Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_169/2008/leb

Urteil vom 18. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich.

Gegenstand
Fortsetzung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 15. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der aus Nigeria stammende X.________, geb. 1985, reiste am 16. Dezember 2005 illegal in die Schweiz ein. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 2. März 2007 trat das Bundesamt für Migration auf ein von ihm gestelltes Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. April 2007 wurde X.________ unter anderem wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilt. Am 19. Juli 2007 wurde er wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln verhaftet; er befand sich anschliessend bis zum 17. August 2007 in Untersuchungshaft. Das Strafverfahren ist noch hängig. Ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist ein Strafverfahren gegen zwei Polizisten, das auf Anzeige von X.________ eingeleitet wurde, in der dieser geltend machte, er sei misshandelt worden.

B.
Seit dem 17. August 2007 befindet sich X.________ in Ausschaffungshaft. Deren Anordnung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich wurde vom Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 21. August 2007 geprüft und bis zum 16. November bestätigt. Mit Urteil vom 5. Oktober 2007 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab (Verfahren 2C_434/2007). Am 13. November 2007 verfügte der Haftrichter am Bezirksgericht erstmals die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 16. Februar 2008. Mit weiterem Entscheid vom 18. Dezember 2007 wies der Haftrichter ein Entlassungsgesuch von X.________ ab. Am 15. Februar 2008 bewilligte der Haftrichter sodann die Fortsetzung der Ausschaffungshaft bis zum 16. Mai 2008.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Februar 2008 an das Bundesgericht, ergänzt durch eine weitere Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2008, beantragt X.________, er sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen; überdies sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei dafür angemessen zu entschädigen. In seiner Beschwerdebegründung wendet sich X.________ einzig gegen die Haftbedingungen im Ausschaffungsgefängnis am Flughafen Zürich-Kloten.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.

Mit Eingabe vom 10. März 2008 hat sich X.________ nochmals zur Sache geäussert.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 76 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB194 oder Artikel 49a oder 49abis MStG195 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:196
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB194 oder Artikel 49a oder 49abis MStG195 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:196
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG200 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.203
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.204
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.205
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.206
AuG darf die Ausschaffungshaft höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann sie mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens 15 Monate verlängert werden. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wird die Haft in der Regel nicht direkt um die gesamthaft zulässige (Rest-) Höchstdauer verlängert, sondern die Verlängerung erfolgt in mehreren richterlichen Entscheiden für einzelne Zeitabschnitte. Sowohl gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Anordnung der Ausschaffungshaft als auch gegen jeden kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Haftverlängerung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG an das Bundesgericht offen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als zulässig.

1.2 Der Tonfall der Eingaben des Beschwerdeführers bewegt sich teilweise an der Grenze des Anständigen und mithin des Zulässigen (vgl. Art. 42 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird nahegelegt, seine Ausdrucksweise in künftigen Verfahren zu mässigen.

2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. März 2008 zu den Vernehmlassungen des Bezirksgerichts und des Migrationsamts geltend, diese seien ihren prozessualen Pflichten nicht nachgekommen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 habe nämlich der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die kantonalen Behörden insbesondere beauftragt, über die Haftvollzugsbedingungen im Flughafengefängnis (inklusive Lärmsituation) zu informieren, was sie unterlassen hätten. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer damit auf eine Verletzung seiner Parteirechte.

In der Tat haben sich weder das Bezirksgericht noch das Migrationsamt in ihren Eingaben an das Bundesgericht selbst direkt zu den Haftbedingungen geäussert. Das Migrationsamt hat aber den Justizvollzug des Kantons Zürich beauftragt, die Haftbedingungen zu erläutern. Diese Amtsstelle ist dem Auftrag mit Schreiben vom 29. Februar 2008 nachgekommen und ist dabei auch auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Beanstandungen eingegangen. Auf dieses Schreiben verweist das Migrationsamt in seiner Eingabe an das Bundesgericht ausdrücklich. Damit haben die kantonalen Behörden dem Ersuchen des Bundesgerichts in einer Weise, die angesichts der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit durchaus angebracht erscheint, Folge geleistet. Das Schreiben des Justizvollzugs wurde allerdings nicht als direkte Beilage zur Stellungnahme des Migrationsamts eingereicht, sondern zu den migrationsamtlichen Akten genommen und mit diesen dem Bundesgericht zugestellt. Bedauerlicherweise wurde das Schreiben daher auch dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar zusammen mit der Vernehmlassung des Migrationsamts, sondern erst separat auf entsprechende Nachfrage hin zugestellt. Er konnte sich jedoch in seiner ergänzenden Eingabe vom 10. März 2008 dazu äussern, so dass seine
Parteirechte im Ergebnis nicht verkürzt wurden.

3.
Der Beschwerdeführer macht nicht ausdrücklich geltend, die materiellen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft seien nicht (mehr) erfüllt. Darüber ist daher nicht zu befinden (vgl. 42 Abs. 2 BGG). Immerhin rechtfertigt sich mit Blick auf allfällige künftige Haftverlängerungsverfahren der Hinweis darauf, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr völlig mit denjenigen übereinzustimmen scheinen, die im Rahmen der Haftanordnung und damit auch der erstmaligen bundesgerichtlichen Haftprüfung zu beurteilen waren. Im Unterschied zu damals scheint der Beschwerdeführer, jedenfalls nach den insoweit an sich verbindlichen Feststellungen des Haftrichters (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), inzwischen einverstanden zu sein, an der Ausschaffung mitzuwirken, und hindern ihn heute Umstände an der Ausreise, für die er nicht direkt selbst einzustehen hat. Der Heimatstaat Nigeria ist offenbar nicht bereit, vor dem Abschluss des hängigen Strafverfahrens einen Laissez-passer auszustellen, und der Beschwerdeführer hat keinen massgeblichen Einfluss auf den Ablauf dieses Strafverfahrens. Er scheint gegenwärtig nichts dazu beitragen zu können, um seine Ausschaffung zu beschleunigen. Dadurch wird zwar die Haft zurzeit nicht unzulässig, die Frage der
Verhältnismässigkeit dürfte sich aber allenfalls innert absehbarer Frist mit noch offenem Ausgang in neuem Lichte stellen. Darauf werden die kantonalen Behörden gegebenenfalls Rücksicht zu nehmen haben.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftbedingungen verstiessen gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 7 des UNO-Pakts II und Art. 1 der Folterkonvention. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist allerdings rechtlich nicht verbindlich und verschafft dem Beschwerdeführer keine subjektiv anrufbaren Rechte (vgl. etwa Walter Kälin/Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Basel/Genf/ München 2005, S. 16). Auf die übrigen Bestimmungen kann er sich jedoch berufen. Dabei trägt er im Wesentlichen vor, die Haftbedingungen im Flughafengefängnis Zürich-Kloten stellten Folter oder eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung dar und verstiessen gegen die Menschenwürde.

4.2 Die Begriffe der Folter sowie der erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung werden in der Lehre und Praxis unterschiedlich voneinander abgegrenzt. Im Wesentlichen bedeutet aber Folter einen schweren Eingriff physischer oder psychischer Art, der in der Absicht ergeht, die Willensfreiheit einer Person zu brechen; erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn mit dem Eingriff in die physische oder psychische Integrität eine Person erniedrigt oder gedemütigt wird und das Leiden primär dieser Herabsetzung dient; unmenschliche Behandlung stellt die Zufügung eines psychischen oder physischen Leidens in ungerechtfertigter Weise dar, welche die für die Einstufung als Folter erforderliche Eingriffsintensität nicht erreicht. Bei der Beurteilung von Haftbedingungen, die nicht den Zweck der Willensbrechung verfolgen, geht es vor allem darum, ihre Vereinbarkeit mit dem Verbot der unmenschlichen Behandlung zu prüfen (dazu Kälin/Künzli, a.a.O., S. 326 f.). Dem gleichen Zweck dienen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auch der verfassungsrechtliche Schutz der Menschenwürde (nach Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV) und der persönlichen Freiheit (nach Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV).

4.3 Nach Art. 80 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung - 1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.218
1    Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.218
1bis    In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG219 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig.220
2    Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.221
2bis    Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.222
3    Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.
4    Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.223
5    Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.
6    Die Haft wird beendet, wenn:
a  der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b  einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
c  die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
AuG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheides über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem die Umstände des Haftvollzugs. Gemäss Art. 81 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 81 Haftbedingungen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.
2    Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vor-bereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.230
3    Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.231
4    Zudem richten sich die Haftbedingungen:
a  bei Rückführungen in einen Drittstaat: nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG232;
b  bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013233;
c  nach Artikel 37 des Übereinkommens vom 20. November 1989235 über die Rechte des Kindes.236
5    Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Möglichkeiten einer inhaftierten Ausländerin oder eines inhaftierten Ausländers eingeschränkt werden, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen, wenn:
a  die betreffende Person Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen zufolge eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt; und
b  andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung stehen.237
6    Erweist sich die Einschränkung nach Absatz 5 als nicht ausreichend, um der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten, so kann die zuständige Behörde Einzelhaft anordnen.238
AuG ist die Haft in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Dabei sind die Anforderungen des Verfassungs- und Völkerrechts, insbesondere die europäischen und internationalen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen, zu beachten. Im Wesentlichen ist eine menschenwürdige Unterbringung zu garantieren. Allerdings bringt Ausschaffungshaft als Zwangsmassnahme unausweichlich Einschränkungen der persönlichen Freiheit und allenfalls weiterer Grundrechte mit sich. Diese beruhen - aufgrund der Regelung der Zwangsmassnahmen in einem Bundesgesetz - klarerweise auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, sind aber nur zulässig, soweit sie sich aus dem Haftzweck ergeben und als verhältnismässig erweisen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung definiert lediglich den Mindeststandard, der - in der Regel bezogen auf den konkret zu entscheidenden Fall - einzuhalten ist. Das schliesst zwar eine grosszügigere Behandlung nicht aus, wo dies von den äusseren Gegebenheiten her möglich ist (so insbesondere BGE 122 II 299
E. 3a S. 302 f.). Dem Bundesgericht bleibt es aber verwehrt, die Haft in einem konkreten Fall als unzulässig zu beurteilen, wenn keine grosszügigere Behandlung gewährt wird, solange der Mindeststandard eingehalten ist. Ohnehin kann das Bundesgericht die Haftbedingungen nur auf den konkreten Fall bezogen überprüfen und anders als eine Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten nur beschränkt allgemeine Kontrollen vornehmen oder generelle Überlegungen zur Zulässigkeit des Haftregimes anstellen. Vielmehr geht es um die hauptsächlichen Haftbedingungen, welche die Zumutbarkeit der Haft als solcher beeinflussen können (BGE 122 II 299 E. 3d S. 305). Das scheint der Beschwerdeführer bis zu einem gewissen Grad zu verkennen, wenn er im vorliegenden Haftverfahren den allgemeinen Standard der Bedingungen der administrativen Ausländerhaft rügt.

4.4 Am 12. August 1996 führte eine Delegation des Bundesgerichts in einem ausländerrechtlichen Haftprüfungsverfahren einen Augenschein im damaligen Flughafengefängnis 1 in Zürich-Kloten durch. Dabei handelte es sich um das Untersuchungsgefängnis, in dem damals auch Ausschaffungshaft vollzogen wurde, weil das besondere Ausschaffungsgefängnis noch im Bau war. Die Ergebnisse des damaligen Augenscheins können daher an sich nur bedingt auf den vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer die Haftbedingungen im Ausschaffungsgefängnis rügt, übertragen werden. Allerdings ist unbestritten, dass die vom Bundesgericht verlangten baulichen Anpassungen (vgl. BGE 122 II 299) bei der Erstellung des Ausschaffungsgefängnisses ausgeführt worden sind. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer auch gar nicht. Vielmehr macht er in allgemeiner Weise geltend, Ausschaffungshaft dürfe nicht in eigentlichen Gefängnisräumlichkeiten vollzogen werden, sondern nur in besonderen, dafür geeigneten Vollzugszentren mit einem deutlich freiheitlicheren Regime. Der Beschwerdeführer beantragt dazu aber nicht die Durchführung eines erneuten Augenscheins. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass ein solcher neue Erkenntnisse bringen würde, die sich nicht bereits aus
den früheren bundesgerichtlichen Verfahren und den vorliegenden Akten ergeben.

4.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Bei der ausländerrechtlichen Haft geht es einzig um die Sicherung des Wegweisungsverfahrens und den Vollzug des entsprechenden Entscheides. Verhältnismässige Vorkehren zur Verringerung der Fluchtgefahr und zur Begrenzung von Sicherheitsrisiken sind jedoch zulässig. Wichtig ist sodann die Dauer der Haft: Je länger eine solche dauert, desto weniger einschneidend haben - dem Grundsatz nach - die Freiheitsbeschränkungen auszufallen; bei lediglich kurzer Haft können hingegen weitergehende Restriktionen zulässig sein (BGE 122 II 299 E. 3b S. 303). Das Bundesgericht hat überdies wiederholt festgehalten, dass ausländerrechtlich Inhaftierte auch nicht in einzelnen Belangen schlechter gestellt werden dürfen als Untersuchungs- oder Strafgefangene. Dabei ist allfälligen unterschiedlichen Sicherheitsbedürfnissen einzig durch Beschränkungen im Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 122 II 49 ff. und 299, E. 5cS. 309).

4.6 Das Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten, in dem der Beschwerdeführer einsitzt, hat, wie bereits seine Bezeichnung zu erkennen gibt, den Charakter eines eigentlichen Gefängnisses. Zweifellos könnte ausländerrechtliche Administrativhaft auch in andern Lokalitäten als Gefängnissen vollzogen werden, soweit sich das von den konkreten Umständen her als angemessen erwiese (vgl. BGE 122 II 299 E. 3a S. 303 sowie BBl 1994 I 326 ).
4.6.1 Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) empfiehlt in seinen Haftstandards aus dem Jahre 2004 (S. 45), dass "in den Fällen, in denen es als notwendig erachtet wird, Personen aufgrund ausländerrechtlicher Vorschriften die Freiheit für längere Zeit zu entziehen, diese in speziell für diesen Zweck vorgesehenen Zentren untergebracht werden" sollten; zu vermeiden sei, soweit möglich, der Eindruck einer Gefängnisumgebung (vgl. das entsprechende Zitat bei Jim Murdoch, Le traitement des détenus, Critères européens, Strassburg 2007, S. 355). Formell erfüllt das Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten diese Empfehlung, ist es doch räumlich vom Untersuchungsgefängnis getrennt und dient es nicht als strafprozessuale oder -rechtliche Vollzugsanstalt. Von der Ausgestaltung der Haft unterscheidet es sich jedoch in verschiedener Hinsicht kaum von einer Strafvollzugsanstalt.
4.6.2 Andererseits hat gerade das genannte Europäische Komitee im Jahre 2001 das Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten besucht und in seinem Bericht vom 25. März 2002 (Ziff. 68 ff.) im Wesentlichen als unbedenklich eingestuft. Dem ist mit Blick darauf, dass das Bundesgericht in einem konkreten Haftfall nur den Mindeststandard zu prüfen hat, grundsätzlich beizupflichten. Es ist auch nochmals zu unterstreichen, dass die vom Bundesgericht in BGE 122 II 299 verlangten Anforderungen an die Haft unbestrittenermassen erfüllt sind.
4.6.3 Allerdings hat das Bundesgericht damals die Haftbedingungen im Rahmen der erstmaligen Anordnung einer Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten beurteilt. Die maximale Haftdauer betrug damals bei der Ausschaffungshaft neun Monate (Art. 13b Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 81 Haftbedingungen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.
2    Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vor-bereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.230
3    Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.231
4    Zudem richten sich die Haftbedingungen:
a  bei Rückführungen in einen Drittstaat: nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG232;
b  bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013233;
c  nach Artikel 37 des Übereinkommens vom 20. November 1989235 über die Rechte des Kindes.236
5    Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Möglichkeiten einer inhaftierten Ausländerin oder eines inhaftierten Ausländers eingeschränkt werden, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen, wenn:
a  die betreffende Person Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen zufolge eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt; und
b  andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung stehen.237
6    Erweist sich die Einschränkung nach Absatz 5 als nicht ausreichend, um der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten, so kann die zuständige Behörde Einzelhaft anordnen.238
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, in der Fassung vom 18. März 1994; AS 1995 151), und selbst bei einer Kombination von Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft war eine Inhaftierung von höchstens zwölf Monaten möglich (vgl. Art. 13a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 81 Haftbedingungen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.
2    Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vor-bereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.230
3    Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.231
4    Zudem richten sich die Haftbedingungen:
a  bei Rückführungen in einen Drittstaat: nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG232;
b  bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013233;
c  nach Artikel 37 des Übereinkommens vom 20. November 1989235 über die Rechte des Kindes.236
5    Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Möglichkeiten einer inhaftierten Ausländerin oder eines inhaftierten Ausländers eingeschränkt werden, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen, wenn:
a  die betreffende Person Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen zufolge eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt; und
b  andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung stehen.237
6    Erweist sich die Einschränkung nach Absatz 5 als nicht ausreichend, um der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten, so kann die zuständige Behörde Einzelhaft anordnen.238
und 13b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 81 Haftbedingungen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.
2    Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vor-bereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.230
3    Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.231
4    Zudem richten sich die Haftbedingungen:
a  bei Rückführungen in einen Drittstaat: nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG232;
b  bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013233;
c  nach Artikel 37 des Übereinkommens vom 20. November 1989235 über die Rechte des Kindes.236
5    Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Möglichkeiten einer inhaftierten Ausländerin oder eines inhaftierten Ausländers eingeschränkt werden, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen, wenn:
a  die betreffende Person Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen zufolge eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt; und
b  andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung stehen.237
6    Erweist sich die Einschränkung nach Absatz 5 als nicht ausreichend, um der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten, so kann die zuständige Behörde Einzelhaft anordnen.238
ANAG). Demgegenüber beträgt heute die maximal zulässige Dauer der Ausschaffungshaft 18 Monate (vgl. Art. 76 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB194 oder Artikel 49a oder 49abis MStG195 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:196
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB194 oder Artikel 49a oder 49abis MStG195 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:196
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG200 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.203
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.204
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.205
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.206
AuG), und in Kombination mit anderen ausländerrechtlichen Haftarten kann der Freiheitsentzug sogar 24 Monate erreichen (Art. 79
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 79 Maximale Haftdauer - 1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
1    Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
2    Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn:
a  die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert;
b  sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.
AuG). Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr seit über sechs Monaten in Ausschaffungshaft, und es ist über die Verlängerung bis zum neunten Monat zu befinden. Damit handelt es sich aber immer noch um die erste Hälfte der maximal zulässigen Haftdauer, und die altrechtliche Höchstdauer der Ausschaffungshaft, die letztlich als Massstab für die bundesgerichtliche Beurteilung in BGE 122 II 299 diente, ist noch nicht erreicht.
Unter diesen Umständen erweisen sich die Haftbedingungen im Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten im vorliegenden Fall als zulässig.

4.7 Der Beschwerdeführer erhebt sodann Einwände mit Blick auf die Lärm- und Luftbelastung, welcher er ausgesetzt sei. Das fragliche Ausschaffungsgefängnis befindet sich im Gelände des Flughafens und liegt angeblich direkt in einer Flugschneise. Es ist offensichtlich, dass unabhängig von seiner genauen Lage im Flughafen eine besondere Lärmbelastung besteht. Auch eine erhöhte Schadstoffbelastung der Luft ist nicht auszuschliessen. Wieweit spezielle Abwehrmassnahmen - wie Schallschutz - ergriffen wurden, ist nicht bekannt. Indessen ist der Bundesgerichtsdelegation, die im Jahre 1996 einen Augenschein im Flughafengefängnis durchgeführt hatte, eine besondere Belastung genauso wenig aufgefallen wie dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) bei seinem Besuch im Jahre 2001. In keinem offiziellen Dokument finden sich Hinweise auf eine unzumutbare Lärm- oder Luftbelastung. Allerdings vermag ein kurzzeitiger Aufenthalt auch kaum die massgeblichen Eindrücke zu vermitteln, da es sich lediglich um eine Momentaufnahme handeln könnte. Aus dem gleichen Grund brächte auch ein erneuter Augenschein kaum brauchbare Erkenntnisse. Aufschlussreich wären einzig fachkundige
Messungen über längere Dauer. Den zürcherischen Behörden ist zu empfehlen, solche Messungen im Hinblick auf künftige Verfahren durchzuführen, damit entweder die entsprechenden Bedenken definitiv beseitigt oder im Bedarfsfall angemessene Gegenmassnahmen ergriffen oder in letzter Konsequenz die erforderlichen rechtsstaatlichen Konsequenzen gezogen werden könnten. Das mag dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wenig nützen. Indessen vermag auch er seine Bedenken, die auf subjektiven Empfindungen beruhen, insofern nicht wirklich objektiv zu unterlegen. Damit liegen zurzeit keine gesicherten Tatsachen dafür vor, um die Haftbedingungen als geradezu gesundheitsschädigend einzustufen bzw. um auf Seiten des Beschwerdeführers von einem so erheblichen Leiden auszugehen, das einer unmenschlichen Behandlung bzw. einem Verstoss gegen die Menschenwürde gleichkäme.

4.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei am 25. Januar 2008 willkürlich in Einzelhaft verlegt worden, was erneut belege, dass die Haftbedingungen rechtsstaatlich bedenklich seien.
4.8.1 Zunächst erscheint fraglich, ob diese Rüge bereits vor dem Haftrichter rechtsgenüglich erhoben wurde. Es gibt dafür denn auch keine für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Haftrichters. So oder so können besondere konkrete Vollzugsanordnungen wie die Anordnung von Einzelhaft im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens nicht in Frage gestellt werden. Dafür sind die entsprechenden besonderen Verfahren vorgesehen. Weder das Bundesgericht noch der Haftrichter sind daher zuständig für Klagen, welche die Handhabung der Gefängnisordnung sowie der Anstaltsgewalt in einem einzelnen Fall betreffen. Demnach ist hier nicht darüber zu befinden, ob konkret die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung von Einzelhaft erfüllt waren und diese in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise vollzogen wurde. Der Haftrichter und das Bundesgericht haben nur dann zu intervenieren, wenn sich mit Blick auf die rechtsstaatlichen Garantien die Gesetzgebung als unzulänglich erweist oder Anhaltspunkte für deren systematische Missachtung bestehen.
4.8.2 Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hielt in seinem Bericht vom 25. März 2002 gerade in Bezug auf das Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten (Ziff. 73) fest, bei der Isolation aus Sicherheitsgründen sei die Gesetzgebung dahingehend zu ergänzen, dass der Insasse schriftlich über die Gründe der gegen ihn ergriffenen Massnahmen informiert werde sowie seine Sicht der Dinge vortragen und allenfalls ein Rechtsmittel ergreifen könne. Eine analoge Praxis verfolgt im Übrigen grundsätzlich auch das Bundesgericht (vgl. etwa das Urteil 2C_661/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 2.2.2). In seiner Stellungnahme vom 25. März 2002 zum Bericht des Komitees verweist der Bundesrat darauf, die Gesetzgebung sehe eine schriftliche Information vor und die Aushändigung einer schriftlich begründeten Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung werde geprüft (S. 32 der Stellungnahme).
4.8.3 Das Disziplinarwesen für das Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten ist heute in den §§ 152 ff. der zürcherischen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) geregelt, die auch für den Vollzug der Ausschaffungshaft gilt (vgl. §§ 137 ff. JVV). § 163 JVV ordnet das Verfahren und kommt den Empfehlungen des genannten Europäischen Komitees vollumfänglich nach. Ein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Vorbehalt besteht einzig insoweit, als bei zeitlicher Dringlichkeit der Entscheid vorerst lediglich mündlich eröffnet wird, sobald als möglich aber schriftlich zu bestätigen ist (§ 164 Abs. 3 zweiter Satz JVV).
4.8.4 Gegen Anordnungen oder Unterlassungen der Anstaltsorgane kann bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde (hier der Direktion der Justiz und des Innern) Rekurs erhoben werden (vgl. § 167 JVV). Überdies besteht jederzeit die Möglichkeit, bei Verstössen gegen die Anstaltsordnung an die kantonale Aufsichtsbehörde zu gelangen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wären solche Schritte in seinem Fall durchaus möglich und zumutbar gewesen. Hinweise auf eine systematische Missachtung der rechtsstaatlichen Garantien bei der Anordnung von Einzelhaft bestehen nicht. Ebensowenig gibt es objektive Anhaltspunkte für systematische unmenschliche Praktiken beim Vollzug der Einzelhaft.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Angesichts der im bundesgerichtlichen Urteil vorgenommenen Klarstellungen rechtfertigt es sich aber, die Beschwerde lediglich im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da seine Begehren aber nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, ist ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18 März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Uebersax