Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6684/2011/was

Urteil vom 18. April 2013

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

A._______,geboren (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus W._______ - stellte am 5. März 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein Asylgesuch und wurde am 16. März 2009 dazu befragt.

Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, seit (...) sei er in verschiedenen Funktionen für Jugendorganisationen der DTP (Demokratik Toplum Partisi, Partei für eine demokratische Gesellschaft) tätig gewesen. Wegen seines Engagements sei er mehrmals von der Polizei bedroht worden. So auch am (...), als die Polizei aus einem Auto gestiegen sei, ihm eine Pistole gezeigt und gedroht habe, sie würde ihn umbringen, wenn er nicht brav sei. Aus demselben Grund sei er im (...) von Unbekannten, vermutlich Zivilpolizisten, mehrmals angegriffen und geschlagen worden. Als er nach einem dieser Angriffe, bei dem er so schwer verletzt worden sei, dass er im Spital habe behandelt werden müssen, bei der Polizei ausgesagt habe, sei er nicht ernst genommen worden. Aufgrund dessen habe er der Nachrichtenagentur B._______ ein Interview gegeben. Nach dem Erscheinen des Berichtes sei er täglich von der Polizei bedroht worden. Am (...) habe sie von ihm verlangt, nicht an den Newroz-Feierlichkeiten (kurdisches Neujahrsfest) teilzunehmen, und habe ihn dabei auch geschlagen. Am (...) sei er verhaftet worden. Bei der Hausdurchsuchung sei eine Pistole sichergestellt worden, die aber seinem Vater gehört habe. Während zweier Tage sei er bei der Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion in Gewahrsam gewesen und dabei gefoltert worden. So seien ihm Elektroschocks appliziert worden und er sei auf die Fusssohlen geschlagen und an den Armen aufgehängt worden. Anschliessend sei er bis am (...) acht Monate im (...)-Gefängnis in Untersuchungshaft gewesen. Es würden ihm in einem Verfahren, welches vor dem (...) in Z._______ erstinstanzlich hängig sei, Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) und auch weitere illegale Aktivitäten vorgeworfen, dies alles treffe aber nicht zu. Er erwarte in einigen Monaten ein Urteil mit einer Strafe von zwölf Jahren.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in Z._______ vom (...), in welcher dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation, Beschädigung öffentlichen Eigentums, Drohung mit terroristischen Motiven und Verstoss gegen das Waffengesetz vorgeworfen werden, sowie ein Gerichtsverhandlungsprotokoll vom (...) betreffend die Haftentlassung, gemäss welchem er angesichts der Beweislage aus der Haft zu entlassen sei, und ein undatiertes Schreiben seines Anwaltes zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch aus dem Ausland ab. Gemäss Angaben der Schweizer Botschaft vom 12. Januar 2011 konnte diese Verfügung dem Beschwerdeführer nicht eröffnet werden, da der Brief mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" an die Botschaft zurückgeschickt worden sei.

C.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 18. oder 19. Juni 2010 und gelangte über ihm unbekannte Länder mit einem Lastwagen am 23. Juni 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 1. Juli 2010 wurde er summarisch befragt und am 24. September 2010 einlässlich angehört.

Dabei gab er ergänzend zu seinen Vorbringen anlässlich des Asylgesuches auf der Schweizer Botschaft an, er sei eineinhalb Monate nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis von der Polizei mitgenommen und zu Spitzeltätigkeiten innerhalb der Partei aufgefordert worden. Nach der Anhörung auf der Schweizer Botschaft sei er direkt nach Y._______ gegangen. Die Polizei habe ihn aber weiterhin verfolgt und bedroht. Sie hätten bei seinem Bruder und bei Gästen, die bei ihnen zu Hause gewesen seien, nach ihm gefragt. Im (...) habe sich die Situation zu Hause etwas beruhigt, sodass er im (...) für zehn bis elf Tage nach Hause gegangen sei. Am fünften oder sechsten Tag sei er von der Polizei in ein Auto gezerrt, zu einem Raum gefahren und dort misshandelt worden. Daraufhin sei er nach X._______ gegangen. Als sich die Situation erneut beruhigt habe, sei er im (...) wieder nach Hause gefahren, weil seine Mutter krank gewesen sei. Am (...) habe er ans Newroz-Fest gehen wollen. Die Polizei habe ihn angehalten, in die Berge gefahren und bis am Abend, als die Feierlichkeiten vorbei gewesen seien, mit anderen Personen dort festgehalten. Bei der Freilassung hätten sie ihm gesagt, sie würden in den nächsten Tagen eine Verhaftungswelle gegen die BDP (Bari ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie) starten und auch ihn mitnehmen. Wenn er über bestimmte Personen belastende Aussagen mache, werde er freigelassen. Daraufhin sei er wieder nach X._______ gegangen. Die Polizei habe sich danach noch mehrere Male bei seinen Brüdern nach ihm erkundigt und diese auch bedroht. Am (...) hätte eine Gerichtsverhandlung in seiner Sache stattfinden sollen, diese sei aber zuerst auf den (...) und dann auf den (...) verschoben worden. Seine Familie habe diesbezügliche Dokumente bei der Schweizerischen Botschaft eingereicht. Seit seiner Ausreise sei nichts mehr vorgefallen und seine Familie werde auch nicht mehr von der Polizei verfolgt.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Zeitungsberichte bezüglich der Messerstecherei, bei der er im (...) von Unbekannten verletzt worden sei, zu den Akten.

D.
In seinem Schreiben vom 1. Oktober 2010 teilte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) dem BFM mit, seine Überprüfung des Beschwerdeführers habe keine konkreten nachteiligen Erkenntnisse gebracht.

E.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, ein Schreiben seines Anwalts einzureichen, welches den aktuellen Stand des Strafverfahrens bestätige. Zudem habe er die in türkischer Sprache eingereichten Zeitungsartikel bezüglich der Messerstecherei im Jahr (...) zu übersetzen und, sollte es in diesem Zusammenhang auch zu einem Strafverfahren gekommen sein, die relevanten Gerichtsakten einzureichen.

F.
Am 9. November 2010 ging beim BFM eine Eingabe ein, mit welcher der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, die Übersetzung eines der beiden Zeitungsartikel und eine Bestätigung seines Anwaltes in der Türkei bezüglich des Verfahrensstandes einreichte.

G.
Mit Eingabe vom 18. November 2010 gab der Rechtsvertreter dem BFM bekannt, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und ersuchte rechtzeitig vor einer erstinstanzlichen Verfügung um Einsichtnahme in die Akten.

H.
Mit Schreiben vom 7. März 2011 forderte das BFM den Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen, im (...) auf der Antiterrorabteilung gefoltert worden zu sein, auf, den gerichtsmedizinischen Bericht beizubringen, der vor und nach dem polizeilichen Gewahrsam erstellt werde. Zudem habe er allfällige Änderungen in seinem Gerichtsverfahren mitzuteilen.

I.
Mit Schreiben vom 7. April 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keinen solchen gerichtsmedizinischen Bericht besitze und auch nie erwähnt habe. Am (...) sei eine Sitzung beim Gericht einberufen worden, bei der sein Anwalt aber nicht anwesend gewesen sei. Deshalb sei ein neuer Termin auf den (...) angesetzt worden.

J.
Mit Verfügung vom 14. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten gewährt.

K.
Mit Verfügung vom 9. November 2011 - eröffnet am 10. November 2011 - wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und es wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet.

L.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

M.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

N.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

O.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte die eingeforderte Fürsorgebestätigung und einen Zeitungsartikel zu den Akten.

P.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Verhandlungsprotokolls des (...)gerichts von Z._______ vom (...) betreffend Verfahren (...) ein, in welchem die erneute Verschiebung der Verhandlung auf den (...) verfügt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. In Anbetracht der allgemein verbesserten Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Annäherungsprozess an die Europäische Union (EU) könnten die von ihm geltend gemachten Foltermethoden (Elektroschock, Schläge auf die Fusssohlen, Aufhängen an den Armen) mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dem BFM sei aus zahlreichen Befragungen von Personen, welche glaubhaft hätten machen können, in jüngster Zeit im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens in polizeilichem Gewahrsam oder Haft gewesen zu sein, sowie anderen sicheren Quellen bekannt, dass körperliche Misshandlungen auf Polizeistationen kaum mehr vorkämen. Beschimpfungen und Drohungen, die aufgrund ihrer Intensität jedoch nicht als unmenschliche Behandlung oder Bestrafung qualifiziert werden könnten, seien zwar nach wie vor denkbar. Eigentliche Folterungen seien jedoch praktisch auszuschliessen. Zudem habe die angeschuldigte Person während des polizeilichen Gewahrsams die Möglichkeit, einen Anwalt beizuziehen. Des Weiteren würden zu Beginn und am Ende der Polizeihaft ärztliche Untersuchungen durchgeführt. Diese Massnahmen dienten dazu, die Gefahr von Misshandlungen oder Folter, wie Sie vor einigen Jahren in der Türkei noch verbreitet gewesen seien, zu minimieren. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Foltermethoden müssten zwingend Spuren hinterlassen haben, die anlässlich dieser Untersuchung aufgedeckt worden wären. Der Beschwerdeführer sei jedoch gemäss seinen Aussagen nicht im Besitze eines solchen Berichtes. Die medizinischen Untersuchungsberichte befänden sich jedoch bei den türkischen Gerichtsakten und dem Beschwerdeführer wäre es daher möglich und zumutbar, diese einzureichen. Dass er dies nicht getan habe, sei ein weiterer Hinweis dafür, dass er nicht gefoltert worden sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer mehrmals erklärt, er habe gegen die Polizeibeamten, die ihn nicht nur während der Polizeihaft, sondern auch bei anderen Gelegenheiten misshandelt hätten, keine Anzeige erstattet. Auch die Partei habe davon abgeraten, da dies nichts bringe. Dem BFM sei aber bekannt, dass in der Türkei sehr wohl allfällige Übergriffe der Polizei zur Anzeige gebracht würden. Dass insbesondere die kurdische Partei BDP von einer Anzeige abgeraten habe, sei unglaubhaft, da diese ein Interesse daran habe, solche angeblichen Missstände publik zu machen. Zu dem Vorbringen, wonach ihm die Polizei am (...) angeboten habe, bei der Staatsanwaltschaft die Freilassung zu bewirken, wenn er mit der Polizei zusammenarbeite, sei festzuhalten, dass die Anklageschrift zu diesem Zeitpunkt bereits an das Gericht überwiesen worden
sei und schon Gerichtsverhandlungen stattgefunden hätten, sodass die Polizei gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Verfahren zu beeinflussen. Zudem mache der Beschwerdeführer geltend, neben ihm seien noch weitere fünf Personen entführt worden, was gänzlich unglaubhaft sei, da das Risiko, dass diese illegalen Handlungen im Beisein von insgesamt sechs Zeugen aufgedeckt werden könnten, viel zu gross gewesen wäre. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, bei einer weiteren Entführung durch die Polizei in einen Raum gesperrt und geschlagen worden zu sein, liessen sich den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Realkennzeichen entnehmen. Auch auf Vorhalt habe er im Wesentlichen einfach den Kerngehalt seiner ursprünglichen Schilderung wiederholt. Ergänzungen seien nur auf konkrete Nachfragen hin erfolgt. Somit könne die Entführung nicht geglaubt werden.

Im Weiteren liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitim seien. Es sei allgemein bekannt, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres bewaffneten Kampfes seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Ein bedeutender Teil der durch sie zu verantwortenden Taten seien dementsprechend als direkt gegen Leib und Leben gerichtete, gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizieren und stünden offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen. Daher werde die PKK auch in verschiedenen europäischen Ländern als Terrororganisation eingestuft. Auch das Bundesgericht erachte die Gewaltanwendung durch die PKK als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen sei der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-8260/2009 vom 26. August 2009 E. 5.3 und D-785/2011 vom 18. Februar 2011). Dem Beschwerdeführer werde konkret Mitgliedschaft in der PKK, Propaganda zu Gunsten der PKK, Beschädigung von öffentlichem Eigentum, Drohung und Verstoss gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass eine strafrechtliche Verfolgung aus rechtsstaatlicher Sicht legitim sei. Zudem würde das Verfahren in rechtsstaatlich korrekter Weise geführt. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe diese Taten gar nicht begangen, sei festzustellen, dass diese Frage keinen Einfluss auf die Frage der Asylrelevanz habe. Der Beschwerdeführer werde im Rahmen der Fortsetzung des Strafverfahrens Gelegenheit erhalten, zur Anklage Stellung zu nehmen. Es werde dann Aufgabe der türkischen Justiz sein, die Schuldfrage zu klären. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beweismittel seien konstruiert worden, sei festzuhalten, dass die Konstruktion von Strafverfahren zur Ausschaltung politisch missliebiger Personen nicht mehr dem Vorgehen der türkischen Justiz entspreche. Falsche Anschuldigungen würden zudem eine breit orchestrierte Verschwörung erfordern, wofür es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte gebe. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde sich der Beschwerdeführer erneut vor dem zuständigen Gericht verantworten müssen. Falls er verurteilt werde, habe er die Möglichkeit, dagegen zu rekurrieren, nach Ausschöpfung des innertürkischen Rechtsweges auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Auch die ihm aufgrund des in der Türkei herrschenden Additionsprinzip drohende mehrjährige Haftstrafe sei als angemessen zu bezeichnen und könne nicht von vornherein als mit einem
Polit-Malus behaftet eingeschätzt werden.

Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er sei im (...) in Schlägereien verwickelt gewesen. Die von ihm erwähnten diesbezüglichen Zeitungsberichte habe er aber nicht beibringen können. Daher entstünden Zweifel an diesen Vorbringen. Zudem seien Schlägereien oder Überfälle in gewissen Quartieren von W._______ relativ häufig. Da der Beschwerdeführer keine Täterbeschreibung habe geben können, sei auch nicht verwunderlich, dass die Polizei die Angreifer nicht habe dingfest machen können. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm der nötige Schutz nicht gewährt worden sei. Die Vorbringen seien deshalb nicht asylrelevant.

4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die Einschätzung des BFM zur aktuellen Menschenrechtslage in der Türkei und die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderten Foltermethoden mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, nicht geteilt werden könne. So halte auch das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Folter weiterhin verbreitet sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3417/2009 vom 24. Juni 2010, E. 4.5.2, E-7991/2010 vom 27. Juni 2011 und E-7915/2009 vom 8. August 2011). Auch gemäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler Organisationen und Presseberichten stelle sich die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen weiterhin als problematisch dar, wobei namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder als von staatsgefährdend eingestuften Organisationen besonders gefährdet seien, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Mit dieser Einschätzung sei auch die Annahme des BFM - für die es weder Belege noch Quellen beibringe -, es müssten ärztliche, protokollierte Untersuchungen stattgefunden haben, nicht vereinbar. Zudem handle es sich bei den von ihm erlittenen Folterungen um solche, die gerade nicht zwingend sichtbare Spuren hinterlassen müssten. Die Beamten seien besorgt dafür gewesen, solche zu vermeiden, etwa indem sie ihn gezwungen hätten, Salzwasser zu trinken, um blaue Flecken zu verhindern, oder mit Holz gegen die Füsse gerieben hätten, um Schwellungen zu beseitigen. Auch die Behauptung des BFM, dass in der Türkei allfällige Übergriffe der Polizei sehr wohl zur Anzeige gebracht würden, widerspreche der obigen Einschätzung. Misshandlungen und Folterungen durch die Polizei würden nicht geahndet. Zudem setze sich ein allfälliger Anzeiger der Gefahr aus, gerade deswegen erneut verfolgt zu werden. Im Zusammenhang mit der Anhaltung zu Spitzeldiensten am (...) erscheine es bei den geschilderten Mängeln im türkischen Strafverfahren durchaus möglich, dass die Polizei bei der Staatsanwaltschaft eine Anpassung der Anklageschrift bewirken könne, welche auch in das Verfahren eingebracht werden könne. Die Anhaltung zu den Spitzeldiensten sei zudem nicht in Anwesenheit der anderen fünf Personen, sondern auf der Heimfahrt im Auto ausgesprochen worden. Weiter seien seine Schilderungen zu der Mitnahme und den Misshandlungen im (...) sehr wohl realitätsbezogen und angemessen detailliert ausgefallen und in einer Art vorgetragen worden, die eine persönliche Beteiligung nahelege. Zu den Übergriffen durch Dritte im (...) sei schliesslich festzuhalten, dass er die entsprechenden Zeitungsberichte sehr wohl eingereicht habe.

Zum Verfahren gegen ihn sei vorab festzuhalten, dass der Anklagepunkt des Vandalismus (Beschädigung öffentlichen Eigentums) fallengelassen und die Pistole lediglich eingezogen worden sei. Die übrigen Anklagepunkte bestreite er. Er sei weder Mitglied der PKK noch habe er gemeinrechtliche Delikte begangen. Ihm drohe eine Gefängnisstrafe von über zehn Jahren. Gemessen an den Vorwürfen beziehungsweise seinen tatsächlichen Aktivitäten scheine eine solche Strafe als deutlich unverhältnismässig. Es sei deshalb von einem politisch motivierten Prozess beziehungsweise von einem mit einem Politmalus behafteten Verfahren auszugehen. Die Ausführungen des BFM, wonach er mit einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren rechnen könne, widerspreche wiederum der obigen Einschätzung der Menschenrechtslage in der Türkei, aus der hervorgehe, dass die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechtsprinzipien im türkischen Strafverfahren gerade nicht gewährleistet seien. Dies gelte umso mehr, als er schon mehrmals in klarem Verstoss gegen diese festgenommen, gefoltert und bedroht worden sei. Schliesslich bestehe mit grösster Wahrscheinlichkeit gegen ihn ein politisches Datenblatt in der Türkei. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sei alleine schon aufgrund dessen von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.). Der Verweis auf den EGMR sei angesichts dessen nicht behelflich.

4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es sei allgemein bekannt und müsse nicht belegt werden, dass in der Türkei grosse Verbesserungen bei der Rechtssicherheit eingetreten seien, und wiederholte seine diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung. Zudem wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch den Menschenrechtsverein C._______ kontaktiert hätte. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht die Praxis des BFM, wonach eine strafrechtliche Verfolgung wegen Unterstützungstätigkeiten für die PKK grundsätzlich als legitim eingestuft werden könne, mehrfach bestätigt. Zudem stehe noch nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt verurteilt werde. Bei der Aufzählung der strafrechtlichen Vorwürfe stütze sich das BFM auf die Anklageschrift. Sollten einzelne Punkte inzwischen fallengelassen worden sein, spreche dies für ein korrektes Verfahren. Bezüglich des Datenblattes sei festzuhalten, dass dieses bei einem Freispruch oder nach der Verbüssung der Strafe gelöscht werde. Einerseits sei das gegen ihn eingeleitete Verfahren legitim, andererseits gehe auch das Bundesverwaltungsgericht trotz bestehenden Datenblatts nicht immer von einer Schutzbedürftigkeit aus.

4.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Einschätzung des BFM bezüglich der Menschenrechtslage im Widerspruch stehe zur Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und verschiedener Organisationen. Weshalb diese Verhältnisse notorisch seien, könne nicht nachvollzogen werden. Das BFM benenne wiederum keine Quellen und Berichte. Weiter werde nicht behauptet, dass die Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die PKK nicht grundsätzlich legitim sei. Angesichts seiner tatsächlichen Handlungen und der ihm vorgeworfenen Delikte sowie der zu erwartenden Höhe der Strafe sei die Verfolgung aber mit einem Politmalus behaftet. Auch wenn die theoretische Möglichkeit bestehe, dass er nicht verurteilt werde, habe er angesichts des Erlebten begründete Furcht, wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dass der Anklagepunkt des Vandalismus fallengelassen worden sei, ergebe sich aus den dem BFM vorliegenden Dokumenten. Im Zusammenhang mit dem Datenblatt wurde erneut auf BVGE 2010/9 hingewiesen und ausgeführt, dass den vom BFM im Zusammenhang mit der Schutzbedürftigkeit bei Bestehen eines Datenblatts zitierten Urteilen soweit ersichtlich keine mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalte zugrunde lägen, da alle diese Urteile Asylgesuche aus dem Ausland beträfen, bei denen zumeist zusätzlich gemeinrechtliche Delikte begangen worden seien, ohne dass die Betroffenen relevante Menschenrechtsverletzungen in den Strafverfahren erlitten hätten.

Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht vom 12. Januar 2012 zum Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates bezüglich der Türkei ein.

5.
Vorliegend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es von der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Übergriffe und einer legitimen Strafverfolgung ausging.

5.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S.127 f. mit weiteren Hinweisen).

5.2 Vorab ist auf die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Foltervorwürfe gegen die türkischen Behörden einzugehen.

5.2.1 Das BFM führt diesbezüglich aus, die Foltervorwürfe des Beschwerdeführers seien bereits deshalb unglaubhaft, weil sich die Verhältnisse in der Türkei wesentlich verbessert hätten und Folter mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vorkomme. Dass der Beschwerdeführer keine Folter erlebt habe, werde ausserdem dadurch bestätigt, dass er eine solche Behandlung nach seiner Freilassung nicht angezeigt oder publik gemacht habe und schliesslich sei er nicht in der Lage gewesen, einen Arztbericht einzureichen, der jeweils vor und nach dem Polizeigewahrsam erstellt werde.

5.2.2 Unbestritten ist, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt hat, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar und Folter in den Gefängnissen konnte markant reduziert werden. Auch aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen jedoch, dass die Lage der Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen - wie vorliegend interessierend der PKK - sind gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. mit weiterem Hinweis; Human Rights Watch, World Report 2012: Turkey, Januar 2012; Europäische Kommission, Fortschrittsbericht 2012 betreffend die Türkei, 10. Oktober 2012, S. 19 f.; Committee against torture, Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention, Concluding observations of the Committee against Torture, Turkey, 20. Januar 2011). Angesichts dessen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer während des Polizeigewahrsams im (...) Folter ausgesetzt war. Namentlich im Südosten des Landes, wo sich der Beschwerdeführer damals aufhielt, kam es im Jahre 2008 zu einer Zuspitzung der Lage; der staatliche Kampf gegen die PKK machte zunehmend Schlagzeilen. Der Militäreinsatz der Türkei gegen kurdische Kämpfer im Nordirak und verschiedene Angriffe durch die PKK auf türkische Soldaten mit zahlreichen Todesopfern schürten die Animositäten zwischen den Konfliktparteien erneut an. Gemäss Bericht von Amnesty International habe das türkische Justizministerium im August 2008 erklärt, in den Jahren 2006 und 2007 hätten 4719 Bürger wegen Misshandlungen und Folter durch Sicherheitsbeamte Klage eingereicht. Diese Zahl dürfte aber gemäss dem Berichterstatter nicht alle Fälle umfassen, zumal bekannt sei, dass viele Opfer von Folter und Misshandlungen aus Angst vor weiteren Misshandlungen oder anderen Repressionen oder aufgrund der Erfahrung, dass eine Anzeige meist keinen Erfolg habe, keine Anzeige erstatten (vgl. dazu auch Committee against torture, a.a.O., S. 3). Im Jahre 2009 registrierte der IHD Diyarbakir für das Jahr 2009 im Südosten der Türkei 305 Fälle von Folter in Polizeihaft, 358 Fälle ausserhalb offizieller Haftorte und 397 Fälle von Folterungen und Misshandlungen in Gefängnissen (vgl. Amnesty International; Länderbericht Türkei vom 27. Februar 2011). Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat denn auch für den fraglichen
Zeitraum in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass in türkischen Gefängnissen schwere Folter angewendet worden sei und die türkischen Behörden entsprechenden Anzeigen nicht nachgegangen seien (statt vieler Urteile vom 24. Juli 2007 und vom 31. Januar 2008; zitiert im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5366/2006 vom 7. November 2008). Vor diesem Hintergrund vermag keines der Argumente des BFM zu überzeugen, vielmehr kam Folter gerade im Südosten der Türkei offensichtlich immer noch vor, Verfahrensvorschriften wie das Ausstellen eines Arztzeugnisses vor und nach dem polizeilichen Gewahrsam oder die Möglichkeit, einen Anwalt beizuziehen, wurden offensichtlich nicht immer eingehalten und schliesslich erscheint auch eine Anzeige wegen erlittener Übergriffe angesichts der damaligen Situation gerade im Südosten des Landes kaum erfolgreich. Dass der Beschwerdeführer eine solche also nach der Haftentlassung nicht eingereicht hat, spricht damit nicht gegen erlittene Folter.

5.2.3 Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass dem entsprechenden Thema in den Befragungen keinerlei Gewicht beigemessen wurde; es wurden keine Fragen gestellt und auch keine eingehenden Ausführungen gemacht. Anlässlich der kurzen Befragung bei der Schweizerischen Botschaft wurden die Foltermethoden vom Beschwerdeführer lediglich zusammengefasst dargelegt und im Rahmen der Anhörung im Inlandverfahren wurde keine Gelegenheit geboten, zu den erhobenen Foltervorwürfen nähere Angaben zu machen. Die gestellten Fragen bezogen sich allein auf das gegen den Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren, die von ihm ausgeführten politischen Aktivitäten und die Ereignisse nach der Befragung bei der Schweizerischen Botschaft. Es stellt sich damit als unmöglich heraus, allenfalls aufgrund von bestehenden oder fehlenden Realkennzeichen oder Details die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen zu überprüfen. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht genügend erstellt. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen drängt sich allerdings eine Kassation aus diesem Grund nicht auf; die Frage, ob der Beschwerdeführer im Polizeigewahrsam im (...) auch gefoltert worden ist, kann vielmehr offengelassen werden.

5.3 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich erlittener Übergriffe und Behelligungen vor und nach der Haft als glaubhaft.

5.3.1 So vermochte der Beschwerdeführer die erlittenen Übergriffe und Behelligungen widerspruchsfrei, substanziiert und überzeugend darzulegen. Die einzelnen Ereignisse weisen Details, Interaktionsschilderungen und inhaltliche Besonderheiten auf. Bemerkenswert ist dabei, dass die einzelnen Befragungen über ein Jahr auseinanderliegen (Botschaftsbefragung im März 2009, summarische Befragung an der Empfangsstelle im Juli 2010 und Anhörung im September 2010). Dennoch stimmen die Aussagen im Wesentlichen überein. Die Erzählungen erfolgten sodann nicht chronologisch, sondern im Zusammenhang mit verschiedenen Themen, ohne dass sich dabei Fehler oder Unstimmigkeiten ergeben hätten. Die dargelegten Behelligungen sind denn auch vielschichtig und betreffen zahlreiche einzelne Ereignisse, so dass es kaum möglich erscheint, diese übereinstimmend wiederzugeben, hätte der Beschwerdeführer nicht entsprechendes erlebt. Übertreibungen lassen sich ebenfalls keine erkennen, vielmehr relativiert der Beschwerdeführer die Situation zum Teil auch und führt zum Beispiel aus, dass seine Familie seit seiner Flucht nicht mehr behelligt werde.

5.3.2 Zu Unrecht führt denn das BFM auch aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Zeitungsberichte, die einen Übergriff durch Zivilpersonen auf ihn dokumentieren würden, einzureichen. Solche Beweismittel finden sich vielmehr bei den Akten der Vorinstanz; zwei Artikel aus verschiedenen Medien, die sich auf das gleiche Ereignis beziehen. Die Medienberichte bestätigen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers. In den Artikeln wird der Name des Beschwerdeführers wie auch seine Parteimitgliedschaft ausdrücklich erwähnt, was einen vermuteten politischen Hintergrund der Tat impliziert.

5.3.3 Schliesslich ist auch gerichtsnotorisch, dass in der Türkei Personen, die politisch aktiv sind und gegen die ein Strafverfahren aus politischen Gründen angehoben worden ist, einem gewissen Druck von Seiten der Sicherheitsbehörden ausgesetzt sein können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen und Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit lassen sich daher ohne Weiteres in die allgemeinen Verhältnisse vor Ort einordnen und scheinen auch von daher nachvollziehbar. Dass das Versprechen der Polizisten, die Anklage gegen den Beschwerdeführer würde aufgehoben, falls er kollaboriere, von diesen unter Umständen nicht hätte eingehalten werden können, vermag offensichtlich nicht zu beweisen, dass ein solches Angebot nicht dennoch gemacht worden ist. Das BFM vermag auch mit diesem Argument nicht zu überzeugen.

5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es diesen Erwägungen gemäss als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg mehrfach von den Sicherheitsbehörden bedroht, geschlagen, unter Druck gesetzt und zu Spitzeltätigkeit aufgefordert worden ist. Ob diese Übergriffe als genügend intensiv zu qualifizieren wären und landesweit drohten, kann an dieser Stelle offen bleiben. Jedenfalls lassen sie aber erste Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer rechtsstaatlich legitim behandelt worden sei und ein faires Verfahren erwarten könne.

5.4 Aufgrund der Akten ist insbesondere erstellt, dass der Beschwerdeführer derzeit - wegen seines Engagements zugunsten der kurdischen Sache - in ein Strafverfahren verwickelt ist. Auch die Vorinstanz ist von diesem Sachverhalt ausgegangen. Sie führt diesbezüglich jedoch aus, bei der entsprechenden Strafverfolgung handle es sich um legitimes staatliches Handeln, da dem Beschwerdeführer Mitgliedschaft in der PKK, Propaganda zu Gunsten der PKK, Beschädigung von öffentlichem Eigentum, Drohung und Verstoss gegen das Waffengesetz vorgeworfen würden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ein rechtsstaatlich faires Verfahren zu erwarten.

5.4.1 Die Vorinstanz impliziert in ihren Ausführungen, der Beschwerdeführer habe sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, für die er zu Recht vom türkischen Staat zur Rechenschaft gezogen wird beziehungsweise es im Falle der Unschuld zu einem Freispruch kommen dürfte. Dabei geht das BFM offensichtlich von einem funktionierenden Rechtsstaat aus, in dem die Gesetzgebung, die Polizei- wie auch die Justizorgane alle Bürger gleich behandelt, unabhängig ihrer Ethnie und ihrer politischen Gesinnung. Dieser Sichtweise ist im Folgenden näher auf den Grund zu gehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich aufgrund des jahrelangen Konfliktes zwischen Kurden und ethnischen Türken ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung am politischen Diskurs beteiligt, politische Aktivitäten ausübt oder sich für die Rechte der Kurden einsetzt. Dies geschieht schwergewichtig durch Mitgliedschaft bei legalen Parteien, durch Medienpräsenz oder durch die Beteiligung in kulturellen Vereinen. Eine Minderheit kurdischer Aktivisten hat sich aber auch dem gewaltsamen Kampf verschrieben und setzt dafür illegale und terroristische Mittel ein. Ohne weitere Ausführungen kann festgehalten werden, dass es legitim erscheint, die letztgenannte Gruppe strafrechtlich zu belangen. Illegitim erscheint es jedoch, jegliche prokurdische Aktivitäten zu unterdrücken oder Personen zu kriminalisieren, die sich auf legalem Weg für die Rechte der Kurden einsetzen. Inwiefern in der Türkei generell die Gefahr solcher illegitimen Strafverfolgung besteht und ob dies, wie von ihm geltend gemacht, auf den Fall des Beschwerdeführers zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.

5.4.2 Hervorzuheben ist, dass in vielen Bereichen eine positive Entwicklung bezüglich des Konfliktes zwischen Kurden und ethnischen Türken festzustellen ist. So wurden, wie bereits erwähnt, im Jahre 2001 zahlreiche Verfahrensvorschriften eingeführt, die dazu dienen sollen, menschenrechtswidrige Behandlung durch staatliche Sicherheitsbehörden zu verhindern. Die entsprechenden Bestimmungen konnten noch nicht flächendeckend Wirkung entfalten und auch gewisse Rückschritte sind zu verzeichnen. Weiter setzte der türkische Regierungschef Erdogan im Sommer 2009 mit einer neuen Politik der sogenannten Kurdischen Initiative beziehungsweise Demokratischen Öffnung zur wirtschaftlichen und kulturellen Förderung der kurdischen Bevölkerung ein deutliches Signal hin zur Lösung des Konfliktes. Im kulturellen und wirtschaftlichen Bereich kam es denn auch zu Verbesserungen, so wurde das Verbot des Gebrauchs des Kurdischen schrittweise aufgehoben oder regionale Förderungsprojekte wurden unterstützt. Demgegenüber dauert die repressive Politik des türkischen Staates gegen kurdische Autonomiebestrebungen weiter an und wurde sogar verstärkt: Am 11. Dezember 2009 wurde die einzige kurdische Partei im türkischen Parlament, die DTP, vom Verfassungsgericht verboten. Dazu kamen bereits vorher Verhaftungswellen gegen Politiker und Funktionäre der DTP und ihrer Ersatzpartei, der bereits 2008 gegründeten BDP. Von 2009 bis April 2011 sollen im Rahmen der sogenannten KCK-Operation tausende kurdische Aktivisten, insbesondere Parteifunktionäre, Journalisten, Autoren, Gewerkschafter und Menschenrechtsaktivisten verhaftet worden sein (vgl. The Economist, Turkey and its Kurds: South by south-east, 14. April 2011; NZZ, Kurdische Initiative ein Scherbenhaufen, 29. Juli 2010). Unter dem Namen Koma Ciwaken Kürdistan (Vereinigung der Gemeinschaften Kurdistans; KCK) wurden alle kurdischen Vereinigungen zusammengefasst. Dabei handelt es sich offenbar um eine politische Struktur, mit der die PKK versucht, ihre Macht auf legaler politischer und gesellschaftlicher Ebene zu etablieren. Mit dem Argument von staatlicher Seite, auch die PKK sei Teil der KCK, wurde diese Organisation als terroristisch qualifiziert. Am 18. Oktober 2010 kam es in diesem Zusammenhang zu einem grossen Massenprozess gegen 151 kurdische Funktionäre und etablierte Politiker in Diyarbakir (vgl. Bundesasylamt [Ö], Minderheiten in der Türkei: Die Kurden, Juli 2011). In diesem Zusammenhang wurden seit 2008 ausserdem ungefähr 2700 Minderjährige wegen terroristischer Aktivitäten beziehungsweise Teilnahme an Demonstrationen zu Haftstrafen verurteilt (Amnesty International: Länderbericht Türkei 27. Februar 2011). Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das türkische
Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz (ATG). Diese Gesetze erscheinen insofern problematisch, als sie aufgrund sehr vager Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. auch NZZ vom 12. Januar 2012, "Verhaftung ohne Beweise" oder auch Human Rights Watch [HRW]: World Report 2012, 22. Januar 2012 und den Fortschrittsbericht 2012 der Europäischen Kommission betreffend die Türkei vom 10. Oktober 2012 S. 21 f., welche ebenfalls auf die unverhältnismässigen Beschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit durch die Anti-Terror-Gesetzgebung hinweisen). So wird in Art. 7 des Anti-Terror-Gesetzes oder in Art. 220/6 des türkischen Strafgesetzbuches kein Unterschied gemacht zwischen der Unterstützung von politischen Zielen, die auch von terroristischen Organisationen geteilt werden, und der Unterstützung von terroristischen Organisationen und deren Gewalttaten an sich (vgl. dazu The Observatory for the Protection of Human Richts Defenders: Turkey: Human Right Defenders, Guilty Until Proven Innocent, International Fact-Finding Mission Report May 2012 [nachfolgend The Observatory] S. 10 und 20). Wenn also anlässlich einer legalen Demonstration politische Forderungen gestellt werden, die mit Forderungen der PKK übereinstimmen, kann dies zu einer Verurteilung aufgrund des ATG oder des Strafgesetzes führen. Besonders häufig werden in diesem Sinne Menschen bestraft, die von dem inhaftierten PKK-Führer Abdullah Öcalan in der höflichen Form "sayin" (sehr geehrter Herr) sprechen oder eben Teilnehmer von Demonstrationen, in denen mehr Rechte für Kurden oder faire Verfahren für PKK-Mitglieder gefordert werden. Betroffen sind auch Journalisten, die Verlautbarungen von PKK-Kadern veröffentlichen oder von Veranstaltungen berichten, die als PKK-nahe gewertet werden. Dabei droht eine Haftstrafe von einem bis fünf Jahren. Bei einer Teilnahme an einer illegalen Demonstration, an der auch Slogans gerufen werden, die als Unterstützung der PKK qualifiziert werden können, droht durch Summierung der Einzeldelikte eine Gesamtstrafe von über 20 Jahren (Amnesty International: Länderbericht Türkei 27. Feburar 2011; HRW, a.a.O., S. 22 f.). Von Menschenrechtsaktivisten wie auch von internationalen Beobachtern wird weiter auch kritisiert, dass solche Prozesse in der Regel von Spezialgerichten geführt werden, den Gerichten für schwere Straftaten, was zu unangemessen hohen Strafen führe. So hat eine Verurteilung aufgrund des ATG eine automatische Erhörung um 50% zur Folge (vgl. The Observatory, a.a.O, S. 21, Amnesty International: Länderbericht Türkei 27. Feburar 2011). Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass es zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass weder die türkische Gesetzgebung, noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen. Es gibt zahlreiche Beispiele, die vermuten lassen, dass politische Aktivisten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Anwälte zu Unrecht strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wurden, weil sie sich auf legale Weise für die Rechte der Kurden eingesetzt hatten und dieser Einsatz juristisch als ideologische Unterstützung der PKK qualifiziert wurde. Meinungsäusserungen zu Gunsten kurdischer Rechte kann als Propaganda für die PKK interpretiert werden. Die Gesetzgebung differenziert nur ungenügend zwischen einem PKK-Mitglied und einem politischen Aktivisten, der sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen Türken und Kurden einsetzt.

5.4.3 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bleibt zu prüfen, ob auch im Falle des Beschwerdeführers, wie er dies vorbringt, die Gefahr besteht, er unterliege aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner Tätigkeiten für die DTP einem asylrechtlich relevanten Politmalus. Dabei sind die tatsächlichen Handlungen zu berücksichtigen, die ihm von den türkischen Behörden vorgeworfenen Delikte und die zu erwartende Strafe. Diesbezüglich erscheint ein alleiniges Abstellen auf Wertungen der türkischen Strafverfolgungsbehörden - wie dies das BFM in seiner angefochtenen Verfügung tut - angesichts der bisherigen Ausführungen nicht statthaft. Der Beschwerdeführer seinerseits hat im vorliegenden Verfahren die von den türkischen Behörden erhobenen Vorwürfe bezüglich Bedrohung von Geschäftsleuten und Mitgliedschaft bei der PKK stets bestritten. Seine politische Tätigkeit habe sich auf rechtsstaatlich legitime Aktivitäten beschränkt, wie die Teilnahme an Demonstrationen und das Rufen von Parolen. Weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den türkischen Gerichtsakten sind objektivierbare Hinweise zu entnehmen, die auf illegitime Tätigkeiten des Beschwerdeführers hindeuten oder die eine Mitgliedschaft bei der PKK vermuten liessen. Die Haltung des Beschwerdeführers, sich nicht von den Zielen (wohl aber von den Mitteln) der PKK zu distanzieren, entspricht gerade den Grundsätzen der DTP (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5299/2011 vom 14. November 2011), weshalb aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers offensichtlich keine Mitgliedschaft bei der PKK oder gar Teilnahme an terroristischen Aktivitäten abgeleitet werden kann. Diese lässt sich auch nicht allein daraus ableiten, dass er Abdullah Öcalan als "Apo" bezeichnet hat. Insgesamt ergibt sich aus den Akten nichts, was darauf hindeuten würde, der Beschwerdeführer sei nicht wie von ihm angegeben allein insofern politisch aktiv gewesen, als er sich in verschiedenen Funktionen für Jugendorganisationen der DTP engagiert und an Demonstrationen teilgenommen hat. Selbst wenn sich Ladenbesitzer aufgrund der anlässlich einer Demonstration verteilten Flugblätter eingeschüchtert fühlten, vermöchte dies offensichtlich noch keine mehrmonatige Untersuchungshaft oder gar eine mehrjährige Haftstrafe zu rechtfertigen. Der Anwalt erwarte eine Haftstrafe von bis zu zwölf Jahren. Die gesamten Umstände sprechen daher deutlich dafür, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert und dieser einem Politmalus ausgesetzt war (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6592/2011 vom 21. Januar 2013). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des politischen Profils des Beschwerdeführers sowie des gegen ihn eingeleiteten
Strafverfahrens ein politisches Datenblatt erstellt worden sein dürfte. In der Regel ist bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen (vgl. BVGE 2010/9).

5.5 Insgesamt kann diesen Erwägungen gemäss nicht von legitimer Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gesprochen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem gegen ihn laufenden Verfahren während mehrerer Monate festgehalten und allenfalls gefoltert wurde. Zudem droht ihm eine Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe, welche entgegen den Ausführungen des BFM eben gerade nicht als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann. Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitskräften für seine politische Haltung und für rechtsstaatlich legitime politische Aktivitäten verfolgt worden ist und weitere Verfolgungshandlungen nicht auszuschliessen sind. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte, mithin auch angesichts der bereits erlebten Vorkommnisse aufgrund der heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar und somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erachten. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen.

6.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde. Der Beschwerdeführer ist selbst von den türkischen Gerichten bisher offenbar nicht mit Gewalttaten oder gar terroristischen Aktivitäten in Verbindung gebracht worden. Die Anklage bezieht sich auf Propagandatätigkeit und Mitgliedschaft bei der PKK sowie auf Drohung, was der Beschwerdeführer aber bestreitet und in der Anhörung auch glaubhaft und detailliert widerlegt hat (vgl. Akten des BFM B16 F41 ff.). Er habe lediglich an Demonstrationen teilgenommen und politische Parolen gerufen. Aus den Akten lässt sich damit vorliegend nicht ableiten, der Beschwerdeführer sei PKK-Mitglied und als solches in gewalttätige Aktionen verwickelt gewesen oder er hätte die PKK aktiv unterstützt. Aufgrund der von ihm eingestandenen Aktivitäten (Unterstützung der DTP, Teilnahme an Demonstrationen und Skandieren von Slogans) kann jedenfalls nicht von einer Gewaltbereitschaft im Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden, zumal auch die Überprüfung des Beschwerdeführers durch den NDB keine konkreten nachteiligen Erkenntnisse gebracht hat.

7.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. November 2011 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 9. November 2011 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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