Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-660/2019

Urteil vom 18. Oktober 2019

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Barbara Balmelli, Richterin Contessina Theis;

Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

A._______, geboren am (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,

(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er verliess den letzten Wohnort im Heimatland (B._______, C._______) Mitte September 2015 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau D._______ und den Söhnen E._______ und F._______. Mit Hilfe eines Schleppers gelangte die Familie gemäss eigenen Angaben auf dem Landweg unter anderem nach Ungarn, wo sie am 24. September 2017 registriert wurden. Am 27. September 2015 suchten sie um Asyl in der Schweiz nach.

B.
Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person, BzP).

Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er und seine Ehefrau seien politisch aktiv gewesen und er sei mehrmals von der Polizei mitgenommen worden. Überdies seien er und seine Ehefrau 1993 vor einem der damaligen Staatssicherheitsgerichte (Devlet Güvenlik Mahkemeleri, DGM) angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, in zweiter Instanz aber freigesprochen worden.

C.
Mit Verfügung vom 5. November 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers, seiner damaligen Ehefrau und des jüngeren Sohnes nicht ein, unter gleichzeitiger Wegweisung nach Ungarn. Mit Urteil E-7508/2015 vom 28. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 5. November 2015 auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück.

D.
Gemäss Mitteilung des zuständigen Zivilgerichts wurde die Ehe des Beschwerdeführers am 31. August 2017 geschieden.

E.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Juli 2018 einlässlich zu den Fluchtgründen an (Anhörung).

Er brachte vor, er sei seit dem Jahr 2005 - zu Zeiten der 2009 verbotenen DTP (Demokratik Toplum Partisi; kurdisch Partiya Civaka Demokratîk, deutsch Partei der demokratischen Gesellschaft) - politisch aktiv, habe 2011 die politische Akademie der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; kurmandschi: Partiya A tî û Demokrasiyê; deutsch Partei des Friedens und der Demokratie) in M._______ besucht und abgeschlossen. Für die BDP sei er 2011 auch in L._______ tätig gewesen. Er sei nun Mitglied der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; kurmandschi: Partiya Herêman a Demokratîk; deutsch: Demokratische Partei der Regionen). Er sei vor der Wahl im Juni [2015] für einen Monat in K._______ (Provinz N._______) gewesen, wo er sich in der Wahlphase engagiert habe. Die DBP sei auf lokaler Ebene tätig; er sei mit einem Freund zu verschiedenen Familien gegangen, habe kritisch über die herrschende Regierungsform gesprochen und für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; dt. Demokratische Partei der Völker) geworben. Ziel sei es gewesen, dass die HDP die 10%-Hürde schaffe. Für die HDP, deren Mitglied er geworden sei, sei er sodann - zurück in C._______ - auch als Wahlbeobachter an der Wahlurne tätig gewesen. Er sei davor "illegal" tätig gewesen, man könne sich nicht öffentlich frei politisch betätigen, müsse mit einer Mitgliedschaft aufpassen. Vor 2015 sei er nicht aktiv gewesen, habe aber die Partei besucht, sei an Aktionen, Kundgebungen und Proteste gegangen, habe auch die Ereignisse von Gezi unterstützt. In den zehn Jahren vor der Ausreise, also in C._______, sei seine Tätigkeit nicht aufgefallen, er sei ja illegal tätig gewesen. Davor, in O._______, habe er eher Schwierigkeiten gehabt. Freunde, die registriert gewesen seien, hätten dagegen mehr Schwierigkeiten gehabt.

Nach seiner Rückkehr nach C._______ sei er von der Polizei abgeführt worden. Sie seien im Juli zu Dritt, etwa um 24 Uhr, gekommen und hätten ihn aufgefordert mitzukommen. Sie seien in das Fahrzeug eingestiegen und etwa zehn Minuten umhergefahren. Die Beamten hätten nach einigen Namen gefragt und ihm unterstellt, sich für eine bestimmte Ideologie zu betätigen, was er bestritten habe. Die Namen (die er nicht gekannt habe) hätten zu Personen gehören sollen, die über ihn Aussagen gemacht hätten. Sie hätten auch gesagt, sie wüssten genau, dass er sich in der Partei mit den Leuten treffe. Sie hätten von ihm Informationen gefordert und ihn auch aufgefordert, als Spitzel tätig zu werden. Das habe er abgelehnt. Man habe ihn mit der Waffe bedroht, aber nicht misshandelt. Die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit sei auch bei den weiteren Mitnahmen erfolgt; er hätte Angaben über Parteien, die Tätigkeiten von Personen und Absichten für die Zukunft zutragen sollen. Konkreter sei die Spitzeltätigkeit nicht besprochen worden, denn er habe das ja abgelehnt. Er habe gesagt, er sei lediglich ein Mitglied und wisse nicht viel. Er habe diese Tätigkeit bei jeder der drei Mitnahmen abgelehnt, mit der Folge, dass er geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Ein weiteres Mal seien sie um Mitternacht gekommen, hätten ihn auf den Hügel H._______ gebracht und ihn physisch und psychisch unter Druck gesetzt. Sie hätten ihm eine Waffe in den Mund gehalten, nach Namen gefragt und ihn angehalten, Sachen zuzugeben. Sie hätten ihm eine Zusammenarbeit, also Agententätigkeit, angeboten und ihn geschlagen. Das habe eine halbe Stunde gedauert. Er sei dann zurückgelassen worden und zu Fuss nach Hause zurückgekehrt. Ein weiteres Mal sei er wiederum zum Waldgebiet von H._______ gebracht worden. Er sei geschlagen und aufgefordert worden, Informationen zu bestimmten Namen zu geben. Die zweite und dritte Festnahme hätten länger gedauert, es sei auch zu Beschimpfungen und physischen Übergriffen (Faustschläge, Ohrfeigen, Tritte, auch bei Liegen auf dem Boden) gekommen. Er sei zum Schluss gekommen, dass sie ihn töten wollten. Beim dritten Mal sei er halb bewusstlos gewesen. An den Folgetagen sei er jeweils nicht zur Arbeit gegangen, sondern habe sich krank gemeldet. Einen Arzt habe er nicht aufgesucht. Bei einem weiteren behördlichen Erscheinen sei er nicht zu Hause gewesen. Er sei dann der Wohnung ferngeblieben. Die Mitnahmen durch die Polizei (im Juli und August 2015) seien immer durch dieselben drei Polizisten erfolgt. Sie seien zivil gekleidet gewesen und hätten ein ziviles Fahrzeug gefahren. Der Beschwerdeführer begründet das Vorgehen gegen die Opposition mit dem Wahlergebnis vom 7. Juni 2015.

Die Nachbarn und Quartierbewohner hätten die Polizeibesuche registriert und begonnen, sie wie Terroristen anzusehen. Auch die Kinder seien unter Druck geraten. Mehrere Jugendliche im Quartier hätten seinen Sohn F._______ angegriffen, respektive zu lynchen versucht. Er habe sich retten können, danach seien die Fensterscheiben der Wohnung eingeworfen worden. Der Hausbesitzer habe die Familie zum Verlassen der Wohnung aufgefordert. Sie seien auf die anatolische Seite Istanbuls gegangen und hätten auf Anraten von Freunden die Ausreise mit Hilfe von Schleppern arrangiert. Nach seiner Ausreise sei einige Male (im Oktober 2015) bei seiner Mutter und in seiner Wohnung nach ihm gesucht worden. Ob es einen offiziellen Haft- oder Suchbefehl gegen ihn gebe, sei ihm nicht bekannt, dergleichen sei indes für eine Verhaftung im Moment gar nicht nötig. Ob seither weitere Verfolgungsmassnahmen erfolgt seien, sei ihm nicht bekannt.

1993 sei er zusammen mit seiner Frau am Staatssicherheitsgericht angeklagt worden; es sei zu Folterungen, insbesondere auch mit Elektroschocks, gekommen. Der Druck sei im Zusammenhang mit der Familie seiner Ehefrau entstanden, deren Bruder sei seit 1990 im Gefängnis. In erster Instanz seien sie zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, vom Kassationsgericht Ankara dann aber (ca. Mitte 1995) freigesprochen worden. Zwischen 1995 und 2015 sei es zu keinen Festnahmen gekommen, aber die Familie sei von der Polizei psychisch unter Druck gesetzt und er sei auch kontrolliert worden.

Im Jahr 2009 habe er sich während drei bis vier Monaten berufshalber in Aserbaidschan aufgehalten. Aus- und Rückreise seien mit einem ordentlich ausgestellten Pass erfolgt.

F.
Mit am 7. Januar 2019 eröffneter Verfügung vom 4. Januar 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 3), unter Ansetzen einer Ausreisefrist (Ziff. 4) und Beauftragung des Kantons I._______ mit dem Vollzug (Ziff. 5).

Mit Verfügungen vom gleichen Datum entschied die Vorinstanz auch über die Asylgesuche der Familienangehörigen des Beschwerdeführers.

G.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und stellte die Anträge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren (Antrag Ziff. 1), eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling (Ziff. 2) vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit (Ziff. 3), vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und neuem Entscheid an die Vor-instanz zurückzuweisen (Ziff. 4). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Mejereme Omuri als amtliche Rechtsbeiständin. Im Rahmen der Begründung der Beschwerde ersuchte er um Koordinierung seines Beschwerdeverfahren mit jenen der Familienangehörigen.

Mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer unter anderem diverse Print-Screens seines Facebook-Kontos sowie einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 4. Februar 2019 einreichen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. Rechtsanwältin Mejreme Omuri wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und die koordinierte Behandlung mit den Verfahren der Familienangehörigen in Aussicht gestellt.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

J.
In seiner Replik vom 25. März 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Am 28. März 2019 reichte die amtliche Rechtsbeiständin ihre Kostennote zu den Akten.

K.
Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Schwagers des Beschwerdeführers, J._______ (...), bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; vgl. auch nachfolgend E. 5.2).

4.

4.1 Das SEM erwog zum Asylpunkt, wegen unterschiedlicher Angaben bestünden Zweifel an der behaupteten Verfolgung aufgrund der geschilderten Tätigkeiten für die diversen Parteien (HDP, BDP, DTP). So habe der Beschwerdeführer an der BzP von vier Polizisten gesprochen, die ihn jeweils mitgenommen hätten, an der Anhörung von deren drei. Dort - nicht aber in der BzP - habe er auch angegeben, zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden zu sein. Die Angabe, bis wann er sich für die DTP engagiert habe, widersprächen sich (BzP: 2009, Anhörung: 2011). Die Schilderung der drei Mitnahmen seien wenig detailliert und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe die genauen Daten nicht gekannt. Die angeblich behördlicherseits gewünschte Spitzeltätigkeit habe er nicht näher zu schildern vermocht. Die behauptete Suche nach ihm nach der Ausreise sei ebenfalls wenig substanziert geschildert worden. Das Reiseverhalten des Beschwerdeführers im Jahr 2009 - als er berufshalber nach Aserbaidschan gereist sei - widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Wäre er damals unter besonderer Beobachtung der türkischen Behörden gestanden, wäre ihm wohl die Ausstellung des Passes und die legale Ausreise verwehrt worden. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in die Türkei als angeblichen Verfolgerstaat zurückgekehrt sei. Es sei davon auszugehen, dass er nach dem Freispruch im Jahr 1995 für die Behörden als unbescholtener Bürger gegolten habe und noch gelte.

Voraussetzung für die Erfüllung des Flüchtlingsbegriffes sei in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht; ein solcher Zusammenhang sei für das Verfahren vor dem Devlet Güvenlik Mahkemeleri (DGM. Staatssicherheitsgericht) im Jahre 1993 respektive dem Kassationshof im Jahr 1995 zu verneinen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Entführungen/Mitnahmen hielten somit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand, die Verfahren in den Jahren 1993 beziehungsweise 1995 seien asylrechtlich nicht relevant.

In Bezug auf die Frage einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung führte das SEM aus, das politische Engagement des Beschwerdeführers habe sich auf geringfügige Unterstützungstätigkeiten im Wahlkampf in K._______ und C._______ sowie Teilnahmen an Kundgebungen der HDP in C._______ als einfaches Parteimitglied beschränkt. An das Engagement anknüpfende strafrechtliche oder sonstige staatliche Massnahmen zwischen 1995 und 2015 seien nicht glaubhaft gemacht worden, von der Anlage eines politischen Datenblattes könne nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfüge gesamthaft nicht über ein politisches Profil, das ihn - auch unter Beachtung der verschärften Situation seit Verhängung des Notstandes im Juli 2016 - in den Fokus der Behörden rücken lassen würde. Aus der einfachen Parteimitgliedschaft, den bloss niederschwelligen Aktivitäten und der fotografischen Abbildung als Kundgebungsteilnehmer lasse sich keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung herleiten.

Weiter habe der Beschwerdeführer auf das politische Umfeld seiner Exfrau verwiesen; diese entstamme einer politischen Familie und es seien Familienmitglieder in der Türkei in Haft gewesen oder von Behörden mitgenommen worden und er fürchte, wegen dieser Verwandten in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Es sei wohl - so das SEM - nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 bis Ende der 1990er Jahre in der Türkei verbreitet zu Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber den Familienangehörigen von Aktivisten als separatistisch oder extremistisch eingestufter Gruppen gekommen, doch habe sich die Menschenrechtslage und Rechtssicherheit seit 2001, dem Beginn der Beitrittsbemühungen der Türkei zur EU, deutlich in Sinne einer Annäherung an europäische Standards verbessert. Es könne zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass Reflexverfolgungsmassnahmen vorkämen, insbesondere wenn nach einem bestimmten Aktivisten gefahndet werde und die Behörden vermuteten, ein Familienmitglied stehe mit diesem in Kontakt oder sei selber aktiv. Eine solche Gefahr bestehe für Angehörige bereits inhaftierter oder früher verfolgter Personen indessen nicht. Behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen politisch missliebiger Personen nähmen in ihrer Intensität zudem in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er von (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei, sei auch nicht anzunehmen, er werde wegen des familiären Umfeldes seiner Ex-Frau künftig solchen Massnahmen ernsthaften Ausmasses ausgesetzt sein.

4.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Vorbringen auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers hingewiesen; insbesondere die diagnostiszierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) habe sich auf das Aussageverhalten ausgewirkt und sei zu berücksichtigen.

Zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung durch die Vorinstanz führt der Beschwerdeführer aus, die Frage nach der Anzahl der Polizisten sei ein unbedeutendes Detail, das angesichts der diagnostizierten PTBS und der lange verstrichenen Zeit zu relativieren sei. Bezüglich seines Engagements für die DTP habe er in der Anhörung klar gesagt, dieses habe bis zu deren Verbot angedauert, möge er auch die Jahreszahl 2011 (statt 2009, wie in der BzP) genannt haben. Das Kernvorbringen, nämlich die Mitnahmen durch die Polizei, habe er in der BzP vorgebracht und in der Anhörung präzisiert, etwa indem er die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit erwähnt habe. Es liege hier kein Widerspruch zur (ohnehin nur summarischen) BzP vor. Die Schilderung der Mitnahmen sei zudem - unter Berücksichtigung seines Zustandes - durchaus lebensnah und detailliert erfolgt, weise Aussagen zu selbst erlebten Empfindungen, gleichzeitig aber keine Tendenz zur Übertreibung auf. Auch dokumentierten das Protokoll und die Bemerkungen der Hilfswerksvertretung bei der Schilderung durchlebte Gefühlsregungen - es sei insgesamt unverständlich, das Fehlen von Realkennzeichen zu monieren. Nicht vorgehalten werden könnten ihm sein Unwissen über die Ausgestaltung der Spitzeltätigkeit, habe er eine Zusammenarbeit doch strikte abgelehnt. Zudem sei bekannt, dass die Regierung solche Anwerbungen vornehme. Die Suche nach ihm durch die Behörden nach seiner Ausreise könne er schliesslich darum nicht schildern, weil er nicht dabei gewesen sei. Schliesslich habe er zu Protokoll gegeben, erst 2015 offizielles Mitglied der HDP gewesen zu sein und die Mitnahmen seien im Zusammenhang mit den Wahlen vom 7. Juni 2015 erfolgt - aus seinem Reiseverhalten im Jahr 2009 lasse sich damit nichts folgern. Insgesamt wiesen die Aussagen zahlreiche positive Glaubhaftigkeitsmerkmale auf, seien frei von Widersprüchen und im Kern übereinstimmend. Die Aussagen seien detailliert, lebensnah, mit Nebensächlichkeiten ausgestattet und stimmten mit der bekannten Vorgehensweise der Polizei überein. Überdies würden sie durch die eingereichten Arztberichte gestützt. Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sei insgesamt unvollständig und unrichtig. Neben der Nichtberücksichtigung der medizinischen Lage (die nur bei der Frage des Wegweisungsvollzuges berücksichtigt worden sei) wird zudem geltend gemacht, dass die Vorinstanz die Asylakten der Familienmitglieder nicht beigezogen habe.

Zur Frage der Flüchtlingseigenschaft - so der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe - könnten die Festnahme, Verurteilung und der schliesslich erfolgte Freispruch als unbestritten vorausgesetzt werden, ebenso das langjährige politische Engagement für die kurdische Sache. Glaubhaft gemacht seien die polizeilichen Mitnahmen, Einschüchterungen, Drohungen und Misshandlungen. Erwiesen sei auch die deutliche Verschlechterung der Lage in der Türkei, namentlich das massive Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner, insbesondere Personen, welche (angeblich) mit der HDP oder ihrer regionalen Schwesterpartei, der DBP, in Kontakt stünden. Die Vorfälle der Jahre 1993 bis 1995 hätten wohl nicht direkt zur Ausreise im Jahr 2015 geführt, stünden aber in engem Zusammenhang mit seinem Profil, der begründeten Furcht vor Verfolgung und der fortdauernden Traumatisierung - sie dürften nicht isoliert betrachtet, sondern müssten bei der Würdigung des Gefährdungsprofils mit einbezogen werden. Nicht nachzuvollziehen sei die Würdigung der Vorinstanz, wonach er über kein politisches Profil verfüge. Er sei den Behörden schon 1993 aufgefallen, habe sich ab 2005 bis 2015 für die kurdische Sache eingesetzt, zuletzt als offizielles und registriertes Mitglied der HDP. Schon der Versuch, ihn als Spitzel anzuwerben, deute auf ein erhebliches politisches Profil hin. Einzubeziehen sei weiter das politische Profil der Ex-Frau, des älteren Sohnes sowie der Schwiegerfamilie insgesamt. Weiter sei angesichts des aktuellen Zeitgeschehens eine blosse Sympathisantenverbindung ausreichend, um der Zugehörigkeit zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, Arbeiterpartei Kurdistans) verdächtigt und unter dem Antiterrorgesetz verfolgt zu werden. Er habe bereits vor seiner Ausreise asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen gehabt, aufgrund der aktuellen Situation in der Türkei, des rigorosen Vorgehens der Behörden gegenüber missliebigen Personen und der Summe seines regimegegnerischen Engagements sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut ins Visier der Behörden geraten und schwerer Verfolgung mit Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein werde. Er sei folglich als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Andernfalls sei ihm aufgrund der erlittenen Vorverfolgung und der erwiesenen Langzeittraumatisierung gestützt auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; nachdem er seine regimekritische und prokurdische Haltung durch die Teilnahme an Kundgebungen und das Teilen von Social-Media-Beiträgen der kurdischen Parteien manifestiere, sei aufgrund seiner
Vorgeschichte und der rigorosen Überwachung durch die türkischen Behörde von politisch missliebigen Personen davon auszugehen, er habe die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen und bei einer neuerlichen Einreise mit Festnahme, schwerer Strafe und Folter zu rechnen.

4.3 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 geltend, sie habe die Verfahren des gesamten Familienverbandes koordiniert behandelt und jeweils am 4. Januar 2019 Entscheide gefällt. Dabei seien die Verfolgungsvorbringen in einer Gesamtschau das Familienverbandes beurteilt worden, was aus der Lektüre des Sachverhaltes und den Ausführungen zur Reflexverfolgung der Ex-Frau hervorgehe. Dem Beschwerdeführer wäre zudem offen gestanden, innert der Beschwerdefrist Einsicht in die Akten und Entscheide seiner Familienmitglieder zu nehmen, was er unterlassen habe. Der Vorhalt der unvollständigen Erstellung des Sachverhaltes gehe somit fehl.

Die Vorinstanz teile die Auffassung nicht, die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht gebührend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit und Vollständigkeit aller rückübersetzten Protokolle unterschriftlich bestätigt und auch nicht geltend gemacht oder dokumentiert, dass er nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Im Übrigen würden die Traumatisierung des Beschwerdeführers wie auch die mehrfach ärztlich dokumentierte PTBS seitens des SEM nicht in Zweifel gezogen. Doch sei damit weder die behauptete Verfolgung und Misshandlung belegt, noch liessen sich damit die Ungereimtheiten und Widersprüche erklären. Es handle sich hier um eine Schutzbehauptung.

Das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers schliesslich beschränke sich auf die Teilnahme an Kundgebungen; er sei keine in der exilpolitischen Szene bedeutsame Persönlichkeit, die als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Dies umso weniger, als nicht glaubhaft gemacht sei, dass er vor seiner Ausreise ins Blickfeld der Behörden gelangt sei.

4.4 Der Beschwerdeführer bezeichnet in seiner Replik vom 25. März 2019 als zwar korrekt, dass die Asylentscheide der Familienmitglieder zeitgleich ergangen seien. Es sei dem Entscheid indessen nicht zu entnehmen, dass die Dossiers bei der Beurteilung seines Asylgesuchs beigezogen worden wären. Es bleibe unklar, ob die politischen Profile der Ex-Frau und des ältesten Sohnes berücksichtigt worden seien, oder ob sich diese im Rahmen ihrer Anhörungen zu seinen Problemen und Polizeimitnahmen geäussert hätten. Der Hinweis der Vorinstanz auf das Einsichtsrecht in die Akten der Familienangehörigen gehe fehl - dies laufe (von prekären Einwilligungsvoraussetzungen abgesehen) darauf hinaus, die Untersuchungspflicht auf ihn zu überwälzen.

Er mache nicht geltend, bei der Anhörung nicht einvernahmefähig gewesen zu sein. Die Vorinstanz verkenne, dass die Auswirkungen psychischer Erkrankungen, namentlich einer PTBS, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen seien. Wohl möge eine PTBS die Verfolgung nicht beweisen, doch sei ohne weiteres plausibel, dass die Mitnahmen im Jahr 2015 als Trigger zur Reaktivierung der 1993 entstandenen Symptomatik wirkten. Die emotionalen Reaktionen und diesbezüglichen Schilderungen (ausschliesslich) zu den Mitnahmen seien zudem als Realkennzeichen zu bewerten.

Schliesslich sei für die Annahme eines Verfolgungsrisikos seitens der türkischen Behörden keine exponierte Kaderstellung notwendig. Gemäss der Rechtsprechung könnten schon einfache Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP, oder wer mit solchen in Kontakt stehe, von Repressionen seitens der türkischen Behörden betroffen sein. Gemäss der aktuellen Quellenlage könnten schon niederschwellige Social Media-Aktivitäten (Teilen, Liken bestimmter Posts, Folgen bestimmter Konten) zur Strafverfolgung führen.

5.

5.1 Die Vorinstanz erachtet die Angaben des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Begebenheiten als teils widersprüchlich, teils vage und unsubstantiiert, teils der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend, folglich als insgesamt nicht glaubhaft.

5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Darstellung eines Gesuchstellers sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer machte - gefragt, weshalb er im September 2015 sein Heimatland verlassen habe - die Entwicklung der Ereignisse in der Folge der Wahlen vom Juni 2015 geltend (Anhörung, F 43 ff.), die sich an eine relativ ruhige Zeit des Friedens angeschlossen hätten (F48). Er berichtete zwar, 1993 durch ein Staatssicherheitsgericht verurteilt, in der Rechtsmittelinstanz aber freigesprochen worden zu sein (F47, F120 ff.), und sich ab 2005 aktiv politisch betätigt zu haben (F97, F 153), jedoch - da nicht offiziell registriert - lange nicht aufgefallen zu sein (F119). Er machte aber weder geltend, die Ausreise im September 2015 gründe kausal in den Ereignissen der frühen 1990er Jahre, noch, er sei vor dem Sommer 2015 verfolgt worden, auch nicht im Jahr 2009 (vgl. dazu auch die explizite Nachfrage F113). Die Ausführungen der Vorinstanz zur legalen Ausreise und Wiedereinreise in den vermeintlichen Verfolgerstaat im Jahr 2009 gehen insofern fehl, da der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung damals zwar politisch engagiert war, sich aber nicht als verfolgt ansah - was auch stimmig ist, da für ein vertieftes Engagement erst das Absolvieren der politischen Akademie der BDP im Jahr 2011 (F99) spricht.

5.3.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist sodann einerseits festzuhalten, dass Angaben in der BzP zu den Asylgründen generell nur mit Zurückhaltung heranzuziehen sind, da diese nur summarisch erfragt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; auch bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).

Anderseits reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen ärztlichen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 31. Mai 2018 ein, dem sich die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer PTBS und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) entnehmen liessen (SEM-act. A39). Der Verlaufsbericht der nämlichen Psychiatrischen Dienste vom 4. Februar 2019 bestätigt das Krankheitsbild (Beschwerdebeilage 3). Die Diagnosen werden durch die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Anlässlich der Anhörung fiel der Beschwerdeführer nicht nur durch die anschaulich protokollierten emotionalen Regungen auf, auch die Hilfswerksvertretung hielt in ihrem Unterschriftenblatt fest, den Beschwerdeführer in einem (detailliert umschriebenen) "sehr schlechten psychischen Zustand" erlebt zu haben, "die psychische Lage des [Beschwerdeführers sei] unbedingt zu berücksichtigen".

Die in den Arztberichten festgehalten Ursachen der PTBS respektive die späteren Trigger basieren auf der Schilderung des Patienten. Es ist mit der Vorinstanz zwar davon auszugehen, dass eine solche Diagnose für das Grundereignis keinen direkten Beweis darstellt. Indessen ist zu berücksichtigen, dass traumatisierende Erlebnisse und eine diagnostizierte PTBS eine gewisse Ungenauigkeit in der Erinnerung oder deren Wiedergabe zu erklären vermögen (vgl. Urteile des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014, E. 4.3.2; E-7734 vom 24. Januar 2018 E. 3.8) beziehungsweise diese zumindest relativieren. Dies ist im vorliegend Fall zu beachten.

5.3.3 Soweit die Kernvorbringen des Beschwerdeführers - also sein politisches Engagement, das Umfeld in der Familie der ehemaligen Ehefrau und die Ereignisse im Sommer 2015 - betreffend, vermag sich das Gericht der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorinstanz nicht anzuschliessen. Im Einzelnen:

5.3.3.1 Der Beschwerdeführer schilderte sein eigenes politisches Engagement für die DTP, später die HDP und BDP respektive die regional orientierte DBP ab 2005 und als Wahlhelfer im Juni 2015 konsistent, in sich stimmig, widerspruchsfrei und ohne Übertreibung seiner eigenen Rolle (BzP, Ziff. 7.01; Anhörung F97 ff.). Einzig kann ihm mit der Vorinstanz vorgehalten werden, dass er in seinen Schlussbemerkungen angibt, bis zum Jahr 2011 für die DTP tätig gewesen zu sein (F153), was nicht stimmen dürfte, da diese Partei bereits 2009 verboten wurde. Hierzu ist neben seinem psychischen Zustand (siehe vorstehend, E. 5.3.2) zu bemerken, dass der Beschwerdeführer - der sich in diesen Schlussbemerkungen (ab F148) offenbar bemühte, noch möglichst viele Informationen zu deponieren - in derselben Antwort (F153) festhielt, sich bis zum Verbot der DTP für diese engagiert zu haben und dieses Verbot im Übrigen korrekt auf 2009 datierte (BzP Ziff. 7.01, Anhörung, F97). Der Beschwerdeführer irrte sich hier offenbar in einem untergeordneten Detail, das er ansonsten korrekt wiederzugeben vermochte.

5.3.3.2 Die Schilderung der polizeilichen Mitnahmen im Juli und August 2015 sind im Kern in der BzP und der Anhörung konsistent und stimmig geschildert. Soweit die Vorinstanz widersprüchliche Angaben feststellt, fällt vorab wiederum die gesundheitliche Ausgangslage ins Gewicht. Im Weiteren ist dazu was folgt zu erwägen:

Davon abgesehen, dass Angaben in der BzP generell nur mit Zurückhaltung beizuziehen sind (vgl. vorstehend E. 5.3.2), fiel die BzP zu den Asylgründen vorliegend eher knapp aus. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar, er sei mit dem Tod bedroht worden und man hätte Waffen auf ihn gerichtet; Nachfragen des Befragers zu den drei Mitnahmen von bis zu einer halben Stunde Dauer drehten sich jedoch nicht um Gesprächsinhalte (wie Präzisierungen der Drohungen), sondern um eher technische Details (Anzahl anwesender Personen, Dauer, etc.). Angesichts dieser Umstände kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, dass er die nur angeschnittenen Gesprächsinhalte nicht von sich aus weiter ausführte, also die Spitzeltätigkeit erst in der Anhörung erwähnte. Die Frage schliesslich, ob drei oder vier Zivilpolizisten - mit oder ohne Fahrer gezählt - anwesend waren, ist ein Detail, das angesichts der verstrichenen Dauer zwischen den Ereignissen und der Anhörung von untergeordneter Bedeutung erscheint. Aus der Warte der Glaubhaftigkeitsprüfung ist - soweit die Personenzahl von Interesse ist - der Eindruck der offenbaren Übermacht ausschlaggebend.

Die Darstellung der Mitnahmen in der Anhörung (F43, F49 ff.) erscheint als lebensnah, einfühlbar und von Emotionen begleitet geschildert. Der Beschwerdeführer mag zwar einzelne erfragte Details (Namen der Polizisten, Namen der Personen, zu denen er befragt wurde, Autokennzeichen) nicht beantwortet haben können, andere (etwa den Autotyp) sehr wohl; wenige Lücken konnte er erklären (die Personen, nach denen er gefragt worden sei, habe er gar nicht gekannt; F55). Dass der Beschwerdeführer keine Details zu den verlangten Spitzeltätigkeiten nennen konnte, entspricht der Logik des Handelns: Wenn eine für Agententätigkeit angefragte politisch missliebige Person diese Kooperation (also das Überlaufen) verweigert, hat die Behörde keinen Anlass, weitere Details preiszugeben, also Einblick ins eigene Vorgehen zu geben (vgl. F73). Dass Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit zum modus operandi bei Behelligungen politisch missliebiger Personen gehören, ist seit langem gerichtsnotorisch (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.3.3). Die Schilderung der drei einzelnen Mitnahmen erfolgte sodann differenziert, mit sichtbarer, protokollierter Emotionalität (bspw. F43, F79) und eingängigen Details (bspw. F78, F80). Die Auskünfte zu den am früheren Wohnort und bei des Beschwerdeführers Mutter erfolgten Nachfragen durch die Behörden (F87 ff.) fielen in dem Detaillierungsgrad aus, den man von einer Person erwarten kann, die dies nicht selber erlebt hat.

5.3.3.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers durch einen Abgleich mit den Aussagen seiner Ex-Ehefrau und seiner Söhne plausibilisiert hätte. Obwohl der Fokus in den jeweiligen Anhörungen nicht (nur) auf dem Beschwerdeführer lag, finden diese Ereignisse in der Anhörung der Ex-Frau (Akten der Vor-instanz A45, F91 ff., F137 f.), des jüngeren Sohnes (Akten der Vorinstanz A44 F65 ff.) und vor allem in jener des älteren Sohnes (Akten N (...) A32, F74, F89 ff. F112 ff.) Niederschlag. Die Schilderungen sind aus der jeweiligen Warte plausibel, nachvollziehbar und mit den Vorbringen des Beschwerdeführers konsistent, was für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht.

5.4 Insgesamt erachtet das Gericht die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement und den polizeilichen Mitnahmen und Misshandlungen im Nachgang zu den Wahlen im Juni 2015 als glaubhaft. Die glaubhaft geschilderten Gesprächsinhalte - die Forderung, Informationen zu Personen im politischen Umfeld abzugeben respektive als Spitzel in diesem Umfeld tätig zu werden - lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Übergriffe im Zusammenhang mit den Kontakten zu oppositionellen kurdischen Kreisen standen und damit aus einem gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevanten Motiv erfolgten. Die Intensität dieser Verfolgungshandlungen ist in Anbetracht der vom Beschwerdeführer erlittenen nicht unerheblichen Misshandlungen, welche bei ihm zu bis zum heutigen Zeitpunkt andauernden gesundheitlichen Problemen führten (vgl. die vorstehend, E. 5.3.2 zitierten, von der Vorinstanz in der Diagnose nicht in Frage gestellten Verlaufsberichte), als hinreichend im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren. Es ist nicht davon auszugehen, es habe sich bei diesen Übergriffen um ein Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter gehandelt; vielmehr ist anzunehmen, dass es sich um ein gezieltes und bewusstes Vorgehen der Behörden gegen den Beschwerdeführer handelte (das auch in Anbetracht seines geringfügigen oppositionellen Engagements nicht angemessen war). Die gesamten Umstände sprechen dafür, dass das Handeln der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer politisch motiviert war. Die Übergriffe auf den Beschwerdeführer können nicht als legitimes staatliches Handeln bezeichnet werden, gegen welches ihm im Heimatstaat rechtliche Mittel zur Verfügung gestanden hätten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass weder die türkische Gesetzgebung noch das Handeln der Polizei- und Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. etwa BVGE 2013/25 E. 5.4.2).

Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die polizeilichen Übergriffe im Juli und August 2015 ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erlitten hat, welche als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren sind. Zumal eine weitere Vorsprache der Beamten einzig daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer nicht im Hause war, ist weiter davon auszugehen, dass die Verfolgung nicht als abgeschlossen anzusehen war; der Beschwerdeführer hatte mithin begründete Furcht, weiteren Mitnahmen und Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Der enge Zusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zwischen der Verfolgung und der Flucht im September 2015 ist zu bejahen.

5.5 Zwar kann die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Jedoch kann erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung der betreffenden Person hinweisen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Bei der Beurteilung der Frage der Aktualität der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse in der Türkei seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert haben (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 m.w.H. und die dortigen Quellenangaben): Seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die türkische Regierung Mitte Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des nach wie vor andauernden Ausnahmezustands ist vielmehr eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischer Säuberungen festzustellen. Neben Repressionen gegen mutmassliche Anhängerinnen und Anhänger von Fethullah Gülen kommt es im Rahmen von "Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen und Kurden, die politisch tätig sind. Es kommt aber auch zu Festnahmen von Medienschaffenden, Mitgliedern kurdischer Vereine und einfacher Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK. Einer Gefährdung unterliegen zudem Personen, welchen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen wird, oder die solcher Aktivitäten verdächtig sind. Die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Dabei herrsche Willkür und die Verhaftungen stützten sich teilweise auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden.

Angesichts dieser negativen Entwicklungen ist seine Furcht vor weiteren Übergriffen durch die türkischen Behörden objektiv nachvollziehbar und als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erachten.

5.6 Zumal die massgeblichen (geschehenen und befürchteten) Verfolgungshandlungen vom türkischen Staat ausgehen, ist das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative für das gesamte Staatsgebiet zu verneinen.

5.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Verfolgung bereits erlebt und begründete Furcht vor einer solchen hatte respektive im heutigen Zeitpunkt noch hat. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Ihm ist daher in der Schweiz Asyl zu gewähren.

6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2019 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren (Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'986.- (inkl. Auslagen im Umfang von Fr. 75.70 sowie Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Januar 2019 wird aufgehoben.

2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'986.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Thomas Bischof

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