Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5F 26/2018

Urteil vom 18. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,
Gesuchsteller,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
wohnhaft bei Ihrer Mutter B.________,
3. D.________,
wohnhaft bei Ihrer Mutter B.________,
Gesuchsgegnerinnen,

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Vaterschaft,

Gesuch um Revision der Urteile des Bundesgerichts 5A 794/2014 vom 6. Mai 2015, 5F 6/2016 vom 23. Mai 2016 und 5F 13/2016 vom 15. Dezember 2016
(Verfahren und Urteil LZ140007-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ ist die Mutter von C.________, geboren 2010, und von D.________, geboren 2012. Sie war zur Zeit der Geburt der beiden Kinder mit E.________ verheiratet.

A.b. E.________ focht seine Vaterschaft an. Das Bezirksgericht Zürich stellte fest, dass E.________ nicht der Vater von C.________ und D.________ ist. Das Urteil vom 17. Mai 2013 wurde rechtskräftig.

A.c. A.________, der sich später als Vater von C.________ und D.________ erweisen sollte, begehrte ab dem 23. Juli 2014 den zuständigen Behörden und Gerichten, die ernannte oder eine neu zu bestellende Beistandsperson der Kinder anzuweisen, die Revision, eventuell eine Wiedererwägung des bezirksgerichtlichen Urteils vom 17. Mai 2013 zu beantragen. Seine Begehren blieben mangels aktuellen oder virtuellen Interesses erfolglos (Urteile 5A 562/2016 vom 15. Dezember 2016; 5A 724/2017 vom 15. Mai 2018).

B.

B.a. B.________ klagte am 6. August 2013 für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder gegen A.________ auf Feststellung seiner Vaterschaft gegenüber C.________ und D.________ und auf Leistung von Kinderunterhalt. Die DNA-Gutachten belegten die Vaterschaft von A.________ mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 99,999999 % bzw. von mehr als 99,999 %. Gestützt darauf stellte das Bezirksgericht Meilen mit Teilurteil vom 3. Juni 2014 fest, dass A.________ der Vater von C.________ und D.________ ist.

B.b. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. September 2014 das bezirksgerichtliche Teilurteil.

B.c. A.________ erhob Beschwerde, die das Bundesgericht abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A 794/2014 vom 6. Mai 2015).

B.d. Ein von A.________ am 6. April 2016 eingereichtes Revisionsgesuch blieb erfolglos (Urteil 5F 6/2016 vom 23. Mai 2016).

B.e. Am 26. Juli 2016 ersuchte A.________ um Wiedererwägung und Revision aller bundesgerichtlichen Urteile. Dem Gesuch war kein Erfolg beschieden (Urteil 5F 13/2016 vom 15. Dezember 2016).

C.
Am 21. Dezember 2018 hat A.________ (Gesuchsteller) erneut ein Revisionsgesuch gestellt. Er beantragt, die Urteile 5A 794/2014, 5F 6/2016 und 5F 13/2016 aufzuheben, die Vaterschaftsklage abzuweisen und festzustellen, dass er nicht der rechtliche Vater von C.________ und D.________ sei, eventualiter seinen Hauptantrag gutzuheissen, nachdem der Sachverhalt durch das Bundesgericht (eventuell durch die Vorinstanzen) ergänzt und die Nichtigkeit des Anfechtungsurteils vom 17. Mai 2013 festgestellt worden sei. Es sind weder B.________ (Gesuchsgegnerin 1) noch deren Kinder C.________ und D.________ (Gesuchsgegnerinnen 2 und 3) zur Vernehmlassung eingeladen worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Revisionsgesuch steht vor dem Hintergrund folgender Erwägungen des Urteils 5A 794/2014: Die Feststellung der Vaterschaft des Gesuchstellers setzt voraus, dass vorgängig die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes der Gesuchsgegnerin 1 beseitigt wurde, was durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Mai 2013 rechtskräftig geschehen ist (E. 4.1). Durch dieses Urteil ist das Kindesverhältnis zwischen den Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 und dem Ehemann der Gesuchsgegnerin 1 endgültig und verbindlich beseitigt, und zwar mit Gestaltungswirkung auch gegenüber dem Gesuchsteller als mutmasslichem Vater (E. 4.2). Gegenstandslos sind folglich die Ausführungen und Beweisbegehren des Gesuchstellers zu den Fragen, ob die Anfechtungsklage zu Recht zugelassen wurde und ob das Urteil, mit dem das Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter beseitigt worden ist, richtig war. Denn entscheidend ist, dass das Urteil unstreitig rechtskräftig ist und dass die Nichtigkeit des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils, zu deren Geltendmachung der Gesuchsteller im Vaterschaftsprozess auch einzig legitimiert wäre, weder dargetan noch ersichtlich ist (E. 4.3 des Urteils 5A 794/2014 vom 6. Mai 2015).

1.2. In seinem ersten Revisionsurteil 5F 6/2016 vom 23. Mai 2016 hat das Bundesgericht festgehalten, von Urteilsnichtigkeit sei in der Beschwerde 5A 794/2014 keine Rede gewesen, der Gesuchsteller habe darin das im Anfechtungsverfahren ergangene Urteil vielmehr als frei überprüfbar dargestellt und das Bundesgericht habe denn auch festhalten müssen, dass der Gesuchsteller die Natur der Anfechtungsklage und des Anfechtungsurteils verkenne. Der Gesuchsteller versuche, die Nichtigkeit auf dem Revisionsweg geltend zu machen, und übersehe damit, dass die Revision nicht dazu diene, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (E. 1.3). Ungeachtet der Erfolglosigkeit des Revisionsgesuchs hat das Bundesgericht eine Nichtigkeit des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils vom 17. Mai 2013 aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers (fehlende örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich, fehlendes Klagerecht des Ehemannes wegen dessen Zustimmung zur Zeugung der Kinder durch den Gesuchsteller und unrichtige Beurteilung der Klagefrist) verneint (E. 2 des Urteils 5F 6/2016 vom 23. Mai 2016).

1.3. Im Verfahren 5F 13/2016 hat der Gesuchsteller die Wiedererwägung des Urteils 5F 6/2016 und die Revision des Urteils 5A 794/2014 beantragt. Das Bundesgericht ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, weil eine Wiederwägung bundesgerichtlicher Urteile weder vorgesehen noch notwendig sei (E. 1.2). Es hat das Revisionsgesuch abgewiesen, weil das zu dessen Begründung eingereichte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2016 erst nach Ausfällung der Urteile 5A 794/2014 vom 6. Mai 2015 und 5F 6/2016 vom 23. Mai 2016 ergangen sei, Tatsachen und Beweismittel aber, die erst nach dem (zu revidierenden) Entscheid entstanden seien, keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG abgeben könnten (E. 2.3 des Urteils 5F 13/2016 vom 15. Dezember 2016).

2.

2.1. In seinem dritten Revisionsgesuch geht es erneut um die Nichtigkeit des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils vom 17. Mai 2013. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe durch einen Brief von E.________ vom 1. Oktober 2018 erhebliche Tatsachen erfahren, die die Nichtigkeit des Anfechtungsurteils vom 17. Mai 2013 bewiesen und zwingend ein abweichendes bundesgerichtliches Urteil 5A 794/2014 im Vaterschaftsprozess herbeiführen müssten (Rz. 4). Das Urteil vom 17. Mai 2013 sei nichtig, weil es aufgrund einer Straftat zustande gekommen sei (Rz. 21 und Rz. 85 ff.). E.________ als damaliger Ehemann der Gesuchsgegnerin 1 und vermuteter Vater der Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 sei nämlich von der Gesuchsgegnerin 1 zur Anfechtungsklage genötigt worden (Rz. 27 des Gesuchs).

2.2. Der Gesuchsteller beruft sich erneut auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG, wonach in Zivilsachen die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

2.3. Wie dem Gesuchsteller bereits erläutert wurde, ist eine Revision gestützt auf Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven), ausgeschlossen (Urteil 5F 13/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.3; seither: BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f.). Der Gesuchsteller will seine nachträglich erfahrenen Tatsachen durch einen Brief vom 1. Oktober 2018 beweisen (Rz. 29, 37, 51 und 56 des Gesuchs) und verlangt gestützt darauf die Revision der bundesgerichtlichen Urteile vom 6. Mai 2015, vom 23. Mai 2016 und vom 15. Dezember 2016. Er verkennt damit erneut, dass sein Beweismittel erst nach Ausfällung der Urteile, die revidiert werden sollen, entstanden ist und deshalb ein unzulässiges echtes Novum darstellt, selbst wenn es sich auf bereits vorbestehende Tatsachen bezieht. Eine Revision gestützt darauf ist ausgeschlossen (zuletzt: Urteile 8F 3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.3 und E. 3.1; 4F 7/2018 vom 28. Juli 2018 E. 2.1.2 und E. 2.3.3.1; 4F 18/2017 vom 4. April 2018 E. 3.1.2 und E. 3.3.1).

2.4. Der Gesuchsteller will seine nachträglich erfahrenen Tatsachen anscheinend auch durch eine Befragung von E.________, den Verfasser des Briefes vom 1. Oktober 2018, als Zeugen beweisen (Rz. 33 des Gesuchs). Wer sein Gesuch auf neue Beweismittel gründet, hat konkret darzutun, dass es ihm trotz aller Umsicht nicht möglich war, sich schon im vorangegangenen Verfahren auf sie zu berufen (Urteil 1F 23/2014 vom 27. Juni 2014 E. 4 mit Hinweis insbesondere auf BGE 98 II 250 E. 3 S. 255; ELISABETH ESCHER, Revision, Erläuterung und Berichtigung, in: Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, Rz. 8.35 S. 398; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG). Daran fehlt es mit Bezug auf die Befragung des Zeugen. Insoweit genügt das Revisionsgesuch den formellen Anforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Urteil 4F 11/2018 vom 21. März 2018 E. 1) und ist darauf nicht einzutreten.

2.5. Das Revisionsgesuch muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass der Gesuchsteller mit dem Einwand der Nichtigkeit des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils vom 17. Mai 2013 erneut versucht, Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren und bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben. Eine Nichtigkeit des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils vom 17. Mai 2013 hätte der Gesuchsteller spätestens im Beschwerdeverfahren 5A 794/2014 geltend machen können und müssen, was er indessen unterlassen hat. Die Revision steht dazu nicht zur Verfügung (Urteil 5F 6/2016 vom 23. Mai 2016 E. 1.3; zuletzt: Urteile 6F 4/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.1; 4F 17/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.2; 5F 7/2017 vom 18. April 2017 E. 3).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich der Beizug von Akten aus verschiedenen Verfahren, die der Gesuchsteller beantragt (Rz. 3 des Gesuchs). Er wird kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin der Gesuchsgegnerinnen 2 und 3, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten