Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 439/2020

Urteil vom 18. August 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. Mai 2020 (VBE.2019.786).

Sachverhalt:

A.
Der 1981 geborene A.________ wurde im April 2009 durch die Jugend- und Familienberatung des Bezirks zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet unter Verweis darauf, er habe seit etwa zwei Jahren sein Studium nicht mehr verfolgt, sich immer mehr abgesondert und sei offenbar im Frühling exmatrikuliert worden. Nach Erwerbstätigkeit als IT-Supporter während je dreier Monate in den Jahren 2009 und 2011 meldete sich der Versicherte im August 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) traf medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein versicherungspsychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.________ ein (Expertise vom 8. Januar 2019). Gestützt darauf gewährte sie mit Verfügungen vom 4. bzw. 11. November 2019 rückwirkend ab 1. Juli 2018 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 66 % basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 94'112.- [gemäss LSE 2016, TA1, Position 62-63 Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen, Kompetenzniveau 3, Männer, angepasst an die branchenübliche Arbeitszeit und indexiert auf das Jahr 2018] und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'037.- [entsprechend LSE 2016, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, angepasst
an die branchenübliche Arbeitszeit sowie die Arbeitsfähigkeit von 50 % und indexiert auf das Jahr 2018, mit Tabellenlohnabzug von 5 % zufolge Teilzeitpensum]). Mit Verfügung vom 11. November 2019 verneinte die Verwaltung ausserdem einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.

B.
Die gegen die Verfügungen vom 4. und 11. November 2019 betreffend Zusprache einer Dreiviertelsrente erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Mai 2020 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es seien der vorinstanzliche Entscheid vom 25. Mai 2020 und die Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2019 aufzuheben und es sei ihm ab 1. Februar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Entsprechend sei auch die Verfügung vom 11. November 2019 in dem Sinne anzupassen, dass der Berechnung der Nachzahlung der Anspruch auf eine ganz Rente zugrunde gelegt werde. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).

1.2. Die Bestimmung der beiden für den Einkommensvergleich erforderlichen hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen sei. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist ausserdem die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale Gericht (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; statt vieler: Urteil 9C 156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2 mit Hinweis).

1.3. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) verpflichtet das Sozialversicherungsgericht, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.; 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; je mit Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und insbesondere zur Ermittlung des Valideneinkommens (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 5 S. 294) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht stellte fest, der Versicherte habe in den Jahren 2001 bis 2005 an der Universität ein Grundstudium der Wirtschaftsinformatik absolviert und von 2005 bis 2007 daselbst Psychologie mit Nebenfach Informatik studiert. Dem Auszug aus dem individuellen Konto sei keine längerdauernde Erwerbstätigkeit zu entnehmen. Er sei vom 27. Februar bis 2. April 2009 und vom 7. Juli bis 23. August 2017 im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen gemäss Art. 426 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
. ZGB stationär psychiatrisch in der Psychiatrie C.________ behandelt worden. Das Versicherungsgericht erwog, gemäss unbestritten beweiskräftigem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 8. Januar 2019 bestehe aufgrund einer episodisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.02) mit aktuell stabilem Residuum eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Bei gemäss psychiatrischem Gutachten "vermutlich" bereits ab 2005, "sicher" ab dem Jahr 2007 zu attestierender Vorphase der schizophrenen Erkrankung sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte das Studium der Psychologie, nicht aber dasjenige der Wirtschaftsinformatik krankheitsbedingt abgebrochen habe. Dementsprechend seien nicht weitere Abklärungen
zum Valideneinkommen als Wirtschaftsinformatiker angezeigt, sondern es sei auf den durchschnittlichen Lohn eines Psychologen mit Universitätsabschluss abzustellen (Art. 26 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
1    Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
2    Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.
3    Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:
a  das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
b  das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.
4    Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
5    Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte.
6    Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
IVV).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht vor, den Sachverhalt hinsichtlich seiner Studienlaufbahn - soweit überhaupt wiedergegeben - offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben. Entsprechend habe es zu Unrecht seinem Entscheid die Annahme zugrunde gelegt, er hätte im Gesundheitsfall nicht das Studium der Wirtschaftsinformatik, sondern dasjenige der Psychologie abgeschlossen. Sinngemäss macht er geltend, er habe gesundheitsbedingt bereits seit dem Jahr 2005 nicht mehr ernsthaft studiert und auch seine übrigen Aktivitäten stark eingeschränkt. Die Vorphase der Erkrankung habe laut Gutachten zwischen 2005 und 2007 begonnen; 2009 seien Symptome einer akuten Phase mit psychotischen Zuständen aufgetreten. Sein Studium der Wirtschaftsinformatik habe er im Herbst 2005 nicht freiwillig abgebrochen, sondern er sei krankheitsbedingt (chronische Müdigkeit, Konzentrationsprobleme sowie Gedächtnis- und Lernschwierigkeiten als Ausdruck der neurobiologischen Defekte der Kognition und des Affekts zufolge der paranoiden Schizophrenie) durch das Grundstudium gefallen. Das Psychologiestudium, für das er sich hernach immatrikuliert habe, habe er nie tatsächlich verfolgt, was durch das Fehlen von Kursbesuchen, abgelegten Prüfungen etc.
dargetan sei. Demnach sei überwiegend wahrscheinlich, dass er ohne Erkrankung das Studium der Wirtschaftsinformatik erfolgreich abgeschlossen hätte.

4.2. Wie der Versicherte selbst darlegt, führte letztlich das abermalige Nichtbestehen des Fachs Betriebswirtschaftslehre zum Ausschluss vom Studiengang der Wirtschaftsinformatik, wobei er die Prüfung erstmals Ende Sommersemester 2004 mit der Note 3.5 nicht bestand, und sodann abermals im Herbst 2005 mit der Note 3.75. Ein Auftreten erster Vorläufer der paranoiden Schizophrenie im Sinne der geltend gemachten Beschwerden (E. 4.1 soeben) bereits im Jahr 2004 macht er weder geltend noch springen dahingehende Anhaltspunkte anhand der Akten ins Auge. Angesichts der offensichtlich bereits vor Auftreten erster Krankheitsvorläufer bestehenden Schwierigkeiten im Studium der Wirtschaftsinformatik - der Beschwerdeführer hatte nebst dem Fach Betriebswirtschaftslehre bereits die Fächer Volkswirtschaftslehre I, Statistik und Privates Recht mit ungenügenden Noten abgeschlossen - kann entgegen seiner Auffassung nicht als wahrscheinlichster aller möglichen Geschehensabläufe (oben E. 1.3) angesehen werden, dass er im Gesundheitsfall dieses Studium erfolgreich abgeschlossen und eine Tätigkeit als Wirtschaftsinformatiker aufgenommen hätte. Daran ändert eine grundsätzlich vorhandene Intelligenz ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Versicherte nicht
an den Informatik-Fächern scheiterte. Mit der Vorinstanz, die den Sachverhalt in diesem Punkt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat, erübrigen sich demnach Weiterungen zu einem Valideneinkommen als Wirtschaftsinformatiker. Mangels Entscheidwesentlichkeit kann die novenrechtliche Zulässigkeit (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) der letztinstanzlich erstmals eingereichten Übungen des Versicherten aus dem Kurs "Software Engineering" offen bleiben.

4.3. Die Rüge des Beschwerdeführers verfängt indes, soweit er der Vorinstanz vorwirft, offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben, er hätte im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Studium der Psychologie abgeschlossen. Tatsächlich lässt sich dieser Schluss bei aktenkundigem Fehlen jeglicher fachspezifischer Betätigung (etwa: Kurseinschreibungen und -besuche, Ablegen von Prüfungen) selbst dann nicht vertreten, wenn von einem Beginn der Vorphase der schizophrenen Erkrankung bereits im Jahr 2005 ausgegangen und damit die fehlende Aktivität zumindest teilweise bereits durch die Krankheit erklärt würde.

4.4. Erscheint im Gesundheitsfall weder ein Studienabschluss in Wirtschaftsinformatik noch in Psychologie als überwiegend wahrscheinlich, fragt sich, auf welches Valideneinkommen abzustellen ist. Mangels konkreter Vergleichswerte kommt hier einzig ein Abstellen auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) in Frage. Auf welchen Tabellenwert im Einzelfall nach der allgemeinen Lebenserfahrung abzustellen ist, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei (oben E. 1.2).
Nach vorinstanzlicher Feststellung steht fest, dass der Versicherte im Jahr 2001 die Maturität erlangte und danach unverzüglich ein Studium in Angriff nahm. Mit Blick darauf, dass gerichtsnotorisch die Mehrzahl der Maturandinnen und Maturanden in der Folge - allenfalls nach Wechsel des Studienfachs -einen Universitätsabschluss erlangen, ist überwiegend wahrscheinlich, dass dies im Gesundheitsfall auch dem Beschwerdeführer - nach Wechsel des Studienfachs - schlussendlich gelungen wäre, wobei sich aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen lässt, welchen Studienabschluss der Versicherte erlangt hätte. Es ist deshalb sachgerecht, für die Bemessung seines Valideneinkommens ein durchschnittliches Einkommen von Absolventen universitärer Hochschulen zugrunde zu legen, d.h. für die Ermittlung des Validenlohns auf die Tabelle T11 "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen, 2016", abzustellen. Auszugehen ist dabei von einer beruflichen Stellung ohne Kaderposition. Dass der Beschwerdeführer eine solche im Gesundheitsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit bekleidet hätte (vgl. dazu, dass theoretisch vorhandene berufliche
Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären, etwa Urteil 9C 868/2018 vom 22. August 2019 E. 3.1), vermag er mit Hinweis auf die Karrieren früherer Kollegen aus Sport und Studium sowie den früher wettkampfmässig betriebenen Kampfsport nicht darzutun. Der nach dem Gesagten zugrunde zu legende Tabellenwert (Medianlohn für Männer mit Universitätsabschluss, ohne Kaderfunktion) beträgt monatlich Fr. 8454.-, bzw. nach Anpassung an die über alle Branchen übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die Lohnentwicklung bis 2018 für Männer monatlich Fr. 8892.80 und jährlich Fr. 106'713.60.

4.5. Für die Bemessung des Invalideneinkommens rechtfertigt sich angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer immerhin über einen Maturaabschluss verfügt, entgegen der Vorinstanz ebenfalls ein Abstellen auf die Tabelle T11. Beizuziehen ist aus den soeben erläuterten Gründen auch hier der Tabellenwert für Männer ohne Kaderfunktion, hier mit Matura. Dieser beträgt monatlich Fr. 6318.-, bzw. angepasst an die übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die Lohnentwicklung bis 2018 für Männer monatlich Fr. 6645.90 bzw. jährlich Fr. 79'750.80. Bei 50%iger Arbeitsfähigkeit resultiert ein Invalideneinkommen von monatlich Fr. 3322.95 bzw. jährlich Fr. 39'875.40.

4.5.1. Bezüglich des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, durch die Teilzeitarbeit entstehe ihm eine Einbusse von mindestens 4.3 %, was einen Tabellenlohnabzug von 5 % rechtfertige. Im Übrigen verweist er insbesondere auf seinen Mangel an Berufserfahrung und Ausbildung sowie sein Alter, was sich beim Lohn zu seinen Lasten auswirke. Insgesamt rechtfertige sich ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von insgesamt 10 % infolge Teilzeitpensum, Alter und fehlender Berufserfahrung.

4.5.2. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich bei jedenfalls nicht überproportionaler Lohneinbusse ein Abzug aufgrund des Teilzeitpensums nicht (vgl. statt vieler Urteil 8C 151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2). Dem kantonalen Gericht ist in diesem Zusammenhang - entgegen dem Beschwerdeführer - auch keine Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV vorzuwerfen. Nicht ersichtlich ist, inwiefern sich vorliegend Alter und fehlende Berufserfahrung des Versicherten lohnmindernd auswirken sollten, zumal er noch keine 40 Jahre alt ist und ein Mangel an Berufserfahrung bei Arbeitnehmern mit (einzig) Maturaabschluss keine Seltenheit sein dürfte. Anderseits stellte die Vorinstanz immerhin - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (oben E. 1.1) - fest, es sei beim Beschwerdeführer eine episodisch verlaufende paranoide Schizophrenie diagnostiziert mit längerfristiger Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der Beschwerdeführer macht zumindest sinngemäss geltend, diese Erkrankung beeinträchtige seine Erwerbsaussichten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Damit dringt er durch. Die Schätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit versteht sich gemäss psychiatrischem Gutachter als Durchschnittswert, wobei bei akuten psychotischen Schüben eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Der
Sachverhalt ist diesbezüglich liquid und kann ergänzt werden (E. 1.1 hiervor). Indem die Vorinstanz dieser Tatsache keine Rechnung getragen hat, hat sie Bundesrecht verletzt, rechtfertigen doch nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, grundsätzlich einen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile 9C 414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C 728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1).

4.5.3. Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt zu Unrecht nicht berücksichtigt, haben das kantonale Versicherungsgericht oder das Bundesgericht den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle oder von der Vorinstanz vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (zit. Urteil 9C 728/2009 E. 4.1.2 i.f.).

4.5.4. Insgesamt erscheint der vom Beschwerdeführer verlangte Tabellenlohnabzug von 10 % mit Blick auf die nicht planbaren Ausfälle bei akuten Schüben der paranoiden Schizophrenie als angemessen. Das Invalideneinkommen von Fr. 3322.95 (E. 4.5 Ingress) ist entsprechend zu reduzieren auf monatlich Fr. 2990.65 bzw. jährlich Fr. 35'887.80.

4.5.5. Nach dem Gesagten resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 66 % ([Fr. 106'713.60./. Fr. 35'887.80] : Fr. 106'713.60 x 100). Im Ergebnis hat es damit beim vorinstanzlich bestätigten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sein Bewenden.

4.6. Zu prüfen bleibt der Vorwurf des Versicherten, das kantonale Gericht habe sich nicht mit seinem Antrag befasst, es sei eine Rente bereits ab 1. Februar 2018 statt ab 1. Juli 2019 (recte: 1. Juli 2018) zu sprechen, sondern sei hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit stillschweigend der Verwaltung gefolgt, die auf das Datum des zweiten Klinikeintritts am 7. Juli 2017 abgestellt habe. Diesbezüglich bringt er vor, die hälftige Arbeitsunfähigkeit habe bereits seit dem ersten Klinikaufenthalt ab 27. Februar 2009, spätestens aber seit Beginn des Sozialhilfebezugs ab August 2016, bestanden. Damit sei im Februar 2018 sowohl die sechsmonatige Frist ab Anmeldung im August 2017 (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) als auch das einjährige Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG längst bestanden gewesen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben sollte, indem es auf den Beginn des Rentenanspruchs nicht näher einging, zumal der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Gewährung einer Rente bereits ab 1. Februar 2018 vor Vorinstanz mit keinem Wort begründete. Materiell ist sodann entscheidend, dass es in casu dem psychiatrischen Gutachter aufgrund der Aktenlage nicht möglich war, für den Zeitraum vor der
Begutachtung eine dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügende Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit abzugeben. Angesichts der offenbar nur sehr sporadischen ärztlichen Konsultationen des Versicherten und der dementsprechend dünnen medizinischen Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Rückfragen beim nämlichen oder anderen Gutachtern oder behandelnden Ärzten hierzu weitere Aufschlüsse zu geben vermöchten. Wurde demnach der medizinische Sachverhalt in dem Untersuchungsgrundsatz genügender Weise abgeklärt und ist dennoch der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor Juli 2017 nicht geleistet und nicht zu erbringen, wirkt sich dies im Sinne der materiellen Beweislast zu Lasten des Beschwerdeführers als versicherter Person aus (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 i.f.; 143 V 418 E. 6 i.f. S. 427).

5.
Nach dem Gesagten besteht kein zusätzlicher Abklärungsbedarf im Sinne des Eventualbegehrens des Beschwerdeführers.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. August 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Oswald