Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-428/2007
{T 0/2}

Urteil vom 18. Februar 2008

Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Hans-Jacob Heitz,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF, Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Förderung der wissenschaftlichen Forschung.

Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) stellte am 29. September 2006 beim Schweizerischen Nationalfonds (Vorinstanz) ein Gesuch um Forschungsbeiträge für eine Dauer von insgesamt drei Jahren. Er reichte das Gesuch für die Kategorien "Mathematik, Naturwissenschaften" und "Ingenieurwissenschaften" auf dem dafür vorgesehenen Formular der Vorinstanz ein. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Forschungsbeiträge der Vorinstanz für ein Projekt mit dem Titel "..." verwenden wolle. Er beantragte Beiträge in der Höhe von Fr. 84'000.-- pro Jahr über einen Zeitraum von 24 Monaten (also insgesamt Fr. 168'000.--). Der Beschwerdeführer führte an, er benötige die Mittel für die Deckung seines Lebensunterhalts. Ohne sie könne er sein Projekt kaum fortsetzen. Sein Forschungsprojekt habe zum Ziel, die physikalische Erklärung für ein Naturphänomen zu finden, das als "..." bekannt sei. Dieses Phänomen werde dadurch gekennzeichnet, dass es bei (...) einen Bereich gebe, in dem es bisher nicht gelungen sei, das experimentell beobachtete Verhalten der Materie mit Hilfe der klassischen Gesetze der Physik zu erklären. Das Gesuch enthielt einen sechsseitigen Forschungsplan, in dem der Beschwerdeführer sein Projekt, dessen Bedeutung und die zu erreichenden Forschungsziele kurz beschreibt. Neben einem Zeitplan und einem Anhang, der aus einer Sammlung von Ideen und Konzepten besteht, beinhaltete der Forschungsplan auch eine Publikationsliste. Darin waren elf Veröffentlichungen aufgeführt, zu denen auch einige Beiträge auf Tagungen und Symposien gehören. Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ging hervor, dass er das T._______ in L._______ im Jahr 1967 als Ingenieur ETS (HTL) en Méchanique abschloss. Von 1972 bis 1982 war er im Gas Dynamics Laboratory der Universität S._______ in der Funktion eines Senior Research Assistant tätig und absolvierte parallel ein Postgraduiertenstudium, das er mit dem Titel "Master of Engineering Sciences (M. Eng. Sc.)" abschloss. In den Jahren 1982 bis 1988 arbeitete er als Entwicklungsingenieur und danach bis 2002 als Triebwerkspezialist.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Forschungsbeiträge ab. Zur Begründung führte sie an, dass Beiträge der Vorinstanz grundsätzlich nicht zur Finanzierung des eigenen Gehalts des Gesuchstellers verwendet werden dürften. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könne nur gemacht werden, wenn das Projekt einen Beitrag zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses leiste oder eine wissenschaftlich aus-serordentliche Qualität habe und dies durch Forschungsplan und Publikationsliste genügend dokumentiert sei. In dieser Hinsicht leide das Gesuch des Beschwerdeführers an einigen offensichtlichen Mängeln. Die im Gesuch enthaltene Publikationsliste sei in Bezug auf ihren Umfang und Inhalt ungenügend. Das gleiche gelte für den Forschungsplan, so dass es unmöglich sei, aufgrund der Kürze der vorgelegten Dokumentation eine Evaluation des geplanten Forschungsprojektes vorzunehmen.
Schon im Beschlussprotokoll der Vorinstanz vom 8. Dezember 2006 wurden als Gründe für die Ablehnung des Antrags angegeben, dass es sich um kein eigentliches Forschungsprojekt handle und ein ungenügender Forschungsplan vorliege. Es sei kein eigentlicher Forschungsplan mit einem methodisch neuen Ansatz ersichtlich. Das Projekt sei eher als Aufarbeitung von Messresultaten mit dem Ziel einer Publikation anzusehen. Der Leistungsausweis in Form von Publikationen sei ungenügend. Ferner habe der Beschwerdeführer nur am Rande Grundlagenforschung betrieben und betreibe keine Nachwuchsförderung. Er könne auch keine übliche Forscherkarriere vorweisen und es habe sich in der Schweiz kein Hochschuldozent finden lassen, der die vorgeschlagene Arbeit unterstützen würde.
C.
Gegen die Ablehnung seines Gesuchs erhebt der Beschwerdeführer am 16. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, dass sein Forschungsvorhaben die Deutung eines ungelösten physikalischen Phänomens ermögliche, welches bereits vor 60 Jahren entdeckt worden sei, jedoch bisher nicht habe erklärt werden können. Deshalb sei sein Projekt von besonders grosser Bedeutung. Zudem könne ihm nicht angelastet werden, dass er bisher wenig publiziert habe. Er habe den grössten Teil seiner beruflichen Tätigkeit in der Privatwirtschaft verbracht, wo die Veröffentlichung von Resultaten und Verfahren kaum im Vordergrund stehe. Man sei eher geneigt, sich durch Geheimhaltung Vorteile gegenüber der Konkurrenz zu verschaffen. Ferner habe er bisher weitgehend davon abgesehen, seine Erkenntnisse zu publizieren, weil seine Theorie vergleichsweise kontrovers sei und sich noch nicht in einem Stadium befinde, in dem sie zur Publikation bereit sei. Sein Forschungsplan sei zum Teil zwar in der Form eines Informationskatalogs abgefasst, inhaltlich jedoch hinreichend qualifiziert.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt an, die Grundvoraussetzung dafür, dass ein Beitrag an das eigene Gehalt gewährt werden könne, sei in jedem Fall die Erfüllung ausgewiesener Qualitätsmerkmale. Insofern seien die Anforderungen generell sehr hoch. Der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch weder fundierte wissenschaftliche Erfahrung nachgewiesen, noch sei sein wissenschaftlicher Leistungsausweis, der anhand einer Publikationsliste zu erbringen sei, als genügend anzusehen. Das Projekt des Beschwerdeführers betreffe die Wiederaufnahme von Forschungstätigkeiten aus früheren Jahren und die Aufarbeitung von Messresultaten, die aus diesen Forschungsarbeiten herrührten. Ein eigentliches Forschungsprojekt im Sinne der Qualitätskriterien der Vorinstanz liege dagegen nicht vor und auch die erforderliche wissenschaftliche Exzellenz werde in dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Schliesslich sei die Vorinstanz auch nicht verpflichtet gewesen, das Gesuch expertisieren zu lassen, weil laut Beitragsreglement kein Anspruch auf die Expertisierung ungenügender Gesuche bestehe und wegen der Kürze der vorgelegten Dokumentation eine Evaluation des geplanten Forschungsprojektes unmöglich sei.
E.
In seiner Replik vom 14. August 2007 macht der Beschwerdeführer geltend, einige Angaben im Beschlussprotokoll betreffend seinen Lebenslauf und die eingereichten Unterlagen seien nicht korrekt. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er während seiner Tätigkeit in S._______ an den wissenschaftlichen Aspekten der Experimente keinen Anteil gehabt habe. Er könne auch nicht nachvollziehen, weshalb eine Evaluation des Projektes auf der Grundlage der bereits vorliegenden Forschungsergebnisse, welche das Hauptthema und den Inhalt seiner Konferenzbeiträge darstellten, nicht möglich sein solle. Es handele sich zudem bei seinem Forschungsprojekt nicht um die blosse Aufarbeitung von Messresultaten aus älteren Forschungsarbeiten. In der Zeit, in der er berufstätig gewesen sei, habe er seine Forschungstätigkeiten stets nebenberuflich verfolgt.
F.
In ihrer Duplik vom 26. Oktober 2007 räumt die Vorinstanz Ungenauigkeiten bei der Feststellung des Sachverhaltes ein. Die unzutreffend wiedergegebenen Tatsachen seien jedoch im Hinblick auf die angefochtene Verfügung nicht entscheidrelevant. Die Verfügung stütze sich im Wesentlichen darauf, dass das Forschungsvorhaben nicht hinreichend substanziiert worden sei und der eingereichte Forschungsplan nicht den Anforderungen für die Zusprechung von Forschungsgeldern entspreche. Daran sei nach wie vor festzuhalten. Auch habe sie die wissenschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers durchaus gewürdigt. Sie sei allerdings zum Schluss gelangt, dass diese den hohen Anforderungen für die Gewährung der beantragten Forschungsbeiträge nicht genüge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz über Beitragsgewährungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 [FG, SR 420.1] i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG sowie Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat daher ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an ihrer Aufhebung (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er ist also zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Bei der Vorinstanz handelt es sich laut Präambel zur Stiftungsurkunde um eine privatrechtliche Stiftung gemäss Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), die sich zum Zweck gesetzt hat, die wissenschaftliche Forschung in der Schweiz zu fördern (Art. 1 Stiftungsurkunde). Gemäss Art. 5 Bst. a Ziff. 1 FG untersteht die Vorinstanz der Bundesgesetzgebung, soweit sie zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung Bundesmittel nach Art. 4 FG verwendet. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Förderungsmitteln sind in Art. 2 FG festgelegt. Demnach muss die Subventionsbehörde bei der Vergabe von Beiträgen auf die wissenschaftliche Qualität achten.
3.
Umfassend sind die Voraussetzungen für die Zusprache von Beiträgen im Reglement über die Gewährung von Beiträgen des Schweizerischen Nationalfonds vom 23. März 2001 (Beitragsreglement) geregelt. Im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens müssen zunächst gemäss Art. 8 ff. Beitragsreglement für eine Behandlung eines Gesuchs die formellen Gesuchsbedingungen erfüllt sein. Laut Art. 9 Beitragsreglement muss ein Gesuch um Beiträge gewisse sachliche Voraussetzungen erfüllen. Nebst der Vorgabe, dass Gesuche um Beiträge auf den für die einzelnen Förderungsarten oder Programme geltenden Formularen der Vorinstanz einzureichen sind, müssen sie alle obligatorischen Angaben und Unterlagen enthalten (Art. 9 Abs. 1 Beitragsreglement). Insbesondere muss dem Gesuch ein Forschungsplan beigelegt werden. Das für Beitragsgesuche in der hier massgeblichen Kategorie "Mathematik, Naturwissenschaften" vorgesehene Formular legt unter dem "2. Teil: Wissenschaftliche Angaben", Ziffer 2 "Forschungsplan" die Anforderungen an den Forschungsplan folgendermassen fest: Vorerst wird eine Darstellung des Standes der Forschung auf dem Gebiet der geplanten Arbeit, mit den Titeln der wichtigsten diesbezüglichen Arbeiten einschlägiger Autoren verlangt; weiter bedarf es gemäss Formular einer kurzen Darstellung des Standes der eigenen Forschung auf dem Gebiet der geplanten Arbeit, versehen mit Titeln der wichtigsten einschlägigen Arbeiten. Der eigentliche Forschungsplan muss detailliert sein und Angaben zu Forschungszielen, methodischem Vorgehen und Datenlage bzw. Datengewinnung enthalten. Zusätzlich müssen ein Zeitplan erstellt und Etappenziele für das Gesamtprojekt definiert werden. Schliesslich bedarf es einer Beschreibung der Bedeutung der geplanten Arbeit für die Fachwelt und allfällige andere Nutzniesser. Eventuell sind Angaben zum Umsetzungspotential in Bezug auf Politik, Wirtschaft, Industrie oder Verwaltung zu machen, wobei die entsprechenden Massnahmen beschrieben werden müssen. Laut Art. 10 Beitragsreglement tritt die Vorinstanz auf Beitragsgesuche, die die formellen Bedingungen nicht erfüllen, nicht ein, sofern der Mangel nicht ohne weiteres behoben werden kann. Gemäss Art. 12 Beitragsreglement ist der Gesuchsteller dafür verantwortlich, dass sein Beitragsgesuch alle für die Entscheidung wesentlichen Elemente enthält. Insbesondere braucht die Vorinstanz den Gesuchsteller im Verlaufe des Gesuchsverfahrens nicht nochmals anzuhören. Wenn die formellen Bedingungen gemäss Art. 8 ff. Beitragsreglement erfüllt sind, und die Vorinstanz gestützt darauf auf ein Gesuch eintritt, wird gemäss Art. 13 f. Beitragsreglement in einer zweiten Stufe geprüft, ob es sich beim Gesuchsteller um einen Forscher handelt, der genügend erfahren ist und der über
die geeignete Infrastruktur verfügt, um die von ihm betriebene Forschung professionell vorantreiben zu können. Ferner prüft die Vorinstanz die wissenschaftliche Qualität des Projektes anhand von konkreten, im Beitragsreglement festgelegten Kriterien (Art. 17 Beitragsreglement). Wenn das Gesuch nicht bereits offensichtlich ungenügend ist, zieht sie für die wissenschaftliche Begutachtung des Gesuchs die schriftliche Meinung aussenstehender Experten bei und würdigt diese im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens (Art. 18 Abs. 1 Beitragsreglement). Hält die Vorinstanz das Projekt insgesamt für nicht förderungswürdig, weist sie das Gesuch um Beiträge ab.
4.
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 FG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung bezüglich der Gewährung von Forschungsgeldern Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens des Gerichts naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.10 E. 1). Der Grund dafür liegt darin, dass dem Gericht zumeist nicht alle massgebenden Faktoren für die Bewertung von Gesuchen um Forschungsgelder durch die Vorinstanz bekannt sind und es in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Eignung des jeweiligen Projekts für die Gewährung von Forschungsbeiträgen sowie im Vergleich zu den Projekten von allfälligen anderen Bewerbern zu machen. Hinzu kommt, dass sich Fragen betreffend die wissenschaftliche Qualität des jeweiligen Projektes oft auf Spezialgebiete beziehen, auf denen das Gericht über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Forschungsprojekte auf ihre Originalität und Wissenschaftlichkeit hin zu überprüfen (vgl. VPB 67.10 E. 1). Eine freie Überprüfung der Vergabepraxis der Vorinstanz würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Antragsstellenden in sich bergen. Dies hat zur Folge, dass, solange konkrete Hinweise auf Befangenheit der Mitglieder des Entscheidgremiums fehlen und die Beurteilung des Gesuchs nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, auf die Meinung der Vorinstanz abzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hebt den Entscheid nur dann auf, wenn die Vorinstanz an den Wert eines Projekts offensichtlich übertriebene Anforderungen gestellt hat oder, ohne die Anforderungen zu überspannen, den Wert offensichtlich unterschätzt hat (vgl. VPB 55.17 E. 2.1, 52.25 E. 3, mit jeweils weiteren Hinweisen). Liess sich die Vorinstanz von sachfremden Beurteilungskriterien leiten, so dass der auf ihrer Begutachtung beruhende Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint, stellt dies ebenfalls einen Grund dar, den Entscheid aufzuheben. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Forschungsgeldern, insbesondere also bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projektes und der Qualifikation des Gesuchstellers. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden
Verfahrensmängel bei der Beurteilung des Gesuchs gerügt, hat das Gericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, anderenfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge.
5.
Zunächst müssen die formellen Teilnahmevoraussetzungen gemäss Art. 8 ff. gegeben sein. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Beitragsreglements zur Gesuchstellung berechtigt, da er in der Schweiz Forschung betreibt, die keinen kommerziellen Zwecken dient. Dies wird von der Vorinstanz nicht bezweifelt. Fraglich ist allerdings, ob das Gesuch des Beschwerdeführers die sachlichen Voraussetzungen von Art. 9 des Beitragsreglements erfüllt. Das Beitragsgesuch muss hiernach unter Verwendung eines für das jeweilige Forschungsprojekt passenden Gesuchsformulars gestellt werden, die dort als obligatorisch bezeichneten Angaben und Unterlagen enthalten und fristgerecht eingereicht werden (Art. 9 Abs. 1 Beitragsreglement).

Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde fristgemäss unter Verwendung des für sein Forschungsprojekt passenden Formulars gestellt. Die Vorinstanz macht geltend, der vom Beschwerdeführer eingereichte Forschungsplan sei zu kurz, um eine Evaluation des geplanten Forschungsprojektes vorzunehmen. Auch die im Forschungsplan enthaltene Publikationsliste sei sowohl inhaltlich als auch vom Umfang her nicht genügend. Aus dem Vorbringen der Vorinstanz wird indessen nicht deutlich, ob es sich auf die formellen Teilnahmevoraussetzungen im Sinne der Art. 8 ff. Beitragsreglement oder auf die materiellen Kriterien gemäss Art. 13 ff. Beitragsreglement bezieht. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat die Eignung des Forschungsprojektes für die Gewährung von Förderungsbeiträgen nach den materiellen Kriterien der Art. 13 ff. geprüft. Dies lässt eher darauf schliessen, dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers als den formellen Anforderungen genügend ansah. Hierfür spricht auch, dass das Gesuch Angaben zu allen Punkten enthält und daher bei rein formaler Betrachtung keine Lücken aufweist. Letztlich kann die Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers die formellen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, aber offen bleiben, wie sich aus den weiteren Erwägungen (E. 6 hienach) ergeben wird.
6.
Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensmässiger Hinsicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht unterlassen, sein Projekt von aussenstehenden Experten beurteilen zu lassen.
6.1 Hierbei handelt es sich um eine Verfahrensfrage, so dass dem Gericht insofern volle Kognition zukommt.
6.2 In der Tat wurde das Gesuch des Beschwerdeführers nur von einem Referenten der Vorinstanz, nicht jedoch von einem unabhängigen Experten überprüft. Allerdings bedarf es einer solchen Expertisierung dann nicht, wenn das Gesuch "offensichtlich ungenügend" ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 S. 1 Beitragsreglement).
6.3 Der Ausdruck "ungenügend" ist zwar nicht zum vorneherein eindeutig hinsichtlich der Frage, ob damit nur das Fehlen der formellen Gesuchsvoraussetzungen oder auch der materiellen Förderungswürdigkeit gemeint ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass für die Prüfung der formellen Gesuchsvoraussetzungen die Heranziehung aussenstehender Experten ohnehin nicht erforderlich ist, sondern nur, um die wissenschaftliche Qualität eines Forschungsprojektes einschätzen zu können. Insofern indiziert die Ergänzung "offensichtlich", dass nicht nur ein formelles Ungenügen gemeint sein kann. Der in Art. 18 Abs. 1 S. 1 Beitragsreglement enthaltene Ausnahmetatbestand erfasst gerade auch Fälle, in denen die wissenschaftliche Qualität des Forschungsprojektes selbst "offensichtlich" nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen erfüllt. "Offensichtlich" dürften Mängel eines Gesuches insbesondere dann sein, wenn sie auch von jemandem, der in der betreffenden Forschungsmaterie über keine Spezialkenntnisse verfügt, eindeutig festgestellt werden können.
6.4 Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer offenbar keine formellen Mängel vorwirft, ist in der Folge im Rahmen der Prüfung der materiellen Gesuchsvoraussetzungen zu untersuchen, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht auf eine externe Expertisierung verzichtet hat.
7.
Die Gewährung von Forschungsbeiträgen setzt voraus, dass die im Beitragsreglement aufgeführten Anforderungen an die Qualifikation des Gesuchstellers (Art. 13 Beitragsreglement) und an die wissenschaftliche Qualität des Projektes (Art. 17 Beitragsreglement) erfüllt sind. Gemäss den Grundsätzen der eingeschränkten Kognition (siehe oben, E. 4) ist daher zu prüfen, ob die Entscheidung der Vorinstanz insofern nachvollziehbar und nicht offensichtlich unrichtig ist. Neben der bisherigen Forschungstätigkeit ist die wissenschaftliche Qualität des Projektes das zentrale Kriterium für die Prüfung der Förderungswürdigkeit durch die Vorinstanz (Art. 17 Abs. 1 S. 1 Beitragsreglement). Hauptkriterien für die Beurteilung des Forschungsvorhabens sind dabei die wissenschaftliche Bedeutung und Aktualität des Projekts, die Originalität der Fragestellung, die Eignung des methodischen Vorgehens, die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen des Gesuchstellers, die Fachkompetenz des Gesuchstellers in Bezug auf das Projekt sowie die Machbarkeit des Projekts (Art. 17 Abs. 1 S. 2 Bst. a-f Beitragsreglement).
7.1 Die Vorinstanz führt in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffenden Kriterien an, dass dieser keine eigentliche Forscherkarriere durchlaufen habe und dass seine wissenschaftlichen Leistungen nicht genügend seien.

Ein Gesuchsteller muss sich über eine mehrjährige, erfolgreiche Forschungstätigkeit ausweisen und in der Lage sein, ein Forschungsprojekt in eigener Verantwortung durchzuführen (Art. 13 Abs. 1 S. 1 Beitragsreglement). Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers geht hervor, dass er 10 Jahre als Assistent an der Universität von S._______ tätig war. Danach war er in zwei schweizerischen Unternehmen als Entwicklungsingenieur und Triebwerkspezialist tätig. Der Beschwerdeführer macht insofern geltend, dass er als Assistent Forschung betrieben und als Wissenschaftler Experimente durchgeführt habe. Die Ergebnisse dieser Experimente seien von ihm wissenschaftlich untersucht worden und er habe das Forschungsergebnis veröffentlicht. Jedoch hat der Beschwerdeführer unbestritten bisher keine eigenen Forschungsprojekte geleitet. Ausserdem ist zu bedenken, dass seine Tätigkeit als Assistent verhältnismässig lange zurückliegt. Im Bezug auf seine Tätigkeit in der Wirtschaft hat er zudem nicht dargelegt, dass er mit Forschungsaufgaben betraut war. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Werdegang des Beschwerdeführers als Wissenschaftler nicht die Voraussetzungen für die Förderung eines Forschungsprojektes erfüllt.
Betreffend die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers bringt die Vorinstanz vor, er könne zu wenige Veröffentlichungen in einschlägigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften nachweisen. Ferner seien die von ihm erworbenen Diplome und Abschlüsse als wissenschaftlicher Leistungsausweis nicht genügend, um eine hinreichende Fachkompetenz glaubhaft zu machen. Von den in der Publikationsliste des Forschungsplanes angeführten elf Veröffentlichungen sind acht Beiträge zu wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien. Zudem ist offenbar auch die Diplomarbeit des Beschwerführers in die Publikationsliste aufgenommen worden. In Anbetracht dieser Sachlage erscheint es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Leistungsausweis des Beschwerdeführers in Form von Veröffentlichungen nicht geeignet ist, den Nachweis für die erforderliche wissenschaftliche Kompetenz des Beschwerdeführers zu erbringen.
7.2 In Bezug auf das Projekt selbst macht die Vorinstanz geltend, aus den Angaben des Beschwerdeführers im Forschungsplan sei kein eigentliches Forschungsprojekt ersichtlich. Jedenfalls genüge das Vorhaben ihren Qualitätskriterien nicht.

Aus dem Forschungsplan geht kaum hervor, in welchen methodischen Schritten der Beschwerdeführer eine physikalische Erklärung für das (...) zu erarbeiten gedenkt und wieviel Zeit er hierfür jeweils einplant. Der im Forschungsplan enthaltene Überblick über die zeitliche Planung des Projektes ist wenig aussagekräftig. Ihm lässt sich lediglich entnehmen, wann der Beschwerdeführer bestimmte Tagungen besuchen, Experimente durchführen, und Teilergebnisse veröffentlichen will. Es geht aus dem Zeitplan jedoch nicht hervor, wie die Erarbeitung des Forschungsziels im Hinblick auf den Inhalt der Forschungsarbeit geplant ist. Der Beschwerdeführer hat insofern keine Etappenziele formuliert, die den voraussichtlichen Stand seines Forschungsvorhabens zu einem bestimmten Zeitpunkt wiedergeben, sondern lediglich einen Zeitrahmen vorgegeben, innerhalb welchem er sein Projekt verwirklichen will. Aus dem Forschungsplan ist somit kaum ersichtlich, wie der Beschwerdeführer die Verwirklichung des Projektes in zeitlicher Hinsicht bewerkstelligen will.

Der Beschwerdeführer hat zwar konkret dargelegt, welches Ziel er mit seinem Projekt erreichen will. Er hat auch die dem Projekt zugrundeliegende wissenschaftliche Fragestellung umrissen und einen theoretischen Lösungsansatz angegeben. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer jedoch kaum Angaben darüber gemacht, wie er sich die Durchführung des Projektes im Einzelnen vorstellt. Der Forschungsplan enthält lediglich als Anhang eine Ideenliste, in welcher der Beschwerdeführer stichwortartig einzelne Aspekte anführt, die er für bedeutsam in Bezug auf das Forschungsprojekt hält. Die Aufzählung erfolgt jedoch ohne erkennbares System, so dass kein konkreter Lösungsweg deutlich wird.

Unklar bleibt auch, ob das Projekt des Beschwerdeführers überhaupt eigene Experimente beinhaltet. Zwar enthält der Zeitplan ein entsprechendes Stichwort. Andererseits räumt der Beschwerdeführer selbst ein, über keine Laboreinrichtungen zu verfügen, sondern nur am Computer in der eigenen Wohnung zu arbeiten. Der Beschwerdeführer hat zudem keine Mitarbeiter, die ihn bei der Verwirklichung seines Forschungsvorhabens unterstützen. Aus seinen Ausführungen im Kapitel "Internationale Zusammenarbeit" ergibt sich der Eindruck, dass sämtliche allfälligen Experimente durch Dr. K._______ in C._______ durchgeführt werden und sich die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei diesen Experimenten auf seine "Expertise bei der Auslegung der Versuchsanordnung" sowie auf eine nicht weiter substantiierte Mithilfe bei der Interpretation der ersten Testergebnisse, wofür seine Anwesenheit in C._______ "wünschbar" sei, beschränkt.

Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die Auffassung vertritt, die Angaben im Gesuch seien zu wenig klar und substanziiert, als dass eine externe Expertisierung durchgeführt werden könne, die Aussicht auf ein für den Beschwerdeführer positives Ergebnis habe. Daher erscheint es als vertretbar, wenn die Vorinstanz auch ohne externe Expertisierung zum Ergebnis kam, dass die wissenschaftliche Qualität des vom Beschwerdeführer geplanten Projektes, so wie es aus seinem Gesuch hervorgeht, nicht den Anforderungen an die Gewährung von Forschungsbeiträgen genüge.
7.3 Insgesamt sind die Ausführungen der Vorinstanz somit nicht offensichtlich unrichtig, sondern nachvollziehbar und im Ergebnis vertretbar.
8.
Die Ablehnung des Gesuchs war deshalb rechtmässig, so dass die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind mit dem am 29. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'600.-- zu verrechnen. Eine Parteienschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Akten zurück)
- die Vorinstanz (eingeschrieben; Akten zurück)

Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Eva Schneeberger Michael Barnikol

Versand: 22. Februar 2008