SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 16 - 1 Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Existenz ist gewährleistet. |
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1 | Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Existenz ist gewährleistet. |
2 | Im Rahmen der Verfassung und der Gesetze ist sie autonom. |
3 | Auf lokaler Ebene erfüllt sie die allgemeinen öffentlichen Aufgaben, die das Gesetz weder dem Bund noch dem Kanton überträgt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 16 - 1 Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Existenz ist gewährleistet. |
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1 | Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Existenz ist gewährleistet. |
2 | Im Rahmen der Verfassung und der Gesetze ist sie autonom. |
3 | Auf lokaler Ebene erfüllt sie die allgemeinen öffentlichen Aufgaben, die das Gesetz weder dem Bund noch dem Kanton überträgt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 16 - 1 Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Existenz ist gewährleistet. |
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1 | Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Existenz ist gewährleistet. |
2 | Im Rahmen der Verfassung und der Gesetze ist sie autonom. |
3 | Auf lokaler Ebene erfüllt sie die allgemeinen öffentlichen Aufgaben, die das Gesetz weder dem Bund noch dem Kanton überträgt. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 16 - 1 Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Existenz ist gewährleistet. |
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1 | Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Existenz ist gewährleistet. |
2 | Im Rahmen der Verfassung und der Gesetze ist sie autonom. |
3 | Auf lokaler Ebene erfüllt sie die allgemeinen öffentlichen Aufgaben, die das Gesetz weder dem Bund noch dem Kanton überträgt. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 16 - 1 Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Existenz ist gewährleistet. |
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1 | Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Existenz ist gewährleistet. |
2 | Im Rahmen der Verfassung und der Gesetze ist sie autonom. |
3 | Auf lokaler Ebene erfüllt sie die allgemeinen öffentlichen Aufgaben, die das Gesetz weder dem Bund noch dem Kanton überträgt. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 20 - 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
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1 | Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.14 |
2 | Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. |
3 | Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.15 |
4 | Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.16 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 41 - 1 Ein Fünftel der Gemeinden kann beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen. |
|
1 | Ein Fünftel der Gemeinden kann beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative einreichen. |
2 | In Bezug auf die Form des Begehrens und das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen über die Volksinitiative. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 42 - Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:27 |
|
a | die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter; |
b | Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über |
c | Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffentlichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 42 - Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:27 |
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a | die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter; |
b | Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über |
c | Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffentlichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 42 - Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:27 |
|
a | die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter; |
b | Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über |
c | Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffentlichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter. |