Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-271/2015

Urteil vom 18. Mai 2015

Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Martina Stark.

A._______,

Parteien alle Syrien, alle handelnd durch B._______,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Visum aus humanitären Gründen (Asyl);

Gegenstand Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 /

(Verfahrensnummern (...) und sechs weitere),

Sachverhalt:

A.
Am 11. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter B._______, Onkel der Beschwerdeführerin A._______ und des Beschwerdeführers A._______ sowie Schwager des Beschwerdeführers A._______, bei der Schweizer Botschaft in Beirut eine "Einladung syrischer Familienangehöriger in die Schweiz" einreichen. In der Eingabe wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden der christlichen Minderheit angehören und sich aktuell in C._______ befinden. Ihre Lebenssituation sei - mit den drei kleinen Kindern, aber auch weil der Beschwerdeführer A._______ aufgrund einer (...)verletzung auf den Rollstuhl angewiesen sei - sehr schwierig.

B.
Am 30. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden Gesuche um Erteilung humanitärer Visa ein, unter Beilage von Kopien eines Polizeirapports samt Übersetzung, des Mietvertrags ihres Rechtsvertreters sowie der Belege für die Bezahlung der Visumsgebühren.

C.
Am 6. Oktober 2014 (eröffnet am 14. November 2014) lehnte die Schweizer Botschaft in Beirut die Anträge der Beschwerdeführenden zur Erteilung humanitärer Visa vom 30. September 2014 ab. Als Grund wurde angegeben, sie hätten nicht belegen können, dass sie über genügend finanzielle Mittel für den beantragten Aufenthalt in der Schweiz verfügen würden, und zudem hätten sie auch nicht die Absicht dargetan, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

D.
Dagegen liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Dezember 2014 beim BFM Einsprache erheben. Sie führten im Wesentlichen aus, die eingereichten Visa-Gesuche seien wohl fälschlicherweise nicht als Gesuche um Erteilung humanitärer Visa behandelt worden, zumal für solche Gesuche in der Regel keine Gebühren geschuldet seien. Es werde deshalb um Rückerstattung dieser Gebühren ersucht. Der Rechtsvertreter führte aus, er verfüge leider über keine umfassenden Kenntnisse über die aktuelle Situation der Beschwerdeführenden, weil sich die Kontaktaufnahme in den vergangenen Monaten als äusserst schwierig erwiesen habe.

Jedenfalls hätten die Beschwerdeführenden A._______ und A.________ mit ihren Kindern in C._______ gelebt. Mit zunehmender Verschlechterung der Situation sei es im (...) 2013 zu einem Überfall auf einen Transport für das (...) gekommen, für welches der Beschwerdeführer A._______ gearbeitet habe. Dabei sei dieser Zeuge von der Ermordung seines Cousins geworden, und auch auf ihn selbst sei geschossen worden. Die Beschwerdeführenden würden zudem als Christen vermehrt bedroht und erpresst und seitens des Islamischen Staates (IS) drohe ihnen Entführung, Erpressung und schliesslich der Tod. Der Beschwerdeführer A._______ sei nicht mehr in der Lage, für die Familie aufzukommen, weil er unter Angstattacken, Schlafstörungen und starken körperlichen Schmerzen leide. Aus diesen Gründen seien sie schliesslich nach D._______ geflohen. Dort erhalte der Beschwerdeführer A._______ allerdings keine Medikamente mehr, zumal es in dieser Region keine Hilfsorganisationen mehr gebe. Für die Beschwerdeführerin A._______ werde die Situation im Versteck in D._______ mit den (...) kleinen Kindern und ihrem kranken Mann immer schwieriger. Ihre letzten finanziellen Mittel hätten sie ausserdem für die Reise zur Schweizer Botschaft in Beirut und wieder zurück nach D._______ aufwenden müssen. Im heutigen Zeitpunkt sei eine Flucht in den Libanon nicht mehr möglich und in Syrien bestünden keine Flüchtlingslager, weshalb sie auf die Hilfe der Schweizer Behörden angewiesen seien.

Die Beschwerdeführer A._______ und A._______ hätten ebenfalls in C._______ gelebt. Der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Beschwerdeführers A._______ sei schlecht. Sie würden sich auch wegen ihres christlichen Glaubens in einer prekären Situation befinden, weshalb sie in die Region D._______ geflohen seien. Es fehle ihnen an Unterstützung durch eine Hilfsorganisation und insbesondere an medizinischer Hilfe. Die bescheidenen finanziellen Mittel hätten sie ebenfalls für die Reise zur Botschaft in Beirut aufgewendet.

Der Rechtsvertreter führte aus, es sei ihm zurzeit nicht möglich, weitere Beweismittel in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden oder den Überfall auf den Beschwerdeführer A._______ zu beschaffen. Aus dem beigelegten Mietvertrag gehe jedoch hervor, dass seine Verwandten in der ersten Zeit nach der Einreise in die Schweiz bei ihm wohnen könnten.

E.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 stellte das BFM fest, eine summarische Prüfung der Akten lasse darauf schliessen, dass weder die
Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige noch für ein humanitäres Visum oder ein ordentliches Visum erfüllt sein dürften. Daher werde ein Kostenvorschuss erhoben, und bei Nichtbezahlung werde auf die Einsprache nicht eingetreten. Gleichzeitig gewährte es den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ablehnung ihrer Einsprache.

F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet, und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 14. Dezember 2014 eine Stellungnahme ein. Darin führte er zunächst aus, dass das gestellte Gesuch von Anfang an als Gesuch um humanitäres Visum hätte behandelt werden sollen. Beide Familien seien als Christen in Syrien extrem gefährdet und durch Krankheiten je eines Familienmitglieds stark belastet. Die Flucht in die Türkei erweise sich von D._______ aus als zu gefährlich, und im Libanon würden keine Menschen mehr in Flüchtlingslager aufgenommen. Es sei nur noch eine illegale Ausreise dorthin möglich, wobei ihnen aber die finanziellen Mittel für ein Leben dort fehlen würden. Die Reisekosten könnten von ihm übernommen werden.

G.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 (eröffnet am 18. Dezember 2014) wies das BFM die Einsprache ab und auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von Fr. 300.-.

Entgegen der Ansicht Rechtsvertreters habe die Schweizer Vertretung in Beirut sein Gesuch um humanitäres Visum als solches behandelt und es abgelehnt, weil keine humanitären Gründe vorgelegen seien. Zudem sei die entsprechende Visumsgebühr erhoben worden, da sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet erwiesen habe. Im Drittstaat Libanon würde für die Gäste des Beschwerdeführers heute keine Gefährdung für Leib und Leben bestehen. Weder herrsche dort Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt, und zudem hielten sich zurzeit Tausende syrische Flüchtlinge im Libanon auf, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Auch bestehe keine Refoulement-Gefahr und die humanitäre Lage sei befriedigend. Jedenfalls stelle der Umstand, dass sie sich wieder in den Verfolgerstaat (Syrien) begeben hätten, ein starkes Indiz dafür dar, dass die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Zudem sei es gegebenenfalls als möglich zu erachten, dass die Gäste den im Libanon bestehenden Schutz erneut in Anspruch nehmen könnten. Somit würden sie sich nicht in einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung respektive in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Ausserdem hätten sie offensichtlich die Absicht dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, weshalb die geforderte Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz vorliegend fehle. Folglich könnten keine Einreisevisa erteilt werden.

H.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen seien die Visa zu erteilen.

Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, als die Beschwerdeführenden den Termin auf der Botschaft in Beirut wahrgenommen hätten, sei es neu einreisenden syrischen Staatsangehörigen bereits nicht mehr möglich gewesen in einem Flüchtlingslager aufgenommen zu werden. Da sie ihre letzten finanziellen Mittel für die Wahrnehmung des zwingenden Termins in Beirut aufgebraucht hätten, sei ihnen ein Leben im Libanon ausserhalb eines Flüchtlingslagers nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund seien sie nur für die Wahrnehmung dieses Termins in den Libanon und danach sogleich zurückgereist. Die Rückkehr nach Syrien habe somit in keiner Weise mit einer fehlenden Bedrohung an Leib und Leben zu tun. Vielmehr seien sie als Christen besonders gefährdet und stünden völlig schutzlos im Spannungsfeld verschiedener Gruppierungen. Darüber hinaus würden sie mit ihren (...) Kleinkindern im Alter von (...) Jahren zur verletzlichsten Gruppe der vom Krieg in Syrien Betroffenen gehören, und beide Familien seien zusätzlich stark belastet durch die Krankheit jeweils eines Familienmitglieds. Im Übrigen sei inzwischen eine Einreise in den Libanon gänzlich unmöglich geworden, weil die Visumspflicht für syrische Staatsangehörige eingeführt worden sei.

I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 16. Januar 2015 den Eingang der Beschwerde. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2015 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

J.
In der Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 hielt das SEM in erster Linie an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Es bestehe für die Beschwerdeführenden keine besondere substanziierte Notsituation, die im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde.

K.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wurde am 5. Februar 2015 die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Innert der gesetzten Frist ging keine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nicht anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG.

3.

3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).

3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
-5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
AuG).

3.3 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des
Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument und (sofern erforderlich) ein Visum verfügen. Für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums müssen Drittstaatsangehörige den Zweck sowie die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts aufzeigen und zudem dartun, dass sie hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
und 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
AuG; Art. 2 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 22. Oktober 2008 [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABI L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013], vgl. auch BVGE 2009/27 R. 5 und 6).

3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären oder aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
und 12 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
VEV verankert.

4.

4.1 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung (in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hatte in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft
offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" nachzusuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Zudem könne angesichts der einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der administrative Aufwand gesenkt werden; dies werde insbesondere dadurch erreicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden (BBl 2010 4490; vgl. auch die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4 sowie
D-6308/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2).

4.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei.
Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen; dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen im Urteil
E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM vom 28. September 2012 respektive vom 25. Februar 2014.

4.3 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 4.2 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Bei einer auf einer diesbezüglichen Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.

5.

5.1 Als syrische Staatsangehörige unterstehen die Beschwerdeführenden Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, einer Visumspflicht für den Schengen-Raum.

5.2 Die Beschwerdeführenden fechten mit ihrer Beschwerde die Verweigerung der Visa aus humanitären Gründen an und bestreiten die vorinstanzliche Einschätzung, es fehle an einer Notsituation. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Bewilligung der Visa aus humanitären Gründen abgelehnt hat.

6.

6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM in seinem angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (vgl. Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" vom 4. September 2013, aufgehoben am 29. November 2013), mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde, vorliegend - unter anderem, weil die Beschwerdeführenden in keinem der in der Weisung umschriebenen engen Verwandtschaftsverhältnis zu der sie einladenden Person (Rechtsvertreter) stehen - nicht zur Anwendung gelangt.

6.2 Bei der Weisung, auf welche sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung stützt, handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist gleichwohl zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und 132 V 200 E. 5.1.2). Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet.

6.3 Weder die Schweizer Botschaft in Beirut noch das SEM äusserten Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie sich derzeit wieder in Syrien (D._______) aufhalten würden. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung von einem anderen Sachverhalt auszugehen. Unter diesen Umständen ist von einer grundsätzlichen Gefährdungssituation auszugehen:

6.3.1 Der Bürgerkrieg in Syrien ist zum einen gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung, die an den Kampfhandlungen beteiligt sind. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert, so insbesondere im Rahmen der Friedensgespräche in Genf vom Januar und Februar 2014 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.3.1, m.w.H., zur Publikation vorgesehen).

6.3.2 Die Situation ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substanzielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5779/2013 a.a.O., E. 5.3.2).

6.3.3 In Bezug auf die gegenwärtige Lage der Christen im arabischen Nahen Osten schreibt das Forschungsinstitut "German Institute of Global and Area Studies", dass Christen insbesondere in politischen Umbruchsituationen zur Zielscheibe von Gewalt geworden seien; dabei würden sie Anhängern der Opposition als Sündenböcke der Politiken gescheiterter autoritärer Staaten dienen (vgl. German Institute of Global and Area Studies - Institut für Nahost-Studien, Zur Lage der Christen im arabischen Nahen Osten, 2012). Gemäss La Voix de la Russie seien seit April 2013 geschätzte 300'000 syrische Christen ins Ausland geflohen, wobei bereits im Dezember 2013 von 450'000 geflohenen syrischen Christen ausgegangen wird (vgl. La Voix de la Russie, R. Khoury: Les chrétiens de Syrie on tun avenir !, vom 4. März 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Weihnacht ohne Hoffnung, vom 23. Dezember 2013). Dies hat dazu geführt, dass Syrien auf dem Weltverfolgungsindex der Organisation Open Doors einen Spitzenplatz belegt (vgl. Portes Ouvertes, Index Mondial de Persécution - Les 50 pays où être chrétien coûte le plus. La persécution des chrétiens dans le monde 2014).

6.3.4 Nachdem D._______ von den Regierungsgegnern lange Zeit als "(...)" betrachtet worden war, befanden sich im Mai 2012 nur noch 15-20% der Stadt und Ende Januar 2014 nur noch die Altstadt
unter der Kontrolle der Opposition. Die Stadt bleibt aber - insbesondere wegen ihrer wichtigen strategischen Position innerhalb Syriens - umkämpft, sodass von bis zu 3000 Zivilisten ausgegangen wird, die dort eingekesselt sind, ohne Zugang zu Nahrung und medizinische Hilfsmittel (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], D._______: (...), vom 7. Mai 2014, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-(...), abgerufen am 20. Mai 2015; [as-safir, Beirut], [D._______ siegt über den Tod], vom 29. Dezember 2014, http://assafir.com/Article/ 1/(...), abgerufen am 20. März 2015, in Übersetzung auf Al-Monitor, Daily life in D._______, vom 4. Januar 2015, http://www.al-monitor.com/pulse/ politics/2015/01/(...)html, abgerufen am 20. März 2015). Dabei werden auch Zivilisten immer wieder Opfer von Angriffen und Gräueltaten durch alle Konfliktparteien (vgl. UN Security Council, Implementation of Security Council resolutions 2139 [2014] and 2165 [2014] [S/2014/756], vom 23. Oktober 2014, S. 10, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/(...), abgerufen am 20. März 2015).

6.4 Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden Ende des vergangenen Jahres aufgrund der immer grösser werdenden Bedrohungssituation von C._______ in Richtung D._______ fliehen mussten. Gemäss den nachvollziehbaren Schilderungen in den verschiedenen Eingaben befinden sich die Beschwerdeführenden im aktuellen Zeitpunkt in einer prekären Situation. Sie halten sich mit ihren (...) Kleinkindern in einem Versteck in D._______ auf, wo Angriffe verschiedener Konfliktparteien an der Tagesordnung sind. Da in dieser Region keine Hilfsorganisationen mehr aktiv sind, ist davon auszugehen, dass die Versorgung der Familien mit Nahrungsmitteln nicht gesichert ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer A._______ aufgrund seiner Traumatisierung und der entsprechenden Folgen davon (Angstattacken, Schlaflosigkeit und starke körperliche Schmerzen) eine gewisse weitere Belastung für die Familie darstellt. Dasselbe gilt für den (...)-jährigen Beschwerdeführer A._______, der wegen seiner "(...)" pflegebedürftig ist. Das Vorbringen, den Beschwerdeführenden fehle in D._______ auch in gesundheitlicher Hinsicht die nötige Versorgung und Unterstützung, erscheint als plausibel. Hinzu kommt, dass sie als religiöse Minderheit in einer besonders schwierigen Situation sind, da die Christen in dieser Region von den verschiedenen Konfliktparteien unter Druck geraten.

Nach dem Gesagten sprechen unter Berücksichtigung des in Syrien herrschenden bewaffneten Konflikts die individuellen Faktoren der Beschwerdeführenden (Situation in D._______, Familie mit Kleinkindern sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen und Angehörige einer Minderheit) für eine gegenwärtige unmittelbare und individuelle Gefährdungssituation.

6.5

6.5.1 Das Vorbringen der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden seien keiner relevanten Gefährdung ausgesetzt, weil sie sich für die Gesuchstellung in den Drittstaat Libanon begeben hätten und nun dort Schutz finden könnten, wird der spezifischen Aktenlage nicht gerecht: Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden glaubhaft gemacht haben, dass sie sich nicht im Libanon, sondern in D._______ befinden. Ein legaler Grenzübergang in den Libanon ist ihnen nach Kenntnis des Gerichts aktuell nicht mehr möglich (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung, Libanon schliesst Grenzen für syrische Flüchtlinge, vom 18. Oktober 2014).

6.5.2 Die Argumentation des SEM, der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich von Beirut aus wieder nach Syrien begeben hätten, sei ein starkes Indiz gegen eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Heimatstaat (vgl. angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2014, S. 3), ist angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens nur auf den ersten Blick überzeugend: Die Schweizer Vertretung in Damaskus wurde am Anfang 2012 geschlossen. Gemäss Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden einzig wegen der Vorladung der Botschaft in Beirut in den Libanon gereist und mangels eines legalen Aufenthaltsstatus' und finanzieller Ressourcen umgehend wieder nach D._______ zurückgekehrt sind. Mehreren Zeitungsberichten zufolge wurde die Grenze zwischen Syrien und dem Libanon offiziell im Januar 2015 geschlossen, entsprechende Verschärfungen der Einreisebestimmungen waren aber bereits im Herbst 2014 vorgenommen worden (vgl. "Lebanon Announces Change to Syria Border Policy", vom 9. Januar 2015, abrufbar unter: http://muftah.org/lebanon-announces-change-syria-border-policy/; Border policies quietly changing for Syrian refugees, vom 2. Oktober 2014, abrufbar unter: http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/ 2014/Oct-02/272683-border-policies-quietly-changing-for-syrian-refugees. ashx; "Le Liban limite l'entrée des déplacés, la réservant uniquement aux cas humanitaires, confirme l'UNHCR", vom 20. Oktober 2014, abrufbar unter: http://www.lorientlejour.com/article/891933/le-liban-limite-lentree-des-deplaces-la-reservant-uniquement-aux-cas-humanitaires-confirme-lunhcr. html). Zudem kann gemäss gesicherten Kenntnissen des Gerichts auch den offiziellen Quellen der libanesischen Behörden entnommen werden, dass syrische Staatsangehörige nur noch mittels Einladung einer Botschaft und nur noch für die (damals verlängerbare) Dauer von 48 Stunden in den Libanon einreisen durften.

Aufgrund der Schliessung der Botschaft im Heimatstaat blieb den Beschwerdeführenden zur Durchführung ihrer Visum-Gesuchsverfahren faktisch keine andere Möglichkeit, als sich vorübergehend in den Drittstaat zu begeben. Gemäss Praxis ist bei andauerndem Aufenthalt in einem Drittstaat im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, dass die gesuchstellende Person dort hinreichenden Schutz gefunden hat (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-152/2015 vom 2. Februar 2015, E. 6.2, unter Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.). Die erwähnte Argumentation der Vorinstanz mit Bezug auf die Rückkehr nach Syrien mag für viele Verfahren zutreffend sein; diese Vermutung muss aber widerlegbar sein und darf nicht dazu führen, dass Personen, die sich gegen einen illegalen Aufenthalt im Drittstaat aussprechen, im Ergebnis von einer Visaerteilung generell ausgeschlossen werden. Es gibt jedenfalls keine Hinweise für die Annahme, der Verordnungsgeber hätte beabsichtigt, gerade syrische Staatsangehörige faktisch vom Verfahren zur Erlangung humanitärer Visa auszuschliessen (weil für die Behandlung des Antrags in einen Drittstaat gereist werden muss und der Aufenthalt dort in der Regel ein starkes Argument gegen die Erteilung eines solchen Visums darstellt).

6.6 Die Beschwerdeführenden haben, wie oben dargelegt, glaubhaft gemacht, dass sie heute in D._______ unter äusserst prekären Umständen leben (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6071/2014 vom 20. Februar 2015, E. 7.3). In Abwägung sämtlicher vorab aufgezeigter Faktoren kommt das Gericht folglich zum Schluss, dass die Vorinstanz in vorliegendem konkreten Einzelfall die Erteilung der humanitären Visa zu Unrecht verweigert hat.

7.

7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid des BFM vom 16. Dezember 2014 aufzuheben ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Visumserteilung aus humanitären Gründen zu bewilligen.

7.2 Die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2014 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.-, die vom SEM mit dem in gleicher Höhe geleisteten Gebührenvorschuss verrechnet worden sind, sind den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz rückzuerstatten.

7.3 Nachdem die vorliegend zu beurteilenden Gesuche um Erteilung
humanitärer Visa sich aus heutiger Sicht als nicht offensichtlich unbegründet im Sinn der einschlägigen Weisung des SEM vom 25. Februar 2014 erwiesen haben, steht es den Beschwerdeführenden frei, sich für die Frage der Rückerstattung der im Gesuchsverfahren erhobenen
Visumsgebühren (von insgesamt 574'000 libanesischen Pfund; vgl. Dossier Nr. 19071002.1, Aktenstücke 7-11) an die Schweizer Botschaft in Beirut zu wenden.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da davon auszugehen ist, dass den durch ihren Verwandten vertretenen Beschwerdeführenden keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden humanitäre Visa zu erteilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie den für das Einspracheverfahren geleisteten Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- rückzuerstatten.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Beirut.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark