Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_790/2008

Urteil vom 18. November 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
Erben des X.________ und der Y.________ bestehend aus:
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Aeschbach,

gegen

Steuerkommission R.________,

Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Liquidationsgewinnsteuer 1996,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Im Jahr 1991 konnte X.________, geb. 1928, wohnhaft gewesen in R.________/AG, den Landwirtschaftsbetrieb M.________ in der Gemeinde T.________/AG (Gesamtfläche rund 25 ha) dank dem Verkauf einer Baulandparzelle in der Gemeinde R.________ kaufen. Dieser Vorgang wurde als Ersatzbeschaffung steuerneutral behandelt. Daneben blieb X.________ Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde R.________ mit der Hofparzelle Nr. 396 (1'563 m2 Umschwung), der Parzelle Nr. 360 (6'160 m2 Bauland) und der Parzelle Nr. 1036 (3'236 m2 Weideland) sowie in der Nachbargemeinde S.________/AG mit der Parzelle Nr. 1455 im Halte von 27'450 m2 (rekultiviertes Kiesabbauland).
Anfangs 1992 gab X.________ seine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf und verpachtete den Landwirtschaftsbetrieb M.________ in T.________ sowie auch die Parzellen in R.________ und S.________ seinem Sohn B.________.
Mit Vertrag vom 20. April 1996 verkaufte X.________ seinem Sohn B.________ den Landwirtschaftsbetrieb M.________ für Fr. 340'000.--. Die Bezahlung dieses Kaufpreises wurde B.________ im Sinne eines Erbvorbezuges erlassen. Die verpachteten Parzellen in R.________ und S.________ behielt X.________ zu Eigentum. Gleichentags schloss das Ehepaar X.________ und Y.________ mit seinen vier Kindern einen Erbvertrag ab. In diesem wurde insbesondere festgehalten, dass B.________ mit der erfolgten Hofübergabe als künftiger Erbe seiner Eltern abgefunden sei und auf jeden weiteren Erbanteil verzichte.
1997 schenkte X.________ seiner Tochter D.________ einen Teil der Parzelle Nr. 360 in R.________.
Nach dem Tode von X.________ am 27. Mai 2001 schlossen seine Erben am 3. März 2002 einen Erbteilungsvertrag ab, worin auch die Verteilung des Grundbesitzes geregelt wurde: Die überlebende Ehefrau Y.________ erhielt die Hofparzelle Nr. 396 sowie den Erlös der zum Verkauf vorgesehenen Parzelle Nr. 1036. Der dem Erblasser verbliebene Rest der Parzelle Nr. 360 wurde zu gleichen Teilen (unter Anrechnung des "Vorbezugs" von D.________) auf die drei Töchter des Erblassers aufgeteilt. An der Parzelle Nr. 1455 in S.________ wurde Miteigentum begründet mit Quoten von jeweils einem Sechstel für jede der drei Töchter sowie der Hälfte für Y.________.

B.
Die Steuerkommission R.________ erblickte im Verkauf des Landwirtschaftsbetriebs M.________ im April 1996 einen Liquidationstatbestand. Sie veranlagte mit Verfügung vom 18. September 2003 einen steuerbaren Liquidationsgewinn des Jahres 1996 in Höhe von Fr. 2'374'900.-- aus der Veräusserung des Landwirtschaftsbetriebs M.________ sowie der Privatentnahme der vier Parzellen in R.________ und S.________. Eine Einsprache bzw. einen Rekurs wiesen die Steuerkommission R.________ am 12. Januar 2004 bzw. das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau am 23. Oktober 2004 ab. Auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erliess dieses am 23. Oktober 2007 einen Teilentscheid: Es stellte fest, X.________ habe im Jahr 1996 seinen Landwirtschaftsbetrieb liquidiert und der dabei erzielte Gewinn unterliege der Liquidationsgewinnsteuer. Auf die Bemessung bzw. Bezifferung des Liquidationsgewinns wurde im Urteil vom 23. Oktober 2007 noch verzichtet.

C.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Oktober 2007 führten die Erben des X.________ und der inzwischen ebenfalls verstorbenen Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, welche mit Urteil vom 15. April 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Urteil 2C_707/2007).

D.
Am 19. September 2008 entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hinsichtlich der Bemessung des steuerbaren Liquidationsgewinnes und setzte diesen auf Fr. 1'639'900.-- fest.

E.
Gegen dieses zweite Urteil des Verwaltungsgerichts führen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 erneut Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie rügen eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots und stellen die folgenden Anträge:
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2008 sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme bzw. Veranlassung einer neuen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Schätzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Schätzung durch das Bundesgericht zu veranlassen, welches diese ihrem Entscheid zu Grunde zu legen hat.
2. Es sei festzustellen, dass der Verkehrswert keine gesetzliche Grundlage findet, um Berechnungsbasis für die Bemessung eines Liquidationsgewinns zu sein.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Verkehrswert mit der Lageklassenmethode, anstelle der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewährten Vergleichsmethode ermittelte.
4. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Beweisanträge der Beschwerdeführer zu Unrecht überhörte.
5. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Liquidationswertes zu Unrecht den Betrag von Fr. 340'000.-- berücksichtigte.
6. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 für den Liquidationsgewinn nicht solidarisch haftender Erbe ist.
7. Es sei - von Amtes wegen - die Verwirkungsfrist von § 179 Abs. 4 aStG des Kantons Aargau zu beachten.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet unter Hinweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf einen Antrag. Das kantonale Steueramt beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am 21. August 2009 an einer öffentlichen Sitzung beraten. Gegenstand der Beratung bildete ausschliesslich die Frage der Verwirkung der streitigen Steuerforderung (vgl. E. 7).

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig (Art. 82 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG legitimierten Beschwerdeführer ist grundsätzlich einzutreten (unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3 hiernach).

1.2 Soweit die Beschwerdeführer ihre Rügen in Form von Feststellungsbegehren erheben, kann darauf nicht eingetreten werden: Es fehlt diesbezüglich an einem schützenswerten Feststellungsinteresse, zumal den Anliegen der Beschwerdeführer ebenso gut mit einem rechtsgestaltenden Entscheid entsprochen werden könnte (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303). Die Vorbringen der Beschwerdeführer werden indes im Rahmen ihres Hauptbegehrens um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids geprüft, soweit sie den nachfolgenden Anforderungen (E. 1.3) genügen.

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht kann dagegen vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verfassungskonformität hin überprüft werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG e contrario). Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht tritt auf eine solche Rüge nur dann ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Sodann legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
bzw. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur noch die Berechnung bzw. die Bezifferung des steuerbaren Liquidationsgewinnes für die Steuerperiode 1996. Bundesrechtliche Vorgaben hierzu bestehen nicht. Insbesondere ist auch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) hier nicht anwendbar, weil es um eine Steuerperiode geht, die in die Frist fällt, die den Kantonen gemäss Art. 72 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 72 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen - 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung. 222
1    Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung. 222
2    Nach ihrem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. 223
3    Die Kantonsregierung erlässt die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.
StHG zur Anpassung ihrer Steuergesetze offen stand (vgl. BGE 123 II 588 E. 2 S. 591 ff.). Die streitige Steuerforderung gründet demzufolge ausschliesslich auf kantonalem Steuerrecht, welches das Bundesgericht - wie bereits ausgeführt - nur unter dem Gesichtspunkt der verfassungsmässigen Rechte, insbesondere des Willkürverbotes überprüfen kann.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe für die Bemessung des Liquidationswertes zu Unrecht auf den Verkehrswert der Liegenschaften statt auf deren Ertragswert abgestellt. Im schweizerischen Landwirtschaftsrecht komme dem Ertragswertprinzip jedoch eine zentrale Bedeutung zu: So bestimme etwa Art. 17 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 17 Anrechnung an den Erbteil - 1 Das landwirtschaftliche Gewerbe wird dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet.
1    Das landwirtschaftliche Gewerbe wird dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet.
2    Das Betriebsinventar ist zum Nutzwert und das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe zum Verkehrswert anzurechnen.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11), dass ein landwirtschaftliches Gewerbe dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet werde. In Art. 21
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
2    Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
BGBB werde in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks ebenfalls auf den Ertragswert Bezug genommen und auch bei der Gewinnanteilsberechnung nach Art. 31
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 31 Gewinn - 1 Der Gewinn entspricht der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert. Wertvermehrende Aufwendungen am landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück kann der Erbe zum Zeitwert abziehen.
1    Der Gewinn entspricht der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert. Wertvermehrende Aufwendungen am landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück kann der Erbe zum Zeitwert abziehen.
2    Bei Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone wird für die Bemessung des Gewinns auf den mutmasslichen Verkehrswert abgestellt, wenn innert 15 Jahren keine Veräusserung erfolgt.
3    Bei der Zweckentfremdung beträgt der Gewinn das Zwanzigfache des tatsächlichen oder möglichen jährlichen Ertrags der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung.
4    Der Erbe kann für jedes volle Jahr, während dessen das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in seinem Eigentum stand, zwei Hundertstel vom Gewinn abziehen (Besitzesdauerabzug).
5    Sofern dies für den Veräusserer günstiger ist, wird der Gewinnberechnung an Stelle des Besitzesdauerabzugs ein erhöhter Anrechnungswert zugrunde gelegt. Der Anrechnungswert wird um den Prozentsatz erhöht, um den der Ertragswert infolge Änderung der Bemessungsgrundlagen zugenommen hat.
BGBB sowie beim Vorkaufs-recht finde sich der Ertragswert als Berechnungsbestandteil wieder. Das Ertragswertprinzip dürfe aber nicht nur zu Gunsten des aktiven Selbstbewirtschafters gelten, sondern es müsse auch in Bezug auf die Bemessung von Liquidationsgewinnen des sich aus der Landwirtschaft zurückziehenden Pensionärs Anwendung finden. Andernfalls werde das Ertragswertprinzip "in einem landwirtschaftsfeindlichen Sinne untergraben". Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine
Verletzung des in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV statuierten Willkürverbotes.

3.2 Diese Rüge ist unbegründet: In § 27 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Januar 1998 (in Kraft seit 1. Januar 2001; StG/AG) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 der hierzu erlassenen Verordnung vom 11. September 2000 (in Kraft seit 1. Januar 2001; StGV/AG) ist ausdrücklich vorgesehen, dass Überführungen vom Geschäfts- ins Privatvermögen zum Verkehrswert abzurechnen sind. Zwar ist auf den vorliegenden Fall noch das bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesene kantonale Steuergesetz vom 13. Dezember 1983 (aStG/AG) anwendbar, doch kannte dieses in § 22 Abs. 1 lit. b aStG/AG i.V.m. § 7 Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984, Fassung vom 11. Juli 1988 (aStGV/AG; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2000) eine analoge Bestimmung, und die Abrechnung zum Verkehrswert entsprach bereits damals der konstanten kantonalen Praxis (Walter Koch in: Baur/Klöti-Weber/Koch/ Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1991, Rz. 240 zu § 22 aStG/AG, mit Hinweisen; Jürg Altorfer/Julia von Ah in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl. 2009, Rz. 92 zu § 27 StG/AG). Bei dieser Sachlage kann demzufolge von einem willkürlichen Vorgehen der aargauischen Behörden keine Rede sein. Dies
umso weniger, als die Gewinnberechnung anhand des Verkehrswertes auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur analogen Thematik in Art. 18 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2    Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30
3    Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) entspricht (Urteil 2A.5/2002 vom 3. Juli 2002 E. 2.3, mit Hinweis auf das Urteil A.348/1978 vom 19. März 1981 E. 2a, publ. in: ASA 50 S. 303 E. 2a): Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (Privatentnahme) nicht zu einer anderen steuerrechtlichen Stellung führen soll als eine Veräusserung (sog. Grundsatz der veräusserungsgleichen Behandlung; vgl. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [I 2a], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Rz. 32 zu Art. 18
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2    Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30
3    Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
DBG). Die von den Beschwerdeführern angerufenen Normen des bäuerlichen Bodenrechts weisen demgegenüber keinerlei Bezug zur vorliegenden steuerrechtlichen Fragestellung auf, sondern betreffen insbesondere die erbrechtliche Aufteilung bzw. die Übernahme von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, dass der vom Verwaltungsgericht eingesetzte Gutachter die Verkehrswertschätzung der Grundstücke [recte: ausschliesslich der Parzelle Nr. 396 in R.________] nach der sog. Lageklassenmethode vorgenommen habe: Dies sei willkürlich, zumal für Verkehrswertschätzungen grundsätzlich die sog. Vergleichsmethode angewendet werden müsse, welche das beste und objektivste aller Bewertungsverfahren darstelle. Das Verwaltungsgericht habe zur Rechtfertigung seines Vorgehens lediglich ausgeführt, dass die für die Anwendung der Vergleichsmethode erforderlichen Vergleichswerte nicht behauptet worden seien. Diese Argumentation gehe jedoch fehl, zumal die Beschaffung dieser Vergleichswerte in den Aufgabenbereich des Gutachters gefallen wäre. Das unbegründete Hinwegsehen über die Vergleichsmethode stelle deshalb auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

4.2 Zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstückes existieren verschiedene Methoden: Die Lageklassenmethode beruht auf der Erkenntnis, dass ähnliche Objekte an gleicher Lage stets die gleichen Verhältniszahlen zwischen Grundstückswert und dem Wert der Bauten aufweisen. So kann der Landwert in Relation zum Gesamtwert berechnet werden. Die Vergleichswert- bzw. Vergleichspreismethode ermittelt den Wert einer Immobilie demgegenüber aufgrund eines Vergleichs mit Handänderungs- bzw. Transaktionsdaten, die in naher Vergangenheit getätigt wurden. Aktuelle Angebote auf dem örtlichen Markt werden dabei ebenfalls berücksichtigt.
Zwar kennt die Praxis des aargauischen Verwaltungsgerichts in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verkehrswertberechnung bei Enteignungen eine Bevorzugung der Vergleichswert-methode (AGVE 2000 S. 133 ff.; BGE 122 I 168 E. 3.a S. 173). Indes stellt diese Präferenz keine feste Regel dar und setzt überdies voraus, dass genügend Vergleichspreise für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen. Bezüglich der anzuwendenden Berechnungsmethode verbleibt der zuständigen Behörde demzufolge ein gewisses Auswahlermessen.
Die vorliegend erfolgte Methodenwahl ist unter den hier massgeblichen Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden: Als die Vorinstanz den Verkehrswert für die Parzelle Nr. 396 in R.________ festlegte, wählte sie die Bewertungsmethode nicht ausschliesslich nach eigenem Gutdünken aus. Sie stellte hierfür vielmehr auf ein Expertengutachten ab, welches hinsichtlich dieser Parzelle die Lageklassenmethode angewendet hatte. Wenn die Beschwerdeführer dagegen einwenden, dass die Vergleichswertmethode vorzuziehen gewesen wäre oder dass die Bewertung nach Lageklassenmethode gar einen Fehler darstelle, so reicht dies nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Annahme von Willkür noch nicht aus. Hierzu wäre erforderlich, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum bei der Methodenwahl offensichtlich missbraucht hätte oder ihre Wahl geradezu unhaltbar oder mit der tatsächlichen Situation nicht zu vereinbaren wäre, oder auf einem offenkundigen Versehen beruhen bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen würde (statt vieler BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). Dies wird von den Beschwerdeführern jedoch nicht aufgezeigt.

4.3 Der von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich Letztere ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für ihre Entscheidungsfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f., mit Hinweisen).
Den Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts (insb. act. 58) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführer die Anwendung der Lageklassenmethode in ihrer Vernehmlassung zur Expertise nicht substantiiert in Frage gestellt haben. Vielmehr erwähnten sie diesen Punkt in ihren eigenen Anmerkungen mit keinem Wort. Lediglich in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung des kantonalen Steueramtes (act. 58 S. 4) deuteten sie an, dass die Bewertung eines Landanteils aufgrund des prozentualen Verkehrswertes eine untaugliche Methode darstelle, wenn so viele Vergleichswerte vorhanden seien, wie dies in R.________ zutreffe.
Einzig aufgrund dieser pauschalen, unbelegten Bemerkung war das Verwaltungsgericht indes nicht gehalten, die Bewertungsmethode der Expertise vertieft zu hinterfragen und in seinem Urteil umfassende Ausführungen zu dieser Thematik zu machen. Ohne hierdurch seine Begründungspflicht zu verletzen, durfte es bei dieser Sachlage bezüglich der Parzelle Nr. 396 in R.________ auf den vom Gutachter nach der Lageklassenmethode errechneten relativen Landwert abstellen und sich im Urteil auf den Hinweis beschränken, dass das Vorliegen von Vergleichszahlen, welche allenfalls die Anwendung der Vergleichswertmethode ermöglicht hätten, jedenfalls nicht konkret behauptet worden sei.

5.
Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass das Verwaltungsgericht ihrem Antrag auf Befragung des Bauverwalters und des ehemaligen Gemeindeammanns von R.________ sowie weiteren Beweisanträgen nicht stattgegeben habe; es sei davon ausgegangen, dass sich diese Anträge erübrigt hätten. Begründet habe die Vorinstanz ihr Vorgehen unter Hinweis auf die "zu Unrecht angewendete Lageklassenmethode". Die Beschwerdeführer erblicken auch darin einen Verstoss gegen das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Rüge geht bereits deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht zur Bewertung der Parzelle Nr. 396 in R.________ auf die vom Experten angewendete Lageklassenmethode abstellen durfte, ohne hierdurch die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer zu verletzen (vgl. E. 4). Betreffend die beantragte Vorladung des Bauverwalters sowie des ehemaligen Gemeindeammanns ist ausserdem von vornherein kein Zusammenhang zur Wahl der Bewertungsmethode ersichtlich: Wie das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2008 zutreffend festgehalten hat, betraf dieser Beweisantrag der Beschwerdeführer vielmehr den Erschliessungs- und Planungsstand einzelner Parzellen.

6.
Sodann bemängeln die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals, dass bei der Bemessung des Liquidationsgewinnes auch der Erlös aus der Veräusserung des Landwirtschaftsbetriebs M.________ an den Beschwerdeführer 2 in Höhe von Fr. 340'000.-- miteinbezogen worden sei. Da der Beschwerdeführer 2 unbestrittenermassen im landwirtschaftlichen Sinne als Selbstbewirtschafter gelte, könne in Bezug auf den Landwirtschaftsbetrieb M.________ nicht von einer Liquidation gesprochen werden. Diese Hofübergabe wäre demzufolge gemäss § 83 ff. aStG/AG ausschliesslich von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu erfassen gewesen. Demgegenüber sei die Berücksichtigung des Verkaufserlöses bei der Liquidationsgewinnsteuer "ungebührlich".
In diesem Zusammenhang wenden die Beschwerdeführer auch ein, dass die Vorinstanzen zu Unrecht eine solidarische Haftbarkeit des Beschwerdeführers 2 für die Liquidationsgewinnsteuer angenommen hätten. Zwar würden gemäss § 7 Abs. 3 aStG/AG bzw. § 8 Abs. 3 StG/AG die Erben solidarisch für alle Steuerforderungen an den Nachlass bis zur Höhe ihrer Erbteile haften. Indessen verfüge der Beschwerdeführer 2 seit dem 20. April 1996 über keinen Erbteilsanspruch mehr, zumal er mit Erhalt des Landwirtschaftsbetriebs M.________ erbrechtlich abgefunden worden sei.
Beide Rügen können nicht gehört werden: Wie ausgeführt, kann die Anwendung von kantonalem Recht vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verfassungskonformität hin überprüft werden (vgl. E. 1.3). Mit den genannten Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer indes keine Verletzung des Willkürverbotes oder anderer verfassungsmässiger Rechte, sondern ausschliesslich eine falsche Anwendung des kantonalen Steuergesetzes, was keinen zulässigen Rügegrund darstellt. Zudem liegt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor.

7.
Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 179 Abs. 4 aStG/AG, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2008 die Verwirkung der streitigen Steuerforderung eingetreten sei. Diese sei gemäss § 179 Abs. 5 aStG/AG von Amtes wegen zu berücksichtigen.
Nachfolgend zu prüfen ist daher, inwieweit der allfällige Ablauf einer kantonalrechtlichen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist.
Einerseits ist evident, dass der Eintritt der Verjährung bzw. Verwirkung untrennbar mit dem Fristablauf verbunden ist und deshalb eine ausgeprägte sachverhaltliche Komponente aufweist. Vorliegend wird der Eintritt der Verjährung bzw. Verwirkung per 1. Januar 2009 behauptet, d.h. der Fristablauf wäre erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 19. September 2008 erfolgt. Aus diesem Grund erscheint fraglich, ob die allfällig eingetretene Verwirkung nicht ein sog. "echtes" Novum, d.h. ein in jedem Fall unzulässiges Vorbringen einer neuen Tatsache darstellt (vgl. E 1.3; BGE 134 V 223 E. 2 S. 226 f.; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f., mit Hinweisen). Die Frage kann offenbleiben, zumal es - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - in Zusammenhang mit der Verwirkungseinrede bereits an einem zulässigen Beschwerdegrund fehlt.
Die von den Beschwerdeführern angerufene Verjährungsbestimmung ist Bestandteil der aargauischen Steuerordnung vor Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes und stellt mithin rein kantonales Recht dar (vgl. E. 2). Eine Berücksichtigung der nach dem vorinstanzlichen Urteil allenfalls eingetretenen Verjährung bzw. Verwirkung würde demzufolge eine originäre Anwendung von aargauischem Steuerrecht darstellen. Hierzu ist das Bundesgericht indes nicht befugt: Gemäss Art. 189 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...135
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
BV beschränkt sich seine Kompetenz darauf, Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, interkantonalem Recht, von kantonalen verfassungsmässigen Rechten, der Gemeindeautonomie sowie von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte zu beurteilen. Einen deckungsgleichen Inhalt weisen folgerichtig auch die in Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG statuierten Beschwerdegründe auf (vgl. E. 1.3). Im vorliegenden Fall wird ein solcher, zulässiger Rügegrund indes nicht vorgebracht. Namentlich behaupten die Beschwerdeführer nicht, dass die streitige Steuerforderung bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verjährt bzw. verwirkt gewesen sei und das Verwaltungsgericht diesen Umstand in bundesrechtswidriger Weise verneint habe. Wird dies
aber nicht geltend gemacht, so ist der Verjährungseinrede der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein die Grundlage entzogen.
Im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt ist es demzufolge denkbar, dass die materiellrechtliche mit der prozessualen Ordnung kollidiert: Einerseits kann die Verjährung während der Litispendenz beim Bundesgericht eintreten, anderseits besteht aber keine Möglichkeit mehr, eine entsprechende Einrede vorzubringen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in einem früheren Entscheid zwar festgehalten, es folge aus der dienenden Natur des Verfahrensrechts der Grundsatz, dass dieses die Durchsetzung des materiellen Rechts bei sorgfältiger Prozessführung nicht vereiteln dürfe; diese Auslegungsmaxime sei auch bei der Anwendung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften zu beachten, weswegen die Verjährungseinrede vor Bundesgericht unter Umständen zuzulassen sei (BGE 123 III 213 E. 4 f. S. 216 ff., mit Hinweisen). Indes bezog sich das besagte Urteil ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen Bundesprozessrecht und einer Verjährungsbestimmung des (gleichrangigen) Bundeszivilrechts, welches das Bundesgericht kraft Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG von Amtes wegen anzuwenden hat. Stellt die angerufene Verjährungsbestimmung dagegen - wie im vorliegenden Fall - ausschliesslich kantonales Recht dar, das nur im Rahmen einer Verfassungsrüge zur Überprüfung durch
das Bundesgericht gebracht werden kann (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), so ist diese Rechtsprechung aus den genannten Gründen nicht zu übernehmen.
Auf den Einwand der Verjährung bzw. Verwirkung ist demzufolge nicht einzutreten.

8.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler