Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D 88/2009

Urteil vom 18. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geissmann,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 12. März 2009.
Sachverhalt:

A.
B.________ (Beschwerdegegnerin) arbeitete seit dem 24. April 2005 im C.________ Restaurant von A.________ (Beschwerdeführer). Seit dem 11. September 2006 war die Beschwerdegegnerin krank geschrieben. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst.

B.
Mit Klage vom 31. Mai 2007 stellte die Beschwerdegegnerin dem Arbeitsgericht Aarau die Begehren, den Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr wegen sexueller Belästigung eine Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG; SR 151.1) in der Höhe von 6 Monatslöhnen, bzw. Fr. 33'000.-- zu bezahlen und gestützt auf Art. 5 Abs. 5
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 5 Rechtsansprüche - 1 Wer von einer Diskriminierung im Sinne der Artikel 3 und 4 betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen:
1    Wer von einer Diskriminierung im Sinne der Artikel 3 und 4 betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen:
a  eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen;
b  eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen;
c  eine Diskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt;
d  die Zahlung des geschuldeten Lohns anzuordnen.
2    Besteht die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohnes errechnet.
3    Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person zudem auch eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können. Die Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohns errechnet.
4    Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung nach Absatz 2 darf den Betrag nicht übersteigen, der drei Monatslöhnen entspricht. Die Gesamtsumme der Entschädigungen darf diesen Betrag auch dann nicht übersteigen, wenn mehrere Personen einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen diskriminierender Ablehnung derselben Anstellung geltend machen. Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses nach Absatz 2 und bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung nach Absatz 3 darf den Betrag nicht übersteigen, der sechs Monatslöhnen entspricht.
5    Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie weitergehende vertragliche Ansprüche.
GlG bzw. Art. 328
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
OR, je in Verbindung mit Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- sowie Schadenersatz von Fr. 1'708.80 nach Art. 5 Abs. 5
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 5 Rechtsansprüche - 1 Wer von einer Diskriminierung im Sinne der Artikel 3 und 4 betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen:
1    Wer von einer Diskriminierung im Sinne der Artikel 3 und 4 betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen:
a  eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen;
b  eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen;
c  eine Diskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt;
d  die Zahlung des geschuldeten Lohns anzuordnen.
2    Besteht die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohnes errechnet.
3    Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person zudem auch eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können. Die Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohns errechnet.
4    Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung nach Absatz 2 darf den Betrag nicht übersteigen, der drei Monatslöhnen entspricht. Die Gesamtsumme der Entschädigungen darf diesen Betrag auch dann nicht übersteigen, wenn mehrere Personen einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen diskriminierender Ablehnung derselben Anstellung geltend machen. Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses nach Absatz 2 und bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung nach Absatz 3 darf den Betrag nicht übersteigen, der sechs Monatslöhnen entspricht.
5    Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie weitergehende vertragliche Ansprüche.
GlG bzw. Art. 328
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
OR, je in Verbindung mit Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, jeweils nebst Zins. Mit Urteil vom 26. Juni 2008 schütze das Arbeitsgericht Aarau die Klage teilweise, indem es der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung in der Höhe eines Monatslohns von Fr. 5'674.-- nebst Zins zusprach. Die Appellation des Beschwerdeführers hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 12. März 2009 teilweise gut und verpflichtete diesen zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 1'500.-- zuzüglich Zins. Im Gegensatz zum Arbeitsgericht, das weitere Vorfälle sexueller Belästigung, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgeworfen hatte, für nachgewiesen erachtete, steht nach Auffassung des
Obergerichts einzig fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin an einem Morgen, als diese statt der Arbeitsuniform ein ihr gehörendes ("privates") T-Shirt mit der Aufschrift "Mango" trug, beim ersten Zusammentreffen in der Küche und anschliessend bei seinem Büro in sexuell belästigender Weise (Art. 4
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 4 Diskriminierung durch sexuelle Belästigung - Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
GlG) auf den Busen gestarrt hat.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
Der vor Vorinstanz umstrittene Betrag erreicht mit Fr. 5'674.-- die in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen geltende Grenze von Fr. 15'000.-- nicht (Art. 51 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Demnach steht dem Beschwerdeführer das von ihm ergriffene Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.
2.1 Die Verfassungsbeschwerde ist den formellen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG entsprechend zu begründen (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Es ist darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte oder unbestrittenen Rechtsgrundsätze inwiefern verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). Denn das Bundesgericht prüft im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 130 l 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).

2.2 Wird in einer Beschwerde Willkür bei der Beweiswürdigung geltend gemacht, ist zu beachten, dass dem Sachgericht nach ständiger Rechtsprechung ein weiter Ermessensspielraum zukommt (BGE 120 l a 31 E. 4 b S. 40). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere als die vom kantonalen Gericht gewählte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid vielmehr erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft (BGE 132 lll 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist, erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 118 l a 28 E. 1 b S. 30).

3.
In tatsächlicher Hinsicht umstritten ist folgender von der Beschwerdegegnerin behaupteter Sachverhalt:

Als die Beschwerdegegnerin während einer Morgenschicht in der Küche Reinigungsarbeiten verrichtet habe, sei der Beschwerdeführer vor sie hingetreten und habe gesagt: "Das ist aber ein schönes T-Shirt; das ist zu schön, um darin zu arbeiten. Hast du kein C.________ T-Shirt zu tragen?" Während dieses Gesprächs habe er die ganze Zeit auf ihren Busen gestarrt. Der Beschwerdegegnerin sei "sehr ungemütlich gewesen." Etwas später soll der Beschwerdeführer vom Büro aus die Beschwerdegegnerin zu sich gerufen haben. Sie habe sich zur Bürotür begeben, während er im Büro gestanden sei. Er habe nicht ein einziges Mal in ihre Augen geschaut, sondern ganz direkt auf ihren Busen gestarrt. Er habe sie gefragt, wo sie das T-Shirt gekauft habe und was die Aufschrift "Mango" bedeute.

3.1 Die Vorinstanz kam in eingehender Würdigung der Aussagen mehrerer Zeugen zum Schluss, im C.________ Restaurant habe eine anzügliche, sexuell gefärbte Atmosphäre geherrscht, die vom Beschwerdeführer, dem Chef der Filiale, mitgeschaffen und mitgetragen worden sei. Er habe häufig den Körperkontakt zu seinen weiblichen Angestellten gesucht und diese anzüglich angeschaut. Dabei sei es zu im Geschäftsleben völlig unüblichen Körperkontakten zwischen ihm und seinen untergebenen Mitarbeiterinnen, zu offensichtlich unangebrachten Äusserungen diesen gegenüber sowie zu unangemessenen Einladungen und Umarmungen gekommen. Diese Kontakte seien zumindest unterschwellig sexuell motiviert gewesen.

3.2 Alsdann würdigte die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin D.________, welche nach Auffassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer tendenziell wohlgesinnt war. Die Zeugin gab an, am fraglichen Morgen habe die Beschwerdegegnerin ein T-Shirt mit der Aufschrift Mango getragen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, das sehe gut aus, sei aber keine Arbeitsuniform. Dabei habe er auf die Brust der Beschwerdegegnerin geschaut. Auf die Frage, wie die Zeugin den Blick interpretiert habe, antwortete diese, sie habe dabei gelacht. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer mitgetragenen anzüglichen Stimmung am Arbeitsort erachtete die Vorinstanz für erwiesen, dass der - von vornherein unnötige und deplatzierte - Blick auf die Brust der Beschwerdegegnerin keineswegs geschäftlich-neutral oder bloss freundschaftlich-kollegial gewesen sei, sondern vielmehr anzüglich, dass heisst sexuell konnotiert, denn andernfalls hätte für die Zeugin kein Grund zum Lachen bestanden. An dieser Einschätzung hielt die Vorinstanz auch im Hinblick auf die den Beschwerdeführer entlastenden Angaben der Zeugin, die aussagte, sie fände es richtig, was der Beschwerdeführer gesagt habe, fest. Der von der Beschwerdegegnerin geschilderte Sachverhalt ist daher nach Auffassung
der Vorinstanz erstellt.

3.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst unter Hinweis auf Aussagen der Beschwerdegegnerin zu Vorfällen, welche die Vorinstanz für unbewiesen erachtet hat, geltend, die Vorinstanz hätte die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin schlechthin verneinen müssen. Dieser Einwand genügt offensichtlich nicht, um Willkür bei der Beweiswürdigung aufzuzeigen, zumal die Vorinstanz nicht allein auf die Aussage der Beschwerdegegnerin abgestellt hat. Entscheidend ist nicht die Charakterisierung einer Partei als glaubwürdig oder unglaubwürdig, sondern die Würdigung der einzelnen Aussagen im Kontext.

3.4 Sodann ist der Beschwerdeführer der Meinung, die Vorinstanz sei mit der Einschätzung, die Zeugin D.________ sei dem Beschwerdeführer wohlgesinnt, wie auch bei der Würdigung ihrer Aussagen in Willkür verfallen. Zur Begründung legt er indessen dem Bundesgericht lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, indem er zum Beispiel anführt, das Lachen der Zeugin hätte auch zahlreiche andere Gründe als die sexuelle Motivation der Bemerkung und des Blicks des Beschwerdeführers haben können. Damit lässt sich Willkür bei der Beweiswürdigung nicht begründen. Zudem blendet der Beschwerdeführer aus, dass diese Zeugin kritiklos ausgesagt hat, der Beschwerdeführer habe sie und andere Mitarbeiterinnen zum Zeichen des Lobs oft umarmt und den Frauen dabei zum Teil auch über den Rücken oder die Schultern gestreichelt. Er habe ihr auch Komplimente über ihr Aussehen gemacht, ihr mehrere SMS geschickt und sie mehrmals (meist vergeblich) zum Essen eingeladen. Er habe gegenüber anderen Mitarbeiterinnen auch Sprüche gemacht. Wenn die Vorinstanz daraus sowie aus dem Umstand, dass die Zeugin D.________ vor ihrer Einvernahme die Ehefrau des Beschwerdeführers angerufen hat, ableitet, die Zeugin sei dem Beschwerdeführer wohlgesinnt, ist dies jedenfalls nicht
unhaltbar. Sodann ist keineswegs stossend, dass die Vorinstanz die von der Zeugin geschilderten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht im Einklang mit der Zeugin als völlig harmlos einstufte, sondern als an einem Arbeitsplatz deplatziert und - namentlich das Anstarren des Busens der Beschwerdegegnerin - sexuell motiviert. Wenn die Vorinstanz aufgrund der von der Zeugin D.________ beschriebenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, welche dieser als solche nicht in Abrede stellt, zum Schluss kommt, in dem vom Beschwerdeführer geleiteten Betrieb habe eine anzügliche, sexuell gefärbte Atmosphäre geherrscht, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz hält somit vor Verfassungsrecht stand.

4.
Von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann insgesamt keine Rede sein. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher abzuweisen, wobei der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig wird. Die Gerichtsgebühr wird gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG bemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak