SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
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1 | Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe. |
3 | Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2). |
4 | Zudem sind zu berücksichtigen: |
a | die örtlichen Verhältnisse; |
b | die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind; |
c | die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke. |
4bis | Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11 |
5 | Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
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1 | Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe. |
3 | Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2). |
4 | Zudem sind zu berücksichtigen: |
a | die örtlichen Verhältnisse; |
b | die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind; |
c | die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke. |
4bis | Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11 |
5 | Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob: |
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a | ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt; |
b | der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 6 Landwirtschaftliches Grundstück - 1 Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist. |
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1 | Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist. |
2 | Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 10 Ertragswert - 1 Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann. Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen. |
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1 | Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann. Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen. |
2 | Der Bundesrat regelt die Art der Berechnung, die Bemessungsperiode und die Einzelheiten der Schätzung. |
3 | Nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen.15 |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
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1 | Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe. |
3 | Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2). |
4 | Zudem sind zu berücksichtigen: |
a | die örtlichen Verhältnisse; |
b | die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind; |
c | die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke. |
4bis | Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11 |
5 | Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 89 Beschwerde an das Bundesgericht - Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Artikeln 82-89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200571. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
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1 | Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe. |
3 | Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2). |
4 | Zudem sind zu berücksichtigen: |
a | die örtlichen Verhältnisse; |
b | die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind; |
c | die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke. |
4bis | Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11 |
5 | Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
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1 | Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe. |
3 | Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2). |
4 | Zudem sind zu berücksichtigen: |
a | die örtlichen Verhältnisse; |
b | die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind; |
c | die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke. |
4bis | Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11 |
5 | Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 5 Vorbehalte kantonalen Rechts - Die Kantone können: |
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a | landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,6 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten; |
b | die Anwendung dieses Gesetzes auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, ausschliessen, es sei denn, diese Rechte gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe, für das die Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
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1 | Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe. |
3 | Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2). |
4 | Zudem sind zu berücksichtigen: |
a | die örtlichen Verhältnisse; |
b | die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind; |
c | die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke. |
4bis | Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11 |
5 | Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
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1 | Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe. |
3 | Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2). |
4 | Zudem sind zu berücksichtigen: |
a | die örtlichen Verhältnisse; |
b | die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind; |
c | die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke. |
4bis | Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11 |
5 | Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. |
SR 211.412.110 Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) VBB Art. 2a - 1 Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten. |
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1 | Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten. |
2 | Ergänzend zu Absatz 1 gelten folgende Faktoren: |
a | Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb |
b | andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb |
c | Kartoffeln |
d | Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen |
e | Rebbau mit eigener Kelterei |
f | Gewächshaus mit festen Fundamenten |
g | Hochtunnel oder Treibbeet |
h | Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden |
i | Champignonproduktion in Gebäuden |
j | Brüsselerproduktion in Gebäuden |
k | Sprossenproduktion in Gebäuden |
l | produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern |
m | Christbaumkulturen |
n | betriebseigener Wald |
3 | Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben f, g und l ist die gesamte Gebäudefläche anrechenbar. |
4 | Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben h-k wird als Bezugsfläche die Beetfläche (Substratfläche, Anzuchtfläche) beziehungsweise bei dreidimensionalen Substratblöcken, -zylindern oder -behältern deren Standfläche inklusive Zwischenräume (ohne Verkehrsflächen) verwendet. In mehrstöckigen Anlagen (Regale) werden entsprechend die Etagenflächen summiert. |
5 | Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird. |
6 | Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. |
7 | Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. Der Zuschlag wird bis maximal 0,4 SAK angerechnet. |
8 | Zuschläge nach Absatz 7 werden nur gewährt, wenn der Betrieb aus Tätigkeiten nach den Absätzen 1-6 eine Betriebsgrösse von mindestens 0,8 SAK erreicht. |
9 | Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren nach den Absätzen 1-4 sinngemäss anwendbar. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
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1 | Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe. |
3 | Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2). |
4 | Zudem sind zu berücksichtigen: |
a | die örtlichen Verhältnisse; |
b | die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind; |
c | die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke. |
4bis | Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11 |
5 | Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
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1 | Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
2 | Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: |
1 | Hanglagen mit 18-35 % Neigung |
2 | Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung |
3 | Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung |
4 | den biologischen Landbau |
5 | Hochstamm-Feldobstbäume |
a | Flächen |
b | Nutztiere (Art. 27) |
c | Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: |
3 | Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8 |
SR 211.412.110 Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) VBB Art. 2a - 1 Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten. |
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1 | Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten. |
2 | Ergänzend zu Absatz 1 gelten folgende Faktoren: |
a | Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb |
b | andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb |
c | Kartoffeln |
d | Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen |
e | Rebbau mit eigener Kelterei |
f | Gewächshaus mit festen Fundamenten |
g | Hochtunnel oder Treibbeet |
h | Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden |
i | Champignonproduktion in Gebäuden |
j | Brüsselerproduktion in Gebäuden |
k | Sprossenproduktion in Gebäuden |
l | produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern |
m | Christbaumkulturen |
n | betriebseigener Wald |
3 | Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben f, g und l ist die gesamte Gebäudefläche anrechenbar. |
4 | Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben h-k wird als Bezugsfläche die Beetfläche (Substratfläche, Anzuchtfläche) beziehungsweise bei dreidimensionalen Substratblöcken, -zylindern oder -behältern deren Standfläche inklusive Zwischenräume (ohne Verkehrsflächen) verwendet. In mehrstöckigen Anlagen (Regale) werden entsprechend die Etagenflächen summiert. |
5 | Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird. |
6 | Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. |
7 | Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. Der Zuschlag wird bis maximal 0,4 SAK angerechnet. |
8 | Zuschläge nach Absatz 7 werden nur gewährt, wenn der Betrieb aus Tätigkeiten nach den Absätzen 1-6 eine Betriebsgrösse von mindestens 0,8 SAK erreicht. |
9 | Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren nach den Absätzen 1-4 sinngemäss anwendbar. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
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1 | Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
2 | Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: |
1 | Hanglagen mit 18-35 % Neigung |
2 | Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung |
3 | Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung |
4 | den biologischen Landbau |
5 | Hochstamm-Feldobstbäume |
a | Flächen |
b | Nutztiere (Art. 27) |
c | Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: |
3 | Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
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1 | Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
2 | Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: |
1 | Hanglagen mit 18-35 % Neigung |
2 | Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung |
3 | Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung |
4 | den biologischen Landbau |
5 | Hochstamm-Feldobstbäume |
a | Flächen |
b | Nutztiere (Art. 27) |
c | Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: |
3 | Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
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1 | Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
2 | Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: |
1 | Hanglagen mit 18-35 % Neigung |
2 | Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung |
3 | Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung |
4 | den biologischen Landbau |
5 | Hochstamm-Feldobstbäume |
a | Flächen |
b | Nutztiere (Art. 27) |
c | Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: |
3 | Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8 |
SR 211.412.110 Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) VBB Art. 2a - 1 Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten. |
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1 | Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten. |
2 | Ergänzend zu Absatz 1 gelten folgende Faktoren: |
a | Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb |
b | andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb |
c | Kartoffeln |
d | Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen |
e | Rebbau mit eigener Kelterei |
f | Gewächshaus mit festen Fundamenten |
g | Hochtunnel oder Treibbeet |
h | Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden |
i | Champignonproduktion in Gebäuden |
j | Brüsselerproduktion in Gebäuden |
k | Sprossenproduktion in Gebäuden |
l | produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern |
m | Christbaumkulturen |
n | betriebseigener Wald |
3 | Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben f, g und l ist die gesamte Gebäudefläche anrechenbar. |
4 | Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben h-k wird als Bezugsfläche die Beetfläche (Substratfläche, Anzuchtfläche) beziehungsweise bei dreidimensionalen Substratblöcken, -zylindern oder -behältern deren Standfläche inklusive Zwischenräume (ohne Verkehrsflächen) verwendet. In mehrstöckigen Anlagen (Regale) werden entsprechend die Etagenflächen summiert. |
5 | Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird. |
6 | Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. |
7 | Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. Der Zuschlag wird bis maximal 0,4 SAK angerechnet. |
8 | Zuschläge nach Absatz 7 werden nur gewährt, wenn der Betrieb aus Tätigkeiten nach den Absätzen 1-6 eine Betriebsgrösse von mindestens 0,8 SAK erreicht. |
9 | Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren nach den Absätzen 1-4 sinngemäss anwendbar. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
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1 | Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe. |
3 | Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2). |
4 | Zudem sind zu berücksichtigen: |
a | die örtlichen Verhältnisse; |
b | die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind; |
c | die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke. |
4bis | Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11 |
5 | Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 5 Vorbehalte kantonalen Rechts - Die Kantone können: |
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a | landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,6 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten; |
b | die Anwendung dieses Gesetzes auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, ausschliessen, es sei denn, diese Rechte gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe, für das die Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
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1 | Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
2 | Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: |
1 | Hanglagen mit 18-35 % Neigung |
2 | Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung |
3 | Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung |
4 | den biologischen Landbau |
5 | Hochstamm-Feldobstbäume |
a | Flächen |
b | Nutztiere (Art. 27) |
c | Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: |
3 | Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8 |
SR 211.412.110 Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) VBB Art. 2a - 1 Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten. |
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1 | Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten. |
2 | Ergänzend zu Absatz 1 gelten folgende Faktoren: |
a | Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb |
b | andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb |
c | Kartoffeln |
d | Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen |
e | Rebbau mit eigener Kelterei |
f | Gewächshaus mit festen Fundamenten |
g | Hochtunnel oder Treibbeet |
h | Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden |
i | Champignonproduktion in Gebäuden |
j | Brüsselerproduktion in Gebäuden |
k | Sprossenproduktion in Gebäuden |
l | produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern |
m | Christbaumkulturen |
n | betriebseigener Wald |
3 | Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben f, g und l ist die gesamte Gebäudefläche anrechenbar. |
4 | Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben h-k wird als Bezugsfläche die Beetfläche (Substratfläche, Anzuchtfläche) beziehungsweise bei dreidimensionalen Substratblöcken, -zylindern oder -behältern deren Standfläche inklusive Zwischenräume (ohne Verkehrsflächen) verwendet. In mehrstöckigen Anlagen (Regale) werden entsprechend die Etagenflächen summiert. |
5 | Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird. |
6 | Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. |
7 | Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. Der Zuschlag wird bis maximal 0,4 SAK angerechnet. |
8 | Zuschläge nach Absatz 7 werden nur gewährt, wenn der Betrieb aus Tätigkeiten nach den Absätzen 1-6 eine Betriebsgrösse von mindestens 0,8 SAK erreicht. |
9 | Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren nach den Absätzen 1-4 sinngemäss anwendbar. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung - 1 Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
|
1 | Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
2 | Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. |
3 | Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen. |
4 | Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.15 |
5 | Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 erfassen.17 |
6 | Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern. |
7 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für: |
a | die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung; |
b | die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.). |
8 | Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung - 1 Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
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1 | Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
2 | Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. |
3 | Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen. |
4 | Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.15 |
5 | Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 erfassen.17 |
6 | Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern. |
7 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für: |
a | die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung; |
b | die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.). |
8 | Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung - 1 Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
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1 | Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
2 | Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. |
3 | Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen. |
4 | Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.15 |
5 | Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 erfassen.17 |
6 | Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern. |
7 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für: |
a | die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung; |
b | die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.). |
8 | Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 27 - 1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang. |
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1 | Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang. |
2 | Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas. |
3 | Weitere Faktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
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1 | Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
2 | Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: |
1 | Hanglagen mit 18-35 % Neigung |
2 | Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung |
3 | Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung |
4 | den biologischen Landbau |
5 | Hochstamm-Feldobstbäume |
a | Flächen |
b | Nutztiere (Art. 27) |
c | Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: |
3 | Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
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1 | Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
2 | Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: |
1 | Hanglagen mit 18-35 % Neigung |
2 | Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung |
3 | Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung |
4 | den biologischen Landbau |
5 | Hochstamm-Feldobstbäume |
a | Flächen |
b | Nutztiere (Art. 27) |
c | Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: |
3 | Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8 |
SR 211.412.110 Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) VBB Art. 3 Ausnahmen von der Anmerkungspflicht - 1 Anmerkungen nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b BGBB dürfen nur unterbleiben, wenn die nichtlandwirtschaftliche Nutzung nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG)11 bewilligt wurde. |
|
1 | Anmerkungen nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b BGBB dürfen nur unterbleiben, wenn die nichtlandwirtschaftliche Nutzung nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG)11 bewilligt wurde. |
2 | Grundstücke, die zu einem nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BGBB gehören, unterstehen der Anmerkungspflicht immer. |
SR 211.412.110 Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) VBB Art. 2a - 1 Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten. |
|
1 | Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten. |
2 | Ergänzend zu Absatz 1 gelten folgende Faktoren: |
a | Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb |
b | andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb |
c | Kartoffeln |
d | Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen |
e | Rebbau mit eigener Kelterei |
f | Gewächshaus mit festen Fundamenten |
g | Hochtunnel oder Treibbeet |
h | Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden |
i | Champignonproduktion in Gebäuden |
j | Brüsselerproduktion in Gebäuden |
k | Sprossenproduktion in Gebäuden |
l | produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern |
m | Christbaumkulturen |
n | betriebseigener Wald |
3 | Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben f, g und l ist die gesamte Gebäudefläche anrechenbar. |
4 | Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben h-k wird als Bezugsfläche die Beetfläche (Substratfläche, Anzuchtfläche) beziehungsweise bei dreidimensionalen Substratblöcken, -zylindern oder -behältern deren Standfläche inklusive Zwischenräume (ohne Verkehrsflächen) verwendet. In mehrstöckigen Anlagen (Regale) werden entsprechend die Etagenflächen summiert. |
5 | Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird. |
6 | Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. |
7 | Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. Der Zuschlag wird bis maximal 0,4 SAK angerechnet. |
8 | Zuschläge nach Absatz 7 werden nur gewährt, wenn der Betrieb aus Tätigkeiten nach den Absätzen 1-6 eine Betriebsgrösse von mindestens 0,8 SAK erreicht. |
9 | Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren nach den Absätzen 1-4 sinngemäss anwendbar. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
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1 | Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
2 | Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: |
1 | Hanglagen mit 18-35 % Neigung |
2 | Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung |
3 | Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung |
4 | den biologischen Landbau |
5 | Hochstamm-Feldobstbäume |
a | Flächen |
b | Nutztiere (Art. 27) |
c | Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: |
3 | Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
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1 | Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
2 | Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: |
1 | Hanglagen mit 18-35 % Neigung |
2 | Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung |
3 | Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung |
4 | den biologischen Landbau |
5 | Hochstamm-Feldobstbäume |
a | Flächen |
b | Nutztiere (Art. 27) |
c | Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: |
3 | Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
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1 | Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
2 | Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: |
1 | Hanglagen mit 18-35 % Neigung |
2 | Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung |
3 | Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung |
4 | den biologischen Landbau |
5 | Hochstamm-Feldobstbäume |
a | Flächen |
b | Nutztiere (Art. 27) |
c | Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: |
3 | Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8 |
SR 211.412.110 Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) VBB Art. 2a - 1 Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten. |
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1 | Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten. |
2 | Ergänzend zu Absatz 1 gelten folgende Faktoren: |
a | Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb |
b | andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb |
c | Kartoffeln |
d | Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen |
e | Rebbau mit eigener Kelterei |
f | Gewächshaus mit festen Fundamenten |
g | Hochtunnel oder Treibbeet |
h | Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden |
i | Champignonproduktion in Gebäuden |
j | Brüsselerproduktion in Gebäuden |
k | Sprossenproduktion in Gebäuden |
l | produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern |
m | Christbaumkulturen |
n | betriebseigener Wald |
3 | Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben f, g und l ist die gesamte Gebäudefläche anrechenbar. |
4 | Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben h-k wird als Bezugsfläche die Beetfläche (Substratfläche, Anzuchtfläche) beziehungsweise bei dreidimensionalen Substratblöcken, -zylindern oder -behältern deren Standfläche inklusive Zwischenräume (ohne Verkehrsflächen) verwendet. In mehrstöckigen Anlagen (Regale) werden entsprechend die Etagenflächen summiert. |
5 | Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird. |
6 | Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. |
7 | Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. Der Zuschlag wird bis maximal 0,4 SAK angerechnet. |
8 | Zuschläge nach Absatz 7 werden nur gewährt, wenn der Betrieb aus Tätigkeiten nach den Absätzen 1-6 eine Betriebsgrösse von mindestens 0,8 SAK erreicht. |
9 | Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren nach den Absätzen 1-4 sinngemäss anwendbar. |
SR 211.412.110 Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) VBB Art. 2a - 1 Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten. |
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1 | Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten. |
2 | Ergänzend zu Absatz 1 gelten folgende Faktoren: |
a | Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb |
b | andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb |
c | Kartoffeln |
d | Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen |
e | Rebbau mit eigener Kelterei |
f | Gewächshaus mit festen Fundamenten |
g | Hochtunnel oder Treibbeet |
h | Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden |
i | Champignonproduktion in Gebäuden |
j | Brüsselerproduktion in Gebäuden |
k | Sprossenproduktion in Gebäuden |
l | produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern |
m | Christbaumkulturen |
n | betriebseigener Wald |
3 | Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben f, g und l ist die gesamte Gebäudefläche anrechenbar. |
4 | Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben h-k wird als Bezugsfläche die Beetfläche (Substratfläche, Anzuchtfläche) beziehungsweise bei dreidimensionalen Substratblöcken, -zylindern oder -behältern deren Standfläche inklusive Zwischenräume (ohne Verkehrsflächen) verwendet. In mehrstöckigen Anlagen (Regale) werden entsprechend die Etagenflächen summiert. |
5 | Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird. |
6 | Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. |
7 | Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. Der Zuschlag wird bis maximal 0,4 SAK angerechnet. |
8 | Zuschläge nach Absatz 7 werden nur gewährt, wenn der Betrieb aus Tätigkeiten nach den Absätzen 1-6 eine Betriebsgrösse von mindestens 0,8 SAK erreicht. |
9 | Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren nach den Absätzen 1-4 sinngemäss anwendbar. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
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1 | Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10 |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe. |
3 | Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2). |
4 | Zudem sind zu berücksichtigen: |
a | die örtlichen Verhältnisse; |
b | die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind; |
c | die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke. |
4bis | Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11 |
5 | Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |