Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 656/2012

Urteil vom 18. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mike Gessner,

gegen

Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall, Gemeindekanzlei,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Sanierungsverfügung (Tragsicherheit/Sofortmassnahmen),

Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2012 des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG ist Eigentümerin des Anfang der 1970er-Jahre erstellten Wohn- und Geschäftshauses (mit Einstellhalle) VS Nr. 578 auf dem Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 715 an der Industriestrasse 23 in Neuhausen am Rheinfall.

Am 29. Mai 2012 beschloss der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall Folgendes:
"1. Die X.________ AG wird aufgefordert, bis 30. September 2012 die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der normgerechten Tragsicherheit (Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins, insbesondere Nr. 269 i.V.m. dem Merkblatt Nr. 2018) des Gebäudes VS Nr. 578 auf dem Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 715 an der Industriestrasse 23 in Neuhausen am Rheinfall im Bereich der Einstellhallen (UG) und des Laubengangs auszuführen respektive ausführen zu lassen sowie dem Baureferat der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall nach Abschluss der Arbeiten die Bestätigung eines unabhängigen Bauingenieurs über die normgerechte Tragsicherheit des Gebäudes VS Nr. 578 einzureichen.
2. Die X.________ AG wird aufgefordert, bis 30. September 2012 dem Baureferat der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall ein bis spätestens 31. März 2013 umzusetzendes Konzept mit den Massnahmen zur Sanierung der weiteren Stockwerke, der Dach- und Terrassenabdichtungen und der Aussenfassade des Gebäudes VS Nr. 578 auf dem Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 715 an der Industriestrasse 23 in Neuhausen am Rheinfall zuzustellen.
3. Die X.________ AG respektive deren Organe und Vertreter werden hiermit darauf aufmerksam gemacht, dass das Nichtbefolgen dieser Aufforderungen (Ziff. 1 und 2 dieses Beschlusses) nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1939 (SR 311.0) wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit Busse bestraft werden kann.
4. Die mit Verfügung vom 15. März 2011 angeordneten Sofortmassnahmen werden verlängert bis zum Abschluss der Arbeiten gemäss Ziff. 1.
5. Die Kosten der bis heute erfolgten Abklärungen betreffend die Tragfähigkeit des Gebäudes VS Nr. 578 von Fr. 24'556.40 sowie die Gebühr von Fr. 3'500.-- werden der X.________ AG auferlegt. Das Bausekretariat Neuhausen am Rheinfall wird mit der Rechnungsstellung beauftragt.
6. Gegen diesen Entscheid können die Berechtigten innert 20 Tagen ab Erhalt beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Rekurs erheben. Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und ist zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel, auf die sich der Rekurrent beruft, sollen genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.

7. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
8. [Mitteilung.]"

B.
Den gegen den Beschluss des Gemeinderats Neuhausen am Rheinfall vom 29. Mai 2012 erhobenen Rekurs der X.________ AG hiess der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 25. September 2012 teilweise gut und änderte die Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses wie folgt:
"1. Die X.________ AG wird verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung/Wiederherstellung der normgerechten Tragsicherheit (Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins SIA, insbesondere Norm SIA 269 mit Verweisen, insbesondere Merkblatt Nr. 2018) des Gebäudes VS Nr. 578 auf dem Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 715 an der Industriestrasse 23 in Neuhausen am Rheinfall im Bereich der Einstellhallen (UG) und des Laubengangs im Sinn der Erwägungen ohne Verzug an die Hand zu nehmen.

Die X.________ AG wird im Sinn der Erwägungen verpflichtet, bis spätestens 15. November 2012 einen unabhängigen Bauingenieur mit der fachgerechten Prüfung der Sicherstellung/Wiederherstellung der normgerechten Tragsicherheit gemäss SIA 269 (mit Verweisen) zu beauftragen.

Die erforderlichen Sanierungsmassnahmen gemäss SIA-Normen (SIA 269 mit Verweisen) sind bis spätestens 31. August 2013 auszuführen respektive ausführen zu lassen. Falls im Rahmen der Überprüfung des Bauwerks gemäss SIA 269 - neben den bestehenden Unterspriessungen - die Notwendigkeit von zusätzlichen sichernden Sofortmassnahmen (Ziff. 7.4 SIA 269) festgestellt werden sollte, ist die X.________ AG verpflichtet, diese Massnahmen sofort umzusetzen.

Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist dem Baureferat der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall die Bestätigung eines unabhängigen Bauingenieurs über die normgerechte Tragsicherheit des Gebäudes VS Nr. 578 einzureichen.
2. Die X.________ AG wird verpflichtet, bis 31. August 2013 dem Baureferat der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall ein bis spätestens 31. Dezember 2013 umzusetzendes Konzept mit den Massnahmen zur sicherheitsrelevanten Sanierung der weiteren Stockwerke, der Dach- und Terrassenabdichtungen und der Aussenfassade des Gebäudes VS Nr. 578 auf dem Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 715 an der Industriestrasse 23 in Neuhausen am Rheinfall zuzustellen."
Die Ziff. 5 (Kostenfolge) des Beschlusses des Gemeinderats Neuhausen am Rheinfall vom 29. Mai 2012 hob der Regierungsrat sodann auf. Er wies sie im Sinn der Erwägungen zum neuen Entscheid an den Gemeinderat zurück. Im Übrigen bestätigte der Regierungsrat den Beschluss des Gemeinderats Neuhausen am Rheinfall vom 29. Mai 2012. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Ziff. 1 und 2 seines Beschlusses entzog der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung.

C.
Am 16. Oktober 2012 erhob die X.________ AG gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 25. September 2012 beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, eventuell sei die Sache zum erneuten Entscheid zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 9. November 2012 wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 17. Dezember 2012 beantragt die X.________ AG, die Verfügung des Obergerichts vom 9. November 2012 sei aufzuheben und ihrer Beschwerde an das Obergericht vom 16. Oktober 2012 sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen.

Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall und der Regierungsrat beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. In einer weiteren Eingabe hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

E.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2013 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung in einem kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellung der Tragfähigkeit eines Gebäudes. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit des öffentlichen Baurechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; Urteil des Bundesgerichts 1C 320/2009 vom 8. September 2009 E. 1.1).

1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - von hier nicht interessierenden weiteren Fällen - nur zulässig, soweit er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 135 II 30 E. 1.3.2-1.3.4 S. 34 ff.). Ein solcher liegt zunächst darin begründet, dass die Beschwerdeführerin nach dem angefochtenen Entscheid verpflichtet ist, Massnahmen zur Sicherstellung/Wiederherstellung der normgerechten Tragsicherheit ihres Gebäudes ohne Verzug an die Hand zu nehmen. Ausserdem muss sie einen unabhängigen Bauingenieur mit der fachgerechten Prüfung der erforderlichen Massnahmen beauftragen und die erforderlichen Sanierungsmassnahmen bis spätestens 31. August 2013 ausführen bzw. ausführen lassen, wobei allfällig erforderliche zusätzliche sichernde Sofortmassnahmen sofort umgesetzt werden müssten. Diese Massnahmen führen zu einer dauerhaften baulichen Veränderung des bestehenden Zustands, die kaum mehr rückgängig gemacht werden kann, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art.
93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zu bejahen ist.

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist einzutreten (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Nach Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; SHR 172.200) haben Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, wenn im angefochtenen Entscheid nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wird. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Anwendung der kantonalen Bestimmung das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt.

2.1 Nach kantonaler Praxis und bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu belassen oder zu entziehen sei, anhand einer Interessenabwägung. Zu prüfen ist, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden. Dabei fällt der vermutliche Ausgang des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als die Aussichten eindeutig sind (vgl. BGE 129 II 286 E. 3 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Im vorliegenden Zusammenhang ist zu beachten, dass der Aufschub des Vollzugs des unterinstanzlichen Entscheids im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Regel bildet (Art. 41 Abs. 1 VRG). Der Entscheid soll nur ausnahmsweise vorgängig vollzogen werden, wenn ein überwiegendes Interesse der gesuchstellenden Partei oder allenfalls ein öffentliches Interesse für das Wirksamwerden des Entscheids schon vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens spricht. Weil die Folgen der in Frage stehenden Anordnung eintreten, bevor die Rechtsmittelinstanz die Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, wenn die umstrittene Anordnung nicht
rechtzeitig vollzogen wird. Ein solcher kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder in einer inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zu prüfen, ob sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch als verhältnismässig erweist.

2.2 Der Regierungsrat entzog in seinem Entscheid vom 25. September 2012 einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Ziff. 1 und 2 seines Beschlusses die aufschiebende Wirkung. Er ging zwar nicht von einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden Bedrohung bedeutender Polizeigüter aus, hielt jedoch fest, dass die angefochtene Sanierungsverfügung der präventiven Abwehr einer mittelfristig nicht auszuschliessenden Gefahr für Leib und Leben, mithin der Abwehr einer inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter diene. Der Beschwerdeführerin werde mit 11 Monaten die notwendige Zeit eingeräumt, die sie zur Ausführung der Sanierungsmassnahmen benötige. Die Sanierungsfrist sei daher verhältnismässig und für die Beschwerdeführerin zumutbar. Eine weitere Verzögerung der Sanierung des Gebäudes wäre nicht im öffentlichen Interesse. Dementsprechend entzog der Regierungsrat einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung.

2.3 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid zwei Gutachten berücksichtigt, die sich mit der Sanierungsbedürftigkeit des Wohn- und Geschäftshauses befassen. Das Gutachten der Wildberger Schuler Partner AG vom 9. Februar 2011 gehe im Bereich der Einstellhalle von einer aktuellen Gefährdung von Personen aus, weil die Tragsicherheit nicht mehr gegeben sei, und fordere Sofortmassnahmen. Das Gutachten der Flückiger + Bosshard AG vom 3. Februar 2012 hingegen verneine eine aktuelle Gefahr, da die Tragsicherheit zwar reduziert, eine Einsturzgefährdung jedoch ausgeschlossen sei. Es bleibe danach genügend Zeit und Handlungsspielraum, um die Korrosionsprozesse zu stoppen und die entstandenen Schäden zu beheben. Das Gutachten fordere zur Stoppung der Schadensmechanismen, zur Behebung der vorhandenen Schäden und zur Erhaltung der Bausubstanz kurzfristige Sanierungsmassnahmen in einem Zeithorizont von 1 bis 3 Jahren. In einem Zeithorizont von 3 bis 5 Jahren erachte es sodann weitere Sanierungsmassnahmen für nötig. In Übereinstimmung mit dem Regierungsrat kam das Obergericht zum Schluss, dass ein schwerer Nachteil drohe, wenn der bei ihm hängigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werde.

2.4 Die Beschwerdeführerin hält die Schlussfolgerung des Obergerichts für willkürlich. Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erblickt eine solche Verfassungswidrigkeit darin, dass das Obergericht die sofortige Vollstreckbarkeit des Entscheids des Regierungsrats befürworte, ohne die lange Dauer der vorinstanzlichen Verfahren bei seinem Entscheid mitzuberücksichtigen. Diese Unterlassung stelle eine Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) dar und habe zu einer unvollständigen Interessenabwägung geführt.

2.5 Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass nach dem Gutachten der Wildberger Schuler Partner AG vom 9. Februar 2011 im Bereich der Einstellhalle von einer aktuellen Gefährdung von Personen auszugehen ist, weil die Tragsicherheit nicht mehr gegeben sei. Nach diesem Gutachten sind Sofortmassnahmen erforderlich. Namentlich genannt werden die sofortige Verstärkung der Tragkonstruktion mit Strippierung (Verstärkung) des Stahlunterzugs bis zum Abschluss einer Sanierung und die Sanierung der gesamten Einstellhalle innerhalb eines halben Jahres, ansonsten ohne weitere Abklärungen eine Sperrung der Anlage vor dem nächsten Wintereinbruch (Einsatz von Salzfahrzeugen) zu veranlassen sei. Zudem sei eine sofortige Untersuchung des Gesamtkomplexes nötig. Im Gutachten der Flückiger + Bosshard AG vom 3. Februar 2012 wird eine aktuelle Gefahr verneint. Indessen gehen auch diese Gutachter von einer reduzierten Tragfähigkeit aus und fordern erste Sanierungsmassnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz in einem Zeithorizont von 1 bis 3 Jahren. Die Vorinstanzen zogen aus dieser zeitlichen Vorgabe für erste Sanierungsmassnahmen den Schluss, dass auch die Flückiger + Bosshard AG nicht ausschliesse, dass im Unterlassungsfall die Sicherheit und Gesundheit
von Personen gefährdet sein könnten. Diese Schlussfolgerung ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und verstösst keineswegs gegen das Willkürverbot. Das Obergericht musste bei dieser Aktenlage von einer zumindest mittelfristigen Bedrohung bedeutender Polizeigüter ausgehen. Diese Bedrohung wiegt inhaltlich schwer, können doch viele Personen an Leib und Leben bedroht sein. Ist eine inhaltlich schwere Bedrohung bedeutender Polizeigüter zu bejahen, liegt ein schwerer Nachteil vor, welcher den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich vorliegend auch als verhältnismässig, da den privaten überwiegend finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin gewichtige öffentliche Interessen, namentlich das Interesse am Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen, gegenüberstehen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist von 11 Monaten für die Sanierung eingeräumt.

Den Rügen der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden. Dies gilt auch in Bezug auf die kritisierte Dauer der vorinstanzlichen Verfahren. Die umstrittenen Anordnungen bedurften einer gründlichen Abklärung seitens der zuständigen Instanzen, wofür auch eine gewisse Zeit beansprucht werden musste. Eine unzulässige Rechtsverzögerung macht denn auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend.

2.6 In Bezug auf die vom Regierungsrat angeordnete Frist zur Beauftragung eines unabhängigen Bauingenieurs bis spätestens 15. November 2012 (Ziff. 1 des Rekursentscheids) führt das Obergericht zutreffend aus, die erforderlichen Bemühungen seien nun ungesäumt aufzunehmen. Für den Fall, dass sich aufgrund von weiteren Erkenntnissen ergeben sollte, dass für die Sanierung eine längere Frist eingeräumt werden kann, hat das Obergericht zu Recht in Aussicht gestellt, dass die einstweilige Anordnung betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung später entsprechend abgeändert werden könnte. Die weitere Kritik der Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid vermag an der Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nichts zu ändern.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den kantonalen und kommunalen Behörden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall sowie dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Haag