SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
dquinquies | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 140 Spielbanken - 1 Auf der Grundlage des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 199821 erteilte Konzessionen laufen sechs Kalenderjahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ab. |
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1 | Auf der Grundlage des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 199821 erteilte Konzessionen laufen sechs Kalenderjahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ab. |
2 | Die Ausübung der mit der Konzession verliehenen Rechte und Pflichten richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. |
3 | Die Spielbanken passen ihre Konzepte, Verfahren und Abläufe an das vorliegende Gesetz an. Sie unterbreiten die Änderungen der ESBK bis spätestens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 119 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe). Diese ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
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1 | Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe). Diese ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
2 | Der Bruttospielertrag ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Spielgewinnen. |
3 | Die von der Spielbank erhobenen Kommissionen bei Tischspielen und ähnliche Spielerträge bilden Bestandteil des Bruttospielertrags. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 119 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe). Diese ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
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1 | Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe). Diese ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
2 | Der Bruttospielertrag ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Spielgewinnen. |
3 | Die von der Spielbank erhobenen Kommissionen bei Tischspielen und ähnliche Spielerträge bilden Bestandteil des Bruttospielertrags. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 119 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe). Diese ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
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1 | Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe). Diese ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
2 | Der Bruttospielertrag ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Spielgewinnen. |
3 | Die von der Spielbank erhobenen Kommissionen bei Tischspielen und ähnliche Spielerträge bilden Bestandteil des Bruttospielertrags. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 120 Abgabesätze - 1 Der Bundesrat legt den Abgabesatz so fest, dass nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführte Spielbanken eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital erzielen können. Er kann den Abgabesatz progressiv festlegen. |
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1 | Der Bundesrat legt den Abgabesatz so fest, dass nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführte Spielbanken eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital erzielen können. Er kann den Abgabesatz progressiv festlegen. |
2 | Der Abgabesatz beträgt: |
a | mindestens 40 und höchstens 80 Prozent des Bruttospielertrags, der in einer Spielbank erzielt wird; |
b | mindestens 20 und höchstens 80 Prozent des Bruttospielertrags, der mit online durchgeführten Spielbankenspielen erzielt wird. |
3 | Der Abgabesatz kann während der ersten vier Betriebsjahre bis auf die Hälfte reduziert werden. Bei der Festlegung berücksichtigt der Bundesrat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Spielbank. Eine Reduktion muss jährlich in Würdigung aller Umstände für die einzelnen oder für mehrere Spielbanken zusammen neu festgelegt werden. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 119 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe). Diese ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
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1 | Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe). Diese ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
2 | Der Bruttospielertrag ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Spielgewinnen. |
3 | Die von der Spielbank erhobenen Kommissionen bei Tischspielen und ähnliche Spielerträge bilden Bestandteil des Bruttospielertrags. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 121 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit Konzession B - 1 Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
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1 | Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
2 | Ist die Standortregion der Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um einen Drittel reduzieren. |
3 | Bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe kann er den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren. |
4 | Die Abgabeermässigungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 121 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit Konzession B - 1 Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
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1 | Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
2 | Ist die Standortregion der Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um einen Drittel reduzieren. |
3 | Bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe kann er den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren. |
4 | Die Abgabeermässigungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 122 Reduktion der Abgabe für Spielbanken mit Konzession B bei Erhebung einer gleichartigen Abgabe durch den Kanton - 1 Der Bundesrat reduziert die Abgabe für Spielbanken mit Konzession B, soweit der Standortkanton für diese eine gleichartige Abgabe erhebt. |
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1 | Der Bundesrat reduziert die Abgabe für Spielbanken mit Konzession B, soweit der Standortkanton für diese eine gleichartige Abgabe erhebt. |
2 | Die Reduktion entspricht dem Betrag der kantonalen Abgabe, darf aber nicht mehr als 40 Prozent vom Gesamttotal der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen. |
3 | Die Reduktion der Abgabe gilt nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 123 Veranlagung und Bezug - 1 Für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe ist die ESBK zuständig. Der Bundesrat regelt das Verfahren. |
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1 | Für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe ist die ESBK zuständig. Der Bundesrat regelt das Verfahren. |
2 | Auf Ersuchen des Kantons kann die ESBK Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe auf dem Bruttospielertrag übernehmen. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 113 Aussonderung von unentgeltlichen Einsätzen - 1 Einsätze, die für die Spielerinnen und Spieler aufgrund von durch die ESBK genehmigten Gratisspielen oder Gratisspielguthaben unentgeltlich sind, bilden nicht Bestandteil des Bruttospielertrags. |
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1 | Einsätze, die für die Spielerinnen und Spieler aufgrund von durch die ESBK genehmigten Gratisspielen oder Gratisspielguthaben unentgeltlich sind, bilden nicht Bestandteil des Bruttospielertrags. |
2 | Übersteigt bei den landbasierten Spielen der Wert der Gratisspiele und Gratisspielguthaben pro Kalenderjahr 0,3 Prozent des von der Spielbank mit landbasierten Spielen erwirtschafteten Bruttospielertrags, so bildet der die 0,3 Prozent übersteigende Anteil Teil des Bruttospielertrags. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 75 Darlehen, Vorschüsse und Gratisspiele - 1 Die Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen Spielerinnen und Spielern weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren. |
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1 | Die Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen Spielerinnen und Spielern weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren. |
2 | Die Einräumung von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 114 Abgabesatz für die in landbasierten Spielbanken erzielten Bruttospielerträge - (Art. 120 BGS) |
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1 | Der Basisabgabesatz für die in landbasierten Spielbanken erzielten Bruttospielerträge beträgt 40 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 10 Millionen Franken erhoben. |
2 | Für jede weitere Million Franken steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent. |
3 | Eine allfällige Abgabeermässigung nach Artikel 120 Absatz 3 BGS wird jährlich vom Bundesrat festgelegt. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 116 Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen der Region - (Art. 121 Abs. 1 BGS) |
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1 | Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 1 BGS, wenn sie ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region verwenden. |
2 | Die ESBK entscheidet jährlich über die Ermässigung und deren Höhe. Die Höhe der Ermässigung bemisst sich gemäss Anhang 1 am Verhältnis des investierten Betrags für Projekte im öffentlichen Interesse der Region zum Nettospielertrag; dieser ergibt sich aus dem Bruttospielertrag abzüglich der Spielbankenabgabe. |
3 | Als Verwendung des Ertrags im öffentlichen Interesse gilt insbesondere die Unterstützung: |
a | der Kultur, insbesondere die Unterstützung künstlerischen Schaffens und kultureller Veranstaltungen; |
b | des Sports und von Sportveranstaltungen; |
c | von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bildung. |
4 | Vergabungen an politische Parteien sowie freiwillige Leistungen an Aktionärinnen und Aktionäre der Spielbank oder an Institutionen, die von der Spielbank nicht unabhängig sind, führen nicht zu einer Ermässigung der Abgabe. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 116 Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen der Region - (Art. 121 Abs. 1 BGS) |
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1 | Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 1 BGS, wenn sie ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region verwenden. |
2 | Die ESBK entscheidet jährlich über die Ermässigung und deren Höhe. Die Höhe der Ermässigung bemisst sich gemäss Anhang 1 am Verhältnis des investierten Betrags für Projekte im öffentlichen Interesse der Region zum Nettospielertrag; dieser ergibt sich aus dem Bruttospielertrag abzüglich der Spielbankenabgabe. |
3 | Als Verwendung des Ertrags im öffentlichen Interesse gilt insbesondere die Unterstützung: |
a | der Kultur, insbesondere die Unterstützung künstlerischen Schaffens und kultureller Veranstaltungen; |
b | des Sports und von Sportveranstaltungen; |
c | von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bildung. |
4 | Vergabungen an politische Parteien sowie freiwillige Leistungen an Aktionärinnen und Aktionäre der Spielbank oder an Institutionen, die von der Spielbank nicht unabhängig sind, führen nicht zu einer Ermässigung der Abgabe. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 116 Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen der Region - (Art. 121 Abs. 1 BGS) |
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1 | Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 1 BGS, wenn sie ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region verwenden. |
2 | Die ESBK entscheidet jährlich über die Ermässigung und deren Höhe. Die Höhe der Ermässigung bemisst sich gemäss Anhang 1 am Verhältnis des investierten Betrags für Projekte im öffentlichen Interesse der Region zum Nettospielertrag; dieser ergibt sich aus dem Bruttospielertrag abzüglich der Spielbankenabgabe. |
3 | Als Verwendung des Ertrags im öffentlichen Interesse gilt insbesondere die Unterstützung: |
a | der Kultur, insbesondere die Unterstützung künstlerischen Schaffens und kultureller Veranstaltungen; |
b | des Sports und von Sportveranstaltungen; |
c | von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bildung. |
4 | Vergabungen an politische Parteien sowie freiwillige Leistungen an Aktionärinnen und Aktionäre der Spielbank oder an Institutionen, die von der Spielbank nicht unabhängig sind, führen nicht zu einer Ermässigung der Abgabe. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 116 Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen der Region - (Art. 121 Abs. 1 BGS) |
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1 | Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 1 BGS, wenn sie ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region verwenden. |
2 | Die ESBK entscheidet jährlich über die Ermässigung und deren Höhe. Die Höhe der Ermässigung bemisst sich gemäss Anhang 1 am Verhältnis des investierten Betrags für Projekte im öffentlichen Interesse der Region zum Nettospielertrag; dieser ergibt sich aus dem Bruttospielertrag abzüglich der Spielbankenabgabe. |
3 | Als Verwendung des Ertrags im öffentlichen Interesse gilt insbesondere die Unterstützung: |
a | der Kultur, insbesondere die Unterstützung künstlerischen Schaffens und kultureller Veranstaltungen; |
b | des Sports und von Sportveranstaltungen; |
c | von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bildung. |
4 | Vergabungen an politische Parteien sowie freiwillige Leistungen an Aktionärinnen und Aktionäre der Spielbank oder an Institutionen, die von der Spielbank nicht unabhängig sind, führen nicht zu einer Ermässigung der Abgabe. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 118 Abgabeperiode - (Art. 123 BGS) |
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1 | Die Spielbankenabgabe wird pro Kalenderjahr erhoben. |
2 | Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe. |
3 | Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
4 | Beginnt oder endet die Abgabepflicht im Laufe des Kalenderjahrs, so wird der Bruttospielertrag für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 118 Abgabeperiode - (Art. 123 BGS) |
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1 | Die Spielbankenabgabe wird pro Kalenderjahr erhoben. |
2 | Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe. |
3 | Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
4 | Beginnt oder endet die Abgabepflicht im Laufe des Kalenderjahrs, so wird der Bruttospielertrag für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 119 Abrechnungen und Abgabeerklärungen - (Art. 123 BGS) |
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1 | Die Spielbank reicht der ESBK am Anfang jedes Kalendermonats eine Abrechnung über die im vergangenen Monat erzielten Bruttospielerträge ein. Dabei sind die Bruttospielerträge der Tischspiele, der Geldspielautomaten und der Online-Spiele getrennt aufzuführen. |
2 | Die Spielbank reicht der ESBK am Anfang jedes Kalenderquartals und jedes Kalenderjahrs eine Abgabeerklärung über die im vergangenen Quartal beziehungsweise Kalenderjahr erzielten Bruttospielerträge ein. |
3 | Die ESBK stellt die Formulare für die Abrechnungen und Abgabeerklärungen zur Verfügung. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 123 Akontozahlung - (Art. 123 BGS) |
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1 | Die Spielbanken leisten Akontozahlungen aufgrund der Quartalsabgabeerklärungen unter Anwendung des Abgabesatzes der vorangehenden Abgabeperiode. Steht der Abgabesatz der vorangehenden Abgabeperiode nicht fest, so wird auf den von der ESBK geschätzten Satz für die laufende Abgabeperiode abgestellt. |
2 | Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig. |
3 | Sie werden bei der Berechnung der definitiv geschuldeten Abgabe berücksichtigt. Überschüsse werden zurückerstattet. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 124 Veranlagung und Fälligkeit - (Art. 99 Abs. 1 und 123 BGS) |
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1 | Die ESBK veranlagt die Spielbankenabgabe auf der Grundlage der Abrechnungen und Abgabeerklärungen. |
2 | Reicht die Spielbank trotz Mahnung keine Abgabeerklärung ein oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so veranlagt die ESBK die Spielbankenabgabe nach pflichtgemässem Ermessen. |
3 | Die ESBK erhebt für die Veranlagung und die Erhebung der Spielbankenabgabe eine Gebühr. |
4 | Die Abgabe ist 30 Tage nach der Veranlagung fällig. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 124 Veranlagung und Fälligkeit - (Art. 99 Abs. 1 und 123 BGS) |
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1 | Die ESBK veranlagt die Spielbankenabgabe auf der Grundlage der Abrechnungen und Abgabeerklärungen. |
2 | Reicht die Spielbank trotz Mahnung keine Abgabeerklärung ein oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so veranlagt die ESBK die Spielbankenabgabe nach pflichtgemässem Ermessen. |
3 | Die ESBK erhebt für die Veranlagung und die Erhebung der Spielbankenabgabe eine Gebühr. |
4 | Die Abgabe ist 30 Tage nach der Veranlagung fällig. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 125 Zinsen - (Art. 123 BGS) |
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1 | Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. |
2 | Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird ab Fälligkeit der Abgaben ein Rückerstattungszins gewährt. |
3 | Die Zinssätze für Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen den Sätzen, die das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf die Artikel 162-164 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199014 über die direkte Bundessteuer festlegt. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 125 Zinsen - (Art. 123 BGS) |
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1 | Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. |
2 | Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird ab Fälligkeit der Abgaben ein Rückerstattungszins gewährt. |
3 | Die Zinssätze für Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen den Sätzen, die das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf die Artikel 162-164 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199014 über die direkte Bundessteuer festlegt. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 48 Rechnungslegung - 1 Für die Rechnungslegung der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen gelten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts5 (OR). |
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1 | Für die Rechnungslegung der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen gelten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts5 (OR). |
2 | Der Bundesrat kann die Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards nach Artikel 962a OR vorsehen und von den Bestimmungen des OR über die Buchführung und die Rechnungslegung abweichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Geldspielbereichs erforderlich ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen: |
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1 | Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen: |
1 | Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben; |
2 | juristische Personen. |
2 | Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen: |
1 | Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; |
2 | diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen; |
3 | Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind. |
3 | Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 964l - 1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstattet jährlich Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten. |
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1 | Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstattet jährlich Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten. |
2 | Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen. |
3 | Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht: |
1 | innerhalb von sechs Monaten seit Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlicht wird; |
2 | mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. |
4 | Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f sinngemäss. |
5 | Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen anbieten, die einen Bericht verfasst haben, müssen für diese Produkte und Dienstleistungen selber keinen Bericht erstellen. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 48 Rechnungslegung - 1 Für die Rechnungslegung der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen gelten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts5 (OR). |
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1 | Für die Rechnungslegung der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen gelten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts5 (OR). |
2 | Der Bundesrat kann die Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards nach Artikel 962a OR vorsehen und von den Bestimmungen des OR über die Buchführung und die Rechnungslegung abweichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Geldspielbereichs erforderlich ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 962a - 1 Wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt, so muss dieser im Abschluss angegeben werden. |
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1 | Wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt, so muss dieser im Abschluss angegeben werden. |
2 | Der gewählte anerkannte Standard muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden. |
3 | Die Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden. Es ist eine ordentliche Revision des Abschlusses durchzuführen. |
4 | Der Abschluss nach einem anerkannten Standard muss dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorgelegt werden, bedarf aber keiner Genehmigung. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards. Er kann die Voraussetzungen festlegen, die für die Wahl eines Standards oder den Wechsel von einem Standard zum andern erfüllt sein müssen. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 44 Rechnungslegung - (Art. 48 Abs. 2 BGS) |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
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1 | Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
2 | Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass: |
a | die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden; |
b | ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert; |
c | die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren; |
d | Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und |
e | der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 121 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit Konzession B - 1 Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
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1 | Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
2 | Ist die Standortregion der Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um einen Drittel reduzieren. |
3 | Bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe kann er den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren. |
4 | Die Abgabeermässigungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 116 Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen der Region - (Art. 121 Abs. 1 BGS) |
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1 | Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 1 BGS, wenn sie ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region verwenden. |
2 | Die ESBK entscheidet jährlich über die Ermässigung und deren Höhe. Die Höhe der Ermässigung bemisst sich gemäss Anhang 1 am Verhältnis des investierten Betrags für Projekte im öffentlichen Interesse der Region zum Nettospielertrag; dieser ergibt sich aus dem Bruttospielertrag abzüglich der Spielbankenabgabe. |
3 | Als Verwendung des Ertrags im öffentlichen Interesse gilt insbesondere die Unterstützung: |
a | der Kultur, insbesondere die Unterstützung künstlerischen Schaffens und kultureller Veranstaltungen; |
b | des Sports und von Sportveranstaltungen; |
c | von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bildung. |
4 | Vergabungen an politische Parteien sowie freiwillige Leistungen an Aktionärinnen und Aktionäre der Spielbank oder an Institutionen, die von der Spielbank nicht unabhängig sind, führen nicht zu einer Ermässigung der Abgabe. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 121 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit Konzession B - 1 Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
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1 | Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
2 | Ist die Standortregion der Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um einen Drittel reduzieren. |
3 | Bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe kann er den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren. |
4 | Die Abgabeermässigungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 116 Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen der Region - (Art. 121 Abs. 1 BGS) |
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1 | Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 1 BGS, wenn sie ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region verwenden. |
2 | Die ESBK entscheidet jährlich über die Ermässigung und deren Höhe. Die Höhe der Ermässigung bemisst sich gemäss Anhang 1 am Verhältnis des investierten Betrags für Projekte im öffentlichen Interesse der Region zum Nettospielertrag; dieser ergibt sich aus dem Bruttospielertrag abzüglich der Spielbankenabgabe. |
3 | Als Verwendung des Ertrags im öffentlichen Interesse gilt insbesondere die Unterstützung: |
a | der Kultur, insbesondere die Unterstützung künstlerischen Schaffens und kultureller Veranstaltungen; |
b | des Sports und von Sportveranstaltungen; |
c | von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bildung. |
4 | Vergabungen an politische Parteien sowie freiwillige Leistungen an Aktionärinnen und Aktionäre der Spielbank oder an Institutionen, die von der Spielbank nicht unabhängig sind, führen nicht zu einer Ermässigung der Abgabe. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 117 Ermässigung für vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken mit einer Konzession B - (Art. 121 Abs. 2 BGS) |
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1 | Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 2 BGS, wenn sie: |
a | in einer Standortregion angesiedelt sind, in welcher der Tourismus eine wesentliche Rolle spielt und einen ausgeprägt saisonalen Charakter aufweist; |
b | direkt vom saisonalen Tourismus abhängig sind. |
2 | Der Bundesrat legt die Abgabeermässigung in der Konzession fest; er berücksichtigt dabei die Bedeutung sowie die Dauer der Touristensaison. |
3 | Er berücksichtigt insbesondere, ob der Bruttospielertrag den gleichen saisonalen Schwankungen wie der Tourismus unterworfen ist. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 80 Bemessung des Reingewinns - 1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode. |
|
1 | Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode. |
1bis | Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.167 |
2 | Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 31 - 1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. |
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1 | Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. |
2 | Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Die Steuerpflichtigen müssen in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, einen Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen. Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, so bestimmt sich der Steuersatz für die Gewinnsteuer nach dem auf zwölf Monate berechneten Reingewinn. |
3 | Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode. |
3bis | Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.154 |
4 | Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. |
5 | Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.155 |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 118 Abgabeperiode - (Art. 123 BGS) |
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1 | Die Spielbankenabgabe wird pro Kalenderjahr erhoben. |
2 | Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe. |
3 | Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
4 | Beginnt oder endet die Abgabepflicht im Laufe des Kalenderjahrs, so wird der Bruttospielertrag für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 123 Veranlagung und Bezug - 1 Für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe ist die ESBK zuständig. Der Bundesrat regelt das Verfahren. |
|
1 | Für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe ist die ESBK zuständig. Der Bundesrat regelt das Verfahren. |
2 | Auf Ersuchen des Kantons kann die ESBK Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe auf dem Bruttospielertrag übernehmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 121 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit Konzession B - 1 Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
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1 | Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
2 | Ist die Standortregion der Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um einen Drittel reduzieren. |
3 | Bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe kann er den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren. |
4 | Die Abgabeermässigungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 958b - 1 Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden. |
|
1 | Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden. |
2 | Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge 100 000 Franken nicht überschreiten, kann auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden. |
3 | Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung des Wertes gemäss Absatz 2 der Jahresdurchschnittskurs massgebend.784 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: |
|
1 | Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: |
a | dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; |
b | allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere: |
c | den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133 |
2 | Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1. |
3 | Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 57 - Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: |
|
1 | Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: |
a | dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; |
b | allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere: |
c | den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133 |
2 | Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1. |
3 | Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 958b - 1 Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden. |
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1 | Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden. |
2 | Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge 100 000 Franken nicht überschreiten, kann auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden. |
3 | Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung des Wertes gemäss Absatz 2 der Jahresdurchschnittskurs massgebend.784 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 960e - 1 Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden. |
|
1 | Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden. |
2 | Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden. |
3 | Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für: |
1 | regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen; |
2 | Sanierungen von Sachanlagen; |
3 | Restrukturierungen; |
4 | die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens. |
4 | Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
|
1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 63 Rückstellungen - 1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: |
|
1 | Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: |
a | im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; |
b | Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind; |
c | andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen; |
d | künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken. |
2 | Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 960e - 1 Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden. |
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1 | Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden. |
2 | Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden. |
3 | Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für: |
1 | regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen; |
2 | Sanierungen von Sachanlagen; |
3 | Restrukturierungen; |
4 | die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens. |
4 | Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 63 Rückstellungen - 1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: |
|
1 | Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: |
a | im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; |
b | Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind; |
c | andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen; |
d | künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken. |
2 | Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 121 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit Konzession B - 1 Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
|
1 | Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
2 | Ist die Standortregion der Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um einen Drittel reduzieren. |
3 | Bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe kann er den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren. |
4 | Die Abgabeermässigungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 121 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit Konzession B - 1 Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
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1 | Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
2 | Ist die Standortregion der Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um einen Drittel reduzieren. |
3 | Bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe kann er den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren. |
4 | Die Abgabeermässigungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 121 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit Konzession B - 1 Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
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1 | Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
2 | Ist die Standortregion der Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um einen Drittel reduzieren. |
3 | Bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe kann er den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren. |
4 | Die Abgabeermässigungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |