Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6S.50/2007 /rom

Urteil vom 18. April 2007
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug etc.,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 22. Dezember 2006.

Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Zug erklärte X.________ mit Urteil vom 25. März 2004 des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig und verurteilte ihn zu vier Jahren und neun Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In einem Fall sprach es ihn von der Anklage der Urkundenfälschung frei. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die Zivilforderungen und ordnete die Freigabe der Kaution und deren Verrechnung mit den Verfahrenskosten an.

In teilweiser Gutheissung der vom Beurteilten erhobenen Berufung sprach das Obergericht des Kantons Zug X.________ mit Urteil vom 7. Juni 2005 in zwei weiteren Fällen von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung frei und setzte die Strafe auf drei Jahre Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, herab. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

Eine hiegegen von X.________ geführte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hiess der Kassationshof des Bundesgerichts mit Urteil vom 7. Juni 2006 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Eine in derselben Sache geführte staatsrechtliche Beschwerde wies er ab, soweit er darauf eintrat .
B.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2006 erklärte das Obergericht des Kantons Zug X.________ wiederum in teilweiser Gutheissung der Berufung des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig und sprach ihn in zwei weiteren Fällen von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Die Strafe setzte es neu auf 30 Monate Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 21 Tagen, fest. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.
D.
Das Obergericht des Kantons Zug beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen und Verweisung auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil die Abweisung der Beschwerde. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das gegen dieses Urteil erhobene Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG, e contrario). Im zu beurteilenden Fall richtet sich das Verfahren mithin nach den Vorschriften über die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
. BStP.

Am 1. Januar 2007 sind auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f. mit Hinweisen).
2.
Die kantonale Behörde muss bei einer Rückweisung ihrer neuen Entscheidung die Begründung der Kassation zugrunde legen (Art. 277ter
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BStP). Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und der Sachzusammenhang es erfordert. In diesem Umfang ist die neue Entscheidung vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 123 IV 1 E. 1 mit Hinweisen). Bei der Rückweisung kann die kantonale Instanz auf ihre im ersten Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, sofern sie nicht oder erfolglos angefochten wurden, nicht mehr zurückkommen (BGE 104 IV 276 E. 2b und d). Im Falle eines Weiterzuges des neuen Entscheides der unteren Instanz ist das Bundesgericht an die Erwägungen gebunden, mit denen es die Rückweisung begründet hat.

Nach der Rechtsprechung kann der neue Entscheid der kantonalen Instanz vor Bundesgericht nicht mehr angefochten werden, wenn die Anfechtung bereits in Bezug auf das erste Urteil möglich gewesen wäre und nach Treu und Glauben für die betreffende Partei die Anfechtung zumutbar war (BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung weder dem Umstand, dass vielen Kunden die Kontraktgrösse sowie der genaue Kommissionsansatz bekannt gewesen seien, angemessene Beachtung geschenkt, noch genügend berücksichtigt, dass er durch Anwälte mangelhaft beraten worden sei, kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt, soweit er für die Strafzumessung auf seine persönlichen Verhältnisse und sein Vorleben verweist (Beschwerde S. 11 ff.; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 9).
3.
3.1 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen gewerbsmässiger Anlagebetrug vorgeworfen. Der Schuldspruch bezieht sich in diesem Punkt auf folgenden Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war Verwaltungsrat und Geschäftsführer der A.________ AG, deren Geschäftstätigkeit in den Jahren 1994 bis 1997 in der Vermittlung von Optionen bestand. Die Kundenakquisition erfolgte ausschliesslich telefonisch, in den Jahren 1996 und 1997 insbesondere durch angestellte Telefonverkäufer. Die Kontakte zu den Brokern, die Abrechnung der einzelnen Kundenpositionen und die gesamte Administration wurde von der Geschäftsleitung erledigt. In der Zeit von August 1994 bis August 1997 machte sich der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Compagnon als Mittäter des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil von 187 Kunden schuldig, indem er diese inbesondere über die Verlustrisiken der spekulativen Anlagen in Warentermingeschäfte und die Höhe der von der A.________ AG erhobenen Kommissionen täuschte. Dadurch erlitten die Kunden einen Schaden in der Höhe von insgesamt Fr. 8'576'706.85. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter erlangten Vermögensvorteile von je ca. 2 Mio Franken.
-:-

3.2 Der Kassationshof führte in seinem Rückweisungsentscheid in rechtlicher Hinsicht aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden betrügerischen Machenschaften, die im Wesentlichen in der eigentlichen Inszenierung einer seriösen Handelstätigkeit mit derivativen Finanzinstrumenten und in einer aufsässigen, auf Überrumpelung und Zermürbung angelegten Telefonstrategie bestanden habe, sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. Allerdings erscheine das Merkmal in denjenigen Fällen in einem anderen Licht, in denen die Kunden aufgrund der bereits getätigten Geschäfte hätten erkennen müssen, dass die Gewinnaussichten erheblich geringer waren als von den Verkäufern geschildert, und dass die von der A.________ AG erhobenen Kommissionen um ein Vielfaches höher ausfielen als irrigerweise angenommen. Denn je mehr Geschäfte die Kunden abschlossen und je höhere Verluste sie damit erlitten, desto nachdrücklicher frage sich, ob diese in Bezug auf die nachfolgenden Investitionen noch als arglos gelten könnten. In Bezug auf diejenigen Kunden, die trotz bereits erlittener oder ernsthaft drohender Verluste weiterhin Gelder für den Abschluss neuer Geschäfte an die A.________ AG überwiesen und die zudem aufgrund ihres beruflichen
Hintergrundes nicht als grundsätzlich geschäftsunerfahren erschienen, treffe den Beschwerdeführer daher unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung ein weniger gravierender Vorwurf, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (Urteil des Kassationshofs vom 7. Juni 2006, 6P.133/2005, E. 15.4.5).

In Bezug auf die Strafzumessung bestätigte der Kassationshof zunächst die Auffassung des Obergerichts, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege grundsätzlich schwer. Doch nimmt er an, das Obergericht habe dem Aspekt, dass zahlreiche Geschädigte auch nach hohen Verlusten oder bei Fehlen jeglicher Gewinnaussichten der A.________ AG weiterhin Gelder überwiesen, in der Strafzumessung zu wenig Rechnung getragen. In diesen Fällen vermindere sich der Schuldvorwurf ganz erheblich (Urteil des Kassationshofs vom 7. Juni 2006, 6P.133/2005, E. 17.4.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Urteil an, die nunmehr zu berücksichtigende Verminderung des Verschuldens bei Kunden mit Mehrfachinvestitionen führe zu einer entsprechenden Herabsetzung der seinerzeit vom Obergericht als Einsatzstrafe festgelegten Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus. Es sei aber davon auszugehen, dass sich der Deliktsbetrag nicht vermindere, da auch bezüglich der Kunden mit Mehrfachinvestitionen der Tatbestand des Betruges erfüllt sei. Dem verminderten Verschulden sei mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 3 Monate Rechnung zu tragen (angefochtenes Urteil S. 9). Darüberhinaus mildert die Vorinstanz die Strafe in Anwendung von Art. 64 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
StGB um weitere drei Monate. Insgesamt erachtet sie somit eine Strafe von 30 Monaten Zuchthaus als angemessen (angefochtenes Urteil S. 10 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB. Er bringt zunächst vor, das Bundesgericht hebe ein Urteil aufgrund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis nur auf, wenn vom Sachgericht nicht berücksichtigte Gesichtspunkte zu einer übermässig schweren oder milden Bestrafung führten. Eine Korrektur um lediglich 3 Monate, mithin um weniger als 10% gegenüber der ursprünglich ausgesprochenen Strafe von 36 Monaten, wie sie die Vorinstanz vornehme, trage dem nicht angemessen Rechnung. Als Ausgangspunkt für die Strafzumessung sei auf die gegen den Mitangeklagten B.________ ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten abzustellen (Beschwerde, S. 6). Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, sein von der Vorinstanz als weniger kooperativ eingestuftes Verhalten führe im Vergleich zu der gegen den Mitangeklagten B.________ ausgefällten Sanktion zu einer um 15 Monate höheren Strafe. Damit werde die Ausübung ihm zustehender verfassungsmässiger Rechte wie des Aussageverweigerungsrechts in unhaltbarer Weise bestraft (Beschwerde S. 7 ff.). Im Weiteren beanstandet er, die Vorinstanz beachte nicht, dass sich durch die neue Gewichtung des Verschuldens aufgrund der Opfermitverantwortung auch der Deliktsbetrag um rund die Hälfte
vermindere (Beschwerde S. 10 f.). Schliesslich habe die Vorinstanz spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht angemessen Rechnung getragen. Der Vollzug der Strafe würde seine gesamte Resozialisierung und seine private und berufliche Existenz zunichte machen (Beschwerde S. 13 f.). Zuletzt beruft sich der Beschwerdeführer auf die revidierten Allgemeinen Bestimmungen über Strafen und Massnahmen des StGB, die nur wenige Tage nach der Ausfällung des angefochtenen Urteils in Kraft getreten seien. Das neue Recht lege stärkeres Gewicht auf spezialpräventive Gesichtspunkte, indem es den bedingten Strafvollzug für Strafen bis zu 24 Monaten zulasse und dem Richter eine breitere Auswahl an möglichen Sanktionen ermögliche. Diese Aspekte seien auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen (Beschwerde S. 15).
5.
5.1 Gemäss Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder
einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Nach der Rechtsprechung hebt der Kassationshof ein angefochtenes Urteil einerseits u.a. auf, wenn das vorinstanzliche Gericht von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen hat (vgl. oben E. 5.1). Da dem urteilenden Gericht bei der Gewichtung der einzelnen Faktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zusteht, bestätigt der Kassationshof ein angefochtenes Urteil, das in Bezug auf das Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält, nur, wenn sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren offensichtlich im Rahmen des Ermessens hält. In den übrigen Fällen weist er die Sache zur neuen Festsetzung der Strafe an das Sachgericht zurück. Auf der anderen Seite hebt der Kassationshof, ohne dass die kantonale Instanz wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätte, ein Urteil hinsichtlich der Strafzumessung auf, wenn die ausgefällte Strafe angesichts der im Urteil festgestellten strafzumessungsrelevanten Tatsachen und der diese bewertenden Erwägungen als auffallend hoch oder milde erscheint, wenn also zwischen der Strafe und ihrer Begründung offensichtlich eine Diskrepanz besteht. Eine solche Diskrepanz bedeutet entweder,
dass die Strafe im Ergebnis unvertretbar oder aber ihre Begründung im Urteil mangelhaft bzw. unvollständig ist (BGE 121 IV 49 E. 2a/bb; vgl. auch 123 IV 49 E. 2 und 122 IV 241 E. 1).

Im zu beurteilenden Fall hat der Kassationshof in seinem Rückweisungsentscheid das kantonale Urteil aufgehoben, weil das Obergericht einen wesentlichen Gesichtspunkt nicht angemessen gewürdigt hat, nicht weil die Strafe in Anbetracht ihrer Begründung als offensichtlich zu hoch erschien. Eine Herabsetzung der Strafe um lediglich drei Monate unter Berücksichtigung dieses Faktors verletzt daher das Ermessen der Vorinstanz für sich allein nicht.
5.2.2 Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung mit dem Mitangeklagten B.________ geltend macht. Hier ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese Rüge schon im ersten Verfahren vor Bundesgericht vortrug und der Kassationshof im Rückweisungsentscheid dazu Stellung nahm.

Der Kassationshof erwog, es falle auf, dass die kantonalen Instanzen einerseits beide Haupttäter grundsätzlich als in gleichem Masse treibende Kräfte angesehen, andererseits aber für den Mitangeklagten B.________ wegen seines kooperativen Verhaltens und der Einsicht in das Unrecht seines Handelns eine um ein Jahr tiefere Einsatzstrafe festgesetzt hätten. Diese unterschiedliche Gewichtung der Einsicht und des kooperativen Verhaltens in einer aufwändigen Strafuntersuchung beanstandete der Kassationshof allerdings nicht. Er bemängelte lediglich, dass das Obergericht das kooperative Verhalten des Mitangeklagten B.________ - zusammen mit den weiteren Minderungsgründen der psychischen Belastung durch das Verfahren, des guten Leumunds und der Vorstrafenlosigkeit, welche beiden Tätern attestiert worden waren, - ein zweites Mal berücksichtigt hatte. Der Kassationshof gelangte daher zum Schluss, die Festsetzung ungleicher Strafen verletze im Ergebnis Bundesrecht, wobei er offen liess, ob die Strafzumessung für den Beschwerdeführer oder für den Mitangeklagten B.________ Bundesrecht verletzte (Urteil des Kassationshofs 6P.133/2005 6S.410/2005 vom 7.6.2006, E. 17.4.2 S. 46 f.; vgl. auch Urteil des Kassationshofs vom 7.6.2006, 6S. 396/2005, E.
4.2.4 S. 9 f.).

In dem in derselben Sache von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug geführten Beschwerdeverfahren erkannte der Kassationshof sodann, die Strafzumessung in Bezug auf den Mitangeklagten B.________ verletze kein Bundesrecht. Er führte im Wesentlichen aus, die Verminderung des Schuldvorwurfs in den Fällen, in welchen die Kunden aufgrund ihrer Mehrfachinvestitionen, der bereits erlittenen Verluste und ihres beruflichen Hintergrundes hätten in der Lage sein müssen, die mangelnde Aussicht auf Gewinn zu erkennen, gleiche die an sich wegen der doppelten Berücksichtigung des kooperativen Verhaltens im Verfahren angebrachte Erhöhung der Strafe wieder aus (Urteil des Kassationshofs vom 7.6.2006, 6S. 396/2005, E. 4.2.4).

Bei dieser Ausgangslage ist vorliegend somit nicht zu prüfen, ob die Differenz von 12 Monaten bei der Festsetzung der Einsatzstrafe vor Bundesrecht standhält. Gegenstand des Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil vorgenommene Herabsetzung der Strafe um drei Monate den Erwägungen des Kassationshofs im Rückweisungsentscheid angemessen Rechnung trägt. Dies ist zu bejahen.

Das ergibt sich aus der Überlegung, dass beim Mitangeklagten B.________ die Kooperationsbereitschaft im Verfahren doppelt berücksichtigt, mithin zu stark zu seinen Gunsten gewürdigt wurde. Dies führte denn auch zu einer Herabsetzung der Strafe beim Mitangeklagten B.________ um 9 Monate gegenüber einer Reduktion um 6 Monate beim Beschwerdeführer. Nach der Auffassung des Kassationshofs im Rückweisungsentscheid wird diese unterschiedliche Gewichtung derselben strafmindernden Faktoren durch die stärkere Berücksichtigung des leichtsinnigen Verhaltens der Geschädigten in einzelnen Fällen wieder ausgeglichen. Damit entspricht die Reduktion der Strafe beim Mitangeklagten B.________ in dieser Hinsicht gerade dem Umfang von 3 Monaten, um welchen die Vorinstanz die Strafe unter diesem Titel nunmehr beim Beschwerdeführer herabgesetzt hat.
5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich auch die Höhe des Vermögensschadens verringert habe, ist ihm nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, ist der Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges im Rückweisungsentscheid nicht beanstandet worden, so dass sich am Deliktsbetrag nichts geändert hat. Nicht noch einmal einzutreten ist auf die bereits im ersten Beschwerdeverfahren vorgetragene Rüge, einzelnen Kunden seien beim Geschäftsabschluss die Kontraktgrösse und der Kommissionsansatz bekannt gewesen (Beschwerde S. 11).
5.2.4 Unbegründet ist die Beschwerde auch insoweit, als der Beschwerdeführer einwendet, der Vollzug der Freiheitsstrafe könne sich angesichts des Umstands, dass er sich nun seit über 10 Jahren bewährt habe, nur schädlich auswirken (Beschwerde S. 13). Die beruflichen Schwierigkeiten und die Trennung von der Familie sind als zwangsläufige Folge mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbunden und können für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbeziehung spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst.
5.2.5 Der Beschwerdeführer beanstandet zuletzt, die Vorinstanz habe spezialpräventive Gesichtspunkte nicht berücksichtigt. Eine besondere Berücksichtigung spezialpräventiver Gesichtspunkte fällt nach der Rechtsprechung nur bei Freiheitsstrafen in Betracht, welche die Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs um höchstens drei Monate überschreiten, sofern die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Übrigen erfüllt sind (BGE 127 IV 97 E. 3, 118 IV 337). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.

Nichts anderes ergibt sich hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem neuen Allgemeinen Teil des StGB. Nach welchen Regeln sich die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten und teilbedingten Strafvollzugs nach neuem Recht richtet, kann hier offen bleiben, da die revidierten allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht in Kraft standen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
OG kann bewilligt werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und er den angefochtenen Entscheid überdies mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt hat (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. Die von diesem eingereichte Honorarnote erscheint überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: