SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 56 - 1 Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft. |
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1 | Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft. |
2 | Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches105. |
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 23 - Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 21 - Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen: |
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a | dem Bundesamt für Verkehr für: |
a1 | die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, |
a2 | die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind, |
a3 | die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; |
b | einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 3 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
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1 | Anlageerdung: Erdung einer Hochspannungsanlage; |
10 | Erdungsleiter: Der von den zu erdenden Teilen mittelbar oder unmittelbar zu Erdern führende Leiter; |
11 | Gasisolierte Anlage: Gasdicht gekapselte Anlage. Die Isolationsfestigkeit des Gases als Isoliermedium wird durch dessen Druck oder dessen Dichte bestimmt; |
12 | Gekapselte Anlage: Elektrische Anlage, deren betriebsmässig unter Spannung stehende Teile von einer metallenen geerdeten Schutzhülle umgeben sind; |
13 | Hochspannungsanlage: Elektrische Anlage mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung; |
14 | Innenraumanlage: Elektrische Anlage innerhalb von Gebäuden oder mit Umhüllungen, welche die Betriebsmittel gegen Witterungseinflüsse schützen; |
15 | Instruierte Person: Person ohne elektrotechnische Grundausbildung, die begrenzte, genau umschriebene Tätigkeiten in Starkstromanlagen ausführen kann und die örtlichen Verhältnisse und die zu treffenden Schutzmassnahmen kennt; |
16 | Isolationskoordination: Gesamtheit der Massnahmen zur Beschränkung von Über- und Durchschlägen der Isolation auf vorbestimmte Stellen des Netzes; |
17 | Kurzschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene Verbindung zwischen aktiven Anlageteilen, wenn im Fehlerstromkreis kein Nutzwiderstand liegt; |
18 | Kurzschlussfest: Eigenschaft eines Betriebsmittels, bei Kurzschluss den höchsten dynamischen und thermischen Beanspruchungen an seinem Einbauort ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit standzuhalten; |
19 | Maststation: Transformatorenstation auf einem Freileitungstragwerk; |
2 | Arbeitserder: In Schaltanlagen fest eingebaute, kurzschlussfeste Erdungsvorrichtung, die das Erden nur in spannungslosem Zustand erlaubt; |
20 | Montagegang: Freiraum in Starkstromanlagen, der so bemessen ist, dass noch gewisse Arbeiten möglich sind; |
21 | Niederspannungsanlage: Starkstromanlage mit einer Nennspannung von höchstens 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung; |
22 | Nullpunktbehandlung: Impedanzmässige Gestaltung der Verbindung zwischen der Erde und dem Nullpunkt von Generatoren, Transformatoren oder besonderen Einrichtungen zur Bildung eines Nullpunktes. Die gebräuchlichsten Arten der Verbindung sind: Widerstandsarme Verbindungen (direkte Verbindungen), Verbindungen über Impedanzen, keine Verbindungen (isoliertes Netz) oder Kombination sich zeitlich folgender Verbindungsarten; |
23 | Sachverständige Person: Person mit elektrotechnischer Grundausbildung (Lehre, gleichwertige betriebsinterne Ausbildung oder Studium im Bereich der Elektrotechnik) und mit Erfahrung im Umgang mit elektrotechnischen Einrichtungen; |
24 | Schaltfeld: Abgegrenzter Bereich, in dem ein Schalter bestimmter Zweckbestimmung samt zugehörigen Mess-, Bedienungs- und anderen Hilfseinrichtungen untergebracht ist; |
25 | Schnellerder: In Schaltanlagen fest eingebaute, kurzschluss- und einschaltfeste Erdungsvorrichtung, welche das Erden auch auf Spannung ohne Schaden aushält; |
26 | Schrittspannung: Teil der Erdungsspannung, welchem man sich mit einem Schritt von 1 m aussetzen kann; |
27 | Schwachstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 1 Elektrizitätsgesetz eine elektrische Anlage, die normalerweise keine Ströme führt, welche Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können; |
28 | Sondererdung: Erdung, deren Erder von denjenigen anderer Erdungen so weit entfernt sind, dass sie von diesen nur unwesentlich beeinflusst werden; |
29 | Starkstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 2 Elektrizitätsgesetz eine elektrische Anlage zur Erzeugung, Transformierung, Umformung, Fortleitung, Verteilung und Gebrauch der Elektrizität, die mit Strömen betrieben wird oder bei der in voraussehbaren Störfällen Ströme auftreten, die Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können; |
3 | Berührungssicher: Hochspannungsanlagen oder -apparate, die vollwandig mit elektrisch leitendem und geerdetem Material abgedeckt sind bzw. Niederspannungsanlagen oder -apparate, die mit elektrisch leitendem und geerdetem Material abgedeckt oder doppelt isoliert sind; |
30 | Trennstrecke: Der zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit notwendige Abstand zwischen den Kontaktstücken und Polen einer offenen Trennvorrichtung; |
31 | TN-System (Nullung): Schutzmassnahme, bei welcher Fehlerströme über Schutzleiter (PE- oder PEN-Leiter) an die Speisestelle zurückgeführt werden; |
32 | TT-System (Schutzerdung): Schutzmassnahme, bei welcher Fehlerströme über einen örtlichen Erder und das Erdreich an die Speisestelle zurückfliessen. |
4 | Berührungsspannung: Teil der Erdungsspannung über den menschlichen Körper zwischen Hand und Fuss (horizontaler Abstand vom Berührungspunkt: 1 m); |
5 | Betriebsinhaber: Verantwortlicher Betreiber (Eigentümer, Pächter, Mieter usw.) einer elektrischen Anlage; |
6 | Betriebsbereich: Bereich in einer elektrischen Anlage mit erhöhter Gefährdung; |
7 | Bezugserde: Teil des Erdreiches, der so weit ausserhalb des Einflussbereiches der Erder liegt, dass zwischen zwei beliebigen Punkten keine erheblichen, vom Erdungsstrom herrührende Spannungen auftreten können; |
8 | Erdschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene Verbindung eines aktiven Anlageteils des Betriebsstromkreises mit Erde oder einem geerdeten Teil; |
9 | Erdung: Die Gesamtheit aller miteinander verbundenen Erder und Erdungsleitungen, einschliesslich metallene Wasserleitungen, Fundamentarmierungen, metallene Umhüllungen von Kabeln, Erdseile und andere metallene Leitungen; |
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 2 - 1 Als Schwachstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen normalerweise keine Ströme auftreten können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind. |
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1 | Als Schwachstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen normalerweise keine Ströme auftreten können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind. |
2 | Als Starkstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen Ströme benützt werden oder auftreten, die unter Umständen für Personen oder Sachen gefährlich sind. |
3 | Wenn Zweifel bestehen, ob eine elektrische Anlage als Starkstrom- oder als Schwachstromanlage im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei, so entscheidet darüber das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK5) endgültig.6 |
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 2 - 1 Als Schwachstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen normalerweise keine Ströme auftreten können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind. |
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1 | Als Schwachstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen normalerweise keine Ströme auftreten können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind. |
2 | Als Starkstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen Ströme benützt werden oder auftreten, die unter Umständen für Personen oder Sachen gefährlich sind. |
3 | Wenn Zweifel bestehen, ob eine elektrische Anlage als Starkstrom- oder als Schwachstromanlage im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei, so entscheidet darüber das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK5) endgültig.6 |
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 3 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7 |
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1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7 |
2 | Er regelt:8 |
a | die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen; |
b | die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind; |
c | die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen; |
d | den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen. |
3 | Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen. |
4 | ...11 |
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 13 - 1 Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle Starkstromanlagen. |
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1 | Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle Starkstromanlagen. |
2 | Einzelanlagen auf eigenem Grund und Boden, welche die für Hausinstallationen zulässige Maximalspannung nicht überschreiten und die nicht zufolge der Nähe anderer elektrischer Anlagen Betriebsstörungen oder Gefährdungen veranlassen können, werden den Hausinstallationen (Art. 15, 16, 17, 26 und 41) gleichgehalten. |
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 3 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7 |
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1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7 |
2 | Er regelt:8 |
a | die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen; |
b | die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind; |
c | die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen; |
d | den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen. |
3 | Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen. |
4 | ...11 |
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 21 - Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen: |
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a | dem Bundesamt für Verkehr für: |
a1 | die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, |
a2 | die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind, |
a3 | die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; |
b | einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse. |
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen. |
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1 | Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen. |
2 | Sie gilt für elektrische Installationen, die: |
a | mit Starkstrom, höchstens jedoch mit 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung, betrieben werden; |
b | mit Spannungen nach Buchstaben a gespeist, jedoch mit Hochspannung betrieben werden (Röntgen-, Neon-, Ionisations-, Lackierungs-, Viehhütinstallationen usw.). |
3 | Für elektrische Installationen mit einer maximalen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A gelten nur die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1-5) dieser Verordnung. Können solche Installationen Personen oder Sachen gefährden, gilt die Verordnung im vollen Umfang. |
4 | Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK3) oder in weniger bedeutenden Fällen das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen. |
5 | Die Verordnung gilt nicht für: |
a | die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19834; |
b | die elektrischen Anlagen von Seilbahnen nach der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 20065; |
c | die Beleuchtung von Strassen und öffentlichen Plätzen.6 |
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 2 Begriffe - 1 Elektrische Installationen sind: |
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1 | Elektrische Installationen sind: |
a | Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; |
b | Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; |
c | Energieerzeugungsanlagen7 mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; |
d | stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für: |
d1 | Tunnel und andere unterirdische Bauten, |
d2 | Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, |
d3 | Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., |
d4 | Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; |
d5 | Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; |
e | elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; |
f | Installationen in Zivilschutzbauten; |
g | ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden; |
h | elektrische Installationen auf Schiffen. |
2 | Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. |
3 | Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben. |
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) NEV Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt für die elektrischen Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspannung von 50 V bis 1000 V Wechselspannung oder von 75 V bis 1500 V Gleichspannung (Niederspannungserzeugnisse) im Sinne der Richtlinie 2014/35/EU4 (EU-Niederspannungsrichtlinie). |
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1 | Diese Verordnung gilt für die elektrischen Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspannung von 50 V bis 1000 V Wechselspannung oder von 75 V bis 1500 V Gleichspannung (Niederspannungserzeugnisse) im Sinne der Richtlinie 2014/35/EU4 (EU-Niederspannungsrichtlinie). |
2 | Sie gilt auch für Niederspannungserzeugnisse: |
a | mit einer Betriebsspannung unter 50 V Wechselspannung und 75 V Gleichspannung; |
b | die in Anhang II der EU-Niederspannungsrichtlinie aufgelistet sind, ausser wenn deren elektrische Sicherheit in Spezialerlassen geregelt ist. |
3 | Für die elektromagnetische Verträglichkeit bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 20155 über die elektromagnetische Verträglichkeit vorbehalten. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Starkstromanlagen. |
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1 | Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Starkstromanlagen. |
2 | Die Bestimmungen für die Erstellung gelten für bestehende Anlagen, wenn: |
a | sie vollständig umgebaut werden; |
b | sie in bedeutendem Mass verändert werden und die Erfüllung der Anforderungen weder unverhältnismässig ist noch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt; |
c | sie für Mensch und Umwelt eine drohende Gefahr darstellen oder andere elektrische Anlagen in erheblichem Mass störend beeinflussen. |
3 | Für Niederspannungsinstallationen bleiben die besonderen Bestimmungen der Verordnung vom 6. September 19892 über elektrische Niederspannungsinstallationen vorbehalten. |
4 | Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten eingehalten werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung oder den Schutz der Umwelt als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation3 (Departement) oder in weniger bedeutenden Fällen die zuständige Kontrollstelle (Art. 21 Elektrizitätsgesetz) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen. |
5 | Diese Verordnung gilt nicht für die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19834.5 |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 3 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
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1 | Anlageerdung: Erdung einer Hochspannungsanlage; |
10 | Erdungsleiter: Der von den zu erdenden Teilen mittelbar oder unmittelbar zu Erdern führende Leiter; |
11 | Gasisolierte Anlage: Gasdicht gekapselte Anlage. Die Isolationsfestigkeit des Gases als Isoliermedium wird durch dessen Druck oder dessen Dichte bestimmt; |
12 | Gekapselte Anlage: Elektrische Anlage, deren betriebsmässig unter Spannung stehende Teile von einer metallenen geerdeten Schutzhülle umgeben sind; |
13 | Hochspannungsanlage: Elektrische Anlage mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung; |
14 | Innenraumanlage: Elektrische Anlage innerhalb von Gebäuden oder mit Umhüllungen, welche die Betriebsmittel gegen Witterungseinflüsse schützen; |
15 | Instruierte Person: Person ohne elektrotechnische Grundausbildung, die begrenzte, genau umschriebene Tätigkeiten in Starkstromanlagen ausführen kann und die örtlichen Verhältnisse und die zu treffenden Schutzmassnahmen kennt; |
16 | Isolationskoordination: Gesamtheit der Massnahmen zur Beschränkung von Über- und Durchschlägen der Isolation auf vorbestimmte Stellen des Netzes; |
17 | Kurzschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene Verbindung zwischen aktiven Anlageteilen, wenn im Fehlerstromkreis kein Nutzwiderstand liegt; |
18 | Kurzschlussfest: Eigenschaft eines Betriebsmittels, bei Kurzschluss den höchsten dynamischen und thermischen Beanspruchungen an seinem Einbauort ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit standzuhalten; |
19 | Maststation: Transformatorenstation auf einem Freileitungstragwerk; |
2 | Arbeitserder: In Schaltanlagen fest eingebaute, kurzschlussfeste Erdungsvorrichtung, die das Erden nur in spannungslosem Zustand erlaubt; |
20 | Montagegang: Freiraum in Starkstromanlagen, der so bemessen ist, dass noch gewisse Arbeiten möglich sind; |
21 | Niederspannungsanlage: Starkstromanlage mit einer Nennspannung von höchstens 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung; |
22 | Nullpunktbehandlung: Impedanzmässige Gestaltung der Verbindung zwischen der Erde und dem Nullpunkt von Generatoren, Transformatoren oder besonderen Einrichtungen zur Bildung eines Nullpunktes. Die gebräuchlichsten Arten der Verbindung sind: Widerstandsarme Verbindungen (direkte Verbindungen), Verbindungen über Impedanzen, keine Verbindungen (isoliertes Netz) oder Kombination sich zeitlich folgender Verbindungsarten; |
23 | Sachverständige Person: Person mit elektrotechnischer Grundausbildung (Lehre, gleichwertige betriebsinterne Ausbildung oder Studium im Bereich der Elektrotechnik) und mit Erfahrung im Umgang mit elektrotechnischen Einrichtungen; |
24 | Schaltfeld: Abgegrenzter Bereich, in dem ein Schalter bestimmter Zweckbestimmung samt zugehörigen Mess-, Bedienungs- und anderen Hilfseinrichtungen untergebracht ist; |
25 | Schnellerder: In Schaltanlagen fest eingebaute, kurzschluss- und einschaltfeste Erdungsvorrichtung, welche das Erden auch auf Spannung ohne Schaden aushält; |
26 | Schrittspannung: Teil der Erdungsspannung, welchem man sich mit einem Schritt von 1 m aussetzen kann; |
27 | Schwachstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 1 Elektrizitätsgesetz eine elektrische Anlage, die normalerweise keine Ströme führt, welche Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können; |
28 | Sondererdung: Erdung, deren Erder von denjenigen anderer Erdungen so weit entfernt sind, dass sie von diesen nur unwesentlich beeinflusst werden; |
29 | Starkstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 2 Elektrizitätsgesetz eine elektrische Anlage zur Erzeugung, Transformierung, Umformung, Fortleitung, Verteilung und Gebrauch der Elektrizität, die mit Strömen betrieben wird oder bei der in voraussehbaren Störfällen Ströme auftreten, die Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können; |
3 | Berührungssicher: Hochspannungsanlagen oder -apparate, die vollwandig mit elektrisch leitendem und geerdetem Material abgedeckt sind bzw. Niederspannungsanlagen oder -apparate, die mit elektrisch leitendem und geerdetem Material abgedeckt oder doppelt isoliert sind; |
30 | Trennstrecke: Der zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit notwendige Abstand zwischen den Kontaktstücken und Polen einer offenen Trennvorrichtung; |
31 | TN-System (Nullung): Schutzmassnahme, bei welcher Fehlerströme über Schutzleiter (PE- oder PEN-Leiter) an die Speisestelle zurückgeführt werden; |
32 | TT-System (Schutzerdung): Schutzmassnahme, bei welcher Fehlerströme über einen örtlichen Erder und das Erdreich an die Speisestelle zurückfliessen. |
4 | Berührungsspannung: Teil der Erdungsspannung über den menschlichen Körper zwischen Hand und Fuss (horizontaler Abstand vom Berührungspunkt: 1 m); |
5 | Betriebsinhaber: Verantwortlicher Betreiber (Eigentümer, Pächter, Mieter usw.) einer elektrischen Anlage; |
6 | Betriebsbereich: Bereich in einer elektrischen Anlage mit erhöhter Gefährdung; |
7 | Bezugserde: Teil des Erdreiches, der so weit ausserhalb des Einflussbereiches der Erder liegt, dass zwischen zwei beliebigen Punkten keine erheblichen, vom Erdungsstrom herrührende Spannungen auftreten können; |
8 | Erdschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene Verbindung eines aktiven Anlageteils des Betriebsstromkreises mit Erde oder einem geerdeten Teil; |
9 | Erdung: Die Gesamtheit aller miteinander verbundenen Erder und Erdungsleitungen, einschliesslich metallene Wasserleitungen, Fundamentarmierungen, metallene Umhüllungen von Kabeln, Erdseile und andere metallene Leitungen; |
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 2 - 1 Als Schwachstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen normalerweise keine Ströme auftreten können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind. |
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1 | Als Schwachstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen normalerweise keine Ströme auftreten können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind. |
2 | Als Starkstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen Ströme benützt werden oder auftreten, die unter Umständen für Personen oder Sachen gefährlich sind. |
3 | Wenn Zweifel bestehen, ob eine elektrische Anlage als Starkstrom- oder als Schwachstromanlage im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei, so entscheidet darüber das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK5) endgültig.6 |
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) NEV Art. 2 Begriffe - 1 In dieser Verordnung gelten als: |
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1 | In dieser Verordnung gelten als: |
a | Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
b | Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt. |
bbis | Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; |
bquater | Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Verkehr bringt; |
bquinquies | Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin; |
bsepties | Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt; |
bsexies | Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 201011 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen; |
bter | bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; |
c | Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin; |
d | Harmonisierte Normen: die harmonisierten Normen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit. |
2 | Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.14 |
3 | Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie15 mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 17 Pflicht zur Kontrolle und Instandhaltung - 1 Die Betriebsinhaber müssen ihre Starkstromanlagen dauernd instandhalten und periodisch reinigen und kontrollieren oder diese Arbeiten durch Dritte ausführen lassen. |
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1 | Die Betriebsinhaber müssen ihre Starkstromanlagen dauernd instandhalten und periodisch reinigen und kontrollieren oder diese Arbeiten durch Dritte ausführen lassen. |
2 | Im besonderen ist zu kontrollieren, ob: |
a | sich die Anlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand befinden; |
b | die Anlagen bezüglich Unterteilung, Anordnung und Kurzschlussfestigkeit den Vorschriften entsprechen; |
c | die Schutzeinrichtungen korrekt eingestellt und wirksam sind; |
d | im Bereich der Anlagen sicherheitsmindernde Veränderungen eingetreten sind; |
e | Anlageschemata, Kennzeichnungen und Beschriftungen vorhanden und nachgeführt sind. |
3 | Beschädigungen und Mängel sind situationsgerecht zu beheben. Bei unmittelbarer Gefahr müssen Sofortmassnahmen ergriffen werden. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 17 Pflicht zur Kontrolle und Instandhaltung - 1 Die Betriebsinhaber müssen ihre Starkstromanlagen dauernd instandhalten und periodisch reinigen und kontrollieren oder diese Arbeiten durch Dritte ausführen lassen. |
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1 | Die Betriebsinhaber müssen ihre Starkstromanlagen dauernd instandhalten und periodisch reinigen und kontrollieren oder diese Arbeiten durch Dritte ausführen lassen. |
2 | Im besonderen ist zu kontrollieren, ob: |
a | sich die Anlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand befinden; |
b | die Anlagen bezüglich Unterteilung, Anordnung und Kurzschlussfestigkeit den Vorschriften entsprechen; |
c | die Schutzeinrichtungen korrekt eingestellt und wirksam sind; |
d | im Bereich der Anlagen sicherheitsmindernde Veränderungen eingetreten sind; |
e | Anlageschemata, Kennzeichnungen und Beschriftungen vorhanden und nachgeführt sind. |
3 | Beschädigungen und Mängel sind situationsgerecht zu beheben. Bei unmittelbarer Gefahr müssen Sofortmassnahmen ergriffen werden. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 17 Pflicht zur Kontrolle und Instandhaltung - 1 Die Betriebsinhaber müssen ihre Starkstromanlagen dauernd instandhalten und periodisch reinigen und kontrollieren oder diese Arbeiten durch Dritte ausführen lassen. |
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1 | Die Betriebsinhaber müssen ihre Starkstromanlagen dauernd instandhalten und periodisch reinigen und kontrollieren oder diese Arbeiten durch Dritte ausführen lassen. |
2 | Im besonderen ist zu kontrollieren, ob: |
a | sich die Anlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand befinden; |
b | die Anlagen bezüglich Unterteilung, Anordnung und Kurzschlussfestigkeit den Vorschriften entsprechen; |
c | die Schutzeinrichtungen korrekt eingestellt und wirksam sind; |
d | im Bereich der Anlagen sicherheitsmindernde Veränderungen eingetreten sind; |
e | Anlageschemata, Kennzeichnungen und Beschriftungen vorhanden und nachgeführt sind. |
3 | Beschädigungen und Mängel sind situationsgerecht zu beheben. Bei unmittelbarer Gefahr müssen Sofortmassnahmen ergriffen werden. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 20 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Betriebsinhaber von Starkstromanlagen müssen Massnahmen treffen, die den Zutritt von unberechtigten Personen sowie das Eindringen von Tieren, Flüssigkeiten und schädlichen Gasen möglichst verhindern. |
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1 | Die Betriebsinhaber von Starkstromanlagen müssen Massnahmen treffen, die den Zutritt von unberechtigten Personen sowie das Eindringen von Tieren, Flüssigkeiten und schädlichen Gasen möglichst verhindern. |
2 | Die Abstände zwischen Starkstrom- und Rohrleitungsanlagen bestimmen sich nach der Leitungsverordnung vom 30. März 199426. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 34 Allgemeine Bestimmungen - 1 Spannungsführende Teile von Starkstromanlagen müssen durch Schranken, Gitter, Abdeckungen, Verschalungen oder Isolierungen gesichert sein. |
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1 | Spannungsführende Teile von Starkstromanlagen müssen durch Schranken, Gitter, Abdeckungen, Verschalungen oder Isolierungen gesichert sein. |
2 | ...28 |
3 | Räume einer Innenraumanlage, die für den Betrieb nicht benötigt werden, dürfen für betriebsfremde Zwecke nur genutzt werden, wenn sie vom Betriebsbereich durch Türen oder Wände getrennt sind und der Zugang nicht durch die Anlage führt. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 34 Allgemeine Bestimmungen - 1 Spannungsführende Teile von Starkstromanlagen müssen durch Schranken, Gitter, Abdeckungen, Verschalungen oder Isolierungen gesichert sein. |
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1 | Spannungsführende Teile von Starkstromanlagen müssen durch Schranken, Gitter, Abdeckungen, Verschalungen oder Isolierungen gesichert sein. |
2 | ...28 |
3 | Räume einer Innenraumanlage, die für den Betrieb nicht benötigt werden, dürfen für betriebsfremde Zwecke nur genutzt werden, wenn sie vom Betriebsbereich durch Türen oder Wände getrennt sind und der Zugang nicht durch die Anlage führt. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 41 Umzäunungen und Gerüste - 1 Der Betriebsbereich einer Freiluftanlage muss mit einer Umzäunung von mindestens 2,2 m Höhe abgeschlossen sein. In schneereichen Gegenden ist diese Umzäunung entsprechend zu erhöhen. |
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1 | Der Betriebsbereich einer Freiluftanlage muss mit einer Umzäunung von mindestens 2,2 m Höhe abgeschlossen sein. In schneereichen Gegenden ist diese Umzäunung entsprechend zu erhöhen. |
2 | Das Gitter der Umzäunung darf eine Maschenweite von höchstens 4 cm und einen Bodenabstand von höchstens 10 cm aufweisen. |
3 | Für die Dimensionierung der Abspann- und Tragkonstruktionen sowie deren Fundamente gelten die Bestimmungen über Freileitungen in der Leitungsverordnung vom 30. März 199430. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 41 Umzäunungen und Gerüste - 1 Der Betriebsbereich einer Freiluftanlage muss mit einer Umzäunung von mindestens 2,2 m Höhe abgeschlossen sein. In schneereichen Gegenden ist diese Umzäunung entsprechend zu erhöhen. |
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1 | Der Betriebsbereich einer Freiluftanlage muss mit einer Umzäunung von mindestens 2,2 m Höhe abgeschlossen sein. In schneereichen Gegenden ist diese Umzäunung entsprechend zu erhöhen. |
2 | Das Gitter der Umzäunung darf eine Maschenweite von höchstens 4 cm und einen Bodenabstand von höchstens 10 cm aufweisen. |
3 | Für die Dimensionierung der Abspann- und Tragkonstruktionen sowie deren Fundamente gelten die Bestimmungen über Freileitungen in der Leitungsverordnung vom 30. März 199430. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 53 Grundsatz - 1 Leitfähige Anlageteile, die normalerweise nicht unter Spannung stehen, müssen geerdet werden, um die Gefährdung von Personen durch Berührungs- und Schrittspannungen und von Sachen durch Fehler- oder Erdschlussströme zu vermindern. |
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1 | Leitfähige Anlageteile, die normalerweise nicht unter Spannung stehen, müssen geerdet werden, um die Gefährdung von Personen durch Berührungs- und Schrittspannungen und von Sachen durch Fehler- oder Erdschlussströme zu vermindern. |
2 | Einzelne Stellen von Stromkreisen müssen dauernd oder im Fehlerfall vorübergehend geerdet werden, um Spannungen zu beschränken, die Personen gefährden oder die Isolation beschädigen können. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 53 Grundsatz - 1 Leitfähige Anlageteile, die normalerweise nicht unter Spannung stehen, müssen geerdet werden, um die Gefährdung von Personen durch Berührungs- und Schrittspannungen und von Sachen durch Fehler- oder Erdschlussströme zu vermindern. |
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1 | Leitfähige Anlageteile, die normalerweise nicht unter Spannung stehen, müssen geerdet werden, um die Gefährdung von Personen durch Berührungs- und Schrittspannungen und von Sachen durch Fehler- oder Erdschlussströme zu vermindern. |
2 | Einzelne Stellen von Stromkreisen müssen dauernd oder im Fehlerfall vorübergehend geerdet werden, um Spannungen zu beschränken, die Personen gefährden oder die Isolation beschädigen können. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 3 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
|
1 | Anlageerdung: Erdung einer Hochspannungsanlage; |
10 | Erdungsleiter: Der von den zu erdenden Teilen mittelbar oder unmittelbar zu Erdern führende Leiter; |
11 | Gasisolierte Anlage: Gasdicht gekapselte Anlage. Die Isolationsfestigkeit des Gases als Isoliermedium wird durch dessen Druck oder dessen Dichte bestimmt; |
12 | Gekapselte Anlage: Elektrische Anlage, deren betriebsmässig unter Spannung stehende Teile von einer metallenen geerdeten Schutzhülle umgeben sind; |
13 | Hochspannungsanlage: Elektrische Anlage mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung; |
14 | Innenraumanlage: Elektrische Anlage innerhalb von Gebäuden oder mit Umhüllungen, welche die Betriebsmittel gegen Witterungseinflüsse schützen; |
15 | Instruierte Person: Person ohne elektrotechnische Grundausbildung, die begrenzte, genau umschriebene Tätigkeiten in Starkstromanlagen ausführen kann und die örtlichen Verhältnisse und die zu treffenden Schutzmassnahmen kennt; |
16 | Isolationskoordination: Gesamtheit der Massnahmen zur Beschränkung von Über- und Durchschlägen der Isolation auf vorbestimmte Stellen des Netzes; |
17 | Kurzschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene Verbindung zwischen aktiven Anlageteilen, wenn im Fehlerstromkreis kein Nutzwiderstand liegt; |
18 | Kurzschlussfest: Eigenschaft eines Betriebsmittels, bei Kurzschluss den höchsten dynamischen und thermischen Beanspruchungen an seinem Einbauort ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit standzuhalten; |
19 | Maststation: Transformatorenstation auf einem Freileitungstragwerk; |
2 | Arbeitserder: In Schaltanlagen fest eingebaute, kurzschlussfeste Erdungsvorrichtung, die das Erden nur in spannungslosem Zustand erlaubt; |
20 | Montagegang: Freiraum in Starkstromanlagen, der so bemessen ist, dass noch gewisse Arbeiten möglich sind; |
21 | Niederspannungsanlage: Starkstromanlage mit einer Nennspannung von höchstens 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung; |
22 | Nullpunktbehandlung: Impedanzmässige Gestaltung der Verbindung zwischen der Erde und dem Nullpunkt von Generatoren, Transformatoren oder besonderen Einrichtungen zur Bildung eines Nullpunktes. Die gebräuchlichsten Arten der Verbindung sind: Widerstandsarme Verbindungen (direkte Verbindungen), Verbindungen über Impedanzen, keine Verbindungen (isoliertes Netz) oder Kombination sich zeitlich folgender Verbindungsarten; |
23 | Sachverständige Person: Person mit elektrotechnischer Grundausbildung (Lehre, gleichwertige betriebsinterne Ausbildung oder Studium im Bereich der Elektrotechnik) und mit Erfahrung im Umgang mit elektrotechnischen Einrichtungen; |
24 | Schaltfeld: Abgegrenzter Bereich, in dem ein Schalter bestimmter Zweckbestimmung samt zugehörigen Mess-, Bedienungs- und anderen Hilfseinrichtungen untergebracht ist; |
25 | Schnellerder: In Schaltanlagen fest eingebaute, kurzschluss- und einschaltfeste Erdungsvorrichtung, welche das Erden auch auf Spannung ohne Schaden aushält; |
26 | Schrittspannung: Teil der Erdungsspannung, welchem man sich mit einem Schritt von 1 m aussetzen kann; |
27 | Schwachstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 1 Elektrizitätsgesetz eine elektrische Anlage, die normalerweise keine Ströme führt, welche Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können; |
28 | Sondererdung: Erdung, deren Erder von denjenigen anderer Erdungen so weit entfernt sind, dass sie von diesen nur unwesentlich beeinflusst werden; |
29 | Starkstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 2 Elektrizitätsgesetz eine elektrische Anlage zur Erzeugung, Transformierung, Umformung, Fortleitung, Verteilung und Gebrauch der Elektrizität, die mit Strömen betrieben wird oder bei der in voraussehbaren Störfällen Ströme auftreten, die Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können; |
3 | Berührungssicher: Hochspannungsanlagen oder -apparate, die vollwandig mit elektrisch leitendem und geerdetem Material abgedeckt sind bzw. Niederspannungsanlagen oder -apparate, die mit elektrisch leitendem und geerdetem Material abgedeckt oder doppelt isoliert sind; |
30 | Trennstrecke: Der zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit notwendige Abstand zwischen den Kontaktstücken und Polen einer offenen Trennvorrichtung; |
31 | TN-System (Nullung): Schutzmassnahme, bei welcher Fehlerströme über Schutzleiter (PE- oder PEN-Leiter) an die Speisestelle zurückgeführt werden; |
32 | TT-System (Schutzerdung): Schutzmassnahme, bei welcher Fehlerströme über einen örtlichen Erder und das Erdreich an die Speisestelle zurückfliessen. |
4 | Berührungsspannung: Teil der Erdungsspannung über den menschlichen Körper zwischen Hand und Fuss (horizontaler Abstand vom Berührungspunkt: 1 m); |
5 | Betriebsinhaber: Verantwortlicher Betreiber (Eigentümer, Pächter, Mieter usw.) einer elektrischen Anlage; |
6 | Betriebsbereich: Bereich in einer elektrischen Anlage mit erhöhter Gefährdung; |
7 | Bezugserde: Teil des Erdreiches, der so weit ausserhalb des Einflussbereiches der Erder liegt, dass zwischen zwei beliebigen Punkten keine erheblichen, vom Erdungsstrom herrührende Spannungen auftreten können; |
8 | Erdschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene Verbindung eines aktiven Anlageteils des Betriebsstromkreises mit Erde oder einem geerdeten Teil; |
9 | Erdung: Die Gesamtheit aller miteinander verbundenen Erder und Erdungsleitungen, einschliesslich metallene Wasserleitungen, Fundamentarmierungen, metallene Umhüllungen von Kabeln, Erdseile und andere metallene Leitungen; |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 3 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
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1 | Anlageerdung: Erdung einer Hochspannungsanlage; |
10 | Erdungsleiter: Der von den zu erdenden Teilen mittelbar oder unmittelbar zu Erdern führende Leiter; |
11 | Gasisolierte Anlage: Gasdicht gekapselte Anlage. Die Isolationsfestigkeit des Gases als Isoliermedium wird durch dessen Druck oder dessen Dichte bestimmt; |
12 | Gekapselte Anlage: Elektrische Anlage, deren betriebsmässig unter Spannung stehende Teile von einer metallenen geerdeten Schutzhülle umgeben sind; |
13 | Hochspannungsanlage: Elektrische Anlage mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung; |
14 | Innenraumanlage: Elektrische Anlage innerhalb von Gebäuden oder mit Umhüllungen, welche die Betriebsmittel gegen Witterungseinflüsse schützen; |
15 | Instruierte Person: Person ohne elektrotechnische Grundausbildung, die begrenzte, genau umschriebene Tätigkeiten in Starkstromanlagen ausführen kann und die örtlichen Verhältnisse und die zu treffenden Schutzmassnahmen kennt; |
16 | Isolationskoordination: Gesamtheit der Massnahmen zur Beschränkung von Über- und Durchschlägen der Isolation auf vorbestimmte Stellen des Netzes; |
17 | Kurzschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene Verbindung zwischen aktiven Anlageteilen, wenn im Fehlerstromkreis kein Nutzwiderstand liegt; |
18 | Kurzschlussfest: Eigenschaft eines Betriebsmittels, bei Kurzschluss den höchsten dynamischen und thermischen Beanspruchungen an seinem Einbauort ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit standzuhalten; |
19 | Maststation: Transformatorenstation auf einem Freileitungstragwerk; |
2 | Arbeitserder: In Schaltanlagen fest eingebaute, kurzschlussfeste Erdungsvorrichtung, die das Erden nur in spannungslosem Zustand erlaubt; |
20 | Montagegang: Freiraum in Starkstromanlagen, der so bemessen ist, dass noch gewisse Arbeiten möglich sind; |
21 | Niederspannungsanlage: Starkstromanlage mit einer Nennspannung von höchstens 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung; |
22 | Nullpunktbehandlung: Impedanzmässige Gestaltung der Verbindung zwischen der Erde und dem Nullpunkt von Generatoren, Transformatoren oder besonderen Einrichtungen zur Bildung eines Nullpunktes. Die gebräuchlichsten Arten der Verbindung sind: Widerstandsarme Verbindungen (direkte Verbindungen), Verbindungen über Impedanzen, keine Verbindungen (isoliertes Netz) oder Kombination sich zeitlich folgender Verbindungsarten; |
23 | Sachverständige Person: Person mit elektrotechnischer Grundausbildung (Lehre, gleichwertige betriebsinterne Ausbildung oder Studium im Bereich der Elektrotechnik) und mit Erfahrung im Umgang mit elektrotechnischen Einrichtungen; |
24 | Schaltfeld: Abgegrenzter Bereich, in dem ein Schalter bestimmter Zweckbestimmung samt zugehörigen Mess-, Bedienungs- und anderen Hilfseinrichtungen untergebracht ist; |
25 | Schnellerder: In Schaltanlagen fest eingebaute, kurzschluss- und einschaltfeste Erdungsvorrichtung, welche das Erden auch auf Spannung ohne Schaden aushält; |
26 | Schrittspannung: Teil der Erdungsspannung, welchem man sich mit einem Schritt von 1 m aussetzen kann; |
27 | Schwachstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 1 Elektrizitätsgesetz eine elektrische Anlage, die normalerweise keine Ströme führt, welche Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können; |
28 | Sondererdung: Erdung, deren Erder von denjenigen anderer Erdungen so weit entfernt sind, dass sie von diesen nur unwesentlich beeinflusst werden; |
29 | Starkstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 2 Elektrizitätsgesetz eine elektrische Anlage zur Erzeugung, Transformierung, Umformung, Fortleitung, Verteilung und Gebrauch der Elektrizität, die mit Strömen betrieben wird oder bei der in voraussehbaren Störfällen Ströme auftreten, die Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können; |
3 | Berührungssicher: Hochspannungsanlagen oder -apparate, die vollwandig mit elektrisch leitendem und geerdetem Material abgedeckt sind bzw. Niederspannungsanlagen oder -apparate, die mit elektrisch leitendem und geerdetem Material abgedeckt oder doppelt isoliert sind; |
30 | Trennstrecke: Der zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit notwendige Abstand zwischen den Kontaktstücken und Polen einer offenen Trennvorrichtung; |
31 | TN-System (Nullung): Schutzmassnahme, bei welcher Fehlerströme über Schutzleiter (PE- oder PEN-Leiter) an die Speisestelle zurückgeführt werden; |
32 | TT-System (Schutzerdung): Schutzmassnahme, bei welcher Fehlerströme über einen örtlichen Erder und das Erdreich an die Speisestelle zurückfliessen. |
4 | Berührungsspannung: Teil der Erdungsspannung über den menschlichen Körper zwischen Hand und Fuss (horizontaler Abstand vom Berührungspunkt: 1 m); |
5 | Betriebsinhaber: Verantwortlicher Betreiber (Eigentümer, Pächter, Mieter usw.) einer elektrischen Anlage; |
6 | Betriebsbereich: Bereich in einer elektrischen Anlage mit erhöhter Gefährdung; |
7 | Bezugserde: Teil des Erdreiches, der so weit ausserhalb des Einflussbereiches der Erder liegt, dass zwischen zwei beliebigen Punkten keine erheblichen, vom Erdungsstrom herrührende Spannungen auftreten können; |
8 | Erdschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene Verbindung eines aktiven Anlageteils des Betriebsstromkreises mit Erde oder einem geerdeten Teil; |
9 | Erdung: Die Gesamtheit aller miteinander verbundenen Erder und Erdungsleitungen, einschliesslich metallene Wasserleitungen, Fundamentarmierungen, metallene Umhüllungen von Kabeln, Erdseile und andere metallene Leitungen; |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 66 Begriff - 1 Als Arbeiten an Starkstromanlagen gelten Tätigkeiten, deren Ausführung Massnahmen erfordert, die Personen oder Sachen vor den Gefahren des Stroms schützen. |
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1 | Als Arbeiten an Starkstromanlagen gelten Tätigkeiten, deren Ausführung Massnahmen erfordert, die Personen oder Sachen vor den Gefahren des Stroms schützen. |
2 | Das Bedienen einer Anlage von einem sicheren Standort aus und mit den Hilfsmitteln, welche für diesen Zweck konstruiert sind und ohne weitere Schutzmassnahmen gefahrlos angewendet werden können, gilt nicht als Arbeit an einer Starkstromanlage. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 66 Begriff - 1 Als Arbeiten an Starkstromanlagen gelten Tätigkeiten, deren Ausführung Massnahmen erfordert, die Personen oder Sachen vor den Gefahren des Stroms schützen. |
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1 | Als Arbeiten an Starkstromanlagen gelten Tätigkeiten, deren Ausführung Massnahmen erfordert, die Personen oder Sachen vor den Gefahren des Stroms schützen. |
2 | Das Bedienen einer Anlage von einem sicheren Standort aus und mit den Hilfsmitteln, welche für diesen Zweck konstruiert sind und ohne weitere Schutzmassnahmen gefahrlos angewendet werden können, gilt nicht als Arbeit an einer Starkstromanlage. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 72 Vorbereiten der Arbeitsstelle - 1 Vor Beginn der Arbeiten an Hochspannungsanlagen muss die Arbeitsstelle nach den folgenden fünf Sicherheitsregeln vorbereitet werden: |
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1 | Vor Beginn der Arbeiten an Hochspannungsanlagen muss die Arbeitsstelle nach den folgenden fünf Sicherheitsregeln vorbereitet werden: |
a | freischalten und allseitig trennen; |
b | gegen Wiedereinschalten sichern; |
c | auf Spannungslosigkeit prüfen; |
d | erden und kurzschliessen; |
e | gegen benachbarte, unter Spannung stehende Teile schützen. |
2 | Ist die Erdung und Kurzschliessung von der Arbeitsstelle aus nicht sichtbar, müssen allseitig der Arbeitsstelle zusätzliche Erdungen oder andere gleichwertige Schutzmassnahmen vorgesehen werden. Kabelanlagen sind davon ausgenommen. |
3 | Bei gasisolierten Anlagen, in denen eine Spannungsprüfung nach Absatz 1 nicht möglich ist, muss die allseitige Trennung an Ort überprüft und der abgetrennte Anlageteil mit eingebauten Schnell- oder Arbeitserdern geerdet werden. |
4 | Bei Arbeiten an Niederspannungsanlagen darf auf das Erden und Kurzschliessen verzichtet werden, wenn keine Gefahr von Spannungsübertragung oder Rückeinspeisung besteht. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 80 - 1 Können bei Prüf- und Entwicklungseinrichtungen die Vorschriften dieser Verordnung nicht vollumfänglich eingehalten werden, so muss der Betriebsinhaber der Einrichtung den Schutz von Personen und Sachen nach den anerkannten Regeln der Technik durch andere gleichwertige oder durch zusätzliche Schutzmassnahmen sicherstellen. |
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1 | Können bei Prüf- und Entwicklungseinrichtungen die Vorschriften dieser Verordnung nicht vollumfänglich eingehalten werden, so muss der Betriebsinhaber der Einrichtung den Schutz von Personen und Sachen nach den anerkannten Regeln der Technik durch andere gleichwertige oder durch zusätzliche Schutzmassnahmen sicherstellen. |
2 | Prüf- und Entwicklungseinrichtungen dürfen nur unter der Aufsicht einer instruierten Person bedient und betrieben werden. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 80 - 1 Können bei Prüf- und Entwicklungseinrichtungen die Vorschriften dieser Verordnung nicht vollumfänglich eingehalten werden, so muss der Betriebsinhaber der Einrichtung den Schutz von Personen und Sachen nach den anerkannten Regeln der Technik durch andere gleichwertige oder durch zusätzliche Schutzmassnahmen sicherstellen. |
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1 | Können bei Prüf- und Entwicklungseinrichtungen die Vorschriften dieser Verordnung nicht vollumfänglich eingehalten werden, so muss der Betriebsinhaber der Einrichtung den Schutz von Personen und Sachen nach den anerkannten Regeln der Technik durch andere gleichwertige oder durch zusätzliche Schutzmassnahmen sicherstellen. |
2 | Prüf- und Entwicklungseinrichtungen dürfen nur unter der Aufsicht einer instruierten Person bedient und betrieben werden. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 81 Sicherheit - 1 Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, die nur für eine beschränkte Betriebsdauer erstellt werden (provisorische Anlagen). |
|
1 | Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, die nur für eine beschränkte Betriebsdauer erstellt werden (provisorische Anlagen). |
2 | Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit von Personen und Sachen durch andere gleichwertige oder durch zusätzliche Massnahmen gewährleistet ist. |
3 | Wird eine provisorische Anlage nur für wenige Tage erstellt, so können auch Ersatzmassnahmen getroffen werden, die eine Gefährdung von Personen und Sachen ausschliessen, wie: |
a | Abgrenzungen oder Abschrankungen bei dauernd beaufsichtigten Anlagen; |
b | fest angebrachte Verschalungen oder zweckmässige Umzäunungen mit Warntafeln bei unbeaufsichtigten Anlagen. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 81 Sicherheit - 1 Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, die nur für eine beschränkte Betriebsdauer erstellt werden (provisorische Anlagen). |
|
1 | Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, die nur für eine beschränkte Betriebsdauer erstellt werden (provisorische Anlagen). |
2 | Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit von Personen und Sachen durch andere gleichwertige oder durch zusätzliche Massnahmen gewährleistet ist. |
3 | Wird eine provisorische Anlage nur für wenige Tage erstellt, so können auch Ersatzmassnahmen getroffen werden, die eine Gefährdung von Personen und Sachen ausschliessen, wie: |
a | Abgrenzungen oder Abschrankungen bei dauernd beaufsichtigten Anlagen; |
b | fest angebrachte Verschalungen oder zweckmässige Umzäunungen mit Warntafeln bei unbeaufsichtigten Anlagen. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 4 Sicherheit - 1 Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik. |
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1 | Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik. |
2 | Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC14 und CENELEC15. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen16.17 |
3 | Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.18 |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 4 Sicherheit - 1 Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik. |
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1 | Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik. |
2 | Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC14 und CENELEC15. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen16.17 |
3 | Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.18 |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 4 Sicherheit - 1 Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik. |
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1 | Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik. |
2 | Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC14 und CENELEC15. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen16.17 |
3 | Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.18 |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 4 Sicherheit - 1 Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik. |
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1 | Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik. |
2 | Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC14 und CENELEC15. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen16.17 |
3 | Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.18 |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 3 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
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1 | Anlageerdung: Erdung einer Hochspannungsanlage; |
10 | Erdungsleiter: Der von den zu erdenden Teilen mittelbar oder unmittelbar zu Erdern führende Leiter; |
11 | Gasisolierte Anlage: Gasdicht gekapselte Anlage. Die Isolationsfestigkeit des Gases als Isoliermedium wird durch dessen Druck oder dessen Dichte bestimmt; |
12 | Gekapselte Anlage: Elektrische Anlage, deren betriebsmässig unter Spannung stehende Teile von einer metallenen geerdeten Schutzhülle umgeben sind; |
13 | Hochspannungsanlage: Elektrische Anlage mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung; |
14 | Innenraumanlage: Elektrische Anlage innerhalb von Gebäuden oder mit Umhüllungen, welche die Betriebsmittel gegen Witterungseinflüsse schützen; |
15 | Instruierte Person: Person ohne elektrotechnische Grundausbildung, die begrenzte, genau umschriebene Tätigkeiten in Starkstromanlagen ausführen kann und die örtlichen Verhältnisse und die zu treffenden Schutzmassnahmen kennt; |
16 | Isolationskoordination: Gesamtheit der Massnahmen zur Beschränkung von Über- und Durchschlägen der Isolation auf vorbestimmte Stellen des Netzes; |
17 | Kurzschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene Verbindung zwischen aktiven Anlageteilen, wenn im Fehlerstromkreis kein Nutzwiderstand liegt; |
18 | Kurzschlussfest: Eigenschaft eines Betriebsmittels, bei Kurzschluss den höchsten dynamischen und thermischen Beanspruchungen an seinem Einbauort ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit standzuhalten; |
19 | Maststation: Transformatorenstation auf einem Freileitungstragwerk; |
2 | Arbeitserder: In Schaltanlagen fest eingebaute, kurzschlussfeste Erdungsvorrichtung, die das Erden nur in spannungslosem Zustand erlaubt; |
20 | Montagegang: Freiraum in Starkstromanlagen, der so bemessen ist, dass noch gewisse Arbeiten möglich sind; |
21 | Niederspannungsanlage: Starkstromanlage mit einer Nennspannung von höchstens 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung; |
22 | Nullpunktbehandlung: Impedanzmässige Gestaltung der Verbindung zwischen der Erde und dem Nullpunkt von Generatoren, Transformatoren oder besonderen Einrichtungen zur Bildung eines Nullpunktes. Die gebräuchlichsten Arten der Verbindung sind: Widerstandsarme Verbindungen (direkte Verbindungen), Verbindungen über Impedanzen, keine Verbindungen (isoliertes Netz) oder Kombination sich zeitlich folgender Verbindungsarten; |
23 | Sachverständige Person: Person mit elektrotechnischer Grundausbildung (Lehre, gleichwertige betriebsinterne Ausbildung oder Studium im Bereich der Elektrotechnik) und mit Erfahrung im Umgang mit elektrotechnischen Einrichtungen; |
24 | Schaltfeld: Abgegrenzter Bereich, in dem ein Schalter bestimmter Zweckbestimmung samt zugehörigen Mess-, Bedienungs- und anderen Hilfseinrichtungen untergebracht ist; |
25 | Schnellerder: In Schaltanlagen fest eingebaute, kurzschluss- und einschaltfeste Erdungsvorrichtung, welche das Erden auch auf Spannung ohne Schaden aushält; |
26 | Schrittspannung: Teil der Erdungsspannung, welchem man sich mit einem Schritt von 1 m aussetzen kann; |
27 | Schwachstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 1 Elektrizitätsgesetz eine elektrische Anlage, die normalerweise keine Ströme führt, welche Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können; |
28 | Sondererdung: Erdung, deren Erder von denjenigen anderer Erdungen so weit entfernt sind, dass sie von diesen nur unwesentlich beeinflusst werden; |
29 | Starkstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 2 Elektrizitätsgesetz eine elektrische Anlage zur Erzeugung, Transformierung, Umformung, Fortleitung, Verteilung und Gebrauch der Elektrizität, die mit Strömen betrieben wird oder bei der in voraussehbaren Störfällen Ströme auftreten, die Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können; |
3 | Berührungssicher: Hochspannungsanlagen oder -apparate, die vollwandig mit elektrisch leitendem und geerdetem Material abgedeckt sind bzw. Niederspannungsanlagen oder -apparate, die mit elektrisch leitendem und geerdetem Material abgedeckt oder doppelt isoliert sind; |
30 | Trennstrecke: Der zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit notwendige Abstand zwischen den Kontaktstücken und Polen einer offenen Trennvorrichtung; |
31 | TN-System (Nullung): Schutzmassnahme, bei welcher Fehlerströme über Schutzleiter (PE- oder PEN-Leiter) an die Speisestelle zurückgeführt werden; |
32 | TT-System (Schutzerdung): Schutzmassnahme, bei welcher Fehlerströme über einen örtlichen Erder und das Erdreich an die Speisestelle zurückfliessen. |
4 | Berührungsspannung: Teil der Erdungsspannung über den menschlichen Körper zwischen Hand und Fuss (horizontaler Abstand vom Berührungspunkt: 1 m); |
5 | Betriebsinhaber: Verantwortlicher Betreiber (Eigentümer, Pächter, Mieter usw.) einer elektrischen Anlage; |
6 | Betriebsbereich: Bereich in einer elektrischen Anlage mit erhöhter Gefährdung; |
7 | Bezugserde: Teil des Erdreiches, der so weit ausserhalb des Einflussbereiches der Erder liegt, dass zwischen zwei beliebigen Punkten keine erheblichen, vom Erdungsstrom herrührende Spannungen auftreten können; |
8 | Erdschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene Verbindung eines aktiven Anlageteils des Betriebsstromkreises mit Erde oder einem geerdeten Teil; |
9 | Erdung: Die Gesamtheit aller miteinander verbundenen Erder und Erdungsleitungen, einschliesslich metallene Wasserleitungen, Fundamentarmierungen, metallene Umhüllungen von Kabeln, Erdseile und andere metallene Leitungen; |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen. |
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1 | Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen. |
2 | Sie gilt für elektrische Installationen, die: |
a | mit Starkstrom, höchstens jedoch mit 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung, betrieben werden; |
b | mit Spannungen nach Buchstaben a gespeist, jedoch mit Hochspannung betrieben werden (Röntgen-, Neon-, Ionisations-, Lackierungs-, Viehhütinstallationen usw.). |
3 | Für elektrische Installationen mit einer maximalen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A gelten nur die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1-5) dieser Verordnung. Können solche Installationen Personen oder Sachen gefährden, gilt die Verordnung im vollen Umfang. |
4 | Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK3) oder in weniger bedeutenden Fällen das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen. |
5 | Die Verordnung gilt nicht für: |
a | die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19834; |
b | die elektrischen Anlagen von Seilbahnen nach der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 20065; |
c | die Beleuchtung von Strassen und öffentlichen Plätzen.6 |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 2 Weitere Vorschriften - Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten auch:6 |
|
a | die Verordnung vom 30. März 19947 über elektrische Schwachstromanlagen (Schwachstromverordnung); |
b | die Verordnung vom 30. März 19948 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung); |
c | die Eisenbahnverordnung vom 23. November 198310; |
d | die Verordnung vom 9. April 199712 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV); |
e | die Verordnung vom 6. September 198913 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV). |
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 41 Gebühren - Für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung erhebt das Inspektorat Gebühren nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 199270 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat. |
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 2 Weitere Vorschriften - Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten auch:6 |
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a | die Verordnung vom 30. März 19947 über elektrische Schwachstromanlagen (Schwachstromverordnung); |
b | die Verordnung vom 30. März 19948 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung); |
c | die Eisenbahnverordnung vom 23. November 198310; |
d | die Verordnung vom 9. April 199712 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV); |
e | die Verordnung vom 6. September 198913 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |