Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 167/2022

Urteil vom 18. August 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Gaël Jenoure,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2021 (UV.2021.15).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1967 geborene A.________ war seit dem 1. April 2004 als Chefin des Reinigungsdienstes für das Spital B.________ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Im August 2012 traten am Hals, am Dekolleté und an der Stirn erstmals Ausschläge auf. Am 17. März 2014 berichtete die behandelnde Dr. med. C.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, zuhanden der Arbeitgeberin, eine Epikutantestung habe eine Typ-IV-Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiär-Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopylbetain (richtig: Cocamidopropylbetain) in Wasser, Sani Clonet W4f und "Diven.lonlea 300NC" (richtig: Jontec 300) ergeben. Daraufhin erfolgte am 21. März 2014 eine Schadenmeldung UVG an die Suva. Letztere anerkannte die Sensibilisierung auf die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 als Berufskrankheit. Am 12. September 2014 erliess sie eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Kontakt zu diesen Reinigungsmitteln. Zudem erbrachte sie die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, Übergangstaggeld und Übergangsentschädigung). Die gegen die Nichteignungsverfügung vom 12. September 2014
erhobene Einsprache der A.________ hiess sie teilweise gut, indem sie die Nichteignungsverfügung für Tätigkeiten im Reinigungsdienst umformulierte (Einspracheentscheid vom 14. November 2014). Die dagegen gerichtete Beschwerde der A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

A.b. Gestützt auf ein von der Invalidenversicherung veranlasstes dermatologisches Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) vom 1. März 2018 und deren ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2018 verneinte die Suva mit Verfügung vom 3. Januar 2019 bei einer theoretischen Lohneinbusse von 7.52 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung lehnte sie ab. Daran hielt sie auf Einsprache der A.________ hin fest (Einspracheentscheid vom 23. April 2021).

B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde der A.________ hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt den Einspracheentscheid vom 23. April 2021 insoweit auf, als es die Suva verpflichtete, A.________ ab dem 1. Februar 2018 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17.4 % auszurichten (Urteil vom 20. Oktober 2021).

C.
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr Einspracheentscheid vom 23. April 2021 zu bestätigen. Eventualiter sei A.________ eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17 % zuzusprechen.
Das Sozialversicherungsgericht und A.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17.4 % zusprach.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) richtig dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheiten im Sinne von Art. 9
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) und des im Verwaltungsverfahren und im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Zutreffend sind sodann die Ausführungen über den Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und von im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholten Administrativgutachten im Besonderen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2).

3.2. Zu wiederholen ist, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) der so erhobene Ausgangswert gemäss der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen ist. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis).

4.
Die Vorinstanz stellte wie die Suva auf das als beweiskräftig erachtete dermatologische Gutachten der asim vom 1. März 2018 inklusive deren ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2018 ab. Demnach steht fest und ist unbestritten, dass bei der Beschwerdegegnerin u.a. eine Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiär-Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopropylbetain und Reinigungsmittel (Sani Clonet W4f und Jontec 300) besteht. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen erwog das kantonale Gericht, nur die Sensibilisierung in Bezug auf die Reinigungsmittel lasse sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Berufskrankheit anerkennen. In leidensadaptierten Tätigkeiten, d.h. in solchen, in welchen eine konsequente Allergenkarenz berücksichtigt werden könne, schloss es auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
In erwerblicher Hinsicht ermittelte das kantonale Gericht anhand der Tabellenlöhne der LSE 2018 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) sodann ein Invalideneinkommen von Fr. 49'212.-. In Abweichung vom Einspracheentscheid der Suva, welche von einem Abzug vom Tabellenlohn abgesehen hatte, nahm es dabei einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vor. Anhand des unbestritten gebliebenen Valideneinkommens von Fr. 59'558.- berechnete es schliesslich einen Minderverdienst von Fr. 10'346.- und einen Invaliditätsgrad von 17.4 %. Im Anschluss an die Übergangsentschädigung, welche der Beschwerdegegnerin bis zum 31. Januar 2018 ausgerichtet worden sei, also ab dem 1. Februar 2018, habe diese somit Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente.

5.
Streitig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Tabellenlohnabzug von 10 % gewährte.

5.1. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, die Suva habe in ihrem Einspracheentscheid nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Auftretens der Kontaktallergie "bereits rund zehn Jahre" für die ehemalige Arbeitgeberin tätig gewesen sei und dort eine Leitungsfunktion innegehabt habe. Die Beschwerdegegnerin habe keine eigentliche berufliche Ausbildung und könne aufgrund ihrer Kontaktallergie nicht mehr im Reinigungsdienst arbeiten. Zudem müsse sie eine strikte Allergenkarenz einhalten und sich mit mittlerweile über 50 Jahren beruflich komplett neu orientieren, wobei sie aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht zwar nicht zeitlich, aber dennoch (qualitativ) eingeschränkt sei. Es bestehe ein gewisses Risiko, dass sie auch in einer neuen Anstellung aufgrund ihrer Allergien - sei dies aufgrund eines Allergenkontakts an der Arbeitsstelle oder im Privaten - wieder ausfalle. Dies stelle für eine Arbeitgeberin ein unberechenbares Risiko dar. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin auch in einer adaptierten Tätigkeit höchstens ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen könne, was in Form eines angemessenen leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 % zu berücksichtigen
sei.

5.2. Die beschwerdeführende Suva wendet ein, zusammenfassend lägen keine Umstände vor, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es bestehe ein gewisses Risiko, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Allergien auch in einer neuen Anstellung wieder ausfalle, stehe in Widerspruch zu der klaren Aussage der asim-Gutachter, wonach in zumutbaren Tätigkeiten in zeitlicher und qualitativer Hinsicht keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe. Es handle sich somit um eine sehr entfernte und abstrakte Möglichkeit künftiger Absenzen, welche gemäss der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige. Auch das Dienstalter, die in der angestammten Tätigkeit trotz fehlender beruflicher Ausbildung innegehabte Leitungsfunktion und die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin mit mittlerweile 50 Jahren beruflich neu orientieren müsse, vermöchten keinen leidensbedingten Abzug zu begründen.

5.3.

5.3.1. Diese Einwendungen sind im Ergebnis unbegründet. Nach der Rechtsprechung können nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen. Erforderlich ist hierfür, dass Umstände vorliegen, die das Risiko krankheitsbedingter Arbeitsabsenzen ganz konkret erhöhen (Urteil 9C 42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.5 und E. 4.5.2; vgl. auch die Kasuistik in E. 4.5.1 des genannten Urteils). Wie von der Suva geltend gemacht, gingen die asim-Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2018 zwar davon aus, dass durch eine konsequente Allergenkarenz, die Einhaltung der aufgelisteten Schutzmassnahmen sowie regelmässige und konsequente Rückfettung eine konstant gute Hautsituation erwartet werden könne. Weiter hielten sie fest, die Beschwerdegegnerin sei in Tätigkeiten, welche das Erfordernis der konsequenten Allergenkarenz berücksichtigten, grundsätzlich als voll arbeitsfähig zu erachten. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung jedoch zu Recht einwendet, geht aus der ergänzenden Stellungnahme weiter hervor, dass die asim-Gutachter - neben der Sensibilisierung auf die Reinigungsmittel - auch aufgrund der Sensibilisierung auf die
weiteren Substanzen eine Minderung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher oder qualitativer Hinsicht für möglich hielten, wenn es durch Kontakt mit Allergenen zu einem Aufflammen der Beschwerden komme. Mit welcher Häufigkeit bzw. wie konkret mit Letzterem zu rechnen ist, lässt sich dem asim-Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme nicht entnehmen. Ausweislich der medizinischen Unterlagen traten bei der Beschwerdegegnerin jedoch auch nach Aufgabe der Reinigungstätigkeit allergische Beschwerden auf: Mit Verlaufsbericht vom 9. März 2016 schilderte die behandelnde Dermatologin Dr. med. C.________, die Beschwerdegegnerin habe sich, nachdem sie im Februar 2016 ein von der Arbeitslosenversicherung initiiertes Verkaufspraktikum in einer D.________-Filiale begonnen habe, am 1. und 4. März 2016 mit ausgeprägten erythematösen schuppigen Hautveränderungen im Gesicht und Halsbereich im Sinne einer exazerbierten Dermatitis vorgestellt. Diese hätte zu einer Arbeitsunfähigkeit von zehn Tagen geführt. Am 30. Oktober 2018 berichtete Dr. med. C.________ sodann, es komme bei Kontakt zu Duftstoffen in öffentlichen Räumen, beim Einkaufen oder im öffentlichen Verkehr, bei Feuchtarbeiten, Kontakt zu Staub und Dampf, teilweise auch im häuslichen Umfeld,
immer wieder zu Ekzem-Exazerbationen. Gemäss dem Einspracheentscheid der Suva vom 14. November 2014 kommen die allergenen Substanzen - zum Teil auch "verborgen" - denn auch in "zahlreichen, alltäglich gebrauchten Materialien", Arzneien, Kosmetika und Lebensmitteln vor. Vor diesem Hintergrund erscheint der vorinstanzliche Schluss, dass die Beschwerdegegnerin - sei es aufgrund eines Allergenkontakts an der Arbeitsstelle oder im Privaten - mit einem gewissen Risiko auch in einer neuen (angepassten) Anstellung wieder ausfallen könne, jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig. Gleiches gilt für die Berücksichtigung dieses Umstands bei der Frage nach einem Tabellenlohnabzug.

5.3.2. Ob die Vorinstanz in ihrer gesamthaften Schätzung des Abzugs (vgl. E. 3.2 hiervor) die weiteren Merkmale zu Unrecht berücksichtigt hat, kann offen gelassen werden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre nicht vom vorinstanzlichen Abzug auszugehen und dieser zu vermindern. Vielmehr hätte das Bundesgericht den Abzug aufgrund der zu Recht herangezogenen Kriterien gesamthaft neu zu schätzen (Urteil 9C 14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1). In den Fällen, in welchen die Rechtsprechung einen Tabellenlohnabzug aufgrund nicht vorhersehbarer und schwer kalkulierbarer Absenzen gewährte, betrug dieser jeweils 10 % (Urteile 9C 42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.6; 9C 439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.4; 8C 179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2). Dies erscheint im Ergebnis auch hier angemessen, womit sich der vorinstanzlich gewährte Abzug und das entsprechend resultierende Invalideneinkommen von Fr. 49'212.- im Ergebnis als bundesrechtskonform erweisen. Im Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 59'558.- bleibt es damit bei der vorinstanzlich ermittelten Erwerbseinbusse von Fr. 10'346.- bzw. von rund 17.4 %.

5.4. Wie die Suva im Weiteren jedoch zu Recht geltend macht, ist der Invaliditätsgrad nach den anerkannten Regeln der Mathematik jeweils auf ganze Prozentzahlen auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis bis x.49... % ist somit auf x % abzurunden (BGE 130 V 121 E. 3.2). Dies gilt auch in der Unfallversicherung, auch wenn das Auf- oder Abrunden auf ganze Zahlen (abgesehen vom Eckwert von 10 % [vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG]) einen rundungsbedingten Verlust oder Gewinn von wenigen Franken auf dem monatlichen Rentenbetrag bedeutet (BGE 130 V 121 E. 3.3). Indem die Vorinstanz den Invaliditätsgrad nicht auf 17 % abrundete, sondern der Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17.4 % zusprach, verletzte sie Bundesrecht. Die Beschwerdegegnerin hat demnach ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17 %. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet.

5.5. Die Suva obsiegt zu einem geringen Teil. Dies rechtfertigt, die Gerichtskosten zu neunzehn Zwanzigsteln ihr und zu einem Zwanzigstel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2021 wird insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 760.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 40.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1900.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. August 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Walther