Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1487/2021

Urteil vom 18. Januar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Imbach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Schadenersatz und Genugtuung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. November 2021 (50/2019/30 und 50/2020/6).

Sachverhalt:

A.
Am 26. Mai 2016 fuhr A.________ mit seinem Rennrad auf der Kantonsstrasse in Richtung U.________. Aufgrund jährlicher Belagsarbeiten war der Asphalt der V.________-strasse in U.________ auf der rechten Fahrbahnseite auf einer Länge von 83 Metern und einer Breite von 1,9 Metern aufgefräst und mit Unebenheiten sowie rund drei Zentimeter tiefen Fräskanten versehen. Als A.________ die bearbeitete Fläche befuhr, kam er zu Fall und zog sich unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wirft B.________ vor, er habe als C.________ beim Tiefbauamt des Kantons Schaffhausen unter Verletzung seiner Aufsichtspflicht dem Bauunternehmer ungenügende Weisungen erteilt. Namentlich wäre er, zumal er täglich die Baustellen besichtigt habe, verpflichtet gewesen, die Signalisation zu kontrollieren und den Bauunternehmer darauf hinzuweisen, dass Hindernisse auf der Fahrbahn, wozu auch die Beschaffenheit der Strasse selbst zähle, mit rot-weiss gestreiften Abschrankungen abzusperren seien. Zudem hätte er den Bauunternehmer verpflichten müssen, die Gefahrensignale 150-250 Meter vor der Gefahrenstelle anzubringen oder, falls dies nicht möglich war, die Entfernung zur Gefahrenstelle auf einer beigefügten Distanztafel zu vermerken. Beides sei nicht erfolgt. Aufgrund seiner beruflichen Stellung und langjährigen Erfahrung hätte B.________ die durch die nicht korrekte Signalisation entstandene Gefahr vorhersehen müssen. Zudem hätte er die gesetzeskonforme Signalisation und deren Überprüfung veranlassen können. Daher sei er für den Unfall von A.________ mitverantwortlich.

B.
Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (durch Unterlassen) zu 75 Tagessätzen à Fr. 180.-- Geldstrafe bedingt und zu Fr. 2'700.-- Busse.
Das von B.________ angerufene Kantonsgericht Schaffhausen sprach ihn am 4. Dezember 2019 von Schuld und Strafe frei. Die dagegen erhobene Berufung von A.________ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 12. November 2021 ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, B.________ sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Er sei unter Vorbehalt weiteren Schadenersatzes einzeln und unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten des Parallelverfahrens, D.________, (Verfahren 6B 1486/2021) zu den vorprozessualen Anwaltskosten des Beschwerdeführers, zum Kostenersatz "betr. Haus W.________", einer Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 26. Mai 2016 sowie zu sämtlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten zu verurteilen. Die übrigen Zivilforderungen des Beschwerdeführers seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Keine Zivilansprüche sind solche, die sich aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht ergeben (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweis). Die Privatklägerschaft hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf ihre Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Fehlt es daran, tritt es auf die Beschwerde nicht ein (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kommt den erhöhten Begründungsanforderungen nicht nach, zumal er sich dazu nicht äussert. Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt zudem, dass der Beschwerdegegner 2 C.________ beim Tiefbauamt des Kantons Schaffhausen ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. September 1985 über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Arbeitnehmer des Kantons Schaffhausen (Haftungsgesetz; SR/SH 170.300) haftet der Staat für den Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt; dem Geschädigten steht gegen den Arbeitnehmer kein Anspruch zu. Der Freispruch des Beschwerdegegners 2 kann sich somit von vornherein nicht auf Zivilansprüche des Beschwerdeführers jenem gegenüber auswirken. Formelle Rügen nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK, die ihm unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache zustehen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 ist nicht geschuldet, da sich dieser nicht vernehmen liess (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne,18. Januar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt