Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-682/2016

Urteil vom18. Februar 2016

Einzelrichterin Christa Luterbacher,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______,geboren am (...),

Russland,

Parteien vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin - ein russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie, zuletzt wohnhaft in B._______ - verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2016 zusammen mit ihrer Mutter und ihren drei Brüdern mit dem Taxi in Richtung C._______. Von dort aus reiste sie am 8. Januar 2016 mit dem Flugzeug in die Schweiz weiter. Am 9. Januar 2016 stellte sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren drei Brüdern am Flughafen (...) ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 12. Januar 2016 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Bruder, D._______, zu ihrer Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt, während ihre Mutter, E._______,und ihr jüngerer Bruder, F._______, bereits einen Tag zuvor zu diesen Themen angehört wurden. Am 19. Januar 2016 wurden die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre volljährigen Geschwister im Rahmen der einlässlichen Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
AsylG (SR 142.31) nochmals im Detail zu ihren Asylgründen vernommen. Anlässlich der Befragungen zur Person und der Bundesanhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes geltend:

A.b Ihr Vater sei Bezirkspolizist im Dorf G._______ gewesen, habe aber hauptsächlich in H._______ gearbeitet, weil sich dort die Polizeizentrale befunden habe. Ansonsten könne sie nicht viel über dessen Arbeit berichten, da der Vater weder sie noch den Rest der Familie in seine Angelegenheiten eingeweiht habe. So wisse sie nur, dass er für das Dorf G._______ verantwortlich und folglich mit Dorfangelegenheiten, unter anderem auch mit Büroarbeiten, beschäftigt gewesen sei. Was er genau gemacht habe, entziehe sich aber ihren Kenntnissen, habe sie das doch nie interessiert. Auch kenne sie die Arbeitskollegen ihres Vaters nicht, da sie nur selten in H._______ und noch nie an seinem Arbeitsplatz gewesen sei.

Anfang August 2015 sei ihrem Vater bei der Arbeit gekündigt worden, weshalb er schriftlich Anzeige bei seinem Arbeitgeber erstattet und sich nach den Gründen seiner Entlassung erkundigt habe. Daraufhin sei er mehrmals aufgefordert worden, diese Anzeige zurückzuziehen. Zudem habe man von ihm verlangt, ein Schreiben einzureichen, wonach er selbst gekündigt habe. Dies habe er jedoch abgelehnt. Trotz ihrer Nachfrage nach dem Grund der Kündigung habe ihr Vater ihr - wie üblich - nichts Konkretes erzählt. Er habe ihr lediglich mitgeteilt, dass sie mit der Zeit alles erfahren werde. Ihr Vater habe wohl gewusst, dass bei der Polizei irgendwelche dunkeln Geschäfte im Gange seien, habe er doch entsprechende Andeutungen gemacht.

Am 10. Oktober 2015 sei sie mit ihrem Bruder, D._______, zu ihren Grosseltern mütterlicherseits in deren Heimatdorf gefahren, um diese zu besuchen. Vom Dorf aus habe sie am 12. Oktober 2015 noch mit ihrem Vater telefoniert. Am 15. Oktober 2015 seien ihre Mutter und ihr Bruder, F._______, zusammen mit ihrem Onkel mütterlicherseits dann ins Dorf gekommen und hätten sie darüber unterrichtet, dass der Vater in der vergangenen Nacht von unbekannten Leuten entführt worden sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hänge die Entführung ihres Vaters damit zusammen, dass er über seine Arbeit etwas gewusst habe, das ihm zum Verhängnis geworden sei. Konkretes wisse sie aber nicht darüber. Noch am 15. Oktober 2015 hätte sie zusammen mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern und ihrem Onkel mütterlicherseits das Dorf der Grosseltern wieder verlassen und seien zu ihrer Tante I._______ nach B._______ gefahren, wo sie zunächst einmal untergekommen seien. Danach hätten sie an verschiedenen Orten bei verschiedenen Verwandten gewohnt, bevor sie ausgereist seien.

[Im Oktober] 2015 habe ihre Mutter bei der Polizei eine Vermisstenanzeige betreffend ihren Vater eingereicht. An welchem Ort sie diese Anzeige deponiert habe, wisse sie nicht. Danach sei die Mutter einige Male von unbekannten Personen angerufen und bedroht worden, dass man sie und ihre Familie ebenfalls entführen werde, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehe. Die Mutter habe dies jedoch nicht gemacht, da der Vater ja irgendwie gesucht werde müsse.

Auf Anraten des Onkels und einer Tante mütterlicherseits hätten sie, ihre Mutter und ihre drei Geschwister am 1. Januar 2016 B._______ mit dem Taxi verlassen und seien am 2. Januar 2016 in C._______ angekommen, wo sie bis zu ihrem Abflug am 8. Januar 2016 bei Verwandten gelebt hätten. Die ältere Schwester der Beschwerdeführerin, welche verheiratet sei und (...) Kinder habe, sowie mehrere Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits lebten nach wie vor in Tschetschenien.

A.c Gemäss den vorinstanzlichen Akten fand die Grenzpolizei des Flughafens (...) die zerstörten Reisepässe der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer mitreisenden Geschwister. So sei jeweils nur noch die Personalienseite vorhanden, während der Einband und sämtliche Inhaltsseiten entfernt und entsorgt worden seien. Die Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei (...) befand die Reisepässe daher als gesamthaft verfälscht. Die Personalienseiten enthielten demgegenüber keine Fälschungsmerkmale. Ihnen ist zu entnehmen, dass alle Reisepässe zwischen dem 7. und dem 19. Oktober 2015 ausgestellt wurden (A._______: [...] Oktober 2015; Mutter der Beschwerdeführerin: [...] Oktober 2015; J._______: [...] Oktober 2015; F._______: [...] Oktober 2015; D._______: [...] Oktober 2015). Danach befragt, was mit ihrem Reisepass geschehen sei, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Mutter diese zerrissen habe. Sie hätten die Pässe vor ihrer Ausreise in B._______ erstellen lassen. Dazu hätten sie persönlich beim Passbüro vorsprechen und ihre Fingerabdrücke und Fotografien abgeben müssen. Nach ungefähr einem Monat hätten sie die Dokumente abholen können. Weshalb die Reisepässe vor respektive nur kurz nach dem fluchtauslösenden Ereignis ausgestellt worden waren, könne sie nicht erklären. Sie sei aber der Ansicht, dass sie die Dokumente erst danach hätten machen lassen.

Weiter legte die Beschwerdeführerin wie auch ihre Mutter und ihre mitreisenden Geschwister - mit Ausnahme ihres jüngsten Bruders J._______, für den eine Kopie seines Geburtsscheins eingereicht wurde - Kopien ihrer russischen Inlandspässe ins Recht. Zum Verbleib des Originals dieses Dokumentes gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass dieses früher zu Hause im Safe gewesen sei, der Safe nach der Entführung ihres Vaters aber verschwunden sei.

Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 traf bei der Polizei am Flughafen (...) eine elektronische Kopie einer Anzeige der Tante der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft H._______ vom 19. Januar 2015 ein. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin in der Nacht auf den 15. Oktober 2015 entführt worden sei, die Mutter der Beschwerdeführerin von Unbekannten aufgesucht und bedroht worden sei, nachdem sie bei der Staatsanwaltschaft von B._______ wegen der Entführung ihres Mannes Anzeige erstattet habe, und die anzeigeerstattende Tante von unbekannten Leuten über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihrer Familie befragt und bedroht worden sei. Mit demselben E-Mail wurde ferner eine elektronische Kopie einer Bescheinigung des Anwaltskollegiums H._______ vom 19. Januar 2015 eingereicht. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass dieselbe Tante der Beschwerdeführerin bei der genannten Organisation aus denselben Gründen wie bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet hat.

Am 20. Januar 2016 traf schliesslich ein E-Mail einer in der Schweiz lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese darum ersucht, ihre Koordinaten an die Familie der Beschwerdeführerin weiterzuleiten, damit diese mit ihr in Kontakt treten können.

B.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens (...) weg. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht standhielten, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegeweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die genaue Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 3. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen SEM-Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihr Asyl zu gewähren, zumindest sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ferner liess sie beantragen, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es seien ihr Verfahren und die Verfahren ihrer Mutter respektive ihres jüngsten Bruders und ihrer mitreisenden volljährigen Geschwister, F._______ und D._______, zu vereinigen. Schliesslich liess sie darum ersuchen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren sei.

Der Beschwerde wurden die Kopie der Personalienseite des Reisepasses und des Inlandpasses der Beschwerdeführerin beigelegt.

Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde form- und fristgerecht sei und ihr mithin aufschiebende Wirkung zukomme.

E.

Am 11. Februar 2016 liess das SEM dem Gericht zwei die Beschwerdeführerin betreffende Formulare "Meldung medizinischer Fälle" zukommen, denen zu entnehmen ist, dass diese am 9. Februar 2016 zur Nachkontrolle bei einem Arzt respektive einer Ärztin war.

F.

Am 15. Februar 2016 liess das SEM dem Gericht ein weiteres die Beschwerdeführerin betreffendes Formular "Meldung medizinischer Fälle" zukommen, dem zu entnehmen ist, dass diese am 15. Februar 2015 erneut beim Arzt war, weil sie sich am 11. Februar 2016 wieder an der Hand verletzt hat, Schmerzen hat und einen Finger nicht mehr spürt.

G.

Die Geschwister und die Mutter der Beschwerdeführerin liessen ebenfalls am 3. Februar 2016 gegen die sie betreffenden Verfügungen vom 28. Januar 2016 Beschwerde erheben. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in ihren Verfahren ergehen gleichzeitig mit dem vorliegenden Entscheid.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin weder über die Arbeit ihres Vaters, noch über die Gründe seiner Verfolgung und die Drohungen gegenüber ihrer Mutter stichhaltige und detaillierte Angaben habe machen können. So habe sie die Arbeit ihres Vaters nicht beschreiben können. Sie habe zwar ausgesagt, dass er Dorfpolizist gewesen sei und sich mit Dorfangelegenheiten befasst habe. Weitere Details über seine Aktivitäten fehlten indes gänzlich, habe sie doch nicht einmal angeben können, ob er patrouilliert oder Verbrecher gejagt habe. Auch über seine Arbeitskollegen habe sie nichts berichten können. Als Begründung für seine Entführung habe sie zwar angegeben, dass diese vermutlich mit seiner Entlassung in Verbindung stehe. Über diese Kündigung habe sie aber auch nicht stichhaltig aussagen können. Es könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg mit ihrem Vater zusammengelebt habe, ohne in der Lage zu sein, über irgendwelche Informationen bezüglich dessen Arbeit zu verfügen. Ihre substanzlosen Antworten erweckten vielmehr den Eindruck, dass die geschilderte Polizeiarbeit ihres Vaters erfunden sei. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen, überzeugend über die telefonischen Drohungen infolge der von der Mutter bei der Polizei aufgegeben Vermisstenanzeige Auskunft zu geben. So habe sie nicht angeben können, auf welchem Polizeiposten ihre Mutter die Anzeige erstattet habe. Auch habe sie über die Anzahl der Drohanrufe keine genauen Aussagen machen können, sondern pauschal von ein paar Telefonaten gesprochen. Wer die Täter gewesen seien, entziehe sich ebenfalls ihren Kenntnissen. Zudem habe sie auch nicht gewusst, ob die Polizei - nach Erstattung der Vermisstenanzeige - nach ihrem Vater gesucht habe. Im Allgemeinen erstaune, dass die Beschwerdeführerin all die gravierenden Ereignisse vor der Ausreise aus dem Heimatland kaum mit ihren Angehörigen besprochen haben wolle. Dies passe nicht zum Bild einer verfolgten und zur Flucht gezwungenen Familie.

Ferner erstaune es, dass die Beschwerdeführerin den Auslandpass nach der angeblichen Entführung ihres Vaters beantragt haben wolle. So sei ihr Reisepass gemäss der Personalienseite dieses Dokuments am (...) Oktober 2015 ausgestellt worden. Der Antrag datiere somit von Mitte September 2015, das heisst einige Wochen vor der angeblichen Entführung des Vaters. Folglich könne die Ausstellung des Reisepasses nicht - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - mit der vorgebrachten Verfolgung in Verbindung stehen. Die auf Nachfrage gegebene Antwort der Beschwerdeführer, sie habe nicht geschaut, was für ein Datum auf dem Pass stehe, genüge nicht, um den dargelegten Widerspruch aufzulösen. Schliesslich sei befremdend, dass sie anlässlich der eingehenden Anhörung nicht gewusst habe, ob die Verwandten ihres Vaters etwas unternommen hätten, um diesen ausfindig zu machen.

Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass aufgrund der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG nicht angewendet werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert habe. So herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr vor. Auch die Menschenrechtslage habe sich verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär oder tschetschenische Sicherheitskräfte kämen nicht mehr vor. Zurückgegangen seien vor allem auch die Entführungsfälle. Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) bestehe heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Ebenso sei die medizinische Grundversorgung mittlerweile wieder gewährleistet. Im vorliegenden Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sei die Beschwerdeführerin doch jung, grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Auch verfüge sie in ihrem Heimatland über ein intaktes Beziehungsnetz, berufliche Erfahrung als administrative Aushilfe ihrer Mutter, sowie über eine gesicherte Wohnsituation.

4.2

4.2.1 Auf Beschwerdeebene wurde einleitend ausgeführt, dass die Asylgründe der Beschwerdeführerin eng mit jenen ihrer Mutter zusammenhingen. Weiter sei zu erwähnen, dass sie bei den Ereignissen vom 14. respektive 15. Oktober 2015 nicht dabei gewesen sei. Dem Vorhalt des SEM, sie habe zur Arbeit ihres Vaters nur dürftige Angaben machen können, sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin noch jung sei und sich nicht gross mit der Arbeit ihres Vaters beschäftigt habe. Sie habe gewusst, dass er Polizist sei und wo er stationiert gewesen sei. Aber was dieser genau gearbeitet habe, habe sie nicht interessiert. Ferner habe der Vater - wie bereits im Rahmen der Beschwerdeeingabe der Mutter ausgeführt - nicht gewollt, dass seine Familie zu viel über seine Arbeit wisse. Bei der Entführung des Vaters sei sie nicht dabei gewesen, weshalb sie dazu keine Angaben machen könne. Als Familienmitglied sei sie aber derselben Gefahr ausgesetzt wie ihre Mutter und ihre Geschwister.

4.2.2 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde mit Verweis auf die Beschwerdeeingabe der Mutter des Weiteren ausgeführt, dass gemäss dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Nordkaukasusregion weiter angespannt sei. Bei Operationen von Sicherheitskräften unter anderem in Tschetschenien sei es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und aussergerichtlichen Hinrichtungen gekommen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, sei schwierig und gefährlich. Nach dem Menschenrechtszentrum "Memorial" seien in Tschetschenien zwischen Oktober und Dezember 2015 zudem mindestens 24 Personen gekidnappt worden. Diese Berichte belegten die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Entführung ihres Vaters. Nach Berichten von "Memorial" wollten viele das Verschwinden ihrer Familienangehörigen nicht öffentlich machen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe eine Anzeige erstattet, weshalb es für sie und ihre Familie in ihrem Heimatstaat gefährlich geworden sei und sie diesen hätten verlassen müssen. Der Wegweisungsvollzug sei auch deshalb unzumutbar, weil sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie psychisch in einer schwierigen Situation befänden. Dies werde vom Schweizerischen Roten Kreuz bestätigt.

4.2.3 Zusammen mit der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie eines Briefes ihres Onkels mütterlicherseits vom 1. Februar 2016 eingereicht. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dieser Onkel im August 2015 Augenzeuge einer Festnahme des Vaters der Beschwerdeführerin durch bewaffnete und maskierte Leute in Tarnanzügen geworden sei. Nach drei Tagen - der Onkel habe in dieser Zeit über Nachforschungen bei Bekannten nicht herausfinden können, wohin der Vater gebracht worden sei - sei der Vater der Beschwerdeführerin wieder freigelassen worden und habe den Onkel um Hilfe gebeten. Er sei in sehr schlechtem Zustand gewesen, habe kaum auf den Beinen stehen können und habe berichtet, dass er gefoltert worden sei. Der Onkel habe ihn schliesslich zu sich nach Hause genommen und gepflegt. Dort habe ihn der Vater über die Gründe seiner Mitnahme und Folter aufgeklärt. Er habe ihm mitgeteilt, dass er geholfen habe, Rebellen Dokumente auszustellen. In Haft sei von ihm unter Folter verlangt worden, dass er eine vollständige Liste derjenigen Rebellen abgebe, denen er Dokumente gemacht habe. Er sei unter dem Vorwand aus der Haft entlassen worden, dass er diese Liste an einem Ort habe und dass niemand ausser ihm diese finden würde. In dieser desolaten Situation habe er den Onkel der Beschwerdeführerin gebeten, ihm zu helfen, über seine Bekannten Auslandspässe für ihn und seine Familie auszustellen, damit sie das Heimatland verlassen könnten. Der Onkel habe dies dann in die Wege geleitet, habe der Mutter der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aus Sicherheitsgründen aber nichts von dieser ganzen Geschichte erzählt. Im Grunde wüssten die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Kinder noch heute weder über die erste Entführung, noch über die Folter Bescheid. Während der dreitätigen Haft habe die Mutter geglaubt, der Vater sei bei der Arbeit. Die einzige, die der Onkel der Beschwerdeführerin in die Angelegenheit eingeweiht habe, sei eine Tante mütterlicherseits, K._______, gewesen. Am 15. Oktober 2015 sei der Vater dann erneut entführt worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe deswegen [im Oktober] 2015 eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet. Daraufhin habe sie Drohanrufe erhalten und sei zum Rückzug der Anzeige aufgefordert worden. Der Onkel der Beschwerdeführerin und ihre Tante K._______ seien dann in die Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin in B._______ gereist, wo sie von Nachbarn erfahren hätten, dass Armeeangehörige dorthin gekommen seien und zur Mutter der Beschwerdeführerin und zu deren Kindern Fragen gestellt hätten. Danach hätten sich der Onkel und die Tante K._______ entschieden, die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen nach C._______ zu bringen, damit diese
ausreisen könnten. Die Pässe der Familienmitglieder habe der Onkel glücklicherweise bei sich gehabt.

Ferner wurde zusammen mit der Rechtsmitteleingabe der Mutter der Beschwerdeführerin ein E-Mail des Schweizerischen Roten Kreuzes ans SEM ins Recht gelegt, dem zu entnehmen ist, dass es der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen gemäss Beobachtung der Organisation sehr schlecht gehe, die Mutter der Beschwerdeführerin während den Beratungen ständig weine und die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Geschwister apathisch wirkten. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe dringend um ärztliche Unterstützung gebeten, da sie sich nicht um ihre Kinder kümmern möge. Sie habe grosse Angst, dass sie sich etwas antun würde.

5.

In Würdigung aller Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

5.1 So ist dem SEM beizupflichten, dass es unplausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin sowie ihre volljährigen Geschwister und auch ihre Mutter über den Inhalt der Arbeit ihres Vaters respektive Ehemannes kaum etwas wissen. Dass der Vater respektive Ehemann die Beschwerdeführerin, ihre Geschwister und ihre Mutter nicht von vorneherein über seine behaupteten Geschäfte mit den Rebellen orientiert haben will, ist nicht auszuschliessen. Dass er aber während den mehr als zehn Jahren, in denen er nach Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin bei der Polizei gearbeitet haben soll, zu Hause nie etwas über seine ansonsten nicht hochvertrauliche Arbeit (gemäss Schilderungen der Mutter der Beschwerdeführerin das Einholen von Unterlagen zwecks Ausstellung und Verlängerung von Inlandspässen) oder über sein Arbeitsumfeld berichtet haben soll, so dass die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben dazu machen konnte und ihr Bruder F._______ vermutete, dass der Vater Verbrecher jage, während die Mutter von administrativen Arbeiten sprach, erscheint abwegig und überzeugt auch mit Blick auf das Argument, er habe seine Familie dadurch schützen wollen, nicht. Vielmehr entsteht dadurch, wie vom SEM zu Recht angeführt, der Eindruck, der Beruf des Vaters respektive Ehemannes sei erfunden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin sowie ihre volljährigen Geschwister und ihre Mutter Angaben über den Karriereverlauf respektive den Arbeitsort des Vaters beziehungsweise Ehemannes machen konnten, sind doch auch ihre diesbezüglichen Ausführungen wenig detailliert und ersetzen plausible Schilderungen betreffend den Inhalt der Arbeit des Vaters respektive Ehemannes beziehungsweise dessen Arbeitsumfeld nicht.

5.2 Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Geschwister sowie ihre Mutter, auch nachdem sie in C._______ ins Flugzeug gestiegen sind, noch derart wenig über die Gründe der Entführung ihres Vaters respektive Ehemannes wussten, machte der Onkel der Beschwerdeführerin in seinem mit der Beschwerde der Mutter eingereichten Schreiben vom 1. Februar 2016 doch geltend, dass er - und sogar seine Schwester K._______ - bereits seit geraumer Zeit über die Probleme des Vaters respektive Ehemannes informiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Onkel die Beschwerdeführerin, ihre volljährigen Geschwister oder zumindest ihre Mutter spätestens auf der Reise nach oder während des mehrtägigen Aufenthaltes in C._______ - und nicht erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Asylentscheids mittels Brief an die Schweizerischen Behörden - über die genauen Gründe ihrer Flucht und mithin über die Probleme ihres Vaters respektive Ehemannes orientiert hätte. Des Weiteren ist auch nicht verständlich, wie die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister, insbesondere aber ihre Mutter nicht gemerkt haben sollen, dass ihr Vater respektive Ehemann im August 2015 derart malträtiert wurde, dass er - nach Angaben des Onkels der Beschwerdeführerin in seinem Brief - kaum mehr auf eigenen Beinen habe stehen können. So sind ihren Befragungsprotokollen weder entsprechende Vermutungen, noch Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Vater respektive Ehemann Anfang August 2015 länger nicht nach Hause gekommen war. Stattdessen sagten alle ohne jeglichen Vorbehalt aus, dem Vater beziehungsweise Ehemann sei Anfang August 2015 gekündigt worden, weshalb er sich dagegen gewehrt habe. Eine solche Einsprache gegen seine Entlassung macht aber vor dem Hintergrund des Vorbringens des Onkels der Beschwerdeführerin in seinem Brief keinerlei Sinn, hätte sich der Vater respektive Ehemann doch kaum gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr gesetzt, wenn sein Arbeitgeber tatsächlich herausgefunden hätte, dass er unberechtigt Pässe an Staatsfeinde ausgestellt hatte.

5.3 Überdies erscheint es äusserst zweifelhaft, dass die Personen, welche den Vater - gemäss Brief des Onkels der Beschwerdeführerin - im August 2015 entführt haben sollen, diesen nach dreitägiger Haft und Folter unbeaufsichtigt freiliessen, damit er eine Liste mit Namen von Rebellen besorgen könne, die er auch in Begleitung eines der Entführer hätte holen können, und dabei das nicht unerhebliche Risiko eingingen, dass er die Flucht ergreift. So widerspricht es denn auch jeglicher Logik, dass der Vater - wenn den Schilderungen des Onkels in seinem Brief Glauben geschenkt würde und er im August 2015 tatsächlich freigekommen wäre - sich von August bis Oktober 2015 in seiner Wohnung in B._______ (nach Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin die Meldeadresse der Familie) aufgehalten haben soll. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er, wenn er die Liste mit den Namen von Rebellen nicht herausgeben wollte oder konnte, sofort nach seiner Freilassung mit seiner Familie geflohen oder untergetaucht wäre. In jedem Fall erscheint es aber nicht plausibel, dass der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern sowie ihrer Mutter im Oktober 2015 noch Reisepässe ausgestellt worden wären, wenn deren Vater respektive Ehemann die Liste mit den Namen der Rebellen nicht an dessen Entführer ausgehändigt hätte. So ist angesichts des Zwecks der Festnahme des Vaters im August 2015 - eine Liste mit Namen von Rebellen zu erhalten, denen er in seiner Funktion als Polizist Dokumente ausgestellt haben soll - davon auszugehen, dass hinter der ersten Entführung staatliche Akteure gestanden haben müssten. Selbst wenn der Vater seinen Entführern von August 2015 die gewünschte Liste mit den Namen der Rebellen ausgehändigt hätte, was sich dem Schreiben des Onkels der Beschwerdeführerin nicht entnehmen lässt, hätte er sich - aus Angst vor der Rache der Rebellen respektive weiterer Massnahmen seitens staatlicher Akteure - wohl kaum in seiner Wohnung in B._______ aufgehalten, sondern wäre mit seiner Familie ebenfalls untergetaucht, bis der Onkel der Beschwerdeführerin die Reisepässe verfügbar gemacht hätte. Die Annahme, dass für die zweite Entführung im Oktober 2015 auch der Staat verantwortlich gewesen ist, ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin, ihren Geschwistern und ihrer Mutter kurze Zeit davor beziehungsweise danach Reisepässe ausgestellt wurden, aber ebenfalls unplausibel. Folglich kommt einzig in Frage, dass für die zweite Entführung die Rebellen verantwortlich waren. Unter diesen Umständen wäre aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen - welche eigenen Angaben zufolge in (...) Verwandte haben - innerhalb der Russischen Föderation über eine zumutbare Fluchtalternative
verfügen (vgl. BVGE 2009 Nr. 52 E. 10.2.5, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17 E. 8.3.3 sowie Urteil des BVGer D-7054/2014 und D-7056/2014 vom 22. April 2015 E. 5.5 [als Referenzurteil publiziert]).

5.4 Selbst wenn den Ausführungen des Onkels der Beschwerdeführerin sowie ihrer Ahnungslosigkeit und der Ahnungslosigkeit ihrer Geschwister und Mutter Glauben geschenkt würde und sich bereits im August 2015 ein fluchtauslösendes Ereignis zugetragen hat - was eine Ausstellung der Reisepässe vor der zweiten Entführung im Oktober 2015 erklären würde - ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Brüder ihre Reisepässe zerstört haben. Zusammen mit den ungereimten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Geschwister sowie ihrer Mutter betreffend die Reise von B._______ nach C._______, erweckt dies den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen etwas zu verbergen haben. Dies wiederum erhärtet die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen.

5.5 Ohnehin vermochten insbesondere die bei der Entführung anwesenden Familienangehörigen, der Bruder F._______ und die Mutter, die Ereignisse seit dem 14. respektive 15. Oktober 2015 nicht glaubhaft zu schildern. So ist dem SEM mit Verweis auf seine Verfügungen betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen zuzustimmen, dass diese sich zu den Ereignissen vom 14. respektive 15. Oktober 2015 wiederholt widersprochen haben. Ihre dazu auf Nachfrage hin vorgebrachten Erklärungen vermögen diese Widersprüche nicht auszuräumen. Vielmehr erwecken sie den Eindruck, die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen hätten sich zwischen den Kurzbefragungen und den einlässlichen Anhörungen über ihre jeweiligen Aussagen abgesprochen. Dies wiederum deutet darauf hin, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen nicht selbst erlebt, sondern erfunden sind. Besonders auffällig erscheint dies bezüglich den Angaben zum Ort, an dem der Bruder F._______ die Mutter nach der Entführung gefunden habe. Während die Mutter bei ihrer eingehenden Anhörung F._______s Version anlässlich dessen Kurzbefragung zu Protokoll gab, passte F._______ seine Aussage anlässlich der eingehenden Anhörung an jene an, welche seine Mutter bei ihrer Kurzbefragung vorgetragen hatte. Dass die Mutter - wie von F._______ vorgetragen - bei der eingehenden Anhörung aus Angst seine Version zu Protokoll gegeben habe, überzeugt mit Blick darauf, dass beide beim geschilderten Vorfall anwesend gewesen sein wollen, nicht. Ferner führte die Mutter anlässlich ihrer Kurzbefragung an, F._______ habe ihren Bruder angerufen, nachdem die Entführer das Haus verlassen hätten. F._______ trug anlässlich seiner Kurzbefragung demgegenüber vor, seine Mutter habe ihren Bruder nach der Entführung telefonisch kontaktiert. Die auf Nachfrage hin vorgebrachte Erklärung, F._______ und seine Mutter hätten sich erst in der Schweiz - Monate nach dem Ereignis - darüber unterhalten, wer den Bruder respektive Onkel angerufen habe, woraufhin sich die Mutter telefonisch von ihrem Bruder habe bestätigen lassen, dass sie ihn angerufen habe, überzeugt nicht. So wäre doch gerade infolge der Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Bruders D._______ anlässlich der Entführung des Vaters zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin, ihre Geschwister und ihre Mutter den Hergang dieses Vorfalls bereits vor ihrer Ausreise diskutiert hätten. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Kurzbefragung zu Protokoll, dass F._______ und die Mutter noch am 15. Oktober 2015 ins Dorf der Grosseltern, wo sie und D._______ sich zu dieser Zeit aufgehalten hätten, gekommen seien und die Familie noch am gleichen Tag zur Tante I._______ nach B._______ gefahren sei, von
wo aus sie in der Folge bei verschiedenen Verwandten untergekommen seien. Im Widerspruch dazu gab die Mutter zu Protokoll, sie und F._______ seien am 15. Oktober 2015 von ihrer Wohnung aus zu ihrer Schwester I._______ gefahren. Am nächsten Tag seien sie dann zuerst ins Dorf ihrer Eltern und anschliessend zu Verwandten ihres Vaters gefahren. Angesichts dieser und der in den angefochtenen Verfügungen zusätzlich erwähnten Ungereimtheiten, erscheint der Vorfall vom 14. respektive 15. Oktober 2015 nicht glaubhaft.

Auch wenn die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, anlässlich der Entführung des Vaters vom 14. respektive 15. Oktober 2015 nicht anwesend war und somit, wie auf Beschwerdeebene vorgetragen, keine Angaben zu diesem Vorfall machen kann, sind die diesbezüglichen Aussagen ihrer Familienmitglieder für die Beurteilung ihres Asylgesuchs massgeblich, da die Beschwerdeführerin ihr Gesuch im Wesentlichen mit dem Ereignis vom 14. respektive 15. Oktober 2015 begründet.

5.6 Schliesslich erscheint es auch unglaubhaft, dass lediglich die Beschwerdeführerin, ihre mitreisenden Geschwister und ihre Mutter von Verfolgung bedroht sind, während ihr Onkel, der bei der ersten Verhaftung des Vaters im August 2015 gar dabei gewesen sein will, sowie die anderen Angehörigen mütterlicher- und väterlicherseits unbehelligt in Tschetschenien weiterleben können. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Tante der Beschwerdeführerin nochmals Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hat, nachdem die Anzeige der Mutter der Beschwerdeführerin angeblich mit Drohungen gegen Leib und Leben verbunden war.

5.7 Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die in den angefochtenen Verfügungen der Beschwerdeführerin, ihrer Geschwister und ihrer Mutter darüber hinaus angeführten Ungereimtheiten unter anderem betreffend deren Biographie (Arbeitstätigkeit und Schulbildung), ging das SEM zutreffenderweise von der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen aus und hat ihre Asylgesuche mithin zu Recht abgelehnt. Daran ändert auch das Vorbringen, es gehe der Beschwerdeführerin, ihren Geschwistern und ihrer Mutter psychisch sehr schlecht, wie auch das Schweizerische Rote Kreuz bestätigt habe, weshalb sie sich widersprüchlich geäussert hätten, nichts. So wurden keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht, die konkrete psychische Einschränkungen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen mit Einfluss auf deren Befragungsfähigkeit belegen würden. Die am Flughafen unter anderem aufgrund der Appetitlosigkeit und Apathie der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen durchgeführten Untersuchungen weisen auch nicht auf entsprechende Beschwerden hin.

6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG).

7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen.

7.2.2 Der Beschwerdeführerin ist es - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend keine Anwendung findet. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ersichtlich, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnten. Daran vermag auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2015 auf Berichte des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und von "Memorial" betreffend rechtswidrige Festnahmen und Verschwindenlassen nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin keine entsprechende Gefahr bezüglich ihrer Person glaubhaft machen konnten.

7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 23. Dezember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetschenien befasst und ist zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar sei. Die Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin hat sich seither weiter beruhigt. Zwar ist die Bewegungsfreiheit angesichts der hohen Präsenz von Sicherheitsbeamten in und um Grosny eingeschränkt. Auch kommt es immer noch zu Gefechten mit Extremisten. So verübten islamistische Rebellen am 4. Dezember 2014 einen Angriff auf einen Verkehrspolizeiposten ausserhalb von Grosny und anschliessend auf ein Medienhaus im Zentrum der Stadt, welcher mehrere Todesopfer gefordert hat. Seither wurde aber nicht mehr von Vorfällen entsprechenden Ausmasses berichtet. So kann Tschetschenien derzeit denn auch insgesamt - im Unterschied zur Nachbarrepublik Dagestan, die eine grössere ethnische Heterogenität aufweist und in der mehrere Gruppen um politischen und ökonomischen Einfluss ringen - als relativ stabil bezeichnet werden (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Der Krieg in den Köpfen, 7. Februar 2014; NZZ, Diktatur im Kaukasus, Kadyrows unheimlicher Schatten, 4. April 2015; vgl. ferner Urteile des BVGer D-3406/2015 vom 9. Juni 2015 E. 7.3.1 und D-7213/2013 vom 2. September 2014 E. 6.3.1).

Gemäss dem oben erwähnten Urteil vom 23. Dezember 2009 erweist sich indessen der Wegweisungsvollzug für gewisse Kategorien von Personen nach Tschetschenien als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen können: Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die nach der Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrow-Regime zu unterstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzung vor internationalen Gerichten geltend machten sowie Dienstverweigerer (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3). Die Beschwerdeführerin gehört indessen keiner dieser Kategorien an, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar bezeichnet werden kann.

7.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten.

7.3.2.1 Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sie sei ungefähr im November 2015 zu Hause von der Treppe gestürzt und habe sich dabei die Hand verletzt. Ferner habe sie seither Gedächtnisprobleme. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Flughafenunterkunft aus dem Bett gefallen ist und sich erneut an der bereits in Mitleidenschaft gezogenen Hand verletzt hat. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab zudem an, dass diese im Transit in Ohnmacht gefallen und deshalb zum Arzt gegangen sei. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - sollte sie angesichts dieser Beschwerden eine weitere Behandlung benötigen - in Tschetschenien, und alternativ in anderen Teilen der Russischen Föderation, sowohl bezüglich allfälliger somatischer als auch bezüglich möglicher psychischer Leiden ausreichend medizinisch versorgt werden könnte, sie auch tatsächlich Zugang zu den bestehenden Behandlungsmöglichkeiten hat und sie diese weitestgehend unentgeltlich wird erhalten können (vgl. Urteil des BVGer E 4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6.1.2, m.w.H.).

7.3.2.2 Es bestehen auf individueller Ebene auch keine anderen Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. So besuchte sie neun Jahre die Schule und unterstützte danach ihrer Mutter, insbesondere in administrativer Hinsicht, in deren Betrieb. Ferner verfügt die Mutter der Beschwerdeführerin in B._______ über eine Eigentumswohnung. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin in B._______ und sowohl im Heimatdorf ihrer Mutter, als auch im Heimatdorf ihres Vaters mehrere nahe Verwandte, welche sie bei Bedarf bei einer Rückkehr nach Tschetschenien unterstützen können.

7.3.3 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

7.4 Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG). Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei der Beschaffung allfällig notwendiger Dokumente mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG beziehungsweise Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG standhält. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

9.
Da die Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, ihrer volljährigen Geschwister und ihrer Mutter von vorneherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, abzuweisen. Der Antrag bezüglich der Vereinigung der Verfahren der Beschwerdeführerin mit den Verfahren ihrer volljährigen Geschwister, D._______ und F._______, respektive mit dem Verfahren ihrer Mutter ist mit Verweis auf das Dokument A17/1 im N-Dossier (...) ebenfalls abzuweisen. Nachdem einer Verfahrensvereinigung abgesehen davon aber nichts entgegengestanden hätte, da die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, ihrer volljährigen Geschwister und ihrer Mutter ein und denselben Lebenssachverhalt betrafen, werden die Kosten für das vorliegenden Verfahren im Beschwerdeverfahren der Mutter (E-692/2016) verlegt. Es sind mithin im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verbeiständung, wird abgewiesen.

3.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren der Beschwerdeführerin mit den Verfahren E-690/2016 (D._______), E-691/2016 (F._______) und
E-692/2016 (E._______) wird abgewiesen.

4.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden im Verfahren E-692/2016 verlegt. Mithin sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.

5.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer