Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 727/2018

Urteil vom 18. Dezember 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. September 2018 (IV.2017.01077).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1957, gelernte Verkäuferin, Mutter einer erwachsenen Tochter, arbeitete seit 1990 selbstständigerwerbend als Reinkarnationstherapeutin. Am 27. Juli 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie sei seit dem 25. Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig wegen eines Morbus Sudeck am rechten Fuss nach Unfall mit Mittelfussfraktur. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte nach einem Standortgespräch am 24. August 2016 die Berichte der behandelnden Ärzte (Hausarzt Dr. med. B.________; Dr. med. C.________, Spital D.________) ein und legte sie dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor (Stellungnahmen vom 7. August und 18. September 2017). Mit Verfügung vom 21. September 2017 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. September 2018 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung nach weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt letztinstanzlich die Gewährung beruflicher Massnahmen. Dieses neue Begehren ist vor Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässig. Es ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Mit einer Eingabe vom 18. November 2018 werden neue Beweismittel eingereicht. Die nach dem angefochtenen Entscheid erstatteten medizinischen Berichte bleiben im Verfahren vor dem Bundesgericht als echte Noven unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 21. September 2017 vor Bundesrecht standhält. In Frage steht dabei insbesondere, inwieweit die der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegende Arbeitsfähigkeit durch den Morbus Sudeck am rechten Fuss und zusätzlich durch ein psychisches Leiden eingeschränkt war. Umstritten sind des Weiteren auch die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.

5.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG massgeblichen Bestimmungen, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), namentlich auch bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416), sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der zu beachtenden Regeln zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

6.
Die Vorinstanz hielt nach einer Instruktionsverhandlung am 9. April 2018 und nach eingehender Befassung mit den vorliegenden medizinischen Berichten fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall vom 25. Dezember 2015 wegen eines Morbus Sudeck am rechten Fuss eingeschränkt gewesen sei. Spätestens ab dem 5. Dezember 2016 sei sie in der bisherigen Tätigkeit als Reinkarnationstherapeutin wieder zu 50 %, in jeder anderen, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und mit vermehrten Pausen mit einem Pensum von 100 % arbeitsfähig gewesen. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkrankung liege nicht vor. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen erhob die Vorinstanz, ausgehend von den im IK-Auszug erfassten Einkommenszahlen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 ein Valideneinkommen von 13'222 Franken erzielt hätte. Beim Invalideneinkommen zog sie den Durchschnittslohn in sämtlichen Zweigen des privaten Sektors gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran und ermittelte für das Jahr 2016 einen Verdienst von 54'517 Franken. Selbst wenn auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer lediglich 50%igen Restarbeitsfähigkeit
auszugehen wäre und darüber hinaus der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % gewährt würde, wäre ihr ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von 20'444 Franken anzurechnen. Das kantonale Gericht verneinte daher eine anspruchsbegründende Invalidität im Rechtssinne.

7.

7.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen fachärztlich nicht ausgewiesen. Inwiefern diese für den hier massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 21. September 2017 (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) offensichtlich unrichtig wären, ist nicht erkennbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass die behandelnden Ärzte (Hausarzt, Chirurg und Anästhesiologen) der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schmerztherapie auch Psychopharmaka verabreichten. Es finden sich in den Berichten der Schmerzspezialisten keine Hinweise dafür, dass das teilweise als Diagnose erwähnte depressive Leiden damals einer fachärztlichen Behandlung bedurft und zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte.

7.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich ihrer Einschränkung durch den Morbus Sudeck auf den Bericht des Dr. med. C.________ vom 9. Oktober 2017. Damit nahm der behandelnde Arzt seine frühere Einschätzung gemäss Bericht vom 5. Dezember 2016, in dem er eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigt hatte, zurück. Inwiefern die dazu ergangenen vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, ist wiederum nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere insoweit, als das kantonale Gericht in der späteren Stellungnahme des Dr. med. C.________ keine Hinweise auf eine neuerliche Untersuchung fand, sondern darin lediglich eine Neubeurteilung der bereits früher bestehenden Befunde sah. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz auch, dass Dr. med. C.________ selber am 28. Oktober 2016 eine deutlich verbesserte Situation mit einem Quantensprung an Fortschritt geschildert habe. Ende Januar 2017 habe die Beschwerdeführerin die schmerztherapeutische Behandlung bei Dr. med. E.________, Klinik F.________, beendet (Bericht vom 14. März 2017). Auch die Schmerztherpeutin Dr. med. G.________, Spital H.________, habe im Bericht vom 29. Juni 2017 einen erfreulichen Verlauf mit hauptsächlich noch
belastungsabhängigen Schmerzen beschrieben. Es sei deshalb, entsprechend dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 5. Dezember 2016 und übereinstimmend mit dem RAD, ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Der Hausarzt Dr. med. B.________ erwähnte am 19. Juli 2017 zwar zusätzlich eine Polyneuropathie. Es finden sich nach Lage der Akten indessen keine Anhaltspunkte dafür, die diese nicht weiter begründete oder mit entsprechenden Befunden untermauerte Diagnose bestätigten. Eine Verletzung der Regeln über die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar und der angefochtene Entscheid insoweit daher bundesrechtskonform.

8.
Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen durfte die Vorinstanz beim Valideneinkommen angesichts der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Versicherten während 25 Jahren praxisgemäss am zuletzt erzielten Einkommen anknüpfen und insbesondere auf die IK-Einträge abstellen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C 211/2013 E. 4.2; SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C 9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C 576/2008 E. 6.2; Urteil 8C 457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 5). Unter den gegebenen Umständen - langjährige selbstständige, vollzeitliche Erwerbstätigkeit als Reinkarnationstherapeutin - sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, wonach sich die Beschwerdeführerin nicht aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommensniveau begnügt hätte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157; Urteil I 696/01 vom 4. April 2002 E. 4). Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das kantonale Gericht beim Invalideneinkommen die LSE-Tabellenlöhne herangezogen hat, nachdem die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit seit dem 25. Dezember 2015 nicht mehr ausübte und auch keine andere ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufnahm (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C 7/2014 E. 7.1). Der angefochtene Entscheid
erweist sich auch diesbezüglich als bundesrechtskonform.

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo