2007 erneut behandelt und beschlossen, der Vorinstanz den Antrag zu stellen, dem betreffenden Nachdiplomstudium die Anerkennung zu verwehren.
B.
Am 5. Juli 2007 verfügte die Vorinstanz, das Nachdiplomstudium Höhere Fachschule in Human Resources der Beschwerdeführerin werde nicht anerkannt. Absolventinnen und Absolventen, welche bisher das betreffende Nachdiplomstudium abgeschlossen hätten, würden kein eidgenössisches Diplom erhalten. Ein Diplom im Bereich Human Resources könnten sie nur erwerben, wenn sie die höhere Fachprüfung für Leiter/in Human Resources bestehen würden.

Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dass es grundsätzlich zulässig sei, einem Nachdiplomstudium die Anerkennung zu verweigern, weil dessen Bildungsinhalte dem Prüfungsstoff einer höheren Fachprüfung entsprächen. Da das vorliegende Nachdiplomstudium mit der betreffenden höheren Fachprüfung übereinstimme, könne es nicht anerkannt werden. Des Weiteren sei das Anerkennungsgesuch auch unter dem Aspekt der Trägerschaft abzuweisen, denn der Einbezug der einschlägigen Organisationen der Arbeitswelt sei nicht sichergestellt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 7. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Nachdiplomstudium höhere Fachschule in Human Resources sowie der Titel bzw. das Diplom "Dipl. HR-Experte/Expertin NDS HF" sei anzuerkennen.

Die Beschwerdeführerin führt zusammenfassend aus, ein Ausschluss oder ein Verbot der Konkurrenzierung einer bereits vom Bund anerkannten höheren Fachprüfung durch ein Nachdiplomstudium auf Stufe höherer Fachschule lasse sich weder auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage stützen, noch lasse sich dies dem Sinn und Zweck des Berufsbildungsrechts entnehmen. Überdies stelle die Nichtanerkennung des Nachdiplomstudiums eine unzulässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin dar. In Bezug auf die Trägerschaft seien die Organe der Arbeitswelt durchaus ausreichend einbezogen. Weiter würde das Nachdiplomstudium keine identischen Bildungsinhalte wie die höhere Fachprüfung "dipl. Leiter/in Human Resources" vermitteln.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 12. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Verweigerung der Anerkennung des Nachdiplomstudiums stelle eine bildungspolitische Massnahme dar, welche sich auf Art. 3 des Berufsbildungsgesetzes (zitiert in E. 2) stützen lasse. Des Weiteren sei der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt aus dem Human-Resources-Bereich von der Beschwerdeführerin nicht genügend ausgewiesen.
E.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 13. Dezember 2007 an ihrem Rechtsbegehren fest und reichte gleichzeitig eine Kostennote ein. Das Berufsbildungsgesetz sehe ausdrücklich vor, dass in demselben Fachgebiet eine eidgenössische Berufsprüfung und eine höhere Fachprüfung nebeneinander bestehen dürften. Nach Art. 23 der Berufsbildungsverordnung (zitiert in E. 2) hätten sie sich einzig dadurch zu unterscheiden, als dass Letztere höhere Anforderungen stelle als Erstere. Die Vorinstanz vermöge keine rechtlichen Gründe für die Nichtanerkennung des vorliegenden Nachdiplomstudienganges anzubringen; vielmehr beruhe ihr Entscheid auf einer bildungspolitisch motivierten Auffassung, welche gesetzes- und verfassungswidrig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juli 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG ). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2004 sind das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) und die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) in Kraft getreten.
2.1 Gemäss Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an (Abs. 1). Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern (Abs. 2). Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt je unter sich sowie mit dem Bund zusammen (Abs. 3).

Das BBG fördert und entwickelt gemäss Art. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 3 Ziele - Dieses Gesetz fördert und entwickelt:
a  ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen;
b  ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;
c  den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern;
d  die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen;
e  die Transparenz des Berufsbildungssystems.
BBG:
a. ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen;
b. ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;
c. den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen;
d. die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen;
e. die Transparenz des Berufsbildungssystems."
2.2 Nach Art. 27
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
BBG kann die höhere Berufsbildung einerseits durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) oder andererseits durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden.
2.2.1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen werden in Art. 28
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG geregelt. Sie setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Abs. 1). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Abs. 2). Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung (Abs. 3). Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten (Abs. 4).

Organisationen der Arbeitswelt können Antrag auf Genehmigung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung stellen. Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft (Art. 24 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 24 Trägerschaft - (Art. 28 Abs. 2 BBG)
1    Antrag auf Genehmigung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.
2    Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft.
3    Organisationen, die einen Bezug zur entsprechenden Prüfung aufweisen, ist die Möglichkeit einzuräumen, der Trägerschaft beizutreten.
4    Die Trägerschaft legt die Rechte und Pflichten der darin vertretenen Organisationen auf Grund ihrer Grösse und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fest.
und 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 24 Trägerschaft - (Art. 28 Abs. 2 BBG)
1    Antrag auf Genehmigung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.
2    Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft.
3    Organisationen, die einen Bezug zur entsprechenden Prüfung aufweisen, ist die Möglichkeit einzuräumen, der Trägerschaft beizutreten.
4    Die Trägerschaft legt die Rechte und Pflichten der darin vertretenen Organisationen auf Grund ihrer Grösse und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fest.
BBV). Das Bundesamt genehmigt innerhalb einer Branche für eine spezielle Ausrichtung nur je eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 25 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 25 - (Art. 28 Abs. 3 BBG)
1    Das SBFI genehmigt innerhalb einer Branche für eine spezielle Ausrichtung nur je eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung.
2    Es prüft, ob:
a  ein öffentliches Interesse besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse besteht;
c  die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten;
d  sich der Inhalt der Prüfung an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert;
e  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist.
BBV). Es prüft, ob: (a) ein öffentliches Interesse besteht; (b) kein bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse besteht; (c) die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten; (d) sich der Inhalt der Prüfung an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert; (e) der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist (Art. 25 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 25 - (Art. 28 Abs. 3 BBG)
1    Das SBFI genehmigt innerhalb einer Branche für eine spezielle Ausrichtung nur je eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung.
2    Es prüft, ob:
a  ein öffentliches Interesse besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse besteht;
c  die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten;
d  sich der Inhalt der Prüfung an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert;
e  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist.
BBV).
2.2.2 Art. 29
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 29 Höhere Fachschulen - 1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
1    Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
2    Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
4    Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
5    Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.
BBG enthält Bestimmungen zu den höheren Fachschulen. Demnach setzt die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist (Abs. 1). Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre (Abs. 2). Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 3). Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten (Abs. 4) und üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten (Abs. 5).

Die höheren Fachschulen werden in einer Verordnung des Departements über die Bildungsgänge der höheren Fachschulen geregelt (Art. 28
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 28 Höhere Fachschulen - (Art. 29 Abs. 3 BBG)
BBV).
2.3 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 29 Höhere Fachschulen - 1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
1    Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
2    Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
4    Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
5    Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.
BBG und auf Art. 46 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
1    Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
2    Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.
BBG in Verbindung mit Art. 41
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 41 Lehrkräfte in der höheren Berufsbildung - (Art. 29 Abs. 3 und 46 Abs. 2 BBG)
BBV erliess das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 (MiVo, SR 412.101.61)

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen eidgenössisch anerkannt werden (Art. 1 Abs. 1 MiVo). Sie gilt für die Bereiche (a) Technik, (b) Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft; (c) Wirtschaft, (d) Land- und Waldwirtschaft, (e) Gesundheit, (f) Soziales und Erwachsenenbildung, (g) Künste und Gestaltung (Art. 1 Abs. 2 MiVo). Besondere Voraussetzungen, die für einzelne Bereiche nach Abs. 2 gelten, sind in den Anhängen dieser Verordnung geregelt (Art. 1 Abs. 3 MiVo).

Art. 2 MiVo umschreibt die Ausbildungsziele wie folgt: Die Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vermitteln den Studierenden Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen (Art. 2 Abs. 1 MiVo). Sie sind praxisorientiert und fördern insbesondere die Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse von berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse (Art. 2 Abs. 2 MiVo). Nach Art. 14 MiVo setzt die Zulassung zu einem Nachdiplomstudium einen Abschluss auf der Tertiärstufe (zu diesem Begriff näher E. 3.4) oder gleichwertige Qualifikationen voraus.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 MiVo muss, wer einen Bildungsgang oder ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen will, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch einreichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das BBT weiter. Das Gesuch hat gemäss Art. 16 Abs. 4 MiVo Auskunft zu geben über: (a) Trägerschaft; (b) Finanzierung;(c) Organisation und Unterrichtsformen; (d) Einrichtung und Unterrichtshilfen; (e) Qualifikationen der Lehrkräfte; (f) Lehrplan; (g) Regelung über das Zulassungs-, Promotions- und Qualifikationsverfahren; (h) Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem. Gemäss Art. 17 MiVo entscheidet das Bundesamt über die Anerkennung auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen (EK HF). Die Kommission begutachtet zuhanden des BBT die Rahmenlehrpläne sowie die Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien (Art. 21 Abs. 1 MiVo). Sie überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen zuhanden des BBT, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung eingehalten werden (Art. 21 Abs. 2 MiVo).
3.
Vorliegend stellt sich in erster Linie die Frage, ob die Anerkennung eines Nachdiplomstudiums verweigert werden kann, da in demselben Fachbereich (Human Resources) bereits eine höhere Fachprüfung besteht.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestehe keine gesetzliche Grundlage, welche eine mögliche Konkurrenzierung einer bereits anerkannten höheren Fachprüfung durch ein Nachdiplomstudium auf Stufe höhere Fachschule ausschliesse. Ein solches Verbot lasse sich auch dem Sinn und Zweck des Berufsbildungsrechts nicht entnehmen. Das Berufsbildungsgesetz schreibe bewusst den Dualismus von höheren Fachschulen und eidgenössischen Berufs- bzw. höheren Fachprüfungen fort. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Qualität der Berufsbildung im Interesse der Auszubildenden durch einen Wettbewerb zwischen verschiedenen Bildungsanbietern gefördert werde.

Die Vorinstanz macht geltend, dass die genannte Konkurrenzierung negative Folgen auf dem Markt haben könnte, die Transparenz des Berufsbildungssystems beeinträchtige und insgesamt zuungunsten der Absolventen und der Qualität der Ausbildungen ausfallen würde. In der Vernehmlassung führt sie weiter aus, sie sei bei der Gesuchsprüfung zweistufig vorgegangen. Zuerst habe sie festgestellt, dass die Bildungsinhalte der Höheren Fachprüfung für Leiter/in Human Resources und des Nachdiplomstudiums "Dipl. HR Experte/Expertin" identisch seien. Gestützt darauf habe sie den von der Beschwerdeführerin eingereichten Lehrplan als nicht anerkennungsfähig erachtet. Die Beurteilung eines Lehrplanes sei eine technische Angelegenheit, welche der Fachkommission obliege und wobei die Vorinstanz Zurückhaltung übe.
3.2 Bei der vorliegenden Frage, ob ein Nachdiplomstudium trotz gleichen Bildungsinhalts wie eine höhere Fachprüfung anerkannt werden kann, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
3.3 Unbestritten ist, dass das BBG nicht ausdrücklich vorschreibt, dass kein Nachdiplomstudium mit gleichem Bildungsinhalt wie eine höhere Fachprüfung bestehen darf und damit kein ausdrückliches Verbot der genannten Konkurrenzierung vorsieht. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Vorinstanz stützen ihre Argumentation auf Sinn und Zweck des Berufsbildungsrechts. Vorab ist deshalb kurz auf das Schweizer Bildungssystem einzugehen. Anschliessend wird das Berufsbildungsgesetz und dessen Ziele näher erläutert.
3.4 In der Schweiz treten Jugendliche nach neun Jahren an der obligatorischen Schule in die Sekundarstufe II über. Diese unterteilt sich in allgemein bildende und in berufsbildende Ausbildungsgänge. Allgemein bildende Schulen sind Maturitätsschulen (Gymnasien) und Fachmittelschulen (FMS). Die Berufsbildung kann in Lehrbetrieben mit ergänzendem Unterricht in den Berufsfachschulen oder in einem schulischen Vollzeitangebot wie Lehrwerkstätten oder beruflichen Vollzeitschulen absolviert werden. Je nach Abschluss auf der Sekundarstufe II kann anschliessend eine weiterführende Ausbildung auf der Tertiärstufe begonnen werden, entweder eine Ausbildung an einer Hochschule (wie Universität, Eidgenössische Technische Hochschule [ETH] oder Fachhochschule [FH]) oder aber eine weitere Ausbildung auf Tertiärstufe (wie Höhere Fachschule [HF], Berufsprüfung, höhere Fachprüfung) (siehe www.educa.ch > Bildungssystem > Das schweizerische Bildungssystem > Sekundarstufe II, besucht am 20.12.2007).

Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) überträgt dem Bund in Art. 63
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 63 Berufsbildung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
2    Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.
BV die gesetzliche Regelung der Berufsbildung. Die höhere Berufsbildung, welche auf der Tertiärstufe an die berufliche Grundbildung anschliesst, ist im Berufsbildungsgesetz (BBG) geregelt. Durch das In-Kraft-Treten des neuen Berufsbildungsgesetzes am 1. Januar 2004 und der Berufsbildungsverordnung sind in der Berufsbildung zahlreiche Reformen im Gange. Neu fallen sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen unter die Zuständigkeit des Bundes und sind somit einem einheitlichen System unterstellt. Das neue Berufsbildungsgesetz soll neue, differenzierte Wege der beruflichen Bildung und eine Durchlässigkeit im Berufsbildungssystem bieten (siehe www.educa.ch > Bildungssystem > Das schweizerische Bildungssystem > Sekundarstufe II > Berufsbildung, besucht am 20.12.2007). Für die Hochschulen bestehen eigene Bundesgesetze (Fachhochschulgesetz [SR 414.71], Universitätsförderungsgesetz [SR 414.20], ETH-Gesetz [SR 414.110]).
3.5 Die Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG] vom 6. September 2000 (BBl 2000 5686, 5699) betont die starke Verankerung des dualen Bildungssystems in der Schweiz, d.h. das Nebeneinander der betrieblichen/praktischen Ausbildung und der schulischen Bildung, und verweist auf dessen positive Auswirkungen. Des Weiteren wird die Wichtigkeit der Durchlässigkeit der beiden Bereiche betont. Ausserdem attestiere ein Berufsbildungsabschluss Berufs- und damit Arbeitsmarktfähigkeit. Die berufliche Handlungsfähigkeit des Einzelnen habe deshalb auch weiterhin im Zentrum der Berufsbildung zu stehen (BBl 2000 5701).

Im Hinblick auf das Angebot privater Institutionen und öffentlicher Anbieter hält die Botschaft fest, es hätten sich vor allem in den Bereichen der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung vielerorts starke private Anbieter etabliert, welche das öffentliche Angebot sinnvoll und flexibel ergänzten. Diese Struktur habe sich bewährt und sei im Interesse eines die Qualität fördernden Wettbewerbs zu erhalten (BBl 2000 5703). Die Schulstruktur bei den höheren Fachschulen sei geprägt durch eine starke Spezialisierung und eine Vielzahl von zum Teil sehr kleinen Schulen. Für ihren Erfolg seien Flexibilität und optimale Berücksichtigung der Bedürfnisse einzelner Berufsgruppen und der entsprechenden Wirtschaftszweige entscheidend. Moniert werde oft die zu wenig transparente Abgrenzung insbesondere gegenüber den Fachhochschulen, welche teilweise auf gleichen Gebieten aktiv seien (BBl 2000 5724). Die höheren Fachschulen hätten sich als Bildungsstätten für praktisch orientierte Fachleute bewährt. Sie sollten im Gesamtsystem der Berufsbildung vermehrt als eigenständiger Bereich der Berufsbildung positioniert werden (BBl 2000 5756).

In Bezug auf die Entwicklungslinien der höheren Berufsbildung hält die Botschaft ausdrücklich fest, der Gesetzesentwurf schreibe den Dualismus von höheren Fachschulen und eidgenössischen Berufs- bzw. höheren Fachprüfungen fort, obwohl teilweise durchaus vergleichbare Qualifikationen erworben würden. Bei den massgeblich durch ihre Spezialisierung und die Verankerung in den Regionen definierten höheren Fachschulen sei es verfehlt, einen Konzentrationsprozess zu fordern. Vielmehr werde es darum gehen, stärker als bisher neue Formen der Zusammenarbeit mit Fachhochschulen und mit den Trägerschaften von Berufs- und höheren Fachprüfungen zu suchen. Denkbar sei der gezielte Einsatz derselben Lehrkräfte oder gemeinsame Angebote im Nachdiplombereich (BBl 2000 5724 f.).
3.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich ein Verbot des Nebeneinanders von höheren Fachprüfungen und höheren Fachschulen in demselben Bildungsbereich und mit vergleichbaren Lerninhalten weder auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage noch auf Sinn und Zweck des Berufsbildungsrechts stützen kann. Dieses hat unter anderem zum Ziel, neue, differenzierte Wege der beruflichen Bildung zu fördern und die Durchlässigkeit im Berufsbildungssystem zu gewährleisten. Die Botschaft betont dabei, dass ein gewisses Nebeneinander von vergleichbaren Aus- und Weiterbildungen öffentlicher und privater Anbieter im Interesse eines die Qualität fördernden Wettbewerbs wünschbar sei. Obschon teilweise vergleichbare Qualifikationen erworben werden und sich gewisse Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, schreibt das BBG deshalb den Dualismus von höheren Fachschulen und eidgenössischen Berufs- bzw. höheren Fachprüfungen fort. Dass die Konkurrenzierung einer höheren Fachprüfung durch einen Nachdiplomstudiengang vor allem negative Auswirkungen haben soll, welche zu Lasten der Qualität der Ausbildung und zu Lasten der Auszubildenden auf dem Arbeitsmarkt ausfallen würden, wie die Vorinstanz meint, ist unbelegt und widerspricht dem dargelegten Willen des Gesetzgebers. Es trifft zwar zu, dass zwei verschiedene Abschlüsse mit ähnlichen Inhalten nicht unbedingt der Transparenz auf dem Berufsbildungsmarkt dienlich sind, doch scheinen die Abgrenzungsprobleme der höheren Fachschulen in erster Linie gegenüber den Fachhochschulen zu bestehen und nicht gegenüber den höheren Fachprüfungen; zudem kann den Abgrenzungsschwierigkeiten dadurch entgegengetreten und die eigenständige Positionierung vorangetrieben werden, dass die höheren Fachschulen mit den Fachhochschulen und den Trägerschaften von Berufs- und höheren Fachprüfungen vermehrt zusammenarbeiten.
3.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Nicht-Anerkennung des Nachdiplomstudienganges einer höheren Fachschule aufgrund der Vermittlung vergleichbarer Lerninhalte wie eine höhere Fachprüfung keine gesetzliche Grundlage hat und den Zielen des Berufsbildungsrechts, insbesondere jenem nach einem Wettbewerb zwischen öffentlichen und privaten Anbietern im Berufsbildungsbereich, zuwiderläuft. Die angefochtene Verfügung verletzt damit Bundesrecht.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung des Weiteren an, der notwendige Einbezug der einschlägigen Organisationen der Arbeitswelt sei von der Beschwerdeführerin nicht sichergestellt. In der Verfügung verweist sie auch hier wieder auf die höhere Fachprüfung, welche sich auf eine bereite Trägerschaft abstütze. Da sich die dort einbezogenen gewichtigen Verbände gegen eine Anerkennung ausgesprochen hätten, könne davon ausgegangen werden, dass der Nachdiplomstudiengang der Beschwerdeführerin in der Arbeitswelt keinen hohen Stellenwert geniessen würde.

Die Beschwerdeführerin entgegnet mit Verweis auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2184/2006 vom 5. Juni 2007, es sei keineswegs notwendig, dass die Trägerschaft der höheren Fachprüfung "dipl. Leiter/in Human Resources" das streitbetroffene Bildungsangebot unterstütze. Der Trägerverein lehne die Unterstützung nur wegen der befürchteten Konkurrenz ab, weshalb auf dessen Stellungnahme von vornherein nicht abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin führe insgesamt sieben Schulen, welche ein breites Spektrum der Aus- und Weiterbildung auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe anbiete, unter Einschluss der Höheren Fachschule Wirtschaft HFW. Die Beschwerdeführerin selbst gehöre als führende private Bildungsanbieterin zu den massgebenden Organisationen der Arbeitswelt.
4.2
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Entscheid B-2184/2006 vom 5. Juni 2007 festgehalten, dass die Organisationen der Arbeitswelt eine entscheidende Rolle im gesamten Bildungsbereich spielen. Deren Mitwirkung kann verschieden ausgestaltet sein. Wenn jedoch Bildungsanbieter in ihrem angestammten Bildungsbereich selber höhere Lehrgänge durchführen würden, sei davon auszugehen, dass eine institutionelle Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vorhanden sei (E. 5.3 und 6.3). Dies ist auch vorliegend der Fall. Eine weiter gehende gesetzliche Verpflichtung besteht nicht.

Die Einwände der Vorinstanz, insbesondere auch was die altrechtliche Anerkennung der höheren Fachschule der AKAD betrifft, erweisen sich unter diesen Umständen als nicht stichhaltig.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
i.V.m. Art. 94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV) braucht unter diesen Umständen nicht weiter geprüft zu werden. Da sich die Vorinstanz zu den übrigen Voraussetzungen der Anerkennung des fraglichen Nachdiplomstudiums nicht ausgesprochen hat, wird die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Vorliegend werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der am 21. September 2007 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
6.2 Der Beschwerdeführerin, welche sich anwaltlich vertreten liess, sind notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Als teilweise obsiegende Partei ist ihr daher eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Dezember 2007 eine Kostennote ein, in der sie einen Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von total Fr. 18'348.55 geltend macht, entsprechend einem Honorar von 47.40 Stunden à Fr. 350.-, zuzüglich 3% Barauslagen von Fr. 497.70 und 7,6% MWSt von Fr. 1'260.85. Diese Aufwandabrechnung erscheint plausibel und den gegebenen Umständen angemessen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist demzufolge zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 18'348.55 zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2007 aufgehoben. Die Streitsache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 18'348.55 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Fabia Bochsler

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 22. Februar 2008