Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_533/2009

Urteil vom 18. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Küng.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Veterinärdienst, 5001 Aarau,
Regierungsrat des Kantons Aargau, 5000 Aarau.

Gegenstand
Tierschutz (Rindviehhaltung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 30. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
Der Veterinärdienst des Kantons Aargau stellte anlässlich einer Kontrolle der Tierhaltung auf dem Landwirtschaftsbetrieb von X.________ fest, dass die Spaltenweiten der Spaltenböden in drei Buchten 43 mm breit waren. In der Folge verfügte er am 25. April 2007, dass die Spaltenweiten ab dem 31. Dezember 2007 maximal 40 mm (für Rindvieh über 300 kg Lebendgewicht) bzw. 35 mm (für Rindvieh unter 300 kg Lebendgewicht) betragen dürfen.

Eine von X.________ gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat ab. Er fasste die angefochtene Verfügung dahingehend neu, dass die Spaltenweite in den drei Buchten auf die in den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen für die Haltung von Rindvieh festgelegten Masse, d.h. auf 35 mm zu reduzieren sei; auf den Spaltenböden mit Spaltenweiten von 43 mm dürfe ab dem 1. April 2009 kein Rindvieh mehr gehalten werden.

Das Verwaltungsgericht wies die von X.________ dagegen gerichtete Beschwerde ab und erkannte, dass die Spaltenweite in den drei Buchten für Rinder über 200 kg bis zum 31. März 2010 auf 35 mm zu reduzieren sei; auf den fraglichen Spaltenböden dürfe ab dem 1. April 2010 kein Rindvieh mehr gehalten werden.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juli 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die erforderliche Anpassung nicht vor dem 1. Januar 2014 respektive auf dieses Datum hin vorzunehmen und keine Kontrollgebühr geschuldet sei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Kantonale Veterinärdienst haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesamt für Veterinärwesen beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die erstinstanzliche Verfügung des Kantonalen Veterinärdienstes vom 25. April 2007 und der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 27. August 2008 sind noch gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (aTSchG; AS 1981 562 ff.) und die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (aTSchV; AS 1981 572 ff.) ergangen. Im Laufe des weiteren kantonalen Verfahrens sind am 1. September 2008 das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) und die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) in Kraft getreten. Es stellt sich daher die Frage, welche Rechtsnormen auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind.

1.2 Grundsätzlich sind diejenigen Rechtssätze zeitlich anwendbar, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes (bzw. Sachverhaltes) Geltung haben (vgl. BGE 126 II 522 E. 3b,aa; 112 Ib 39 E. 1c).

Da das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 keine Übergangsregelung enthält, ist für die bundesgerichtliche Beurteilung grundsätzlich die Rechtslage massgeblich, wie sie bestand, als der angefochtene Verwaltungsakt erging. Da das neue Tierschutzgesetz keine Verschärfung gegenüber dem Tierschutzgesetz von 1978 bringt, liegt kein zwingender Grund für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts vor und somit auch kein Anlass für das Abweichen vom intertemporalen Grundsatz (zur Publikation bestimmtes Urteil 2C_422/2008 vom 7. Oktober 2009 E. 2.3).

1.3 Die Frage des anwendbaren Rechts kann indessen offen bleiben, da in Bezug auf die im vorliegenden Fall streitigen stallbaulichen Anforderungen an eine tiergerechte Haltung keine materiellen Änderungen vorgenommen wurden.
1.3.1 Art. 3
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 3 - 1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
1    Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
2    Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3    Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4    Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
TSchV umschreibt die Anforderungen an die durch das Gesetz (Art. 6
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 6 Allgemeine Anforderungen - 1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
1    Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
2    Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.
3    Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10
TSchG) vorgeschriebene Tierhaltung nach den Grundsätzen des Tierschutzes ("tiergerechte Haltung": Art 7
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 7 - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.12
1    Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.12
2    Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere unterliegt einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren und bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Er kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
3    Das gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung. Der Import von Delfinen und anderen Walartigen (Cetacea) ist verboten.13
4    Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen und das Verwenden schmerzverursachender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten.14
TSchG). Die Art. 7
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden - 1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
1    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
a  die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;
b  die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und
c  die Tiere nicht entweichen können.
2    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3    Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
, 8
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen - 1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
1    Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
2    Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.
und 34
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 34 Böden - 1 Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.
1    Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.
2    Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.
TSchV legen die nähere Gestaltung der Böden, Standplätze und Boxen fest; namentlich müssen perforierte Böden der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein; sie müssen eben und die Elemente unverschiebbar verlegt sein (Art. 34 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 34 Böden - 1 Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.
1    Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.
2    Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.
TSchV).

Das dazu ausdrücklich ermächtigte (Art. 209 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 209 Amtsverordnungen und zentrales Informationssystem - 1 Das BLV kann Amtsverordnungen technischer Art erlassen.
1    Das BLV kann Amtsverordnungen technischer Art erlassen.
2    Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das ASAN einzugeben.231
3    und 4 ...232
5    ...233
TSchV) Bundesamt für Veterinärwesen schreibt in seiner am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 (VBVET; SR 455.110.1) vor, dass Spaltenböden für Rinder über 200 kg eine maximale Spaltenweite von 35 mm aufweisen dürfen (Art. 3 Abs. 1 VBVET, Anhang 1).
1.3.2 Diese Regelung ist nicht neu. Bereits die mit dem neuen Recht aufgehobene Tierschutzverordnung legte fest, dass Spaltenböden der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein müssen; Spaltenböden mussten plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein (Art. 13 aTSchV). Das Bundesamt für Veterinärwesen konnte technische Ausführungsvorschriften erlassen (Art. 71 aTSchV). In Bezug auf die Stallböden wurde für am 1. Juli 1981 bestehende Tierhaltungen eine Übergangsfrist bis Ende 1986 eingeräumt. Ausnahmsweise nicht angepasst werden mussten bestehende Einrichtungen, wenn bestimmte Grenzwerte in Bezug auf die Standplatzgrösse bzw. Bodenfläche je Tier eingehalten waren (Art. 76 Abs. 1 lit. a aTSchV).

Von der ihm eingeräumten Befugnis zum Erlass der technischen Ausführungsvorschriften hat das Bundesamt für Veterinärwesen erstmals mit den Richtlinien für die Haltung von Rindvieh vom 18. April 1986 Gebrauch gemacht. Darin hat es in Bezug auf bestehende Tierhaltungen unter dem Gesichtspunkt der tiergerechten Haltung festgelegt, dass bei Ställen für Rinder über 200 kg die Spaltenböden eine Spaltenweite von maximal 35 mm aufweisen dürfen; für Jungtiere bis 200 kg war eine Spaltenweite von 25 - 30 mm zulässig. Es wurde ausdrücklich auf die Übergangsfrist für die Anpassung vorschriftswidriger Böden bis Ende 1986 verwiesen. In den entsprechenden Richtlinien vom 17. September 1990 (unter Hinweis darauf, dass die Übergangsfrist für die Anpassung vorschriftswidriger Böden abgelaufen sei), 26. Februar 1998 und 1. Dezember 2003 wurden diese Maximalmasse übernommen.

2.
2.1 Die somit seit April 1986 maximal zulässigen Spaltenbreiten wurden stets unter ausdrücklicher Berücksichtigung neuer Forschungsergebnisse und von Praxiserfahrungen und Erkenntnissen festgelegt, an welche sie nach Bedarf allenfalls anzupassen waren. Da dies bis heute nicht geschehen ist, ist davon auszugehen, dass die vom Tierschutzgesetz verlangte tiergerechte Haltung von Rindvieh auf Spaltenböden zumindest bereits seit April 1986 nur bei Einhaltung der festgelegten maximalen Spaltenweiten gewährleistet ist.

2.2 Die Festlegung einer maximalen Spaltenweite von 35 mm von Spaltenböden in der tiergerechten Rindermast entspricht auch der deutschen Praxis und ist sogar in der Norm DIN 18908 "Fussböden für Stallanlagen - Spaltenböden aus Stahlbetonfertigkeiten oder aus Holz, Masse, Lastannahmen, Bemessung, Einbau" in der Fassung vom Mai 1992 verankert (vgl. http://ktblalt.avenit.de/ktbl_arbeitsblatt/klima/NR_
1104_S01.pdf; http://www.landwirtschaft-mlr.baden-wuerttemberg.de/
servlet/PB/menu/1099648_l1/index.html).

2.3 Der Beschwerdeführer räumt insoweit sogar ausdrücklich ein, er habe sich nie an den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen gestört.

3.
3.1 Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 8
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 8 Investitionsschutz - Die gemäss diesem Gesetz bewilligten Bauten und Einrichtungen für Nutztiere können nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden.
TSchG (Investitionsschutz) kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da diese Bestimmung nur auf nach dem neuen Tierschutzgesetz bewilligte Bauten und Einrichtungen anwendbar ist.

3.2 Auch soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 39 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 39 Liegebereich - 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
1    Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
2    Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.
3    Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten.57
TSchV zu stützen scheint, ist die Beschwerde unbegründet. Nach dieser Bestimmung muss der Liegebereich für Rinder mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit weichem, verformbarem Material versehen sein. Festgelegt werden damit nur die Anforderungen an die Oberfläche der Böden im Liegebereich. Die dazu gewährte Übergangsfrist von fünf Jahren für die am 1. September 2008 bestehenden Tierhaltungen (Anhang 5 "Übergangsbestimmungen" zu dieser Bestimmung) kommt daher im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. In Bezug auf die allgemeine Norm von Art. 34
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 34 Böden - 1 Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.
1    Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.
2    Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.
TSchV, welche insbesondere verlangt, dass perforierte Böden der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein müssen (Abs. 2), ist denn auch keine Übergangsfrist vorgesehen.

Für die Anpassung der Spaltenweiten ist deshalb auch bei Anwendung des neuen Rechts keine (weitere) Übergangsfrist zu gewähren.

3.3 Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 76 Abs. 1 lit. a aTSchV stösst ebenfalls ins Leere. Die Vorinstanz hat diese Bestimmung richtigerweise dahingehend ausgelegt, dass sie einzig die Grösse der Standplätze sowie die Bodenfläche, nicht aber die Spaltenweiten erfasst.

4.
Da die beanstandeten Stallböden eine maximale Spaltenweite von 35 mm aufweisen dürfen, spielt es keine Rolle, dass die vom Beschwerdeführer darauf gehaltenen Rinder keine Klauenverletzungen aufweisen und die übrigen Anforderungen an die Tierhaltung erfüllt werden. Auch wenn dies der Fall wäre, müssten die Spaltenweiten reduziert werden. Die Vorinstanz durfte daher in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung sowohl auf einen Augenschein als auch auf die Befragung der vom Beschwerdeführer bezeichneten Tierärzte verzichten.

5.
5.1 Der Rindviehstall des Beschwerdeführers mit den beanstandeten Spaltenböden - die eine Spaltenweite von 43 mm aufweisen und auf welchen Tiere mit über 200 kg Körpergewicht gehalten werden - wurde 1976 erstellt. Der Beschwerdeführer wäre somit verpflichtet gewesen, die nicht den Richtlinien entsprechenden Spaltenweiten spätestens bis zum Ablauf der Übergangsfrist Ende 1986 zu reduzieren. Er konnte somit nun schon seit mehr als 24 Jahren von einer nicht tiergerechten Tierhaltung profitieren.

Anlässlich der Kontrolle vom 26. Januar 2007 wurde ausdrücklich festgehalten, dass immer noch die bei der früheren Kontrolle im Jahre 1996 festgestellten Mängel hinsichtlich der Spaltenweiten - d.h. Spaltenweite 40 mm anstatt maximal 35 mm für Rinder über 200 kg - bestehen (kant. act. 16 und 20).

5.2 Ein weiterer Verzicht auf eine Anpassung erscheint unter diesen Umständen als untragbar. Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie erkannt hat, dass der Beschwerdeführer auf den Buchtenböden mit Spaltenweiten von mehr als 35 mm keine Rinder mehr halten dürfe. Da die erforderlichen Anpassungen indessen eine gewisse Zeit beanspruchen, ist der von der Vorinstanz gesetzte Termin neu auf den 30. Juni 2010 festzulegen. Eine weitere Erstreckung der Frist ist angesichts des - trotz entsprechender Beanstandungen - jahrelang aufrechterhaltenen rechtswidrigen Zustandes nicht zu gewähren.

6.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich zu Unrecht, dass ihm Gebühren für die Kontrolle des Betriebes auferlegt worden seien. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 4).

7.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Frist für die Reduktion der unzulässigen Spaltenweiten wird bis zum 30. Juni 2010 erstreckt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Veterinärwesen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Küng