SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
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1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 51 - Soweit die Staatsgewalt nicht beim Volk liegt, wird sie von den drei von einander getrennten Gewalten, der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Gewalt, ausgeübt. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 70 - Der Staatsrat, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und des Grossen Rates: |
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a | plant die Tätigkeiten des Kantons und setzt die entsprechenden Programme um; |
b | wacht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetze sowie der Beschlüsse des Grossen Rates; er erlässt die erforderlichen Vorschriften in Form von Ausführungsdekreten, Verordnungen, Beschlüssen und anderen Bestimmungen; |
c | verwaltet die Staatsfinanzen und die Kantonsgüter und legt jährlich die Staatsrechnung und den Voranschlag vor; |
d | leitet die kantonale Verwaltung und erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht darüber; |
e | ernennt die Bediensteten und diejenigen Personen, die ein kantonales Amt bekleiden; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze; |
f | übt die Aufsicht über die Behörden der Gemeinden sowie der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus und koordiniert deren Tätigkeiten innerhalb des vom Gesetz festgelegten Rahmens; |
g | sorgt für die öffentliche Ordnung; |
h | vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, den anderen Kantonen und jeder anderen Behörde; |
i | nimmt zu den Vernehmlassungen des Bundes Stellung und kann besonders wichtige Vorlagen dem Grossen Rat unterbreiten. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 51 - Soweit die Staatsgewalt nicht beim Volk liegt, wird sie von den drei von einander getrennten Gewalten, der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Gewalt, ausgeübt. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 59 - 1 Der Grosse Rat: |
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1 | Der Grosse Rat: |
a | organisiert sich selber und legt das Verfahren für Beratung und Beschlussfassung fest; |
b | überprüft die Vollmacht seiner Mitglieder; |
c | nimmt die Gesetzesentwürfe und die Entwürfe zu rechtsetzenden Dekreten an, ändert sie oder weist sie zurück; |
d | bewilligt die Erhebung von Steuern und beschliesst Über Ausgaben; |
e | entscheidet über Programme, soweit das Gesetz dies vorsieht, prüft die vom Staatsrat erstellten Programme und überwacht deren Verwirklichung; |
f | legt auf Vorschlag des Staatsrates den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Kantons fest; |
g | überprüft die Verwaltung und die Staatsrechnung jährlich auf Grund des Berichts des Staatsrates und genehmigt sie; |
h | lässt sich vom Staatsrat über den Vollzug der Gesetze, Dekrete und Verordnungen unterrichten; |
i | genehmigt oder bestätigt den Verkauf und die Konzessionierung von Kantonsgütern, soweit dies nach dem Gesetz nicht Sache des Staatsrates ist; |
l | legt die Entlöhnung der Behördenmitglieder und der Bediensteten fest; |
m | nimmt die Wahlen vor, die ihm durch die Verfassung und die Gesetze übertragen sind; |
n | enthebt ein Mitglied des Grossen Rates oder des Staatsrates, welches sich als nicht wählbar erweist, seines Amtes; |
o | übt das Recht der Begnadigung und der Amnestie aus; |
p | übt die ihm durch das Gesetz übertragenen richterlichen Befugnisse aus; |
q | genehmigt die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen rechtsetzender Natur sowie diejenigen, die Ausgaben bedingen, welche dem fakultativen Referendum unterstehen; |
r | übt das Initiativ- und Referendumsrecht aus, welches die Bundesverfassung dem Kanton zuerkennt. |
2 | Jedes Mitglied des Grossen Rates hat das Recht, Initiativen auf Teilrevision der Verfassung und Gesetzesinitiativen einzureichen. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 59 - 1 Der Grosse Rat: |
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1 | Der Grosse Rat: |
a | organisiert sich selber und legt das Verfahren für Beratung und Beschlussfassung fest; |
b | überprüft die Vollmacht seiner Mitglieder; |
c | nimmt die Gesetzesentwürfe und die Entwürfe zu rechtsetzenden Dekreten an, ändert sie oder weist sie zurück; |
d | bewilligt die Erhebung von Steuern und beschliesst Über Ausgaben; |
e | entscheidet über Programme, soweit das Gesetz dies vorsieht, prüft die vom Staatsrat erstellten Programme und überwacht deren Verwirklichung; |
f | legt auf Vorschlag des Staatsrates den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Kantons fest; |
g | überprüft die Verwaltung und die Staatsrechnung jährlich auf Grund des Berichts des Staatsrates und genehmigt sie; |
h | lässt sich vom Staatsrat über den Vollzug der Gesetze, Dekrete und Verordnungen unterrichten; |
i | genehmigt oder bestätigt den Verkauf und die Konzessionierung von Kantonsgütern, soweit dies nach dem Gesetz nicht Sache des Staatsrates ist; |
l | legt die Entlöhnung der Behördenmitglieder und der Bediensteten fest; |
m | nimmt die Wahlen vor, die ihm durch die Verfassung und die Gesetze übertragen sind; |
n | enthebt ein Mitglied des Grossen Rates oder des Staatsrates, welches sich als nicht wählbar erweist, seines Amtes; |
o | übt das Recht der Begnadigung und der Amnestie aus; |
p | übt die ihm durch das Gesetz übertragenen richterlichen Befugnisse aus; |
q | genehmigt die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen rechtsetzender Natur sowie diejenigen, die Ausgaben bedingen, welche dem fakultativen Referendum unterstehen; |
r | übt das Initiativ- und Referendumsrecht aus, welches die Bundesverfassung dem Kanton zuerkennt. |
2 | Jedes Mitglied des Grossen Rates hat das Recht, Initiativen auf Teilrevision der Verfassung und Gesetzesinitiativen einzureichen. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 59 - 1 Der Grosse Rat: |
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1 | Der Grosse Rat: |
a | organisiert sich selber und legt das Verfahren für Beratung und Beschlussfassung fest; |
b | überprüft die Vollmacht seiner Mitglieder; |
c | nimmt die Gesetzesentwürfe und die Entwürfe zu rechtsetzenden Dekreten an, ändert sie oder weist sie zurück; |
d | bewilligt die Erhebung von Steuern und beschliesst Über Ausgaben; |
e | entscheidet über Programme, soweit das Gesetz dies vorsieht, prüft die vom Staatsrat erstellten Programme und überwacht deren Verwirklichung; |
f | legt auf Vorschlag des Staatsrates den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Kantons fest; |
g | überprüft die Verwaltung und die Staatsrechnung jährlich auf Grund des Berichts des Staatsrates und genehmigt sie; |
h | lässt sich vom Staatsrat über den Vollzug der Gesetze, Dekrete und Verordnungen unterrichten; |
i | genehmigt oder bestätigt den Verkauf und die Konzessionierung von Kantonsgütern, soweit dies nach dem Gesetz nicht Sache des Staatsrates ist; |
l | legt die Entlöhnung der Behördenmitglieder und der Bediensteten fest; |
m | nimmt die Wahlen vor, die ihm durch die Verfassung und die Gesetze übertragen sind; |
n | enthebt ein Mitglied des Grossen Rates oder des Staatsrates, welches sich als nicht wählbar erweist, seines Amtes; |
o | übt das Recht der Begnadigung und der Amnestie aus; |
p | übt die ihm durch das Gesetz übertragenen richterlichen Befugnisse aus; |
q | genehmigt die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen rechtsetzender Natur sowie diejenigen, die Ausgaben bedingen, welche dem fakultativen Referendum unterstehen; |
r | übt das Initiativ- und Referendumsrecht aus, welches die Bundesverfassung dem Kanton zuerkennt. |
2 | Jedes Mitglied des Grossen Rates hat das Recht, Initiativen auf Teilrevision der Verfassung und Gesetzesinitiativen einzureichen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |