Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 599/2022

Urteil vom 18. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merz, Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

gegen

1. Marie-Luise Williner, Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron, Rathaus, 3953 Leuk Stadt,
2. Petra Vonschallen,
Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron, Rathaus, 3953 Leuk Stadt,
3. Georg Michas,
Kantonsstrasse 12A, 3930 Visp,
Verfahrensbeteiligte,

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Amt der Region Oberwallis,
Überlandstrasse 42, Postfach, 3900 Brig.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 17. Oktober 2022 (P3 22 230 P3 22 248).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, erhob am 31. Dezember 2019 beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron Anklage gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Schändung. Die zunächst auf den 14. Mai 2020 angesetzte Hauptverhandlung musste aufgrund eines Wechsels der Verteidigung, mehrerer (abgewiesener) Ausstandsgesuche gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts (vgl. Urteil 1B 227/2021 vom 17. August 2021) sowie einem stationären Klinikaufenthalt von A.________ verschoben werden. Nach seiner Entlassung aus der Klinik wurde A.________ auf den 6. September 2022 erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen.

B.
Unter Beilage eines Arztzeugnisses beantragte A.________ am 1. September 2022 wiederum die Verschiebung der Hauptverhandlung, da er nicht verhandlungsfähig sei. Mit Verfügung vom 2. September 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts das Verschiebungsgesuch ab und ordnete an, dass A.________ am Tag der Hauptverhandlung durch Dr. med. Georg Michas zu Beginn der Hauptverhandlung im Hinblick auf seine Verhandlungsfähigkeit zu begutachten sei. Als Reaktion hierauf liess A.________ mit Schreiben vom 5. September 2022 verlauten, weder er noch sein Verteidiger würden zur Verhandlung erscheinen. Zudem stellte er ein (abermaliges) Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts wie auch gegen die zuständige Gerichtsschreiberin und den aufgebotenen Gutachter.
Das Bezirksgericht führte am 6. September 2022 die Hauptverhandlung durch und stellte dabei die Säumnis von A.________ und seines Verteidigers fest. Mit Verfügung vom 12. September 2022 lud es A.________ auf den 20. Dezember 2022 neuerlich zur Hauptverhandlung vor, wobei wiederum seine Begutachtung durch Dr. Georg Michas angeordnet wurde. Zugleich wurde diese Vorladung mit der Androhung versehen, im Falle der (erneuten) Säumnis ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen. Gegen diese Vorladung erhob A.________ am 23. September 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Wallis und beantragte in der Hauptsache, die Vorladung neu ohne die Androhung eines Abwesenheitsverfahrens und ohne Anordnung eines Gutachtens zu erlassen.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 vereinigte die Strafkammer des Kantonsgerichts die bei ihm anhängigen Verfahren betreffend die Ausstandsgesuche von A.________ vom 5. September 2022 sowie seine Beschwerde vom 23. September 2022 (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei trat es auf die Beschwerde mangels eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2) und wies die Ausstandsgesuche als unbegründet ab (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
Mit Eingabe vom 17. November 2022 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. Oktober 2022 aufzuheben und seine vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zum erneuten Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Präsidentin und die Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts haben auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch verzichtet. Die Vorinstanz hat sich unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nicht zur Beschwerde geäussert. Die Staatsanwaltschaft und der vom Bezirksgericht bestellte Gutachter haben sich nicht vernehmen lassen.

D.
Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf verzichtet hatte, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen und die streitige Hauptverhandlung (bereits) auf den 20. Dezember 2022 angesetzt worden war, hat das Bundesgericht von Amtes wegen Auskunft über den Stand des Hauptverfahrens eingeholt. Gemäss Vorladung des Bezirksgerichts vom 21. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer neu auf den 10. Mai 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen, wiederum unter Anordnung eines Gutachtens und Androhung eines Abwesenheitsverfahrens.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 wurden die Parteien aufgefordert, zur Frage der Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2022 zum Streitgegenstand hat, sowie der damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsregelung, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 6. März 2023 ausführlich zu dieser Frage geäussert. Die weiteren Parteien und Verfahrensbeteiligten haben auf eine Stellungnahme verzichtet oder sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst und daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
oder Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG angefochten werden kann.

1.1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vereinigung der vor der Vorinstanz hängigen Verfahren (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids) sei unzulässig, legt er nicht dar, inwieweit ihm dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Da dies auch nicht ersichtlich ist (vgl. Urteil 1B 146/2021 vom 7. Juni 2022 E. 2), kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

1.2. Soweit die angefochtene Verfügung die vom Beschwerdeführer gegen die Präsidentin und Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts sowie den eingesetzten Gutachter gestellten Ausstandsgesuche behandelt und abweist (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids), ist die Beschwerde dagegen nach Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG zulässig und insoweit auf die Beschwerde vollumfänglich einzutreten.

1.3. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO auf die Beschwerde gegen den verfahrensleitenden Entscheid des Bezirksgerichts mangels eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids). Die von der Vorinstanz für das kantonale Verfahren als nicht erfüllt betrachteten Sachurteilsvoraussetzungen decken sich im Wesentlichen mit den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, die für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zur Anwendung gelangen. Praxisgemäss ist diesfalls auf die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt einzutreten und hat die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen im Rahmen deren materieller Beurteilung zu erfolgen (statt vieler Urteil 1B 335/2022 vom 3. April 2023 E. 1.4 mit Hinweisen). Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann indessen nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 23. September 2022 nicht eingetreten ist. Die vom Beschwerdeführer beantragte Gutheissung der mit dem kantonalen Rechtsmittel vorgebrachten Rechtsbegehren ist daher von Vornherein ausgeschlossen und es kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten
werden (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2).
Die Beschwerde in Strafsachen setzt weiter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Dieses muss aktuell sein; es muss also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (BGE 137 I 296 E. 4.2). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Das Bundesgericht berücksichtigt Tatsachen, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens und von Amtes wegen (Verfügung 1B 290/2022 vom 23. November 2022 E. 1 mit Hinweis). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer auf den 20. Dezember 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Da er der Vorladung nicht nachgekommen ist, hat das Bezirksgericht ihn sodann mit neuer, inhaltlich identischer Vorladung vom 21. Dezember 2022 auf den 10. Mai 2023 abermals zur Hauptverhandlung vorgeladen. Damit könnte das vorliegende Verfahren grundsätzlich insoweit als gegenstandslos betrachtet werden, als die streitige Vorladung zur Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2022, deren Rechtmässigkeit vor der Vorinstanz streitig war, durch die neue
Vorladung zur Hauptverhandlung vom 10. Mai 2023 ersetzt wurde. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) drängt es sich jedoch auf, weiterhin von einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde auszugehen, damit zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der neuen (identischen) Vorladung nicht nochmals der gesamte Instanzenzug durchlaufen werden muss (vgl. Urteil 1B 420/2022 vom 9. September 2022 E. 1.2, zur amtlichen Publikation bestimmt).

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Nichteintreten der Vorinstanz auf seine Beschwerde gegen die Vorladung des Bezirksgerichts vom 12. September 2022 sei unzulässig und nicht mit Bundesrecht vereinbar.

2.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
1    Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
2    Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.
StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG verursachen kann. In diesem Fall ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz und danach die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f.; Urteil 1B 363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 147 IV 188 E. 1.3.2 mit Hinweis). Es ist Sache der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3).

2.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, der Beschwerdeführer sehe den nicht wieder gutzumachenden Nachteil der verfahrensleitenden Verfügung im angedrohten Säumnisverfahren. Dabei gebe er jedoch selbst zu, dass ein zu Unrecht durchgeführtes Abwesenheitsverfahren auch mit der Berufung gegen den Endentscheid noch gerügt werden könne, womit ihm kein Nachteil rechtlicher Natur drohe. Die dadurch bewirkte Verlängerung des Strafverfahrens sei insgesamt überschaubar und könne auch bei der Bemessung der Strafe oder der Entschädigung berücksichtigt werden.
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil könne allenfalls in der Durchführung der angeordneten Begutachtung und dem damit verbundenen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers erblickt werde. Jedoch halte er selbst in seinem Ausstandsbegehren eine Begutachtung für angezeigt. Er wehre sich vielmehr gegen die Ausgestaltung dieser Begutachtung. Die Kritik daran beruhe jedoch weitgehend auf haltlosen Unterstellungen gegenüber der Vorinstanz, die in den Akten keine Stütze finden würden und daher keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen könnten. Nichts anderes gelte sodann für die weiteren in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rügen des Beschwerdeführers betreffend die spätere Verwertbarkeit des Gutachtens, die ebenfalls ungeeignet seien, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.

2.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, im Falle eines (unzulässigen) Abwesenheitsverfahrens sei mit einer Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und damit realistischerweise mit einer Verfahrensverzögerung von über zwei Jahren zu rechnen. Mit Blick auf sein Alter und die bisherige Verfahrensdauer von bereits über 6 Jahren könne ihm eine solche Verzögerung nicht zugemutet werden.
Sodann sei es zwar zutreffend, dass er nicht generell die Anordnung einer Begutachtung seiner Person und damit seiner Verhandlungsfähigkeit bemängle, sondern (einzig) deren Ausgestaltung. Die Anordnung des Bezirksgerichts könne jedoch nur dergestalt verstanden werden, dass letzteres offenbar beabsichtige, ihn vor Schranken und damit vor Richtern, Parteien, Rechtsvertretern und anwesenden Journalisten begutachten zu lassen. Diese absolut unnötige Zurschaustellung vor Publikum verletze sein Recht auf Achtung der Intim- und Privatsphäre sowie des Schutzes der medizinischen Daten und könne nachträglich weder ungeschehen noch wiedergutgemacht werden.

2.4. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden:

2.4.1. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ist für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nicht ausreichend (BGE 147 III 159 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sodann bereits festgehalten, dass in der blossen Androhung eines Abwesenheitsverfahrens noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erblickt werden kann (Urteil 1B 421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 3.3).
Zwar kann nach der Rechtsprechung einer rechtsuchenden Partei das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht entgegengehalten werden, wenn sie der Auffassung ist, ihre Sache werde nicht innert angemessener Frist behandelt und sie deshalb eine formelle Rechtsverweigerung rügt (BGE 143 IV 175 E. 2.3; 138 IV 258 E. 1.1; 134 IV 43 E. 2.2 f.). Die drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots ist von der rechtsuchenden Partei jedoch in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Weise darzulegen (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; 138 III 190 E. 6; 134 IV 43 E. 2.5). Der Beschwerdeführer beschränkt sich vorliegend darauf zu behaupten, es drohe eine Verfahrensverzögerung von mindestens zwei Jahren, die aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer von über 6 Jahren und mit Blick auf sein Alter nicht zumutbar sei. Damit kommt er seiner diesbezüglichen Substanziierungspflicht nicht hinreichend nach.
Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige Verfahrensdauer von 6 Jahren zwar auf den ersten Blick als (zu) lang erscheint. Doch ist die Verfahrensdauer soweit ersichtlich primär dem Umstand geschuldet, dass das Sachgericht mittlerweilen seit beinahe 3 Jahren (erfolglos) versucht, den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vorzuladen. Dabei musste letztere jeweils aus Gründen, die durch den Beschwerdeführer verursacht wurden (unbegründete Ausstandsgesuche und Verteidigerwechsel) oder in seiner Person selbst liegen (Krankheit), verschoben werden. Der Verfahrensleitung kann unter diesen Umständen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots und Rechtsverweigerung vorgeworfen werden.

2.4.2. Die Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grundrechte der beschuldigten Person und insbesondere ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) und Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) ein (Urteil 1B 162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG daher bejaht werden, wenn die Zulässigkeit dieser Anordnung bestritten wird (Urteile 1B 406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1; 1B 265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, in welchem keine (vollständige) forensisch-psychiatrische Begutachtung, sondern einzig eine Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage steht. Dieser hat in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass er "nicht generell die Anordnung einer Begutachtung seiner Person und damit seiner Verhandlungsfähigkeit bemängelt, sondern deren Ausgestaltung". Es sei davon auszugehen, dass beabsichtigt werde, ihn vor Schranken und damit öffentlich begutachten zu lassen, was sein Recht auf Achtung der Intim- und Privatsphäre und des Schutzes der medizinischen Daten in krasser Weise verletze und nachträglich nicht ungeschehen und damit gutgemacht werden könne.
Im Vorfeld der erneuten Vorladung des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung vom 10. Mai 2022 hat das Bezirksgericht klargestellt, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers zu Beginn der Hauptverhandlung in separaten Räumlichkeiten unter Ausschluss der übrigen Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit stattfinden wird, worauf es zu behaften ist. Entsprechend droht dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Zwar bringt er in seiner Stellungnahme vom 6. März 2023 zusätzlich vor, er beanstande nicht bloss die Modalitäten der Begutachtung (angebliche öffentliche Begutachtung vor Schranken), sondern habe in seiner Beschwerde, auf welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht eingetreten sei, in ganz grundsätzlicher Weise die Zulässigkeit seiner Begutachtung vor Ort trotz ärztlich attestierter Verhandlungsunfähigkeit bestritten. Die Einreichung einer Replik kann indessen nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen respektive vorliegend zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen dagegen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3;
135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen; zuletzt Urteil 1B 106/2023 vom 16. März 2023 E. 2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, dies bereits mit seiner Beschwerde vom 17. November 2022 vorzubringen. Entsprechend handelt es sich hierbei um eine unzulässige Beschwerdeergänzung, die für das vorliegende Verfahren unbeachtlich bleiben muss.
Soweit er in der Stellungnahme schliesslich (unsubstanziiert und ohne jegliche Nachweise) vorbringt, es sei ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich, zur Begutachtung an den Ort der Hauptverhandlung anzureisen, wozu er mit der Vorladung faktisch gezwungen werde, vermag er ebenfalls keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil darzutun (vgl. E. 2.4.1 hiervor).

2.5. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern ihm durch die Vorladung des Bezirksgerichts vom 12. September 2022 respektive 21. Dezember 2022 ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG drohen sollte. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, wenn sie auf seine Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung des Bezirksgerichts nicht eingetreten ist.

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seine Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts und die zuständige Gerichtsschreiberin zu Unrecht abgewiesen.

3.1. Der Beschwerdeführer begründete das Ausstandsbegehren vor der Vorinstanz zusammengefasst damit, das Bezirksgericht habe trotz ausgewiesener Verhandlungsunfähigkeit seine Teilnahme an der Hauptverhandlung angeordnet und so beabsichtigt, seine persönliche Anwesenheit zu erzwingen. Vor Ort solle er sodann, einer "Viehschau ähnlich", "begutachtet" werden, wobei der Ausgang des Gutachtens bereits festzustehen scheine. Die von der Präsidentin und der Gerichtsschreiberin getroffenen Anordnungen würden mit nicht zu überbietender Deutlichkeit offenbaren, dass es einzig darum gehe, den Termin für die Hauptverhandlung zu retten, um ihn endlich anklagegemäss verurteilen zu können. Sodann weise auch die Anordnung der Begutachtung selbst derart grobe Mängel auf, dass auf deren Grundlage an eine Durchführung nicht zu denken sei und überdies die juristische Fachkompetenz der Präsidentin und der Gerichtsschreiberin mehr als nur zu hinterfragen seien.

3.2. Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen). Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren (BGE 138 I 425 E. 4.2.1).
Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3).

3.3. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit der Kritik des Beschwerdeführers an der Vorgehensweise des Bezirksgerichts im Zusammenhang mir der Anordnung seiner Begutachtung auseinander. Sie hält zusammengefasst fest, im vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten werde einzig festgehalten, dass sein Gesundheitszustand "fragil" sei und eine Teilnahme an der Hauptverhandlung daher seinen psychiatrischen Behandlungsprozess potentiell gefährden könnte. Dies - so die Vorinstanz weiter - sei für den Nachweis von Verhandlungsunfähigkeit i.S.v. Art. 114
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 114 Verhandlungsfähigkeit - 1 Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
1    Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
2    Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt.
3    Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten.
StPO indessen nicht ausreichend, weshalb die Anordnung einer Begutachtung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Verhandlungsfähigkeit durch das Bezirksgericht nicht zu beanstanden sei. Sodann könne einzig durch deren Ansetzung auf einen Zeitpunkt unmittelbar vor der Hauptverhandlung verhindert werden, dass der Beschwerdeführer später vorbringe, er sei zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung und der Hauptverhandlung in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit verfallen. Ob allenfalls eine vertiefte Begutachtung des Beschwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt angebracht wäre und ob diese sinnvollerweise am Wohnort des Beschwerdeführers in Zürich (statt am Verhandlungsort im
Wallis) vorzunehmen wäre, stelle sodann eine Ermessensfrage dar, die im Rahmen des Ausstandsverfahrens nicht beantwortet werden müsse. Jedenfalls sei diese Ermessensentscheidung nicht geeignet, den beantragten Ausstand der Gerichtspräsidentin sowie der zuständigen Gerichtsschreiberin zu begründen. Dass beabsichtigt werde, die Begutachtung in aller Öffentlichkeit vornehmen zu lassen, stelle schliesslich eine haltlose Unterstellung dar.
Dem Beschwerdeführer sei sodann zwar zuzugestehen, dass er grundsätzlich einen Anspruch habe, sich zur Person des Gutachters zu äussern. Eine vorgängige Konsultation sei indessen auch deshalb nicht möglich gewesen, weil er das bereits am 25. August 2022 ausgestellte Arztzeugnis erst am 1. September 2022 und damit nur wenige Tage vor der ursprünglich auf den 6. September 2022 angesetzten Hauptverhandlung dem Gericht eingereicht habe. Sodann habe er auch hiernach keine tauglichen Einwände gegen die Person des Gutachters erhoben, weshalb ihm aus der unterlassenen (vorgängigen) Konsultation kein Nachteil erwachsen sei. Im Übrigen genüge die Verfügung des Bezirksgerichts vom 2. September 2022, mit welcher der Gutachter ernannt worden sei, den Anforderungen von Art. 184
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO. Dem Bezirksgericht könne diesbezüglich einzig vorgeworfen werden, das (separate) Schreiben, mit welchem der Gutachter auf seine Geheimhaltungspflichten sowie die Straffolgen eines falschen Gutachtens aufmerksam gemacht worden sei, dem Beschwerdeführer scheinbar nicht in Kopie zugestellt zu haben. Auch dies stelle jedoch keinen Ausstandsgrund dar.

3.4. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Darüber hinaus verkennt er, dass das Ausstandsverfahren nicht dazu dient, die von ihm als unzulässig erachtete Anordnung einer Begutachtung seiner Person im Hinblick auf die Verhandlungsfähigkeit im Detail zu überprüfen. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen; im Ausstandsverfahren sind einzig besonders krasse oder wiederholt auftretende Rechtsfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, beachtlich und vermögen einen Ausstandsgrund zu begründen (vgl. E. 3.2 hiervor).
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Frage, ob eine (allenfalls zusätzliche) umfangreichere Begutachtung des Beschwerdeführers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung der vom Bezirksgericht gewählten Lösung vorzuziehen (oder allenfalls gar erforderlich) gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde vorbringt, nicht im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens zu klären ist. Auch die Frage, ob die mit Verfügung vom 2. September 2022 angeordnete Begutachtung der "Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers" den Anforderungen von Art. 184 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO genügt und ob die mit separatem Schreiben vorgenommene Rechtsbelehrung des Gutachters (vgl. Art. 184 Abs. 2 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
und f StPO) dem Beschwerdeführer in Kopie hätte zugestellt werden müssen, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Jedenfalls kann im gewählten Vorgehen des Bezirksgerichts keine schwere Amtspflichtverletzung erblickt werden, die einen Ausstandsgrund darstellen würde.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn das Bezirksgericht bereits in seiner Verfügung vom 2. September 2022 die (erst) in der Verfügung vom 15. Dezember 2022 enthaltenen Präzisierungen zum Ablauf der Begutachtung und zu deren Modalitäten (vgl. E. 2.4.2 hiervor) dargelegt hätte. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass aus dem Fehlen entsprechender Angaben nicht geschlossen werden kann, das Bezirksgericht beabsichtige, den Beschwerdeführer in aller Öffentlichkeit zu explorieren.

3.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts sowie die zuständige Gerichtsschreiberin abgewiesen hat.

4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, auch die Abweisung seines gegen den vom Bezirksgericht bestellten Gutachter gerichteten Ausstandsgesuches durch die Vorinstanz verstosse gegen Bundesrecht.

4.1. Der Beschwerdeführer begründete dieses Ausstandsbegehren zusammengefasst damit, dass eine seriöse, fachgerechte und gründliche Exploration vorliegend ausgeschlossen sei und ein Arzt, der sich auf einen Gutachtensauftrag einlasse, von dem er bereits wisse, dass er ihn nicht lege artis erfüllen könne, ohne weiteres als befangen zu erachten sei.

4.2. Die Vorinstanz hält dazu fest, der Gutachter weise mindestens dieselben fachlichen Qualifikationen wie der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers aus, welcher das Arztzeugnis ausgestellt habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine auf die Verhandlungsfähigkeit beschränkte Begutachtung seiner Person unter den vorgesehenen Voraussetzungen nicht möglich sei, erweise sich weiter als unzutreffend. Insgesamt würden keine tauglichen Ausstandsgründe gegen den Gutachter vorgebracht, weshalb auch dieses Ausstandsgesuch abzuweisen sei.

4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Er bestreitet nicht, keine tauglichen Einwände gegen die Person des Gutachters erhoben zu haben, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, er habe dies gar nicht tun müssen. Sein Ausstandsgesuch und die darin genannten Gründe seien nämlich mangels einer Stellungnahme des Gutachters unbestritten geblieben und hätten daher als anerkannt zu gelten. Dabei verkennt er, dass von Gesetzes wegen die nach Art. 59 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO zuständige Behörde über das auf Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO gestützte Ausstandsgesuch zu entscheiden und den Sachverhalt dabei von Amtes wegen festzustellen hat (siehe im Einzelnen Urteil 1B 254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1).

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied Der Gerichtsschreiber:

Müller Schurtenberger