ELG), insbesondere das Erwerbseinkommen (Art. 3c Abs. 1 lit. a
ELG) und das so genannte Verzichtseinkommen (Art. 3c Abs. 1 lit. g
ELG), zutreffend dargelegt. Richtig ist auch die Darstellung der Rechtsprechung zur Ermittlung des von der Ehefrau eines EL-Ansprechers in zumutbarer Weise erzielbaren und anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens (AHI 2001 S. 132 ff). Darauf wird verwiesen.
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 14b [1] Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen |
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| Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: | ||||||
| der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres; | ||||||
| der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 41. bis zum 50. Altersjahr; | ||||||
| zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 51. bis zum 60. Altersjahr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987 (AS 1987 1797). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
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| Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. | ||||||
ELG nicht einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen abzuleiten (vgl. Urteil G. vom 18. Juli 2005, I 15/05, Erw. 6.4).
ELG nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 1'500.- und sodann nach privilegierter Anrechnung zu nur zwei Dritteln bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zu einem erheblichen Einnahmenüberschuss führt. Die gestützt auf die Anrechnung dieses Verzichtseinkommens erfolgte Verneinung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juli 2005 rechtfertigt sich um so mehr, als schon aus der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von jährlich bloss Fr. 19'200.- bereits ein anspruchsausschliessender Einnahmenüberschuss resultiert. Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen erhobenen Einwendungen vermögen - soweit sie überhaupt sachbezogen sind - an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern.