Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-857/2022

Urteil vom 18. Mai 2022

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Chiara Piras, Richter Thomas Segessenmann,

Gerichtsschreiberin Regula Frey.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro, (...),

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ausstand; Beschwerdeverfahren D-390/2022 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Vorinstanz trat auf das erste Asylgesuch des Gesuchstellers vom 5. Mai 2014 nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Rumänien an. In der Folge wurde er von den kantonalen Behörden als verschwunden gemeldet. Am 19. Dezember 2016 ersuchte er erneut um Asyl in der Schweiz. Das SEM trat mit Verfügung vom 8. Juni 2017 auch auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete dieses Mal die Überstellung nach Italien an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3535/2017 vom 11. Juli 2017 ab.

B.

B.a Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein neues Asylgesuch ein. In ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sie lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

B.b Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches in der Folge das Beschwerdeverfahren D-390/2022 eröffnete. In ihrer Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 teilte die Instruktionsrichterin im genannten Verfahren dem Gesuchsteller unter anderem mit, der Spruchkörper setze sich aus Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Yanick Felley und Richterin Nina Spälti Giannakitsas sowie Gerichtsschreiber Stefan Weber zusammen. Zudem wurde der Gesuchsteller darüber informiert, dass sein Beschwerdeverfahren mit demjenigen seiner Ehefrau B._______ (Geschäfts-Nr. D-394/2022) koordiniert geführt werde.

B.c Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 gelangte der Gesuchsteller an die Instruktionsrichterin im Verfahren D-390/2022. Darin stellte er fest, die Instruktionsrichterin wisse unbestreitbar seit längerer Zeit, dass es in von seinem Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren systematisch und widerrechtlich zu Manipulationen des Spruchkörpers komme, indem mehrheitlich Instruktionsrichterinnen und -richter sowie Mitrichterinnen und -richter aus den Reihen der SVP (Schweizerische Volkspartei) kämen. Dies führe zu einer Häufung von ablehnenden Beschwerde- und Revisionsentscheiden. Spätestens seit Ende November 2021, als sich der Rechtsvertreter des Gesuchstellers unter anderem auch an die Instruktionsrichterin gewandt habe - dürften keine Manipulationen des Spruchkörpers in dem Sinne mehr vorkommen, dass ein Instruktionsrichter/eine Instruktionsrichterin in Kombination mit einem weiteren Richter oder einer Richterin der SVP eingesetzt werde. Im vorliegenden Verfahren wie auch im Verfahren D-394/2022 (sowie in einem weiteren Verfahren) sei die Instruktionsrichterin jeweils zusammen mit einem weiteren Richter aus der SVP bestimmt worden. Es sei klar, dass es sich dabei nicht um einen Zufall handle, sondern um eine sehr bewusste Manipulation. Die Instruktionsrichterin sei sich der ganzen Angelegenheit sehr wohl bewusst und versuche, mit maximalem und sicher auch risikovollem Einsatz die von ihr angestrebte SVP-Dominanz und damit die Reduktion der Beschwerdechancen in den vom rubrizierten Rechtsvertreter geführten Verfahren mit allen Mitteln durchzusetzen. Selbstverständlich könne die vorliegende Eingabe als Ausstandsbegehren betrachtet werden, es dürfte aber vernünftiger sein, wenn die Instruktionsrichterin und auch der von ihr eingesetzte Zweitrichter angesichts der erdrückenden Sachlage von sich aus in den Ausstand treten würden, damit ein Spruchkörper ohne jede Manipulation bestimmt werde, welchem kein Mitglied der SVP angehöre. Weiter sei zu beachten, dass die ganze Angelegenheit eine tiefgreifende Untersuchung erfordere und die Klärung der Situation notwendig sei. Es dürfte sich deshalb eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufdrängen.

C.
Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Ausstandsverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Gericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Gemäss Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200559 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (vgl. Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.

1.3 Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht - unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson - in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
VGG, Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200559 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG).

2.

2.1 Eine Partei, die gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG den Ausstand einer Gerichtsperson verlangt, hat dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, und dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG [zweiter Satz]; BGE 144 I 159 E. 4.3, 137 II 431 E. 5.2). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden der Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.1). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 140 I 171 E. 8.4.3, 140 I 240 E. 2.4, je m.w.H.).

2.2 Die Eingabe vom 16. Februar 2022 beinhaltet ein solches Begehren und sie wurde innerhalb nützlicher Frist eingereicht. Der Gesuchsteller ist im Verfahren D-390/2022 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert.

3.

3.1 Die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG). Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet gemäss Art. 37 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.

3.2

3.2.1 Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
-d BGG genannten Gründen befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der in den Bst. a-d namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen hinausgehend - sämtliche Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Florence Aubry Girardin, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG Rz. 29 m.w.H.). Insofern muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, sondern es genügt bereits der Anschein der Befangenheit. Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 I 326 E. 5.1, m.w.H.). Richterliche Verfahrensfehler können dabei ausnahmsweise die Unbefangenheit in Frage stellen. Es müssen jedoch objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (vgl. Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 34 N 19).

3.2.2 Die Zuteilung der Verfahren an die Richter und Richterinnen zur Instruktion und die Generierung der Spruchkörper am Bundesverwaltungsgericht basiert auf einer automatischen und einer manuellen Komponente (vgl. https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtsprechung/spruckoerperbildung.html). Für die automatische Komponente wird ein EDV-basiertes Zuteilungssystem verwendet. Dieses berücksichtigt bei der Zuteilung der Verfahren neben der Sprache der Richter und Richterinnen insbesondere den Beschäftigungsgrad, mit dem sie in der Rechtsprechung tätig sind. Basierend auf diesen Indikatoren werden die eingehenden Rechtsmittel in der Reihenfolge ihres Eingangs unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung den Richtern und Richterinnen zur Instruktion zugeteilt und die Spruchkörper generiert. Das EDV-basierte Zuteilungssystem ist hingegen nicht darauf ausgelegt, von einzelnen Rechtsvertretern oder Rechtsvertreterinnen eingereichte Rechtsmittel gleichmässig und unter Berücksichtigung ihrer Parteizugehörigkeit Richter und Richterinnen zur Instruktion zuzuteilen oder den Spruchkörper parteipolitisch ausgewogen zu generieren. Die implizite Annahme des Gesuchstellers beziehungsweise seines Rechtsvertreters, es sei eine gleichmässige Verteilung der von ihm geführten Verfahren auf alle Richter und Richterinnen beziehungsweise eine parteipolitisch ausgewogene Zuweisung seiner Verfahren auf die Richterschaft in den Abteilungen IV und V zu erwarten, ist mithin von vornherein falsch. Soweit die Zuteilung der von ihm anhängig gemachten Verfahren im Übrigen durch eine manuelle Übersteuerung des EDV-basierten Zuteilungssystems vorgenommen wurde, erfolgte dies durchwegs auf Komponenten, die auf reglementarisch vorbestimmten sachlichen Kriterien beruhen oder auf Anweisung des Abteilungspräsidiums zur Ausgleichung der Geschäftslast (vgl. Art. 14a Abs. 2 Bst. d
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 14a - 1 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet die Abteilung in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
1    Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet die Abteilung in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
2    Er oder sie ist insbesondere dafür zuständig:
a  die Koordination der Rechtsprechung innerhalb der Abteilung zu gewährleisten;
b  die Einhaltung der Abteilungsziele zu überwachen;
c  für die beförderliche Behandlung der Geschäfte zu sorgen;
d  eine ausgeglichene Geschäftslast innerhalb der Abteilung zu erzielen;
e  die Sitzungen der Abteilungsmitglieder einzuberufen und zu leiten;
f  die Leiterin oder den Leiter der Abteilungskanzlei zu führen;
g  über alle weiteren anfallenden Verwaltungs- und Organisationsgeschäfte zu befinden, soweit diese nicht den Abteilungsmitgliedern gemeinsam obliegen.
3    Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin wird im Umfang der Präsidialaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
VGR), wobei diese im System standardisiert ausgewiesen wird. Dass die von Rechtsanwalt Gabriel Püntener eingereichten Rechtsmittel im beleuchteten Zeitraum vermehrt Richtern und Richterinnen zur Instruktion zugewiesen wurden, die der SVP angehören (beziehungsweise der gleichen Instruktionsrichterin), ist mithin systembedingt - und kann sich systembedingt fluktuierend wieder ändern. Dasselbe gilt für die vom Zuteilungssystem bestimmten Mitrichter oder Mitrichterinnen.

3.3 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers im Verfahren D-390/2022 ist festzuhalten, dass diese am 27. Januar 2022 mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems ohne jeglichen Eingriff der Instruktionsrichterin oder einer anderen am Bundesverwaltungsgericht tätigen Person stattgefunden hat. Die Unterstellung, am Bundesverwaltungsgericht würden die vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers anhängig gemachten Verfahren durch bewusste widerrechtliche Manipulation vermehrt Richtern und Richterinnen zur Instruktion und zur Mitwirkung zugeteilt, die der SVP angehören, und insbesondere sei dies im Verfahren D-390/2022 durch die dortige Instruktionsrichterin erfolgt, erweist sich als offensichtlich haltlos, weshalb auf das Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin im Verfahren D-390/2022 nicht einzutreten ist. Bei dieser Sachlage erübrigte sich das Einholen einer Stellungnahme der betroffenen Richterin.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und die Instruktionsrichterin im Verfahren D-390/2022.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

Versand: