Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-6429/2006
{T 0/2}

Urteil vom 18. Dezember 2009

Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien
A._______, geboren X._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 15. April 2003 / N_______.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende iranische Staatsangehörige, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am Y._______ auf dem Landweg. Über ihr unbekannte Länder sei sie am 1. September 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt und stellte gleichentags in C._______ ein Asylgesuch. Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin ins Transitzentrum nach D._______ transferiert, wo sie am 14. September 2000 summarisch befragt wurde.

Mit Verfügung vom 18. September 2000 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.

Am 2. November 2000 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie und ihr Bruder hätten keinerlei behördliche Probleme gehabt; sie seien lediglich wegen der Probleme ihrer Eltern ausgereist. Sie habe sich am 19. März 2000 zusammen mit ihrem Bruder zu ihrer Grossmutter begeben und dort gelebt. Während ihres Aufenthaltes seien ihre Eltern von Angehörigen des Komitees zwei oder drei Mal bei der Grossmutter gesucht worden. Diese hätten das ganze Haus nach Spuren durchsucht und ihre Grossmutter nach dem Verbleib ihrer Eltern befragt. Sie habe durch eine Bekannte ihrer Grossmutter erfahren, dass sich ihre Eltern in F._______ aufhalten würden. Zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder habe sie den Iran verlassen. Bei einer Rückkehr müsste sie befürchten, anstelle ihrer Eltern in Haft genommen zu werden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Mit Eingabe vom 27. September 2002 teilte die Beschwerdeführerin dem BFF mit, dass sie zusammen mit ihren Familienangehörigen am Z._______ in G._______ an der jährlichen Demonstration zum Gedenken an den Studentenaufstand im Iran teilgenommen habe. Entsprechende Fotos, auf welchen sie erkennbar seien, seien im Internet abrufbar und stellten für sie eine Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran dar.

B.
Mit Verfügung vom 15. April 2003 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung an. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten, zumal auch die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht geeignet seien, eine asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran glaubhaft zu machen und damit eine Furcht vor drohender Verfolgung zu begründen. Zudem sei ein Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten.

Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das Asylgesuch der Eltern der Beschwerdeführerin und ihres Bruders abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet (vgl. N_______).

C.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2003 beantragte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, H._______, die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gutheissung des Asylgesuchs. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde sie aufgefordert, bis zum 10. Juni 2003 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

Der Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2003 einbezahlt.

E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2003 die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwerdeführerin replizierte - nach teilweise eingeräumter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 31. Juli 2003.

G.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2006 setzte der damalige Rechtsvertreter, H._______, die Beschwerdeinstanz von seiner Mandatsniederlegung in Kenntnis.

H.
Mit neuer Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 hob dieses die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. April 2003 auf und nahm die Beschwerdeführerin wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig in der Schweiz auf.

Mit neuer Verfügung gleichen Datums hob das BFM die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. April 2003 betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin (I._______ und J._______) auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft fest und nahm sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

I.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2006 zeigte der Rechtsvertreter, Rechtsanwalt U. Ebnöther, (...), die Mandatsübernahme an.

J.
Mit neuer Verfügung des BFM vom 25. Januar 2007, welche dessen Entscheid vom 28. Dezember 2006 betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin (I._______ und J._______) ersetzte, hob es die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. April 2003 auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft der Eltern der Beschwerdeführerin fest und nahm sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass durch die mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 gewährte vorläufige Aufnahme die Beschwerde vom 16. Mai 2003 hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden sei und sich die Frage stelle, ob sie bei dieser Sachlage an der Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung) festhalte oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, bis zum 15. Februar 2007 zu einem allfälligen Beschwerderückzug Stellung zu nehmen und eine Kostennote einzureichen.

L.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 und Ergänzung vom 30. März 2007 legte die Beschwerdeführerin - unter Beilage eines Dossiers zu ihren politischen Aktivitäten in der Schweiz - ihre Stellungnahme ins Recht, worin sie unter anderem ausführte, an ihrer Beschwerde festhalten zu wollen.

M.
Die Eltern der Beschwerdeführerin zogen am 15. Februar 2007 ihre Beschwerde zurück, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb am 14. März 2007 das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ab.

N.
Mit einem an das K._______ gerichteten Schreiben vom 13. April 2007 teilte das BFM diesem mit, dass es die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG als erfüllt erachte und die Zustimmung erteile.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr am 13. April 2007 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei, weshalb die Beschwerde vom 16. Mai 2003 auch hinsichtlich der angeordneten Wegweisung als solchen (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden sei und sich demnach erneut die Frage stelle, ob sie bei dieser Sachlage an der Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) festhalte oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, bis zum 26. Juni 2007 zu einem allfälligen Beschwerderückzug Stellung zu nehmen und eine Kostennote einzureichen.

P.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten und teilte gleichzeit mit, dass an der Beschwerde (im Flüchtlingspunkt) festgehalten werde.

Q.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2007 wurde die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel (hinsichtlich der Beschwerdebegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) eingeladen.

R.
Die Vorinstanz hielt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 21. August 2007 an ihren bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten.

S.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 26. September 2007.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
wurden (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG).

Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

3.
3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur Begründung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie selber habe "überhaupt gar keine Probleme" gehabt, sie sei nur wegen der Probleme ihrer Eltern ausgereist. Damit mache sie jedoch keine Verfolgung geltend und ihre Gründe, weshalb sie den Iran verlassen habe, seien asylrechtlich unbeachtlich. Angesichts der als effizient bekannten Vorgehensweise der iranischen Behörden und aufgrund der Tatsache, dass sie in Anwesenheit der Beschwerdeführerin mehrere Hausdurchsuchungen bei ihrer Grossmutter durchgeführt haben sollen, sei mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin verhaftet und bis zur Klärung der Vorwürfe nicht wieder entlassen worden wäre, wenn im Zusammenhang mit den Problemen ihrer Eltern tatsächlich gegen sie hätte vorgegangen werden sollen. Dass dies nicht geschehen sei, zeige deutlich, dass die Behörden kein Interesse an der Person der Beschwerdeführerin gehabt hätten. Die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin würden jeglicher Logik entbehren. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bis im V._______, also nach dem angeblichen Vorfall ihrer Eltern im W._______, noch zirka ein halbes Jahr unbehelligt bei ihrer Grossmutter habe leben und wie vorher die Schule besuchen können. Dies zeige auch deutlich, dass sie ihre eigene Gefährdungslage ganz offensichtlich als so gering eingestuft habe, dass sie es nicht für nötig gehalten habe, bis zur Ausreise spezielle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Hätte die Beschwerdeführerin indessen Grund zur Furcht gehabt, hätte sie spätestens nach der ersten angeblichen Hausdurchsuchung nicht mehr bei der Grossmutter gelebt. Deswegen und aufgrund des apolitischen Profils, das sie anlässlich der durchgeführten Anhörungen von sich gezeichnet habe, sei eine potenzielle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Iran höchst unwahrscheinlich.

Weiter habe die Beschwerdeführerin angeführt, ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seien ebenso geeignet, Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Diesbezüglich sei anzuführen, dass Aktionen, wie sie vorliegend geltend gemacht worden seien, von den iranischen Behörden - falls diese daran überhaupt Interesse bekunden würden - nicht als oppositionelle Akte, sondern vielmehr als Versuch gewertet würden, sich in Europa eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Dies umso mehr, als das Profil der Beschwerdeführerin diese aufgrund der vorliegenden Akten nicht als ernsthafte und gefährliche Regimegegnerin zeige. Ihre exilpolitischen Aktivitäten würden nicht über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen. Das Vorbringen, wonach Fotos der Beschwerdeführerin im Internet abrufbar seien, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Bei der Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen gehe es nämlich nicht alleine um die Identifikation einer Person, sondern insbesondere um die Frage, ob die betreffende Person aufgrund ihrer Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Dies sei jedoch vorliegend unter Verweis auf oben stehende Ausführungen klar zu verneinen. Zudem basiere die geltend gemachte Gefährdung lediglich auf Behauptungen und sei durch keinerlei Beweismittel belegt. Die Beschwerdeführerin erscheine damit gegenüber den iranischen Behörden nach wie vor als iranische Asylsuchende, bei welcher angenommen werde, dass sie sich ohnehin bereits im Rahmen des Asylgesuchs negativ über die iranischen Behörden geäussert habe. Folglich seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin asylunbeachtlich. Bezeichnenderweise sei festzustellen, das die Asylvorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin - auf die auch die vorliegenden Vorbringen abstützen würden - im erstinstanzlichen Entscheid vom 15. April 2003 (N_______) als unglaubhaft qualifiziert worden seien.

3.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, entgegen der Begründung im angefochtenen Entscheid würden sehr wohl Befürchtungen, künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden, bestehen. Im Zeitpunkt der behördlichen Kontrollen respektive Suche nach den Eltern der Beschwerdeführerin bei ihrer Grossmutter sei sie (...)-jährig gewesen und die iranischen Behörden hätten sie in den ersten Tagen nach dem auslösenden Ereignis wohl einfach deshalb in Ruhe gelassen, weil angesichts der finanziellen Verhältnisse ihrer Familie (eigenes Geschäft; Grundbesitz) nicht mit ihrem Untertauchen gerechnet worden sei. Deshalb sei den Eltern wohl auch eine recht lange Vorladungsfrist angesetzt worden. Dies bedeute aber nicht, dass die iranischen Behörden im heutigen Zeitpunkt kein akutes Interesse an der Verfolgung und Verhaftung ihrer Person hätten, zumal ihr Profil heute aus der Sicht der iranischen Behörden nicht mehr als "apolitisch" gelte. Sie habe sich durch die Flucht der allgegenwärtigen Staatsgewalt entzogen und sich in der Schweiz auch exilpolitisch engagiert, dies durch Proteste gegen das iranische Regime. Zudem habe sie sich in der (...) Kirche in der Schweiz gut eingelebt, besuche regelmässig die Gottesdienste dieser Gemeinschaft und zeige sich fragend interessiert am (...) Glauben. Es sei daher durchaus möglich, dass sie sich (wie ihre Mutter) zum (...) Glauben bekehren werde. Damit wäre sie in der gleichen Situation wie ihre Mutter und hätte als vom moslemischen Glauben abgefallene Konvertitin die im Beschwerdeverfahren ihrer Mutter angeführten Repressalien (von Ausgrenzung über Folter bis Todesstrafe) zu befürchten. Aber auch ohne Konversion müsste sie aufgrund der Konversion ihrer Mutter mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung durch die iranischen Behörden befürchten. Insgesamt gehe Amnesty International (AI) davon aus, dass eine Rückkehr von im Ausland übergetretenen Konvertiten, welche über eine längere Zeit hinweg intensive Kontakte mit einer (...) Gemeinschaft gepflegt hätten, mit beträchtlichen Verfolgungsrisiken verbunden sei.

3.3 In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2003 hielt die Vorinstanz diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, es sei - abgesehen von der Tatsache, dass im Iran Personen, die im Ausland konvertiert hätten, nicht a priori einer Gefährdung ausgesetzt seien - festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht konvertiert habe. Zudem gehe aus den gesamten Umständen ihres gezeigten "Interesses" an (...) Glaubensfragen deutlich hervor, dass es ihr einzig darum gehe zu versuchen, sich hier ein Bleiberecht zu erzwingen. Dementsprechend werde ihr allfälliger Glaubensübertritt auch von den iranischen Behörden - so er überhaupt vollzogen und im Iran publik werden sollte - als "technische", d.h. auf die Anerkennung als Flüchtling ausgerichtete Handlung wahrgenommen, so dass er nicht ernst genommen werde. Im Ausland erfolgte oder vollzogene Konversionen würden aus der Sicht des iranischen Staates nicht als Anlass für eine staatlich motivierte Verfolgung genommen. Eine potenzielle Gefährdung im Iran wegen einer blossen Konversion setze vielmehr zusätzlich voraus, dass die konvertierte Person den heimatlichen Behörden bereits vor ihrer Ausreise wegen ihrer prononcierten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen sei. Demgegenüber bestünden aufgrund diverser, gesicherter Informationsquellen keine Anhaltspunkte dafür, dass die diskrete (häusliche) Ausübung des neuen Glaubens im Iran staatliche Massnahmen nach sich ziehen würde. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 15. April 2003 und die Konsultation der Akten zeigten eindeutig, dass die Beschwerdeführerin nicht zu den oben beschriebenen gefährdeten Personenkreisen gehöre.

3.4 In ihrer Replik vom 31. Juli 2003 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es werde an den bisherigen Anträgen und Ausführungen festgehalten. Da sich ihr Asylgesuch auf dasjenige ihrer Eltern stütze, decke sich die nachfolgende Begründung auch mit der Begründung im Verfahren ihrer Eltern. So sei die Vorinstanz auf die im Beschwerdeverfahren ihrer Eltern angeführten Zweifel im Zusammenhang mit den Abklärungen der Botschaft nicht weiter eingegangen. Die Vorinstanz habe rechtsgenüglich nachzuweisen, dass die im Asylverfahren ihrer Eltern eingereichten Dokumente nicht echt seien.

Die iranischen Behörden befleissigten sich einer willkürlichen und brutalen Verfolgungspraxis. Die Konversion ihrer Mutter zum (...) und ihr eigenes Interesse am (...) Glauben seien echt und aufrichtig, was auch aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe. Wäre die Konversion rein "technisch", d.h. auf eine blosse Anerkennung als Flüchtling ausgerichtet, so hätte ihre ganze Familie den Glaubensübertritt bereits vollzogen. Leider gehöre der Iran weltweit zu jenen Ländern mit der grössten (...)verfolgung, wobei ohne Unterschied sowohl gegen prominente als auch weniger bekannte (...) vorgegangen werde. Daher könne auch nicht argumentiert werden, der iranische Staat verfolge die "diskrete häusliche Ausübung des neuen Glaubens" nicht. Zudem existierten neben den staatlichen Behörden viele halb- oder parastaatliche Organisationen, die die Scharia in aller Härte und Konsequenz anwendeten und vom iranischen Staat nicht zur Rechenschaft gezogen würden.

3.5 Die Beschwerdeführerin brachte in ihren weiteren Stellungnahmen vom 15. Februar 2007 sowie vom 26. September 2007 vor, verschiedene Berichte würden die Gefährdung von nahen Verwandten von exilpolitisch aktiven Familienangehörigen bestätigen. Auch wenn diese Berichte schon älteren Datums seien, sei mit Blick auf die politische Entwicklung im Iran davon auszugehen, dass deren Inhalt nach wie vor aktuell sei. Das BFM habe in seinem Entscheid vom 25. Januar 2007, welcher jenen vom 28. Dezember 2006 ersetzt habe, im Falle ihrer Eltern festgehalten, dass diese wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen hätten. Daher müsste sie bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Reflexverfolgung seitens der iranischen Behörden rechnen, zumal sie bei einer Rückkehr eine umfangreiche Befragung zu regierungsfeindlichen Aktivitäten - verbunden mit der Gefahr von Folter und Inhaftierung - zu gewärtigen hätte. Überdies verstiesse eine Ablehnung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern gemäss Art. 51 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG gegen das Rechtsgleichheitsgebot, da sie trotz ihrer Volljährigkeit nach wie vor eines engen sozialen Kontaktes zu ihren Eltern bedürfe und noch keine eigenständige Existenz aufgebaut habe. Ferner habe die Vorinstanz bei vergleichbarer Ausgangslage der Tochter eines anerkannten Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Die rechtsgleiche Behandlung gebiete daher ihre Anerkennung als Flüchtling. Zudem könne sie, anders als im erwähnten Fall, sogar eigene politische Aktivitäten vorweisen, was aus den beigelegten Unterlagen ersichtlich werde.

3.6 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der kantonalen Anhörung selber aus, sie und ihr Bruder hätten in ihrer Heimat keinerlei Probleme gehabt und sie seien nur wegen der Probleme ihrer Eltern ausgereist (vgl. kant. Protokoll, S. 8). Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weder anlässlich der bei der Grossmutter durchgeführten Hausdurchsuchungen noch später, als sie weiterhin die Schule besuchte und bei ihrer Grossmutter wohnhaft war, jemals behördliche Probleme erlitt und solche Probleme denn auch in offensichtlicher Weise auch nicht befürchtete. Jedenfalls vermag der Einwand, sie sei wohl einfach deshalb in Ruhe gelassen worden, weil angesichts der finanziellen Verhältnisse ihrer Familie (eigenes Geschäft; Grundbesitz) nicht mit ihrem Untertauchen gerechnet worden und daher auch ihren Eltern eine recht lange Vorladungsfrist angesetzt worden sei, angesichts der bekanntermassen rigorosen Vorgehensweise der iranischen Behörden und des Umstandes, dass die Eltern der Beschwerdeführerin von diesen gesucht worden sein sollen, in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik anführt, ihr Asylgesuch stütze sich auf dasjenige ihrer Eltern ab, weshalb sich ihre Begründung auch mit der Begründung im Verfahren ihrer Eltern decke und diesbezüglich darauf hingewiesen werden müsse, dass die Vorinstanz auf die im Beschwerdeverfahren ihrer Eltern angeführten Zweifel im Zusammenhang mit den Abklärungen der Botschaft nicht weiter eingegangen sei und die Vorinstanz rechtsgenüglich nachzuweisen habe, dass die in deren Asylverfahren eingereichten Dokumente nicht echt seien, ist festzuhalten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin mit Erklärung vom 15. Februar 2007 ihre Beschwerde (Begehren betreffend Asylgewährung und Wegweisung) zurückzogen (vgl. Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts L._______). Mit diesem Rückzug haben die Eltern der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung ihres Rechtsbegehrens um Gewährung von Asyl verzichtet (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 242 Rz. 683) mit der Folge, dass die vorinstanzliche Verfügung, worin die Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin - nicht zuletzt wegen der Einreichung gefälschter Dokumente - als unglaubhaft erachtet wurden, in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin ist daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.

3.7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise, namentlich dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, sowie wegen des Umstands, dass ihren exilpolitisch aktiven Eltern in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden befürchten muss und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
3.7.1 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf die Akten seit U._______ an verschiedenen Aktionen für die M._______ ", welche von N._______ im (...) gegründet wurde und sich seither als vor allem in der Schweiz aktive Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die aktuellen politischen Zustände im Iran bemerkbar gemacht hat, teilgenommen. Weiter ist die Beschwerdeführerin als Verfasserin von zwei Internetartikeln in Erscheinung getreten.

Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland.
3.7.2 Zunächst ist in allgemeiner Hinsicht weiterhin davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE ?(SFH), Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der von ihr in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden, weshalb allein deswegen eine konkrete Gefährdung derselben bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist.
3.7.3 Zu dieser Betrachtung und mit Bezug auf die konkrete Funktion der Beschwerdeführerin innerhalb der in Frage stehenden Exilgruppierung M._______ fällt zunächst der Umstand ins Gewicht, dass aus den Akten und insbesondere den diesbezüglich eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Mitglied dieser Gruppierung handelt. Vielmehr ist zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich an von der M._______ organisierten Veranstaltungen teilnahm und nach Ansicht des Gerichts keine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle innerhalb dieser Gruppierung ausübte, die einer eingehenderen Prüfung ihrer Flüchtlingsrelevanz bedürfte. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung der Beschwerdeführerin an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmerin an Kundgebungen oder als Verfasserin von zwei im Internet publizierten Artikeln (Darlegung des Themas dieser Artikel) - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches die Beschwerdeführerin daraus zu ziehen versucht. Im Sinne einer Klarstellung scheint sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken.
3.7.4 Die Beschwerdeführerin wendet nun ein, ihre Eltern seien wegen deren exilpolitischen Tätigkeit von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt worden, was bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Gefährdung für ihre Person zur Folge habe. Ausserdem habe das BFM in einem anderen Fall bei vergleichbarer Ausgangslage der Tochter eines anerkannten Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen, obwohl diese - im Gegensatz zu ihr - selber gar kein exilpolitisches Engagement an den Tag gelegt habe. Die rechtsgleiche Behandlung gebiete somit die Anerkennung ihrer Person als Flüchtling.
3.7.5 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin einerseits ein eigenes exilpolitisches Engagement geltend und beruft sich andererseits auf die Aktivitäten ihrer Eltern in der Schweiz. Den Akten der Eltern der Beschwerdeführerin (N 399 173) zufolge ist zu entnehmen, dass diesen mit Verfügung des BFM vom 25. Januar 2007 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. auch E. 3.5 hievor). Zur Begründung wurde dabei angeführt, dass das Verhalten der Eltern der Beschwerdeführerin geeignet sei, die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe auf sich zu ziehen. Damit hätten sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den Iran ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu werden. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien vorliegend erst nach der Ausreise aus dem Iran geschaffen worden und seien somit als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren. Asyl könne ihnen indessen aus diesen Gründen gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG nicht gewährt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend aufgrund der geschilderten Umstände sowie der Aktenlage zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin - auch wenn sie wegen ihrer eigenen exilpolitischen Tätigkeiten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. oben E. 3.7.3) - aufgrund des Profils ihrer Eltern bei einer Rückkehr ebenfalls ernsthafte Nachteile im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
3.7.6 Die flüchtlingsrelevanten Elemente wurden in casu jedoch erst nach der Ausreise aus dem Iran geschaffen und sind als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren. Flüchtlingen wird jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG wurden (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Demzufolge erfüllt die Beschwerdeführerin zwar die Flüchtlingseigenschaft, jedoch steht ihr kein Asylanspruch zu.

3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht erfüllt. Dagegen ist es ihr gelungen, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
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AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG glaubhaft zu machen, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen ist. Da dies auf Umstände, die sich erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat ereignet haben, zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des Asyls ausgeschlossen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene, insbesondere die Ausführungen zu einer Konversion, näher einzugehen. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

4.2 Die Beschwerdeführerin verfügte über eine vorläufige Aufnahme und ist nun im Besitz einer gültigen fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs durch die Vorinstanz ist daher gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. Demgegenüber ist die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren obsiegt, soweit sie im Hauptbegehren beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Bezüglich der Gewährung von Asyl ist sie mit ihrer Beschwerde unterlegen. In Bezug auf die Wegweisung und deren Vollzugs erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos.

Gemäss Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Die Kosten werden aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist. Vorliegend wurde die Anordnung der Wegweisung beziehungsweise deren Vollzugs aufgrund der durch die Vorinstanz wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme und des nachfolgenden Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos. Der Beschwerdeführerin entsteht daher diesbezüglich keine Kostenpflicht.

Bei diesem Verfahrensausgang sind reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind - angesichts des Grades des Obsiegens praxisgemäss reduziert um zwei Drittel - auf Fr. 200.-- festzusetzen. Die reduzierten Verfahrenskosten sind mit dem am 28. Mai 2003 in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 400.-- ist zurückzuerstatten.

6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE spricht die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu.

Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE sinngemäss (Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE).

Gestützt auf die Ausführungen in E. 6.1 ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Umfang von zwei Drittel auszurichten. Seitens der Rechtsvertretung wurde eine vom 22. Juni 2007 datierende Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand erscheint als angemessen. Ferner kann der weitere Aufwand der Rechtsvertretung seit diesem Zeitpunkt bis zur Urteilsfällung aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (hinzu kommt lediglich eine Eingabe vom 26. September 2007), weshalb die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung im Ausmass von zwei Dritteln und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE) demnach auf insgesamt Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, bezüglich der Gewährung von Asyl abgewiesen und hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen.

2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen.

3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.-- wird zurückerstattet.

4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
das K._______ ad ELAR (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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