Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7394/2006/mav/hus
{T 0/2}

Urteil vom 18. Oktober 2007

Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Bernard Maitre (Abteilungspräsident), Richter David Aschmann;
Gerichtsschreiber Said Huber.

Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gregor Wild,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.

Gegenstand
Internationale Markeneintragung Nr. 828 232 GIPFELTREFFEN.

Sachverhalt:
A.
Am 5. August 2004 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) die Eintragung der IR-Marke der Beschwerdeführerin Nr. 828 232 GIPFELTREFFEN gestützt auf die deutsche Basismarke Nr. 303 38 037 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 22, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43, 44 und 45. In der Klasse 41 beansprucht die Marke die folgenden Dienstleistungen:

"organisation et arrangement d'assemblées, de congrès, d'événements culturels et sportifs, organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique); publication d'imprimés, de matériaux photographiques et cinématographiques; éducation, formation, divertissement, activités sportives et culturelles; organisation de fêtes, aussi bien sur un territoire qu'en relation avec un club."
B.
Ausgehend von dieser internationalen Registrierung und der beantragten Schutzausdehnung auf die Schweiz erliess die Vorinstanz am 30. Juni 2005 eine teilweise, provisorische Schutzverweigerung mit der Begründung, die Bezeichnung GIPFELTREFFEN sei in Bezug auf bestimmte der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41, nämlich "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès; organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)", direkt beschreibend. Das Zeichen GIPFELTREFFEN werde mangels konkreter Unterscheidungskraft nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft aufgefasst. Zudem sei es im Zusammenhang mit den genannten Dienstleistungen der Klasse 41 freihaltebedürftig. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz GIPFELTREFFEN für schutzfähig hinsichtlich der übrigen beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 ("organisation d'événements sportifs; publication d'imprimés, de matériaux photographiques et cinématographiques; éducation, formation, divertissement, activités sportives et culturelles; organisation de fêtes, aussi bien sur un territoire qu'en relation avec un club").
C.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 bestritt die Beschwerdeführerin diese provisorische Teilrückweisung unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung und hielt der Vorinstanz ihre Eintragungspraxis in Bezug auf die Marken MAISLABYRINTH, RUHEPUNKT, THINKPLACE, VOLKSMETZGETE und IDEEN-SCHREINEREI entgegen. Insbesondere hielt die Beschwerdeführerin fest, das Zeichen GIPFELTREFFEN sei angesichts seiner symbolischen Mehrdeutigkeit schutzfähig. Ferner verrate dieses Zeichen für "normale" Treffen und Kongresse im Bereich des Tourismus eine feine, augenzwinkernde Ironie.
D.
Am 19. Januar 2006 hielt die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung an ihrer Auffassung fest und betonte, der Begriff "Gipfeltreffen" werde heutzutage nicht nur für Treffen auf höchster politischer Ebene verwendet, sondern in unterschiedlichen Bereichen im Sinne von "Begegnung/Treffen von Verantwortlichen". Das Zeichen GIPFELTREFFEN sei ohne Gedankenaufwand verständlich, da es in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen auf als "Gipfeltreffen" bezeichnete Veranstaltungen hinweise, wo sich Hauptverantwortliche eines bestimmten Bereiches träfen. GIPFELTREFFEN umschreibe direkt die Art dieser Dienstleistungen, weshalb dieses Zeichen nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft aufgefasst werde. Unerheblich sei die geltend gemachte Mehrdeutigkeit dieses Begriffes, zumal die Schutzfähigkeit zu verneinen sei, wenn eine der Bedeutungen unmittelbar beschreibend sei. Schliesslich sah die Vorinstanz den Gleichbehandlungsgrundsatz angesichts der geltend gemachten Voreintragungen nicht als verletzt an.
E.
Am 17. März 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung von GIPFELTREFFEN auch für die zurückgewiesenen Dienstleistungen. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, selbst wenn dem Begriff "Gipfeltreffen" die Bedeutung von "Treffen von Verantwortlichen" beigelegt werde, was nicht zwingend sei, bestehe ein Interpretationsspielraum. In diesem Sinn verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie der Mehrdeutigkeit des Zeichens im Bereich des Sports Rechnung trage (und für solche Veranstaltungen Markenschutz gewähre), indessen für die strittigen Dienstleistungen zu Unrecht die "semantischen Spielräume" ausser Acht lasse.
F.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 gewährte die Vorinstanz der internationalen Registrierung Nr. 828 232 GIPFELTREFFEN Schutz für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme folgender Dienstleistungen der Klasse 41:

"organisation et arrangement d'assemblées, de congrès; organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)".

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, "Gipfeltreffen" bezeichne als "stehender Begriff" die Begegnung von Staatsoberhäuptern, werde aber heutzutage auch für unterschiedliche Treffen von Verantwortlichen verschiedener Bereiche verwendet, wie beispielsweise der Bereiche Religion, Kunst oder Wirtschaft. Der Begriff "Gipfeltreffen" werde von den angesprochenen Abnehmern sofort verstanden als "Treffen von Verantwortlichen in einem Bereich (Verein, Sport, Kultur, Tourismus, Wirtschaft, usw.)". Daher beschreibe das Zeichen direkt die Art der Dienstleistungen, weshalb dem Zeichen die konkrete Unterscheidungskraft insoweit fehle und es entsprechend nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft aufgefasst werde. Zudem belege die häufige Verwendung dieses Begriffes im Zusammenhang mit den strittigen Dienstleistungen ein entsprechendes Freihaltebedürfnis, was einer Monopolisierung durch die Beschwerdeführerin entgegenstehe.

Selbst wenn GIPFELTREFFEN von einzelnen Abnehmern tatsächlich als "Treffen zwischen Gipfeln" oder "Treffen auf Gipfeln" verstanden werde, mache die Mehrdeutigkeit eines Zeichens dieses praxisgemäss nicht schutzfähig, sofern nur eine der möglichen Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung beinhalte. Die Bezeichnung "Gipfeltreffen" werde mit "Begegnung/Treffen von Verantwortlichen in unterschiedlichen Bereichen" gleichgesetzt, was im Zusammenhang mit den beanspruchten Veranstaltungen eine direkt beschreibende Angabe darstelle, zumal die betroffenen Dienstleistungen auch die Organisation eigentlicher Gipfeltreffen beinhalten könnten. Demgegenüber sei bei der Organisation von sportlichen Ereignissen berücksichtigt worden, dass hier eher "Matches o.Ä." im Vordergrund stünden. Unter Hinweis auf eine entsprechende Internetrecherche verwirft die Vorinstanz ferner den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach GIPFELTREFFEN für Veranstaltungen im Bereich des Tourismus eine feine, augenzwinkernde Ironie verrate, mit dem Argument, dass "Gipfeltreffen" als Bezeichnung auch im Bereich des Tourismus verwendet werde.

In Bezug auf den angerufenen Gleichbehandlungsgrundsatz führt die Vorinstanz des Weiteren aus, die angeführten, voreingetragenen Marken MAISLABYRINTH, RUHEPUNKT, THINKPLACE, VOLKSMETZGETE und IDEEN-SCHREINEREI liessen sich mit GIPFELTREFFEN nicht in allen relevanten Aspekten vergleichen, weshalb keine Rechtsverletzung vorliege.

Schliesslich vermöge auch die leichte grafische Ausgestaltung (Schrift auf punktiertem Hintergrund) dem Zeichen nicht zur Eintragungsfähigkeit zu verhelfen.
G.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum (Rekurskommission) mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Juni 2006 sei aufzuheben.
2. Der internationalen Markenregistrierung Nr. 828 232 GIPFELTREFFEN sei der Schutz in der Schweiz unter Aufhebung des "refus provisoire partiel" vom 30. Juni 2005 vollständig, also auch für "Organisation et arrangement d'assemblées; des congrès; organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)" zu erteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
Vorab weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Marke Nr. IR 828 232 GIPFELTREFFEN eine reine Wortmarke sei. Zur Begründung ihrer Anträge bringt die Beschwerdeführerin vor, das Zeichen GIPFELTREFFEN habe für sämtliche, auch für die zurückgewiesenen Dienstleistungen metonymischen Charakter. Angesichts der auch amtsseitig unbestrittenen Mehrdeutigkeit eigne dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz sei insofern in sich widersprüchlich, als für den Bereich des Sports zwar eine markenrechtlich relevante Mehrdeutigkeit angenommen werde, nicht aber für Organisationsdienstleistungen im Bereich des Tourismus, der Kongresse, der Kultur und der Gesundheit. Soweit nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz die Marke GIPFELTREFFEN im Bereich von Sportveranstaltungsorganisationen in seiner Mehrdeutigkeit schützbar sei, lasse dieser Kunstbegriff insofern semantische Spielräume offen, als der Durchschnittskonsument der Marke GIPFELTREFFEN die Bedeutung von "Treffen von Spitzenverantwortlichen" beilegen könne, aber nicht müsse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dürfe nicht einer von mehreren möglichen Sinngehalten zum allgemeingültigen Massstab genommen werden, sondern vielmehr seien auch die allegorisch-metonymischen Bedeutungen des Zeichens in Betracht zu ziehen, wobei die Bedeutung nach Wörterbuch für die Beurteilung von Wortmarken nicht den End-, sondern Ausgangspunkt bilden müsse. Lasse sich der Sinngehalt einer Wortverbindung nicht eindeutig bestimmen, lasse die Mehrdeutigkeit eine Eintragung des entsprechenden Zeichens zu.

Nach einer ersten, auf den beschreibenden Sinn fokussierenden Lesart von GIPFELTREFFEN, welche die Vorinstanz nicht in Betracht ziehe, würden Dienstleistungen "auf einem Gipfel" erbracht. Unbestrittenermassen läge in dieser wörtlichen Lesart eine das Groteske streifende Begriffsbildung, weshalb in der symbolischen Verwendung im Zusammenhang mit Kultur-, Veranstaltungs- und Organisationsdienstleistungen eine originelle Markenbildung zu sehen wäre.

Nach einer zweiten Lesart sei GIPFELTREFFEN so zu verstehen, dass sich mit diesem Zeichen Dienstleistungen "an Staatsoberhäupter, Minister und Religionsführer" richten würden. Auch diesen Sinngehalt lasse die Vorinstanz ausser Betracht. Jedenfalls halte die Vorinstanz der Marke zu Recht nicht entgegen, die Dienstleistungen, welche unter GIPFELTREFFEN erbracht werden sollen, würden sich primär oder ausschliesslich an diese Kreise richten.

Schliesslich seien nach der dritten, von der Vorinstanz vertretenen Lesart mit "Gipfeltreffen" Meetings bzw. Treffen zwischen Hauptverantwortlichen gemeint, was indessen auch eine unbestimmte Aussage sowie einen "Interpretationsspielraum" beinhalte, wie die Zulassung im Bereich von "organisation d'événements sportifs; publication d'imprimés, de matériaux photographiques et cinématographiques; éducation, formation, divertissement, activités sportives et culturelles; organisation de fêtes, aussi bien sur un territoire qu'en relation avec un club" zeige. Führe die Mehrdeutigkeit bereits eines möglichen Sinngehaltes ("Treffen von Verantwortlichen" im Bereich des Sports und der Bildung) zur Schutzfähigkeit des Zeichens, sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies für die von der Vorinstanz zurückgewiesenen Dienstleistungen nicht gelten solle, zumal GIPFELTREFFEN für "normale" Treffen und Kongresse (insbesondere im Bereich des Tourismus) von ironischem Gehalt sei.

Es gehe nicht an, bei der Beurteilung des Zeichens GIPFELTREFFEN selektiv zwar auf einzelne Konnotationen wie etwa den überwiegenden Sinngehalt, nicht aber auf die eigentliche Designation der Marke und die ihr zuzurechnenden Assoziationen abzustellen. Die Bezeichnung GIPFELTREFFEN verrate für die beanspruchten Dienstleistungen im Bereich des Tourismus, der Kongresse, der Kultur und der Gesundheit eine feine, augenzwinkernde Ironie, weshalb sie in ihrer Mehrdeutigkeit schutzfähig sei. Für diese Sicht sprächen auch die ins Recht gelegten Voreintragungen der Marken MAISLABYRINTH, RUHEPUNKT, THINKPLACE, VOLKSMETZGETE und IDEEN-SCHREINEREI.
H.
Mit Eingabe von 12. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
I.
Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2006 wurde das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
J.
Am 16. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Verfahrens sowie die Besetzung des Spruchkörpers bekannt.
K.
Anlässlich der mündlichen und öffentlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 hielten die Vorinstanz sowie die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Letztere stellte ergänzend zum Rechtsbegehren Ziffer 2 ihrer Beschwerdeschrift folgenden Eventualantrag:

"Eventualiter sei der internationalen Markenregistrierung Nr. 828'232 GIPFELTREFFEN der Schutz in der Schweiz unter Aufhebung des "refus provisoire partiel" vom 30. Juni 2005 auch für "Organisation et arrangement d'assemblées, des congrès; organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique) - (à condition que les services précités ne poursuivent aucun but politique) zu erteilen."

Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 13. Juni 2007 zur Frage vernehmen zu lassen, ob eine entsprechende Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bei international registrierten Marken grundsätzlich zulässig sei oder nicht.
L.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 verzichtete die Vorinstanz auf eine materielle Stellungnahme.
M.
Die Beschwerdeführerin sprach sich am 13. Juni 2007 für die grundsätzliche Zulässigkeit einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bei international registrierten Marken in der Art des von ihr am 23. Mai 2007 gestellten Eventualantrags aus. Zur Begründung verwies sie auf Urteile aus der Praxis des Bundesgerichts, wonach entsprechende Begriffsänderungen zulässig seien, um eine Täuschungsgefahr oder die Widerrechtlichkeit bei internationalen Marken auszuräumen. Es sei nicht einzusehen, warum sich dies beim absoluten Ausschlussgrund des Gemeinguts anders verhalten solle. Ausserdem akzeptiere die Vorinstanz analoge Präzisierungen bei nationalen Schweizer Marken.
N.
Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2007 zu diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin, machte die Vorinstanz geltend, die Zulassung der Marke zum Schutz in der Schweiz unter entsprechender Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses würde dem Erfordernis der präzisen Bezeichnung der von einer Marke beanspruchten Dienstleistungen zuwiderlaufen. Ausserdem sei die eventualiter beantragte Einschränkung ohnehin nicht geeignet, das bestehende Schutzhindernis auszuräumen, da das Zeichen für eine breite Palette von Dienstleistungen im Sport- und Kulturbereich beschreibender Natur sei, welche im Dienstleistungsverzeichnis in jedem Fall weiter figurieren würden. Angesichts dieser Argumente erübrigten sich weitere Ausführungen zu besonderen Gesichtspunkten des Verfahrens für internationale Benennungen.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 15. Juni 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Diese Verfügung war bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 36
MSchG [aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 21 des VGG] i.V.m. Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG).

Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG greift. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin, welche am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Zwischen Deutschland und der Schweiz gelten das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3), inkl. der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (GAFO, SR 0.232.122.21) sowie die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04). Nach Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Artikel 6quinquies B Ziff. 2 PVÜ darf die Eintragung in der Schweiz insbesondere dann verweigert werden, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus beschreibenden Angaben besteht. Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach eine Eintragung im Markenregister dann zu verweigern ist, wenn die Marke ein Zeichen des Gemeinguts ist, und sich dieses für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht durchgesetzt hat. Lehre und Praxis zu dieser Norm können damit herangezogen werden (BGE 128 III 454 E. 2 YUKON mit Hinweis auf BGE 114 II 371 E. 1 ALTA TENSIONE).
2.1.1 Als Gemeingut sind Zeichen anzusehen, denen die konkrete Unterscheidungskraft fehlt oder an denen ein Freihaltebedürfnis besteht (BGE 131 III 121 E. 4.1). Nach ständiger Praxis gelten Hinweise auf Eigenschaften, die Beschaffenheit, die Zusammensetzung, die Zweckbestimmung oder die Wirkung der beanspruchten Waren oder Dientleistungen als Fälle fehlender Unterscheidungskraft. Enthält die Marke bloss Anspielungen oder weckt sie Gedankenassozationen, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hinweisen, handelt es sich nicht um eine Beschaffenheitsangabe. Der gedankliche Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne besonderen Fantasieaufwand erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2005 vom 8. April 2005 E. 2 GLOBALE POST, veröffentlicht in sic! 2005, S. 649; BGE 127 III 160 E. 2b/aa SECURITAS). Liegt der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2005 vom 8. April 2005 E. 2 GLOBALE POST, a.a.O.; Entscheid der RKGE MA-AA 06/02 vom 17. Februar 2003 E. 4 ROYAL COMFORT, veröffentlicht in sic! 2003, S. 495). Lässt sich dagegen der Sinngehalt einer Wortverbindung aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit nicht eindeutig bestimmen, spricht dies für ihre Schutzfähigkeit (Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 90).
2.1.2 Konkret unterscheidungskräftige, jedoch für den Geschäftsverkehr unentbehrliche (d.h. absolut freihaltebedürftige) Zeichen sind ebenfalls nicht schutzfähig und zudem keiner Verkehrsdurchsetzung zugänglich (vgl. BGE 120 II 144 E. 3b/bb YENKI RAKI, BGE 118 II 181 E. 3c DUO, BGE 117 II 321 E. 3 VALSER). Die fehlende Unterscheidungskraft wie auch ein absolutes Freihaltebedürfnis können auch beim selben Zeichen gleichzeitig vorliegen (vgl. Jürg Müller, Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Verkehrsdurchsetzung, INGRES, Marke und Marketing, Bern 1990, S. 207; Eugen Marbach, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, Markenrecht, S. 34).
2.2 Marken sind im Gesamteindruck aus der Sicht der Abnehmerkreise zu beurteilen, an die das Angebot der Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist (Lucas David, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG Art. 2 N. 8 f.). Wenn der beschreibende Charakter eines Zeichens nur mit Bezug auf ein Sprachgebiet der Schweiz gegeben ist, führt dies zur Zurückweisung eines Markeneintragunsgesuchs (Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2005 vom 8. April 2005 E. 2 GLOBALE POST mit Hinweisen, a.a.O.). Das Kriterium für die leichte Erkennbarkeit des beschreibenden Charakters bilden die im Einzelfall beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. An die Stelle einer bei abstrakter Betrachtung vorhandenen Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann nämlich ein eindeutiger Sinn mit beschreibendem Charakter treten, sobald das Zeichen in Beziehung zu einer bestimmten Ware oder Dienstleistung gesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 FIREMASTER, veröffentlicht in sic! 2005, S. 278). Im Falle mehrdeutiger Zeichen ist entsprechend zu prüfen, welche Bedeutung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen dominiert und deshalb für die markenrechtliche Beurteilung ausschlaggebend ist (Entscheid der RKGE MA-AA 05/03 vom 27. Januar 2004 E. 7 EUROPAC, veröffentlicht in sic! 2004, S. 671).
3.
3.1 Die strittigen Dienstleistungen "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès, d'événements culturels et sportifs, organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)" werden entgegen der Auffassung der Vorinstanz höchstens in Ausnahmefällen von Einzelpersonen nachgefragt. Durchschnittskonsumenten werden nämlich kaum je die Organisation von Kongressen, von kulturellen Veranstaltungen (usw.) in Auftrag geben. Hingegen ist im Sinne der Vorinstanz anzunehmen, dass Berufsleute wie Ärzte, Künstler (usw.) solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, allerdings wiederum nur in seltenen Fällen als Einzelpersonen. Vielmehr werden diese Dienstleistungen vorab von Unternehmen, Verbänden und Vereinen nachgefragt, nur ganz ausnahmsweise auch von Nichtregierungsorganisationen bzw. der öffentlichen Hand. Demnach setzen sich die massgeblichen Verkehrskreise aus Unternehmen, Verbänden und Vereinen zusammen. Soweit daher die konkrete Unterscheidungskraft des Zeichens GIPFELTREFFEN geprüft wird, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit dieses Zeichens auf deren Sichtweise abzustellen.
3.2 Für die Beurteilung eines allfälligen Freihaltbedürfnisses ist demgegenüber die Sichtweise der Konkurrenten der Hinterlegerin einer Marke massgebend (Willi, a.a.O., Art. 2 N. 44). Im vorliegenden Fall handelt es sich um Unternehmen, welche in derselben Branche wie die Beschwerdeführerin tätig sind, also um Unternehmen, welche insbesondere die Organisation von Konferenzen und Versammlungen anbieten.
4.
4.1 Das zu beurteilende Zeichen GIPFELTREFFEN wurde in der Mitte des 20. Jahrhunderts geprägt als Übersetzung von "summit conference" (vgl. dtv-Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, München 1997, S. 451, Stichwort "Gipfel"). "Gipfeltreffen" und "Gipfelkonferenz" sind Synonyme, oft ist auch kurz von "Gipfel" die Rede (vgl. Duden, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache in acht Bänden, 2. Aufl., Mannheim/ Leipzig/Wien/Zürich 1993, Band 3, S. 1342 unter "Gipfel", "Gipfeltreffen", Gipfelkonferenz; http://de.wikipedia.org/wiki/Gipfeltreffen). Das Wort "Gipfeltreffen" bezeichnete ursprünglich eine Konferenz führender Staatsmänner (dtv-Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, a.a.O.). Der Bedeutungsumfang von "Gipfeltreffen" hat heute insofern eine Ausdehnung erfahren, als dieses Wort mit der Zunahme internationaler Foren nicht mehr nur für die Bezeichnung von politischen Treffen (im kleinsten Kreise und mit geostrategischer Bedeutung) verwendet wird, sondern inzwischen auch im Zusammenhang mit Treffen von anderen "globalen Entscheidungsträgern (z.B. aus der Wirtschaft)" oder bezüglich dem "Zusammenwirken von bekannten Künstlern" gebraucht wird (http://de.wikipedia.org/wiki/Gipfeltreffen). Aufschlussreich ist hierzu die Brockhaus Enzyklopädie (in 24 Bänden, 19. Aufl., Bd. 8, Mannheim 1989, S. 537). Darin wird unter dem Stichwort "Gipfelkonferenz" festgehalten, dieser Begriff habe in seiner historischen Bedeutung auf Treffen unter Staatsmännern der (ehemaligen) Alliiertenmächte des Zweiten Weltkriegs zur Beilegung des Ost-West-Konflikts hingewiesen, wobei die Praxis, "Gipfelkonferenzen" einzuberufen, sehr stark zugenommen habe. Der daraus resultierende "leichtfertige" Gebrauch dieses Begriffs heutzutage wird durch entsprechende Recherchen bestätigt. So fördert eine Suche nach dem Stichwort "Gipfeltreffen" auf der Webseite der Neuen Zürcher Zeitung (www.nzz.ch) 1712 Verweise auf Artikel zu Tage, in denen unter anderem als "Gipfeltreffen" bezeichnet werden: Treffen zwischen Delegationen aus Nord- und Südkorea, Treffen der Mitglieder der Afrikanischen Union bzw. zwischen "Migranten- und Regierungsvertretern" in Deutschland wie auch zwischen Exponenten aus den Bereichen Schwingen, Tennis und Fussball. Auch im Zusammenhang mit dem "World Economic Forum" (WEF) ist in zahlreichen Quellen auf dem Internet von "Gipfeltreffen" die Rede, wie eine Recherche mit der Suchmaschine Google zeigt. Das letztgenannte Beispiel illustriert zweierlei: Auch Konferenzen mit primär wirtschaftlicher Ausrichtung werden heute als Gipfeltreffen bezeichnet. Gleichzeitig ist angesichts der Globalisierung eine Grenzziehung insbesondere zwischen "rein politischen" und "rein wirtschaftlichen" Konferenzen und Versammlungen kaum mehr
praktisch durchführbar.
4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Beschwerdeführerin unhaltbar, dass die massgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die strittigen Dienstleistungen das Zeichen GIPFELTREFFEN gedanklich in die Worte GIPFEL und TREFFEN aufspalten werden, um dann zu rätseln, ob sie in der Wortverbindung einen Hinweis auf den Erbringungsort der Dienstleistungen ("auf einem Gipfel"), auf den Destinatärkreis der Dienstleistungen ("Staatsoberhäupter, Minister, Religionsführer") oder gar auf die Art der Dienstleistungen ("Organaisation von Treffen von Verantwortlichen") erblicken sollen. Es dürfte eher der Realität entsprechen, dass die massgeblichen Verkehrskreisen im Zeichen GIPFELTREFFEN ohne jeglichen Fantasieaufwand dessen primäre Bedeutung ("Organaisation eines Treffen von Verantwortlichen") erkennen werden.

Daher ist nachfolgend betreffend die einzelnen Dienstleistungen, für welche das Zeichen GIPFELTREFFEN beansprucht wird, zu prüfen, ob es in seiner primären Bedeutung dem Gemeingut zuzurechnen ist.
5.
5.1 Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" besteht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - bei den massgeblichen Verkehrskreisen für die Interpretation des Zeichens kein Spielraum: Diese Dienstleistungen betreffen den Kernbereich von möglichen Treffen globaler Entscheidungsträger, weshalb das Zeichen GIPFELTREFFEN in diesem Kontext offensichtlich beschreibend ist.
5.1.1 Da die Schutzfähigkeit eines Zeichens als Marke in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen je einzeln zu beurteilen ist, lässt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz GIPFELTREFFEN für bestimmte Dienstleistungen als schutzwürdig erachtete, grundsätzlich nichts zu Gunsten einer Zulassung für weitere Dienstleistungen ableiten. Hier ist zudem darauf hinzuweisen, dass es bei der "Organisation von Sportanlässen; Veröffentlichung von Drucksachen, photographischer und cinematographischer Materialien; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Festen, auf einem Gelände wie auch im Zusammenhang mit einem Clubhaus" (Klasse 41), für welche die Vorinstanz die Eintragung akzeptierte, nicht um eigentliche "Gipfeltreffen" (weder in ihrer historischen noch in der zeitgenössischen Bedeutung) handeln kann. Der Interpretationsspielraum für die mit dem Zeichen GIPFELTREFFEN konfrontierten Verkehrskreise ist folglich ungleich grösser als im Zusammenhang mit der Organisation und dem Arrangement von Kongressen und Versammlungen.

Ferner kommt dem Zeichen GIPFELTREFFEN, entgegen dem was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, für "normale" Treffen und Kongresse kein ironischer Gehalt zu. Geht man vom Verständnis der Beschwerdeführerin aus, wonach die Organisation "normaler" Gipfeltreffen die Organisation von Konferenzen bedeutet, an denen sich auch andere Akteure als führende Staatsmänner treffen, so weist das Zeichen GIPFELTREFFEN ebenfalls einen stark beschreibenden Gehalt auf. Allenfalls denkbare Assoziationen mit den historischen Ursprüngen des Wortes vermögen aber den heute in diesem Bereich beschreibenden Charakter nicht aufzuwiegen.

Dass die Vorinstanz von einer Mehrdeutigkeit des Zeichens im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen ausgegangen sein soll, ist aktenwidrig (vgl. angefochtene Verfügung B/Ziff.10).

Nach dem Gesagten ist das Zeichen Gipfeltreffen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "organisation et arrangement d' assemblées, de congrès" nicht konkret unterscheidungskräftig, weshalb es als Marke grundsätzlich nicht schutzfähig ist.
5.1.2 In Bezug auf diese Dienstleistungen ist auch das Eventualbegehren abzuweisen: Da die Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Organisation von Konferenzen unweigerlich auch die Organisation politischer Veranstaltungen erwarten werden, würde eine Markenregistierung, welche die erwähnten Dienstleistungen auf apolitische Zwecke einschränkt, gegen das Täuschungsverbot von Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6quinquies B Ziff. 3 PVÜ bzw. Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG verstossen.

Zu beachten ist, dass eine Abgrenzung von Gipfeltreffen, die "rein politische" Zwecke verfolgen von solchen zu "rein wirtschaftlichen" Zwecken, kaum praktikabel durchführbar ist. Hinzu kommt, dass dem Zeichen GIPFELTREFFEN heute auch für Konferenzen mit primär wirtschaftlicher Ausrichtung beschreibender Charakter zukommt (vgl. E. 4.1).
5.2 Mit Blick auf "organisations d'événements culturels" ist die Schutzfähigkeit des Zeichens indessen anders zu beurteilen:
Handelt es sich bei den fraglichen Veranstaltungen um Kongresse oder Versammlungen von Kulturschaffenden (Künstlern), beispielsweise zum Thema Kulturpolitik, ist der Markenschutz durch die Zurückweisung des Zeichens für die Dienstleistung "Organisation von Versammlungen und Kongressen" bereits ausgeschlossen.
Geht es indessen um eigentliche kulturelle Darbietungen, erhält das Zeichen in der Tat eine ironische Komponente und einen mehrdeutigen Charakter. Dem Zeichen GIPFELTREFFEN eignet hier konkrete Unterscheidungskraft, zumal es unklar ist, von welchem Punkt an, Künstler genügend "bekannt" oder "bedeutend" sind, dass es angezeigt wäre, von "Gipfeltreffen" im oberwähnten Sinn (vgl. E. 4.1) zu sprechen. Eine Einschränkung dieser Dienstleistungen auf unpolitische Veranstaltungen im Sinne des Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich.
5.3 Ähnliches gilt auch für die Dienstleistungen "organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)":

Mit diesen Dienstleistungsbegriffen werden primär Anlässe erfasst, in deren Rahmen die Teilnehmenden etwas für ihre individuelle Gesundheit und physische Kondition tun können. Dass und inwiefern ein Zeichen GIPFELTREFFEN in diesem Kontext beschreibend sein könnte, ist nicht ersichtlich; eine gewisse ironische Komponente kann dem Zeichen GIPFELTREFFEN in diesem Zusammenhang nicht abgesprochen werden.
5.4 Die Überlegungen der Vorinstanz, welche zur Bejahung der Schutzfähigkeit des Zeichens GIPFELTREFFEN für "organisation d'événements sportifs" führten (es stünde "dort eher die Organisation von sportlichen Ereignissen wie z.B. eines Matches im Vordergrund", vgl. angefochtene Verfügung, B/Ziff. 10), lassen sich ohne Weiteres auch auf die umstrittenen Dienstleistungen ausdehnen mit Ausnahme der Diensleistung "Organisation von Versammlungen und Kongressen".
Mag auch in den Medien im Zusammenhang mit Sportanlässen bisweilen von "Gipfeltreffen" die Rede sein, so wird selbst in diesen Quellen "Gipfeltreffen" nicht im Sinne eines Treffens zwischen Hauptverantwortlichen (z.B. des Schwingersports) verstanden, sondern als Bezeichnung eines Aufeinandertreffens von Spitzensportlern. Die Bezeichnung als "Gipfeltreffen" hat symbolische Bedeutung, weshalb das Zeichen ein markenrechtlich relevantes Mass an Unterscheidungskraft gewinnt. Entgegen den vorinstanzlichen Befürchtungen, wonach die von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen "die Organisation von Gipfeltreffen beinhalten können" (angefochtene Verfügung B/Ziff. 10), trifft dies bloss für die in Erwägung 5.1 erwähnte Dienstleistung "organisation et arrangement d' assemblées, de congrès" zu.
6.
Ein absolutes Freihaltebedürfnis allfälliger aktueller oder potenzieller Konkurrenten der Beschwerdeführerin, das Zeichen GIPFELTREFFEN auch für die Dienstleistungen "organisations d'événements culturels", "organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)" gebrauchen zu dürfen, wird von der Vorinstanz nicht substanziert dargelegt. Ein solches Bedürfnis ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
7.
Die Beschwerdeführerin macht einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend und verlangt, ihre Marke sei angesichts früherer Eintragungen von vergleichbaren Marken einzutragen.

Die ins Recht gelegten Voreintragungen der Marken MAISLABYRINTH (CH Nr. 462 479), RUHEPUNKT (CH Nr. 537 937), THINKPLACE (CH Nummer 537 845), VOLKSMETZGETE (CH Nr. 537 247), und IDEEN-SCHREINEREI (CH Nr. 536 103) sprechen nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht für eine Anerkennung der Schutzfähigkeit der vorliegend zu beurteilenden Marke. Gegen eine Anwendung des Gleichbehandlungsgebots spricht bereits der Umstand, dass die Zeichenbildung anders ist: Bei GIPFELTREFFEN handelt es sich um eine stehende Wortverbindung, während die anderen genannten Zeichen in Standardwerken der deutschen Sprache nicht als Wortverbindungen aufgeführt sind. Entscheidend ist jedoch, dass diese Zeichen - im Unterschied zu GIPFELTREFFEN - nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz nicht als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2005 vom 8. April 2005 E. 2 GLOBALE POST, a.a.O.; vgl. auch: Entscheid der RKGE MA-AA 21/03 vom 18. August 2004 E. 5 GELAKTIV, veröffentlicht in sic! 2005, S. 19; Entscheid der RKGE MA-AA 26/02 vom 15. September 2003 E. 3 f. FINANZOPTIMIERER, veröffentlicht in sic! 2004, S. 403).
8.
Dass sich GIPFELTREFFEN für die noch strittige Dienstleistung "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" im Verkehr durchgesetzt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb dieser Gesichtspunkt hier nicht zu prüfen ist.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der internationalen Registrierung Nr. 828 232 GIPFELTREFFEN den Schutz für die Dienstleistungen "organisations d'événements culturels", "organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)" zu Unrecht verweigert hat. Insoweit ist die Beschwerde als teilweise begründet gutzuheissen. In Bezug auf die Dienstleistung "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" ist die Beschwerde indessen unbegründet und daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang obsiegt die Beschwerdeführerin teilweise, weshalb sie nur einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die entsprechend reduzierte Spruchgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Die von der Beschwerdeführerin zur Hälfte geschuldete Gerichtsgebühr ist mit dem von ihr am 6. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zu verrechnen.

Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, welche keine Kostennote eingereicht hat, ist von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der durchgeführten öffentlichen Verhandlung vom 10. Mai 2007 eine entsprechend gekürzte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird insoweit aufgehoben, als der internationalen Registrierung Nr. 828 232 GIPFELTREFFEN der Schutz in der Schweiz für folgende Dienstleistungen der Klasse 41 verweigert worden ist: "organisations d'événements culturels", "organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)".
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der internationalen Registrierung Nr. 828 232 GIPFELTREFFEN den Schutz in der Schweiz für folgende Dienstleistungen der Klasse 41 zu gewähren: "organisations d'événements culturels", "organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)".

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die zur Hälfte geschuldete Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-, also der Betrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet, weshalb ihr der Betrag von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten ist.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsurkunde)

Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Bernard Maitre Said Huber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand: 22. Oktober 2007