Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1428/2018

Urteil vom 18. April 2018

Einzelrichterin Mia Fuchs,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

A._______, geboren am (...),

Parteien Türkei,

vertreten durch Derya Özgül, LL.M.,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Konfession aus B._______ (C._______, Provinz D._______) - suchte am 20. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Mit Zuweisungsentscheid desselben Datums teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum Zürich behandelt. Dort nahm das SEM am 24. November 2017 die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn summarisch zu den Ausweispapieren und zum Reiseweg. Am 15. Februar 2018 hörte das Staatssekretariat ihn in Anwesenheit einer Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Leute von der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) seien im August 2017 aus den umliegenden Bergen ins Dorf zum Haus seiner Familie gekommen, von wo sie mit Mehl gefüllte Säcke mitgenommen hätten. Seine Mutter sei alleine zu Hause gewesen, weil er und sein Bruder E._______ sich mit dem Vieh auf der Alp aufgehalten hätten. Türkische Soldaten hätten die mit seinen Initialen beschrifteten Säcke in einer Höhle in den Bergen gefunden, ihn deshalb am 4. Oktober 2017 zu Hause aufgesucht und ihn beschuldigt, die PKK zu unterstützen. Er sei auch geschlagen und bedroht worden. Zirka 40 bis 50 Soldaten hätten sich im grossen Zimmer des Hauses seiner Familie einquartiert und ihm gedroht, ihn zu erschiessen, falls die PKK-Leute wieder auftauchen sollten, um Mehl zu holen. Nach zwei Wochen hätten sie ihm Militärkleidung gegeben und seien mit ihm in die Berge gegangen, wo er ihnen den Weg zu weiteren Höhlen der PKK hätte zeigen sollen. Er habe jedoch den Standort der Höhlen nicht gekannt. Auch in dieser Zeit sei er geschlagen worden. Am 30. Oktober 2017 habe er mit der Auflage nach Hause gehen können, sich jeden Tag auf dem Posten in F._______ zu melden. Er habe diese Anweisung einige Tage befolgt. Auf dem Posten habe man ihm jeweils gedroht, ihn umzubringen, falls er keine Meldung erstatten würde, wenn wieder Leute von der PKK bei ihm Lebensmittel holen sollten. Am 4. November 2017 sei er nach der Leistung der Unterschrift nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt, sondern nach Istanbul gefahren, um sich dort ein neues Leben aufzubauen. Bereits nach drei Tagen habe er auf einer Baustelle Arbeit gefunden; da Syrer dort gearbeitet hätten, seien die Löhne allerdings nur halb so hoch wie üblich gewesen. Er habe sich trotzdem entschlossen, die Arbeit anzunehmen und eine Wohnung zu mieten. Nachdem er jedoch erfahren habe, dass der Arbeitgeber die Löhne nicht regelmässig ausbezahlen würde, habe er am 14. November 2017 die Türkei verlassen und sei in die Schweiz gereist, wo sein älterer Bruder wohne. Militärbehörden hätten sich zwei Mal bei seiner Mutter nach ihm erkundigt, erstmals am 6. November 2017 und ein paar Wochen später nochmals, und einmal beim Dorfvorsteher. Zirka Anfang 2018 habe der Dorfvorsteher der Mutter ein im Januar 2018 ausgestelltes Schreiben überbracht. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er sei als Kurde seit seiner Kindheit von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden und habe bereits im Jahr 2015 wegen der schwierigen Lage im Dorf ausreisen wollen. Seine Familie werde auch unterdrückt, weil seine Nichte bei der PKK sei.

Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren einen türkischen Identitätsausweis (Nüfüs) und einen Führerausweis sowie ein Schreiben des Dorfvorstehers von B._______ im Original ein.

B.
Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2018 den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV zur Stellungnahme zu. Diese ging beim SEM am 23. Februar 2018 ein.

C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.

D.
Die Rechtsvertretung aus dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zeigte dem SEM am 26. Februar 2018 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer an.

E.
Mit Eingabe vom 8. März 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragt er, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt wird beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird darum ersucht, die Wegweisung sei "umgehend zu sistieren"; es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen sowie in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen und Beweismittel bei: eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung vom 7. März 2018, eine Honorarrechnung, ein Anwaltsschreiben aus der Türkei vom 7. März 2018 (in Kopie), diverse Medienberichte, Auszüge aus einem am 12. Oktober 2017 publizierten Bericht von Human Rights Watch (HRW) über Folter in Polizeigewahrsam und Entführungen in der Türkei sowie ein USB-Stick (mit Fotos, Videofilmen und dem Anwaltsschreiben sowie dem bereits eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers).

F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. März 2018 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

5.

5.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) stand.

5.1.1 Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend erklären können, wie das türkische Militär die Mehlsäcke, die es in einer Höhle der PKK gefunden habe, ihm habe zuordnen können. Er habe zwar angegeben, dass das Militär ihn in seinem Elternhaus aufgesucht habe, weil auf den Säcken seine Initialen vermerkt gewesen seien, und dass ein Vergleich dieser Säcke mit den bei ihm zuhause noch vorhandenen Säcken ergeben habe, dass diese identisch seien. Wie das Militär nur aufgrund der Initialen auf ihn gestossen sei, habe er jedoch auch auf mehrmalige Nachfrage nicht zu erklären vermocht. So habe er angegeben, dass die Höhlen, in denen die Säcke gefunden worden seien, zehn bis 15 Kilometer von seinem Elternhaus entfernt seien, die Spuren der Maulesel das Militär in sein Dorf geführt hätten und man ihn dort aufgrund der Initialen gefunden habe. Es erscheine jedoch nahezu unmöglich, Spuren über eine Distanz von mehreren Kilometern zurückzuverfolgen, dies umso mehr, als die PKK das Mehl im August 2017 mitgenommen habe, das Militär aber erst am (...) Oktober 2017 bei ihm erschienen sei.

Seine Aussagen zum zweiwöchigen Aufenthalt des Militärs im Haus der Familie seien sehr oberflächlich ausgefallen. Zu den Geschehnissen während dieser zwei Wochen habe er nur erzählen können, das Militär habe das eigene Essen dabeigehabt, jedoch das Holz der Familie benutzt, um den Ofen zu heizen. Das Vorbringen, das Militär habe ihn in die Berge mitgenommen, um weitere Standorte von Höhlen zu identifizieren und ihn dort während zweier Wochen festgehalten, obwohl spätestens nach ein paar Tagen klar gewesen sein müsse, dass er diese Standorte nicht gekannt habe, sei ebenfalls nicht plausibel. Seinem Erklärungsversuch, wonach die PKK hätte auftauchen können, könne nicht gefolgt werden. Überdies habe er auf die Frage, was ihm vom zweiwöchigen Aufenthalt in den Bergen besonders in Erinnerung geblieben sei, nur ausweichend geantwortet und keine Einzelheiten der Geschehnisse nennen können.

Mit seinen - nicht abschliessend aufgeführten - oberflächlichen und nicht erlebnisgeprägten Aussagen gelinge es ihm nicht, die angebliche Verfolgung durch den Staat oder eine Drittperson glaubhaft zu machen. Daran vermöge auch das Schreiben des Dorfvorstehers nichts zu ändern. Dieses sei weder datiert noch werde darin aufgeführt, weshalb er von den Behörden gesucht werde. Ein solches Schreiben habe zudem einen geringen Beweiswert, da es leicht fälschbar sei. Gegen die geltend gemachte Verfolgung spreche überdies, dass er sich in Istanbul um eine Arbeitsstelle bemüht habe, um sich dort ein neues Leben aufzubauen.

5.1.2 Das SEM qualifiziert das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit seiner Kindheit wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit Schikanen und Benachteiligungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt worden, als asylrechtlich nicht relevant. Die Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art, welchen Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei ausgesetzt sein könnten, stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Die Situation der kurdischen Minderheit habe sich zudem seit 2001 merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt, die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert, es würden Sprachkurse in Kurdisch angeboten und das türkische Fernsehen strahle auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Trotz mehrmaligen Nachfragen habe er anlässlich der Anhörung keine konkreten persönlichen Nachteile aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung vorgebracht.

5.1.3 Der Argumentation der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. B), für Familienangehörige von mutmasslichen PKK-Mitgliedern bestehe ebenfalls ein Risiko, in den Fokus der Behörden zu geraten oder verhaftet zu werden, hält das SEM entgegen, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung mehrmals die Gelegenheit gehabt, sich zu allfälligen erlittenen Nachteilen aufgrund der Zugehörigkeit seiner Nichte zur PKK zu äussern. Seine diesbezüglichen Aussagen seien jedoch unsubstanziiert ausgefallen. So habe er angegeben, der Staat würde ihn nicht in Ruhe lassen, weil seine Nichte nun bei diesen Leuten sei. Die Nichte sei jedoch bereits 1998 zur PKK in die Berge gegangen. Er habe keine konkreten Angaben zu allfälligen Beeinträchtigungen wegen ihrer PKK-Zugehörigkeit machen können, und gemäss seinen Aussagen hätten seine Familienangehörigen wegen der Aktivitäten seiner Nichte ebenfalls keine Probleme gehabt. Da er angegeben habe, seine Nichte sei die einzige Familienangehörige, welche bei der PKK sei, und einige verstorbene PKK-Mitglieder stammten zwar aus seinem Dorf, seien aber nicht mit ihm verwandt, sei eine allfällige Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit von Familienmitgliedern zur PKK nur in Bezug auf die Nichte zu prüfen. Aus seinen Aussagen könnten keine Indizien für eine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Zum Einwand in der Stellungnahme, gemäss BVGE 2010/9 sei bereits wegen einer Fichierung von begründeter Furcht vor einer künftigen asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, hält das SEM fest, der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, fichiert worden zu sein. Er habe auch angegeben, es sei kein Verfahren gegen ihn eröffnet und bis heute kein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Er habe zunächst eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Istanbul in Betracht gezogen und sei nach eigenen Angaben letztendlich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist.

5.2

5.2.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die teilweise wenig konkreten und nicht detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen und seine ausweichenden Antworten sowie seine Zerstreutheit und Verwirrtheit seien sehr wahrscheinlich auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen, und ein "psychisches Gutachten wäre sinnvoll". Er habe mehrmals zu Protokoll gegeben, er sei geschlagen worden; auf Türkisch spreche er von Folter. Wie intensiv diese gewesen sei, wisse man nicht. Der Rechtsvertreterin gegenüber habe er "seine Gründe in der eigenen Sprache (ohne Übersetzer und nicht an eine Behörde) erklären" können (vgl. Beschwerde S. 3 und 5).

Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine aktuellen schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme geltend machte. Gegen Ende der Anhörung sagte er lediglich, er habe Kopfschmerzen, und suchte eine Schmerztablette. In diesem Zeitpunkt wurde eine Pause eingeschaltet. Auf die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen gab er am Ende der Anhörung an, es gehe ihm gut (act. A20/24 F201, 220). Aus dem Anhörungsprotokoll und den übrigen Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung und überdies auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund einer schlechten gesundheitlichen Verfassung oder eines verwirrten oder zerstreuten Gemütszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe und allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse umfassend darzulegen. Die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung regte denn auch weder im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand noch auf die vorgebrachten Asylgründe weitere Sachverhaltsabklärungen an. Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern es ihm aus sprachlichen Gründen nicht bereits an der Anhörung, sondern erst gegenüber der Rechtsvertreterin möglich gewesen sein soll, seine Asylgründe substanziiert und vollständig darzulegen, fand die Anhörung doch auf seinen ausdrücklichen Wunsch in Türkisch und nicht in Kurmanci statt (act. A20/24 F179 f.), und gab er an, die Dolmetscherin sehr gut zu verstehen (a.a.O., F1). Es besteht sodann keine Veranlassung, an der Korrektheit der Übersetzung zu zweifeln. Das Vorbingen auf Beschwerdeebene, er sei gefoltert und nicht nur geschlagen worden, ist demzufolge als nachgeschoben zu qualifizieren.

5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen Unterstützung der PKK (durch Abgabe von Lebensmitteln bzw. Mehl) und der Zugehörigkeit seiner Nichte zu dieser Organisation ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt und habe begründete Furcht, solchen erneut ausgesetzt zu werden. In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst eingeräumt, dass die Familie des Beschwerdeführers durch die seit 1998 bestehende PKK-Mitgliedschaft seiner Nichte "eigentlich nie bis wenig direkt davon gelitten" habe. Als im Sommer 2017 seine Nichte im Gebiet G._______/H._______ in der Nähe seines Wohnortes gesehen worden sei, habe man gemunkelt, dass sie Gebietsverantwortliche der PKK sei. Diese sei in dem Gebiet schon seit langem aktiv. Die Wohnung seiner Familie liege in der letzten Strasse des Dorfes und dahinter beginne das Gebirge, weshalb PKK-Leute oft gekommen seien, um Esswaren zu holen, welche ihnen die Familie "willig oder unwillig mehrmals" abgegeben habe (vgl. Beschwerde S. 3). Der Druck der Sicherheitskräfte auf den Beschwerdeführer habe begonnen, nachdem die Soldaten die Mehlsäcke gefunden und vom Aufenthalt seiner Nichte in der Gegend gehört hätten. In den umliegenden Dörfern wohnten sehr wenige Menschen, in seinem Dorf nur noch 20 Familien, so dass in der Gegend niemand dieselben Initialen wie er habe und es für die Behörden nicht schwierig gewesen sei, die Säcke bis zu ihm zurückzuverfolgen.

Dass die türkischen Behörden erst nach fast 20 Jahren und alleine aufgrund eines Aufenthaltes der Nichte in der Herkunftsregion ihrer Familie im Sommer 2017 zum Schluss gelangt sein sollen, sie sei Verantwortliche der PKK für dieses Gebiet, und ihre Familie deshalb nun plötzlich asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen gehabt habe, ist nicht plausibel und erscheint konstruiert. In der Beschwerde erfolgt überdies keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des SEM zu den behaupteten Folgeproblemen für den Beschwerdeführer nach der Entdeckung der Mehlsäcke durch das türkische Militär in einer Höhle der PKK (vgl. obige E. 5.1.1). Selbst wenn das Militär die Mehlsäcke tatsächlich dem Beschwerdeführer hätte zuordnen können, ist nicht plausibel, dass sich deshalb 40 bis 50 Soldaten während zweier Wochen im Haus seiner Familie einquartiert hätten in der Hoffnung, dass entweder seine Nichte oder andere PKK-Mitglieder wieder dort auftauchen würden. Der in der Beschwerde unternommene Versuch misslingt, den diesbezüglichen oberflächlichen Angaben mit Allgemeinplätzen - der Wachdienst sei alle zwei Stunden ausgewechselt worden, die Soldaten hätten konstant das Funkgerät benutzt, und das Vieh habe nur auf der nahegelegenen Weide grasen dürfen - mehr Substanz zu verleihen. Damit ist auch der nicht weiter substanziierten Behauptung, wegen der Nutzung seiner Wohnung als Militärposten sei der Beschwerdeführer möglicherweise auch in den Fokus der PKK geraten, jegliche Grundlage entzogen.

Sodann setzt sich die Beschwerde auch nicht konkret mit den zutreffenden Erwägungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit des zweiwöchigen unfreiwilligen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Gewahrsam des Militärs in den Bergen und der anschliessenden Freilassung auseinander. Aus dem Hinweis auf Medienberichte, laut welchen zwischen Sommer und Herbst 2017 türkische Sicherheitskräfte mehrere Personen an verschiedenen Orten auf Militäroperationen mitgenommen hätten, um sich von diesen zeigen zu lassen, wo "die Terroristen" sich aufhielten, und diese Personen im Fall einer Schiesserei zwischen Sicherheitskräften und PKK-Anhängern nach vorne geschoben hätten, um die Medien dann berichten zu lassen, dass die PKK die Zivilbevölkerung angegriffen habe (vgl. Beilagen E1 und E2), vermag der Beschwerdeführer nicht zu seinen Gunsten abzuleiten. Da er nicht glaubhaft machen konnte, dass er diese Ereignisse selbst erlebt hat, erweist sich die daran anknüpfende tägliche Meldepflicht, bei deren Erfüllung er beleidigt und geschlagen worden sei, ebenfalls als unglaubhaft. Demzufolge ist auch sein Vorbringen, er werde in der Türkei gesucht, weil er sich der Meldepflicht auf dem Posten in F._______ durch Flucht entzogen habe, beziehungsweise die Nichtbefolgung der Meldepflicht habe eine Erschwerung der Auflage oder eine Verhaftung zur Folge, als haltlos.

5.2.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe erst in Istanbul erfahren, dass die Behörden bei der Mutter und beim Dorfvorsteher nach ihm gefragt hätten. Dass das Schreiben des Dorfvorstehers kein Datum trage, sei in der Türkei üblich. In der Zwischenzeit sei nochmals nach ihm gefragt worden; der Dorfvorsteher habe dies der Mutter mitgeteilt. Von einer "sicheren landesinternen Fluchtalternative" sei aufgrund der "landesweiten Fichierung" nicht auszugehen. Im gegenwärtigen Ausnahmezustand in der Türkei sei "sicherlich mit einem ausgestellten Haftbefehl zu rechnen", weshalb die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung begründet sei. Ein Verfahren sei dem Beschwerdeführer zwar "(noch) nicht bekannt", doch sei "mit Sicherheit absehbar", dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn nach seiner Rückkehr in die Türkei "in den intensiven Fokus stellen" würden (vgl. Beschwerde S. 5 und 7). Überdies habe er sich in der Schweiz und in den sozialen Medien gegen den Krieg gegen die Kurden exponiert. Personen, gegen die in der Türkei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in oder Zusammenarbeit mit der PKK hängig sei oder gewesen sei, seien gemäss BVGE 2010/9 höchstwahrscheinlich fichiert und im Fall einer Rückkehr politischer Verfolgung ausgesetzt. Es sei davon auszugehen dass in der Türkei über den Beschwerdeführer ein Datenblatt existiere. Er habe der Rechtsvertreterin mehrere Namen von Mitgliedern seiner Grossfamilie genannt, die sich der PKK angeschlossen hätten oder im Kampf für diese gefallen seien. An der Anhörung habe er sagen wollen, dass keine Familienangehörigen ersten Grades im Kampf für die PKK umgekommen seien. Es seien jedoch zwei Söhne der Nichte und eine Cousine des Beschwerdeführers im Kampf für die PKK gefallen, und I._______, die Schwiegertochter des Onkels väterlicherseits, sei bereits früher drei Jahre im Gefängnis gewesen und sitze derzeit wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation eine Gefängnisstrafe von sechs Jahren und drei Monaten ab.

Diese Vorbringen sind mit den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren grösstenteils nicht zu vereinbaren und vermögen daher die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung keine Fichierung geltend machte. Es hat ferner eine allfällige Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit von Familienmitgliedern zur PKK zu Recht nur in Bezug auf die Nichte geprüft und überzeugend verneint (vgl. E. 5.1.3). Sowohl die Fichierung als auch eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit weiterer (lebender oder verstorbener) Familienmitglieder zur PKK erweisen sich als nachgeschoben.

Mit den oben aufgeführten, vagen und unsubstanziierten Aussagen vermag der Beschwerdeführer keine behördliche Suche nach ihm glaubhaft zu machen. Das SEM hat denn auch zu Recht bemängelt, dass dem Schreiben des Dorfvorstehers der Grund der angeblichen behördlichen Suche nach ihm nicht zu entnehmen ist. An dieser Einschätzung vermag auch das als Kopie eingereichte Anwaltsschreiben aus der Türkei nichts zu ändern. Dieses wurde weder übersetzt noch sein Inhalt kurz zusammengefasst. In der Beschwerde (S. 2 f.) wird dazu einzig die folgende Information kommuniziert: "Um diesen Rekurs zu schreiben, wurde der Anwalt (Herr [...]) von I._______ um den aktuellen Stand gefragt. (I._______ ist die Schwiegertochter des Onkels vs)." Es darf angenommen werden, dass die Rechtsvertreterin und der Beschwerdeführer vom Inhalt des von ihnen eingereichten Anwaltsschreibens Kenntnis haben. Ferner ist angesichts der gesetzlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG davon auszugehen, dass sie sich in der Rechtsmitteileingabe zum Inhalt des Schreibens äussern würden, wenn dies für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes notwendig wäre. Da in der Beschwerde das Vorliegen eines Datenblattes über und eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer lediglich behauptet, jedoch in keiner Weise belegt und überdies eingeräumt wird, es sei kein hängiges Verfahren gegen ihn bekannt, besteht keine Veranlassung, das Anwaltsschreiben übersetzen zu lassen. Die eingereichten Medienberichte und der Auszug aus einem Bericht von HRW weisen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist.

Sodann bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zu Protokoll gab, er habe sich in der Türkei nie aktiv politisch betätigt und - abgesehen von der Sache mit den Mehlsäcken und der Mitnahme in die Berge - mit den Behörden nie Schwierigkeiten gehabt. In den Jahren 2004/2005 habe er während 15 Monaten den Militärdienst ebenfalls problemlos absolviert (vgl. act. A20/24 F183 ff.).

5.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgungssituation oder eine begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft zu machen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er sei bei einer Rückkehr in die Türkei in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige.

6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Als solche gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuches, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5; 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).

6.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2).

6.4 Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neu vor, er habe in der Schweiz an verschiedenen prokurdischen und Anti-Erdogan- Anlässen und Veranstaltungen und mehreren Demonstrationen teilgenommen, so am (...) 2018 in J._______, am (...) 2018 in K._______ und am (...) 2018 in L._______, wobei er an mehreren Kundgebungen als Mitorganisator und/oder als Begleiter (mit Leuchtweste) gewirkt habe. Überdies habe er sich in der Schweiz und in den sozialen Medien gegen den Krieg gegen die Kurden exponiert. Posts auf Facebook und die Teilnahme an Demonstrationen gegen den Krieg in Afrin würden in der Türkei sehr intensiv beobachtet; seit Beginn des Krieges am 20. Januar bis Ende Februar 2018 seien gemäss Angaben des Innenministeriums 845 Personen in Gewahrsam genommen worden. Auf seiner öffentlichen Facebook-Seite seien mehrere Posts sichtbar, welche ihm in der Türkei grosse Sorgen bereiten würden. Ob er in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei oder nicht, sei ungewiss. Bekanntlich würden auch in der Schweiz türkische Spitzel eingesetzt, um Oppositionelle zu beobachten und zu melden. Bilder und Videoaufnahmen von Anlässen in L._______ würden in Medien in der Schweiz und der Türkei publiziert.

6.5 Auf den auf einem USB-Stick eingereichten Fotos und Videos ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen hat. Diese Tätigkeiten sowie die Inhalte auf seinem Facebook-Konto, welche mit denjenigen auf dem Stick teilweise identisch sind, überschreiten die Schwelle massentypischer exilpolitischer Aktivitäten jedoch klar nicht. Der Umstand, dass er die Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz im Januar 2018 und sein Facebook-Konto an der Anhörung vom 15. Februar 2018 mit keinem Wort erwähnt hat, deutet ebenfalls darauf hin, dass er selbst diesen Aktivitäten keine grosse Bedeutung beimass. Die auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, er habe die Demonstrationen mitorganisiert, erscheint nicht plausibel. Seine vage Aussage, er würde in der Türkei wegen seiner Facebook-Seite grosse Probleme bekommen, ist nicht nachvollziehbar, zumal sein Facebook-Konto offenbar kaum beachtet wird und nicht auf ein exponiertes Profil hindeutet. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er zur aktiven kurdischen Opposition gehöre, über ein politisches Profil verfüge und aufgrund seiner Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte (vgl. E. 5.). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er im Visier der türkischen Behörden steht und/oder vom türkischen Geheimdienst als staatsgefährdend erachtet werden könnte.Auch das Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz vermag unter diesen Umständen nicht zur Annahme zu führen, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der angespannten Sicherheitslage in der Türkei, welche sich namentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich verschlechtert hat (vgl. dazu die Erwägungen im Urteil
E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2).

6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG [SR 142.20]).

8.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4; 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

8.3

8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

8.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4

8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).

8.4.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Eine allgemeine Gewaltsituation besteht hingegen in den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2). In den übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens und den Grenzprovinzen zu Syrien ist die Schwelle für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt trotz vorhandener Spannungen und vereinzelter gewaltsamer Zwischenfälle nicht erreicht. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und bspw. die Urteile des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 und E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1). Aus der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, D._______, sind keine Kämpfe oder Unruhen bekannt (vgl. Urteile des BVGer E-4338/2014 E. 7.2 und E-8408/2015 E. 7.3, beide vom 24. August 2017), weshalb der Vollzug in diese Provinz grundsätzlich nicht als unzumutbar gilt.

8.4.3 Schliesslich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat gemäss eigenen Angaben bis kurz vor der Ausreise im Dorf B._______ gelebt, bei dem es sich heute offenbar um das Quartier B._______-M._______ der Stadt C._______ handelt (act. A20/24 F13). Die Mutter lebt im Haus der Familie, eine Schwester und eine Halbschwester wohnen in C._______ und eine weitere Schwester in Istanbul (a.a.O., F10-20). Der Bruder E._______ lebt wohl bei der Mutter oder in C._______ und ist nicht, wie der Beschwerdeführer zunächst angab, auf der Flucht (a.a.O., F171-174). Dieser verfügt daher in seiner Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz und überdies in Westeuropa über zwei nahe Verwandte, die ihn bei der Reintegration auch finanziell unterstützen können. Er ist jung und gesund (a.a.O., F220), spricht Türkisch und Kurdisch, war im Familienbetrieb in der Landwirtschaft sowie in der Vieh- und Bienenzucht tätig und verfügt auch über erste Arbeitserfahrung auf Baustellen (a.a.O., F21-25). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nach der Rückkehr nicht wieder in der Landwirtschaft oder im Baugewerbe tätig werden könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG.

8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich aufgrund des Direktentscheids in der Sache als gegenstandslos.

10.2 Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das in der Beschwerde vom 8. März 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Jacqueline Augsburger

Versand: