Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 657/2012

Urteil vom 18. Oktober 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; psychisches Leiden; Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen,
vom 27. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1957 geborenen D.________, der sich am 15. Januar 2009 beim Hantieren mit einer Bohrmaschine an der Daumen-/Strecksehne der linken Hand verletzt hatte (mit bleibender Dysfunktion und neuropathischen Symptomen; vgl. Bericht der Ärztlichen Abschlussuntersuchung des Prof. Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 21. Oktober 2010), ab 1. Januar 2011 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu; einen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneinte sie. In teilweiser Gutheissung der erhobenen Einsprache erhöhte sie den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 18 % (Einspracheentscheid vom 16. August 2011).

B.
Hiegegen liess D.________ Beschwerde einreichen und beantragen, bis 8. September 2011 seien ihm Heilbehandlung und Taggeld sowie danach eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 38 % und eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 15 % zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit zur "Neuberechnung" der Invalidenrente an die SUVA zurückzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies das eingelegte Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. Juni 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt D.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Dezember 2010 seien aus medizinischer Sicht der Endzustand nicht erreicht und die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht abgeschlossen gewesen. Die SUVA hätte daher darüber hinaus Heilbehandlung und Taggeld erbringen müssen.
2.2
2.2.1 Er übersieht zum einen, dass Prof. Dr. med. N.________, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Universitätsspital X.________, in dem einspracheweise aufgelegten Bericht vom 8. April 2011 festhielt, durch konservative Massnahmen oder Zuwarten könne nicht mehr mit einer Befundverbesserung gerechnet werden; möglicherweise sei mit einer Neurotomie eine funktionelle Besserung zu erreichen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die vorgängig zu verabreichende Testblockade erfolgreich sein würde. Aus diesen Auskünften ist prospektiv betrachtet (vgl. 8C 58/2010 vom 28. Juni 2010 E. 2.2, RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1 mit Hinweisen) nicht auf eine zu erwartende namhafte Besserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) zu schliessen.
2.2.2 Zum anderen ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass sich der in Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
erster Satz in fine UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um solche beruflicher Art geht, nur auf Vorkehren bezieht, die geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil U 90/01 vom 21. Oktober 2002 E. 2.3). Diese Voraussetzung lag bezüglich der gewährten Arbeitsvermittlung nicht vor.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der somatischen Beeinträchtigungen auf den Bericht des Prof. Dr. med. M.________ vom 21. Oktober 2010 abzustellen war. Danach war der Versicherte wegen der Unfallfolgen im Bereich der linken adominanten Hand im angestammten Beruf als Fenstermonteur zwar nicht mehr einsetzbar. Hingegen war er für Tätigkeiten, die keine häufig wiederholte Bewegungen des linken Handgelenks bzw. Daumens notwendig machten und nur geringe Anforderungen an die Feinmotorik stellten, zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig, wobei Verrichtungen, die mit Schlägen oder Vibrationen verbunden waren oder unter Kälteexposition durchgeführt werden mussten, vermieden werden sollten. Abweichend von dem im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 11. Januar 2010 festgehaltenen Zumutbarkeitsprofil war aufgrund der von Prof. Dr. med. M.________ erhobenen klinischen Befunde auch kraftvolles Zugreifen der linken Hand möglich (bspw. beim Steigen auf Leitern), wovon grundsätzlich auch Prof. Dr. med. N.________ (Bericht vom 8. April 2011) ausging, was der Beschwerdeführer übersieht. Aus psychiatrischer Sicht lag eine leichte bis mittelgradige
depressive Episode, wechselnde Mischbilder der somatischen depressiven Symptome und Spannungen, Sorgen, Verzweiflung und Ängste vor (ICD-10 F32.8), die eine ungefähr 50 %ige Arbeitsunfähigkeit bewirkten (Bericht des Dr. med. O.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik Z.________, vom 6. September 2011).

4.
Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob das psychische Leiden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu der Hand-/Daumenverletzung links vom 15. Januar 2009 und dessen Folgen stehe, da es ohnehin an der nach der Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen zu prüfenden Adäquanz (vgl. BGE 115 V 133) fehle. Sie hat in Übereinstimmung mit der Praxis zu vergleichbaren Fällen (vgl. die Übersicht betreffend Unfallschwere bei Hand- und Fingerverletzungen in SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203, 8C 77/2009 E. 4.1.2) erwogen, dass das genannte Ereignis in die Kategorie der mittelschweren an der Grenze zu den leichten Unfällen liegend einzureihen sei. Von den weiter zu prüfenden, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 133 E. 6 und 7 S. 141 f.), seien allenfalls diejenigen der ärztlichen Fehlbehandlung und der körperlichen Dauerschmerzen ohne besondere Ausprägung erfüllt, weshalb insgesamt betrachtet der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei.
Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang wird auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen. Diese sind dahingehend zu verdeutlichen, dass das unfallbezogene Adäquanzkriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen nicht allein mit dem geltend gemachten Umstand zu begründen ist, nach der operativen Versorgung im Spital Wil am Unfalltag (15. Januar 2009) hätten zwei weitere chirurgische Eingriffe (am 2. März und 29. Juni 2009) wegen erneuter Ruptur der verletzten Musculus-extensor-pollicis-longus-Sehne durchgeführt werden müssen (vgl. Bericht des Dr. med. N.________ vom 17. März 2011). Nachoperationen bei Handverletzungen sind nichts Ungewöhnliches (vgl. Urteil U 325/04 vom 1. April 2005 E. 3.2.2). Hinsichtlich des Kriteriums der nach Grad und Dauer erheblichen, physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist darauf hinzuweisen, dass dieses praxisgemäss in der Regel nicht erfüllt ist, wenn - wie vorliegend - die körperlichen Einschränkungen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen einer vollen Arbeitsfähigkeit zulassen (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, U 56/00 E. 3d/aa).

5.
Das kantonale Gericht hat das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende hypothetische Invalideneinkommen (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) anhand statistischer Durschnittswerte auf Fr. 62'345.60 festgelegt, wovon es in Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 2. Februar 2011 einen leidensbedingten Abzug gemäss BGE 126 V 75 in Höhe von 5 % vorgenommen hat (Fr. 59'228.30). Der Beschwerdeführer verlangt die maximal zulässige Kürzung um 25 %, legt aber nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. dazu BGE 137 V 71). Verglichen mit dem Einkommen, das der Versicherte im zuletzt ausgeübten Beruf bei der EgoKiefer AG, Altstätten, hätte erzielen können (Fr. 72'272.-), ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 18 %.

6.
Schliesslich konnte gemäss vorinstanzlichen Erwägungen weder Prof. Dr. med. M.________ (Bericht vom 21. Oktober 2010) noch Prof. Dr. med. N.________ (Bericht vom 8. April 2011) mangels Erheblichkeit einen Integritätsschaden (vgl. Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
Satz 2 UVV) begründen. Mit seinen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer zum einen, dass die Integritätsentschädigung unabhängig von der Erwerbsfähigkeit festzulegen ist. Zum anderen ist den ärztlichen Unterlagen nichts zum geltend gemachten "starken Arthroserisiko" zu entnehmen.

7.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
und 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) - erledigt.

8.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Abs 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grunder