Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1276/2015

Urteil vom 18. Juli 2017

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

A._______, geboren am (...),

seine Ehefrau B._______, geboren am (...),

die gemeinsamen Kinder

C._______, geboren am (...),

Parteien D._______, geboren am (...),

und E._______, geboren am (...),

Syrien,

alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 26 Januar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus (...), mit letztem Wohnsitz in (...).

Gemäss ihren Angaben verliessen sie Syrien erstmals im (...) und kehrten nach einem ungefähr zweimonatigen Aufenthalt in der Türkei und in (...) nach Syrien zurück. Ende (...) hätten sie Syrien endgültig in Richtung Türkei verlassen. Von dort aus sind sie im Rahmen der erleichterten Visaeinreisebestimmungen für syrische Staatsangehörige am 29. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist. Hier haben sie gleichentags Asylgesuche eingereicht. Sie wurden am 8. November 2013 (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) und am 12. November 2013 (Sohn C._______) zur Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A4/10 [Beschwerdeführerin], A5/9 [Sohn C._______] und A9/12 [Beschwerdeführer]). Am 23. September 2014 (Beschwerdeführerin und Sohn C._______) beziehungsweise am 24. September 2014 (Beschwerdeführer) wurden sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A11/14 [Sohn C._______], A14/17 [Beschwerdeführerin] und A15/13 [Beschwerdeführer]).

B.
Zu Gesuchsgründen befragt, gaben die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP übereinstimmend an, sie hätten Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. Ihr Haus in (...) sei durch eine Rakete zerstört worden, und die schwangere Beschwerdeführerin sei dabei verletzt worden. In der Folge habe sie das ungeborene Kind verloren. Die Lage sei immer schwieriger geworden. Der Beschwerdeführer gab zusätzlich an, der Sohn F._______ (N [...]) habe zudem Demonstrationen organisiert und Flugblätter verteilt, und er habe ihm dabei geholfen habe. Der Sohn C._______ und die Beschwerdeführerin erwähnten zudem, F._______ sei ein- beziehungsweise zweimal in Haft gewesen sei, nach der Zahlung von Schmiergeld indes entlassen worden. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin erzählten schliesslich von drei Behördenbesuchen im Zusammenhang mit dem Militärdienstaufgebot für den Sohn F._______.

Anlässlich der Anhörungen schilderten die Beschwerdeführenden einen neuen, anderen Fluchtgrund: Die Demonstrationsteilnahmen des anderen Sohnes/Bruders, G._______ (N [...]), anlässlich einer solchen dieser gefilmt worden sei, habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführenden (...) Tage später von den Behörden aufgesucht worden seien. Insgesamt seien drei solche Besuche erfolgt, beim dritten Mal sei die Beschwerdeführerin geschlagen und der Beschwerdeführer mitgenommen worden. Man habe letzteren während vier Stunden festgehalten, geschlagen und nach dem Aufenthalt seines Sohnes G._______ gefragt, der zu jenem Zeitpunkt bereits ausgereist gewesen sei. Schliesslich habe man den Beschwerdeführer freigelassen, da er geschworen habe, seinen Sohn den Behörden auszuliefern, sollte dieser wieder auftauchen. Bald darauf sei der Sohn/Bruder F._______, aufgrund dessen Involvierung in die syrische Oppositionsbewegung (...), die in Syrien und weltweit agiert beziehungsweise wegen dem Verteilen von Flugblättern während (...) Tage inhaftiert worden. F._______ sei zudem gesucht worden, weil er in den Militärdienst hätte einrücken sollen. Die Familie habe sich nach der Freilassung F._______ von (...) nach (...) begeben. Dort sei dann ihr Haus von einer Rakete getroffen und die Beschwerdeführerin verletzt worden. Sie seien danach nach (...) und später nach (...), zum Bruder des Beschwerdeführers, gezogen. Dort hätten sie während sechs oder sieben Monate, bis zur Ausreise aus Syrien, gelebt.

Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin seien sowohl der Beschwerdeführer als auch der Sohn F._______ im Rahmen von (...) tätig gewesen. Der Beschwerdeführer machte schliesslich noch exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz in Form von Teilnahmen an drei Demonstrationen gegen das syrische Regime geltend.

C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 (eröffnet am 27. Januar 2015) wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, und sie wurden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen seien nicht asylrelevant.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2015 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und schliesslich die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag, es sei ihnen vollständige Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akte A12/1 sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren, zu diesen Akten sei ihnen das rechtliche Gehör zu geben beziehungsweise sei ihnen eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Ferner wurden Anträge gestellt hinsichtlich eines Andauerns der Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme über den Zeitpunkt der allfälligen Aufhebung der Verfügung hinaus sowie einer Ausweitung der Begründung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Schliesslich wurde um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge betreffend Akteneinsicht (mit Ausnahme der Einsicht in das Aktenstück A16), Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen Antrags auf vorläufige Aufnahme und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme ab. Gleichzeitig gab es den Beschwerdeführenden antragsgemäss Einsicht in das Aktenstück A16 (Briefumschlag mit Fotos) und die Gelegenheit, bis zum 26. März 2015 eine Stellungnahme abzugeben. Schliesslich wurden sie aufgefordert, einen Kostenvorschuss einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.

F.

F.a Am 18. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 17. März 2015 ein.

F.b Mit Eingabe vom 26. März 2015 gaben sie eine Stellungnahme zum Aktenstück A16 (Briefumschlag mit Fotos) ab und reichten folgende Beweismittel ein:

- ein Bestätigungsschreiben der "(...)" vom 28. Februar 2015 betreffend der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers,

- ein Urteil des Strafgerichts in (...) sowie dessen Zusammenfassung vom 23. September 2013 betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer (...) Freiheitsstrafe und einer Busse wegen Demonstrationsteilnahmen und Arbeit mit verbotenen Organisationen inklusive englischen Übersetzungen,

- eine Reihe von Ausdrucken des Facebook-Profils des Beschwerdeführers, aus welchen hervorgehe, dass er das syrische Regime unter seinem richtigen Namen auf massive Art kritisiere.

F.c Am 30. März 2015 reichten sie die Originalquittung betreffend die Zustellung der eingereichten Beweismittel zu den Akten.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 hiess das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses.

H.

H.a Das SEM liess sich am 23. April 2015 vernehmen.

H.b Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 12. Mai 2015. Gleichzeitig beantragte der Rechtsvertreter, ihm sei Einsicht in die vom SEM in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2015 erwähnte interne Analyse betreffend das eingereichten Strafurteil und dessen Zusammenfassung zu gewähren, eventualiter sei ihm die Gelegenheit zu geben, beim SEM Einsicht in die zwei eingereichten Originaldokumente zu nehmen.

H.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Einsicht in die SEM-interne Analyse ab und hiess den Eventualantrag dahingehend gut, als dass der Rechtsvertreter die Originaldokumente nicht beim SEM, sondern beim Bundesverwaltungsgericht unter Aufsicht einsehen könne.

H.d Ein vom Rechtsvertreter bevollmächtigter Mitarbeiter nahm am 19. August 2015 Einsicht in die oben erwähnten zwei Originaldokumente.

H.e Mit Eingabe vom 25. August 2015 wurde ein Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer vom 14. August 2015 in Kopie eingereicht (Original am 31. August 2015 nachgereicht). Zudem wurde nach Einsicht in die zwei Originalbeweismittel auf die Erkenntnisse der entsprechenden SEM-internen Analyse repliziert.

H.f Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zum ergänzenden Schriftenwechsel ein.

H.g Am 30. September 2015 liess sich die Vorinstanz ergänzend vernehmen. Darauf replizierten die Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2015.

I.
In der Folge wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht:

I.a Am 16. Februar 2016 Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vor der UNO in Genf.

I.b Mit Schreiben vom 2. März 2016 Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration "(...)" in (...).

J.

J.a Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 wurde, unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-1417/2016 vom 6. Mai 2016, aus prozessökonomischen Gründen eine vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM beantragt. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2016 stattgegeben.

J.b Die Vorinstanz liess sich am 23. Juni 2016 vernehmen. Darauf replizierten die Beschwerdeführenden am 11. Juli 2016.

K.

Mit Eingabe vom 7. September 2016 wurde erneut eine vernehmlassungsweise Überweisung ans SEM beantragt. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben.

J.
Am 26. September 2016 wurde ein Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer eingereicht, und mit Schreiben vom 10. Mai 2017 wurde aufgrund der "eindeutigen Sach- und Rechtslage um einen raschen positiven Entscheid ersucht".

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von dem unter E. 4 Gesagten - einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen (...) Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Zwar hält die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
Das SEM hat die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Vollzugshindernisse sind alternativer Natur und erst anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wieder zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Demzufolge besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.

5.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte und in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
- 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

5.2

5.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt habe, ist auf die Würdigung und (teilweise) Ablehnung dieser Rüge sowie die Abweisung des Gesuchs um entsprechende Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde mittels Zwischenverfügung vom 11. März 2015 durch dieses Gericht zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. E). In Bezug auf das Aktenstück A16 und zwei auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel ist den Beschwerdeführenden vom Gericht Einsicht gewährt worden, inklusive der Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. Sachverhalt Bstn. E und H.c bis H.g).

5.2.2 Die Beschwerdeführenden rügen auch, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei insofern verletzt worden, als dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass sich neben den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführenden auch die beiden volljährigen Söhne G._______ (N [...]) und F._______ (N [...]) in der Schweiz aufhalten würden und ihnen bereits Asyl gewährt worden sei. Besonders frappant sei diese Unterlassung, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden direkt im Zusammenhang stehen würden mit denjenigen der Söhne F._______ und G._______. Entsprechend habe die Vorinstanz durch den Nichtbeizug der Dossiers der beiden Söhne ihre Abklärungspflicht verletzt, da die Probleme der Beschwerdeführenden offensichtlich direkt mit der asylrelevanten Verfolgung ihrer beiden Söhne verknüpft seien. So habe das SEM missachtet, dass den beiden volljährigen Söhnen Asyl gewährt geworden sei und den Beschwerdeführenden, neben den eigenen Asylgründen, aufgrund der drohenden Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden Asyl zu gewähren sei. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und das SEM anzuweisen, die entsprechenden Dossiers beizuziehen.

Weder in der Vernehmlassung vom 23. April 2015 noch in derjenigen vom 30. September 2015 äussert sich die Vorinstanz zu diesem Vorwurf. Diese Unterlassung wird sowohl in der Replik vom 12. Mai 2015 als auch in den Eingaben vom 18. Oktober 2015 und vom 2. Juni 2016 als ungenügende Abklärung des Sachverhaltes gerügt.

In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 führt das SEM schliesslich dazu aus, dass es die Situation der Söhne/Brüder G._______ und F._______ in genügender Art und Weise in seinem Asylentscheid die Beschwerdeführenden betreffend berücksichtigt habe. Dies werde sowohl aus dem Sachverhalt als auch den Erwägungen der Verfügung vom 26. Januar 2015 ersichtlich. So sei es zwar richtig, dass das SEM die Tatsache, dass die beiden Söhne in der Schweiz Asyl erhalten hätten, woraus sich die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden ableite, nicht ausdrücklich erwähnt habe. Indes sei darauf hinzuwiesen, dass das SEM weder die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden noch die Schwere/Glaubhaftigkeit der Asylgründe der beiden Söhne G._______ und F._______ in Frage gestellt habe. Sodann folgen Ausführungen, weshalb auf eine fehlende Reflexverfolgung der Familie geschlossen werde.

In der Replik vom 11. Juni 2016 wird lediglich in wiederholter Weise moniert, dass auch aus der Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 hervorgehe, dass das SEM es unterlassen habe zu erwähnen, dass die beiden Söhne G._______ und F._______ in Syrien asylrelevant verfolgt worden seien und ihnen hier in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass diese formelle Rüge mit der Vernehmlassung 23. Juni 2016 offensichtlich nicht (mehr) begründet ist. Aus den vorinstanzlichen Ausführungen dort ergibt sich nämlich, dass das SEM die beiden Dossiers durchaus studiert hat, indes zum Ergebnis kam, diese seien für die Beurteilung der seitens der Beschwerdeführenden geltend gemachten Reflexverfolgung nicht von Belang. Ob diese Würdigung zu Recht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden erfolgte ist dann eine materielle Frage und somit in der nachfolgenden Erwägung 6 zu beurteilen.

5.2.3 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig erfasst worden sei, da darin unter anderem folgende Sachverhaltselemente nicht erwähnt worden seien: dass der Beschwerdeführer seinem Sohn F._______ bei der Organisation der Demonstrationen und der Flugblätter geholfen und selber zum Führungskader von (...) gehört habe; dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden auch wegen des Sohns F._______ zu Hause besucht hätten, und dieser Militärdienst habe leisten müssen; dass die syrischen Behörden beziehungsweise die Shabiha auf der Suche nach dem Sohn G._______ die Beschwerdeführenden anlässlich der gewaltsamen Hausstürmung beschuldigt hätten, sie würden Terroristen verstecken und ihr Sohn sei ein Terrorist; dass sich der Sohn F._______ ebenfalls für (...) politisch engagiert habe und ein Freund der Familie, (...), eine Führungsperson bei (...), verhaftet worden sei; dass die Sicherheitskräfte äusserst brutal vorgegangen seien bei der Hausstürmung; dass der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten geschlagen und gefoltert worden sei, so dass er anhaltende gesundheitliche Probleme habe.

Die Behörde ist nicht gehalten, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, m.w.H.). Die oben genannten Angaben sind für die Beurteilung des Asylgesuches entweder irrelevant (Vorbringen betreffend den verhafteten Familienfreund), wurden in der angefochtenen Verfügung erwähnt (schlechte Behandlung des Beschwerdeführers während der Befragung zum Aufenthalt des Sohnes G._______) oder zu Gunsten der Beschwerdeführenden implizit vorausgesetzt (Begründung der "Hausstürmung"). In Bezug auf letzteres bestehen nämlich seitens des Gerichts - angesichts der vollkommen unterschiedlichen Begründung dieser drei Hausbesuche anlässlich der BzP (wegen Einzug in den Militärdienst des Sohnes F._______) und der Anhörung (politische Aktivitäten des Sohnes G._______) - erhebliche Zweifel. Was das Vorbringen, sowohl der Beschwerdeführer als auch der Sohn F._______ seien bei (...), sogar als Kadermitglieder, engagiert gewesen betrifft, steht dieses in offensichtlichem Widerspruch zu den von den Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens gemachten Angaben. Eine Überprüfung in den Akten des diesbezüglichen Hinweises in der Beschwerde auf A14/17, Seite 11, Q89 (Beschwerde S. 7, Art. 16) ergibt nämlich, dass für diese Passage ein offensichtlicher Übersetzungsfehler (des Rechtsvertreters?) vorliegt, ist doch "dans le cadre" hier klarerweise mit "im Rahmen" zu übersetzen, und nicht etwa "im Kader". Im Übrigen steht diese Aussage der Beschwerdeführerin - auch richtig übersetzt: auch der Beschwerdeführer sei im Rahmen von (...) tätig gewesen - in deutlichem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, der, abgesehen von der unsubstanziierten Aussage an der BzP, er habe seinem Sohn geholfen, wobei er nicht wisse, wann die Demos gewesen sei (vgl. A3/12, S. 10, F7.01), nie so etwas geltend gemacht hatte. Die die Vorinstanz hatte demzufolge keinen Anlass, dieses Vorbringen zu erwähnen, da es nicht ansatzweise für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe spricht, im Gegenteil.

Die Rüge schliesslich, das SEM habe die Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass es seit der Erstbefragung ungenutzt über zehn Monate bis zur Anhörung habe verstreichen lassen, ist so offensichtlich unbegründet, dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

5.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung darzutun.

6.
Im Folgenden sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht zu prüfen:

6.1 Das SEM führt in seiner abweisenden Verfügung zunächst aus, die Zerstörung des Hauses in (...), die allgemeine Unsicherheit und insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erlittenen Verletzungen seien im Bürgerkrieg begründet und deshalb nicht asylbeachtlich.

Nach den geltend gemachten drei Hausdurchsuchungen hätten die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben noch neun Monate in Syrien verbracht, ohne weitere Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Vielmehr seien, nachdem der Beschwerdeführer seinen Sohn G._______ verleugnet habe, die syrischen Behörden nicht mehr mit ihnen in Kontakt getreten. Folglich sei der Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der Flucht als unterbrochen zu betrachten. Des Weiteren seien ihnen während dem siebenmonatigen Aufenthalt beim Bruder des Beschwerdeführers keine Nachteile widerfahren.

Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten führt das SEM aus, sie seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe, sondern seine Aktivitäten beschränkten sich auf eine einfache Teilnahme an einigen Demonstrationen gegen das syrische Regime. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System darstelle und deshalb verfolgt werde. Im Falle einer Rückkehr führten deshalb auch diese Aktivitäten nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG, weshalb sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien.

6.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass die Beschwerdeführenden zum einen in der Zeit zwischen den Polizeibesuchen und der Ausreise aus Syrien mehrfach umgezogen seien beziehungsweise hätten sie einen Weg gesucht, sich vor den syrischen Behörden zu verstecken und einen sicheren Ort für ihre Familie zu finden. Zum anderen müsse berücksichtigt werden, dass es für sie offensichtlich keine leichte Entscheidung gewesen sei, ihre Heimat für eine ungewisse Zukunft und über äusserst unsichere Wege zu verlassen, insbesondere als Familie mit kleinen Kindern und angesichts der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers. Für sie sei die Situation in Syrien derart gefährlich gewesen, dass ihnen alleine die Flucht ins Ausland geblieben sei, um ihren Verfolgern zu entkommen. Betreffend die Anforderungen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung seitens der syrischen Behörden aber auch des sogenannten Islamischen Staates (IS) wird auf diverse Berichte (u.a. "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom
November 2015) hingewiesen, betreffend die Überwachung von exilpolitischen Tätigkeiten von ins Ausland geflüchteten Syrern auf den Bericht "Operational Guidance Note - Syria" des UK Home Office vom 21. Februar 2014.

6.3 In der Vernehmlassung vom 23. April 2015 führt das SEM einerseits aus, die eingereichten Fotos würden in keiner Weise die geltend gemachte Verfolgung in Syrien belegen und seien folglich keine adäquaten Beweismittel. Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wird andererseits darauf hingewiesen, dass das SEM davon ausgehe, sie beschränkten sich auf eine einfache Teilnahme an einigen Demonstrationen. Die eingereichten Beweismittel belegten keinen besonderen Status des Beschwerdeführers anlässlich der Demonstrationen. Auf den eingereichten Facebook-Ausdrucken sei festzustellen, dass auf seinem Profil nur Inhalte, welche von anderen erstellt worden seien, geteilt worden seien, was nicht auf eine persönliche Eigenleistung des Beschwerdeführers schliessen lasse. Betreffend die zwei eingereichten Dokumente, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht und verurteilt worden sei, habe eine interne Analyse ergeben, dass die Stempel mittels Tintenstrahldruckerverfahren aufgedruckt worden seien. Deshalb vermöchten diese Beweismittel nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern.

6.4 In der Eingabe vom 25. August 2015 bestreiten die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Feststellung, die Stempel auf den beiden Dokumenten seien mit einem auf Toner basierten Verfahren aufgedruckt worden; dafür seien keine Merkmale ersichtlich. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Die Stempel stächen nämlich gerade durch ihre "volle" Farbe hervor, was typisch für ein Verfahren per Nassstempel sei. Auch der Umstand, dass der mittlere rote Stempel auf dem Urteil bis auf die Rückseite durchgedruckt sei, spreche für einen Nasstempel und schliesslich wiesen alle roten Stempel leichte Unterschiede auf. Im Übrigen seien auch die blauen schriftförmigen Stempel auf dem Urteil per Nassstempel aufgetragen worden. Insgesamt sei erwiesen, dass die Stempel auf den beiden Dokumenten per Nassstempel aufgetragen worden seien.

6.5 In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2015 bestreitet das SEM seinerseits die vom Rechtsvertreter geäusserten Einschätzungen zu den beiden Dokumenten, spezifisch den Stempeln.

Auch der eingereichte Arztbericht vom 14. August 2015 vermöge am vor-instanzlichen Standpunkt nichts zu ändern. So sei eine (...), wie sie beim Beschwerdeführer diagnostiziert worden sei, gerechtfertigt angesichts der Ereignisse, die er erlebt habe. Namentlich seien dies die makabre und chaotische Situation in einem bürgerkriegsversehrten Land, die Zerstörung des Familienheims in Syrien, die von seiner Ehefrau erlittenen Verletzungen und der darauf folgende Verlust des ungeborenen Kindes. Ohne die (...) Konsequenzen, die solche Erlebnisse haben könnten relativieren zu wollen, stütze sich eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft lediglich auf die Asylvorbringen.

In der Replik vom 19. Oktober 2015 hält der Rechtsvertreter weiterhin an der Echtheit der Stempel auf dem Urteil des syrischen Justizministeriums sowie auf dessen Zusammenfassung fest und weist die Einwände der Vorinstanz zurück. Betreffend die vorinstanzlichen Ausführungen zur ärztlichen Diagnose verweist er darauf, dass die Tatsache, dass den beiden Söhnen G._______ und F._______ Asyl gewährt worden sei und den Beschwerdeführenden nicht - obwohl sie unter anderem gerade wegen dieser Söhne gewalttätigen Handlungen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt gewesen und gezielt verfolgt worden seien - ebenfalls ausschlaggebend sei für die (...) Probleme des Beschwerdeführers. Weiter sei die (...) Erkrankung Folge davon, dass dem Beschwerdeführer seine Schilderungen nicht geglaubt würden.

6.6

6.7 In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 führt das SEM aus, die Verneinung der im Zusammenhang mit den Söhnen G._______ und F._______ geltend gemachten Reflexverfolgung stütze sich vorwiegend auf den Unterbruch des sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemachten Ereignissen und der Ausreise der Beschwerdeführenden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere befunden worden, dass - nachdem der Vater seinen Sohn G._______ verleugnet habe - die Familie nicht mehr von den syrischen Behörden behelligt worden sei. Diese Vorbringen seien deshalb nicht asylrelevant.

6.8 In der Replik vom 11. Juli 2016 verweisen die Beschwerdeführenden betreffend den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen, die zur Reflexverfolgung geführt hätten, und ihrer Flucht auf die Beschwerdeschrift, wonach sie zwischen den Polizeibesuchen und der definitiven Ausreise aus Syrien mehrmals umhergereist seien, sich also vor den syrischen Behörden versteckt hätten. Erst nachdem sie genügend Geld für die Organisation der Flucht gehabt hätten, hätten sie aus Syrien ausreisen können. Der Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden Vorfällen und dem Zeitpunkt der Flucht sei somit nicht unterbrochen worden. Somit stehe ausser Frage, dass die Beschwerdeführenden einer asylrelevanten Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund der politischen Aktivitäten der beiden Söhne ausgesetzt gewesen seien.

7.

7.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage - auch unter Beizug der beiden Dossiers der Söhne/Brüder der Beschwerdeführenden (G._______ [N (...)] und F._______ [N (...)]), gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die geschilderten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden keine asylrechtliche oder Flüchtlingseigenschaft begründende Relevanz zu entfalten vermögen.

7.1.1 So hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Zerstörung des Hauses in (...) und die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erlittenen Verletzungen ihre Ursache im Bürgerkrieg hätten und deshalb nicht asylbeachtlich seien. Bezeichnenderweise führten die Beschwerdeführenden an der BzP übereinstimmend alle angegebenen Nachteile auf den Bürgerkrieg zurück (A3/12 S. 8f. F7.01, A4/10 S. 7f. F7.01, A5/9 S. 8f F.7.01). Der Beschwerdeführer gab in Bezug auf die Hausbesuche an, zweimal seien die Behörden wegen F._______ gekommen, insbesondere weil er in den Militärdienst gemusst hätte; das dritte Mal hätten sie nach Waffen gefragt, was allerdings nur eine Ausrede gewesen sei, um Hausgegenstände zu stehlen. Diese Angaben finden wiederum Bestätigung bei der Beschwerdeführerin (A4/10 S. 7 F. 7.01).

Das Ausmass des persönlichen politischen Engagements des Beschwerdeführers wird nicht klar. So erwähnte er anlässlich der BzP, dass er dem Sohn F._______ geholfen habe bei der Organisation von Demonstrationen und beim Verteilen von Flugblättern. Bei welcher Organisation F._______ angeblich aktiv gewesen sei, erwähnten die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP hingegen nicht. Anlässlich der Anhörung gaben sodann lediglich die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ zu Protokoll, F._______ und der Beschwerdeführer seien im Rahmen von (...) tätig gewesen beziehungsweise gab die Beschwerdeführerin an, in Bezug auf ihren Ehemann wisse sie das nicht (A14/17 S. 9 Q69 und S. 11 Q89; C._______: A11/14 S. 5 Q33, S. 8 Q61). Demgegenüber erwähnte der Beschwerdeführer selbst, abgesehen von seiner Unterstützung im Zusammenhang mit der Ausreise seiner Söhne, keinerlei eigene politische Tätigkeiten in Syrien selbst. Keine(r) der Beschwerdeführenden konnten ferner Näheres zu (...) selbst oder den politische Aktivitäten der Söhne G._______ und F._______ bei dieser Bewegung angeben. G._______ hatte im Übrigen ausgesagt, abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen nie politisch tätig gewesen zu sein (N [...], Anhörungsprotokoll A15/17 S. 7 F59) und auch F._______ vermochte nichts Genaueres zu Transaqiat anzugeben (N [...], Anhörungsprotokoll A10/16f. S. F94ff.]). Das einzig von seinen Familienangehörigen und - vom Beschwerdeführer selbst erst auf Beschwerdestufe - geltend gemachte eigene politische Engagement hat, gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen, auch zu keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen geführt, die vierstündige Festnahme wird einzig und alleine auf die Suche nach dem Sohn F._______ zurückgeführt. Erst auf Beschwerdeebene wird ein Urteil des Strafgerichts von (...) und dessen Zusammenfassung vom 23. September 2013 betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer (...) Freiheitsstrafe wegen Demonstrationsteilnahmen und Arbeit mit verbotenen Organisationen zu den Akten gereicht. Der Beweiswert dieser beiden Dokumente wurde aufgrund des Ergebnisses einer internen Analyse des SEM, wonach die Stempel per Tintenstrahldruckerverfahren angebracht worden seien, was grundsätzlich auf ein Dokument fragwürdiger Herkunft hindeute, (implizit) in Zweifel gezogen. Das Gericht kommt in Berücksichtigung der oben erwähnten - seitens des Beschwerdeführers selbst im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich fehlenden oder zumindest oberflächlichen Angaben rund um die angebliche Tätigkeit für (...) zum selben Schluss wie die Vorinstanz, namentlich dass asylrechtlich relevante Folgen eines persönlichen politischen Engagements im Zeitpunkt der Ausreise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
drohten. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung angesichts des Vorgesagten und aufgrund ihres objektiv zweifelhaften Beweiswertes nichts zu ändern.

7.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten der Söhne G._______ und F._______ beziehungsweise des Einzuges des letzteren in den Militärdienst ist festzuhalten, dass das Gericht auch diesbezüglich zum Schluss gelangt, zum Zeitpunkt der Ausreise hätten weder asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen noch begründete Furcht vor solchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gedroht. Auch wenn die gewalttätigen Übergriffe, zu denen es anlässlich der Hausbesuche gekommen sei, nicht relativiert werden sollen, fehlt es ihnen dennoch an Intensität, um für sich alleine asylbeachtlich zu sein. Auch ist nicht davon auszugehen, die syrischen Behörden hätten die Beschwerdeführenden im Ausreisezeitpunkt unter dem Blickwinkel "Opposition" registriert; auch nicht im Zusammenhang mit ihren Söhnen/Brüdern. Für diese Einschätzung spricht, dass der Beschwerdeführer nach der vierstündigen Befragung und "Verleugnung" seines Sohnes G._______ wieder entlassen worden sei. In Bezug auf die während dieser Befragung erlittenen Schläge und Erniedrigungen ist auf das oben Gesagte zu verweisen. Schliesslich und insbesondere verblieben die Beschwerdeführenden nach diesen Ereignissen noch unbestrittenermassen während längerer Zeit unbehelligt in Syrien. Nach einer ersten Ausreise im (...) und einem zweimonatigen Aufenthalt in der Türkei und (...) kehrten sie sogar wieder in den Heimatstaat zurück. Damit setzten die Beschwerdeführenden ein starkes Indiz dafür, dass sie des subsidiären flüchtlingsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen. Insgesamt kann die Vorinstanz in ihrer Einschätzung, der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen, die mit den Söhnen/Brüdern G._______ und F._______ zusammenhingen, und der definitiven Ausreise fehlt.

7.1.3 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführenden seien bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit gefährdet - auch seitens islamistischer und anderer Bewegungen - ist festzustellen, dass sich den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen lässt, dass sämtliche in Syrien verbliebene Personen - und auch nicht Angehörige der kurdischen Minderheit - eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Soweit geltend gemacht wird, die Kurden seien kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Insgesamt ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

7.2 Nachfolgend verbleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu drohender Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat.

7.2.1 Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges, im (...). Vorab lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen.

Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt.

Hinsichtlich einer im heutigen Zeitpunkt allenfalls begründete Furcht vor Verfolgung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Syrien im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht unter dem Blickwinkel "Opposition" registriert gewesen waren, auch nicht im Zusammenhang mit ihren Söhnen/Brüdern G._______ und F._______. Viel eher ist davon auszugehen, den syrischen Behörden sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer selbst in keine oppositionellen Aktivitäten verwickelt gewesen war, insbesondere nachdem er nach "Verleugnung" seines Sohnes G._______ aus der vierstündigen Befragung entlassen worden war. Das Stellen von Asylgesuchen im Ausland führt ebenfalls nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland alleine deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Nachdem sie aber für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen. Es ist zudem nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer Rückkehr nun plötzlich als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).

7.2.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss.

Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1 bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. E. 6.3.6).

Der Beschwerdeführer macht subjektive Nachfluchtgründe geltend, da er in der Schweiz durch diverse Teilnahmen an Demonstrationen gegen das syrische Regime und das Teilen von regimekritischen Inhalten auf seinem Facebook-Profil exilpolitisch tätig geworden sei. Aus den bei den Akten liegenden Fotos und weiteren Unterlagen ergibt sich aber nicht, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Mitnichten wird mit den Fotos belegt, dass er im Vorfeld oder anlässlich der Demonstrationen organisatorische oder inhaltlich bestimmende Aufgaben übernommen und damit mit einer herausragenden Führungsposition in Erscheinung getreten wäre. Das mit Eingabe vom 18. März 2015 eingereichte Schreiben der "(...)" vom 28. Februar 2015 bestätigt ferner lediglich seine Parteimitgliedschaft. Sowohl seine unpersönliche Form als auch sein Inhalt deuten darauf hin, dass es sich hierbei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Es wird nicht spezifisch Bezug genommen auf eine irgendwie erhöhte oder besondere Stellung oder auf spezifischen Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation. Betreffend die im Beschwerdeverfahren eingereichten Facebook-Ausdrucke ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darin zwar mit seinem eigenen Namen auftritt. Indes zeugen die entsprechenden Aktivitäten (das Teilen von regimekritischen Erklärungen auf seinem Facebook-Profil), sollten sie den syrischen Behörden denn bekannt geworden sein, wie von der Vorinstanz zu Recht moniert, von einer geringen Eigenleistung. Dazu kommt, dass, wie oben dargelegt, nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt.

Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat.

7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihnen indes mit Verfügung vom 1. April 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden und nicht von einer Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan