Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5810/2020

Urteil vom 18. Januar 2021

Einzelrichterin Esther Marti,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

A._______, geboren am (...),

Parteien Irak,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge im (...) 2018 und gelangte am 2. Januar 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Februar 2019 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A7/12) und am 17. Juli 2020 ein erstes Mal zu seinen Asylgründen angehört (erste Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A27/13). Die erste Anhörung wurde zwecks weiterer Abklärungen zu unterschiedlichen Alters- und Schulangaben des Beschwerdeführers sowie einer von ihm im September 2019 eingereichten irakischen Identitätskarte abgebrochen. Im Anschluss an die Anhörung wurden dem Beschwerdeführer medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt und eine SEM-interne Dokumentenprüfung durchgeführt. Am 1. Oktober 2020 wurde er ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A41/27)

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ in der Provinz Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan (ARK). Dort habe er zusammen mit seinen Eltern und (...) Brüdern bis zu seiner Ausreise gelebt. Als (...) benötige er seit seiner Kindheit regelmässig (...). Von Ende (...) respektive Anfang (...) bis (...) 2018 habe er in C._______ für eine reiche Familie gearbeitet und vor allem Einkäufe für sie gemacht. Der Familienvorsteher namens D. sei (...) bei den Peschmerga und Anhänger der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP). Er habe eine einflussreiche Position bei der Regierung. Auch sein Schwiegervater H.K. sei bei der KDP. Dessen Tochter F., die Ehefrau von D., habe (...) oder (...) Mal Sex vom Beschwerdeführer verlangt. Für die sexuelle Beziehung mit ihr habe er Geld von ihr erhalten. Der Wachmann von D. habe davon erfahren und von seiner Familie erfolglos Schweigegeld verlangt. Nachdem der Wachmann D. über die sexuelle Beziehung informiert habe, habe der Beschwerdeführer aus dem Irak flüchten müssen. D. habe nach seiner Flucht seinen älteren Bruder H. belästigt, um seinen Aufenthaltsort herauszufinden. Er habe erfahren, dass D. und H.K. sowie deren Verwandte Todesdrohungen gegen ihn (den Beschwerdeführer) ausgestossen hätten, und dass F. zusammengeschlagen worden sei. Nach seiner Ausreise habe auch der Neffe von D. namens R. Todesdrohungen gegen ihn ausgestossen. R. habe im Jahr 2020 seine Familie mit einer Pistole bedroht und dabei seinen Bruder H. geschlagen. Seine Familie habe dann die Sicherheitskräfte (Asayesch) informiert, die R. festgenommen und inhaftiert hätten. D. sei nach einem Feuergefecht mit den Sicherheitskräften geflüchtet, er wisse nicht, wo er sich nun aufhalte. All dies habe er von der Schweiz aus von seinen Kontakten und Freunden über Social Media wie Facebook erfahren. Die Videoaufnahmen auf den eingereichten USB-Sticks zeigten unter anderem, wie D. Drohungen gegen ihn und seine Familie ausstosse. Er sei jedoch darauf nicht zu sehen und werde auch nicht namentlich erwähnt. Es habe auch eine Sprachnachricht von R. gegeben, in der er von ihm bedroht worden sei. Zudem sei er von einem Verwandten von H.K in der Schweiz angerufen und bedroht worden. Diese Person sei nun in Zürich wohnhaft. Ein Verwandter des Beschwerdeführers habe der Person mit einer Anzeige gedroht, woraufhin sich diese entschuldigt habe. Die Anzeige seiner Familie bei den Sicherheitsbehörden wegen der wiederholten verbalen Drohungen von H.K. gegen ihn sei erfolglos geblieben, weil H.K. nicht zur Waffe gegriffen habe. Die Sicherheitskräfte Asayesch würden ihn nach seiner Rückkehr verhaften, weil er mit F. Ehebruch begangen
und die Ehre von D. beschmutzt habe.

Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte, Video-Chats und Videoaufnahmen auf zwei USB-Sticks zu den Akten.

A.c Der Beschwerdeführer machte unterschiedliche Angaben zu seinem Alter. Bei der BzP nannte er den (...) als sein Geburtsdatum. Auf der eingereichten irakischen Identitätskarte mit deutscher Übersetzung ist der (...) als sein Geburtsdatum vermerkt. Bei der ersten Anhörung bestätigte er den (...) als sein Geburtsdatum und führte aus, er habe bei der BzP ein falsches Geburtsdatum angegeben, weil «viele schlechte Asylsuchende, vor allem aus D._______» im Camp gewesen seien und er deshalb auf seine Tasche sowie sein Geld habe aufpassen müssen. Ein weiterer Grund für seine falsche Altersangabe sei gewesen, dass er sonst in E._______ als minderjährige Person separat hätte wohnen müssen.

A.d Die im Anschluss an die erste Anhörung veranlasste SEM-interne Dokumentenprüfung vom 17. Juli 2020 ergab, dass es sich bei der Identitätskarte um eine Fälschung handelt. Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses des Analyseberichts bekannt und forderte ihn zur Stellungnahme innert Frist auf. Gleichzeitig teilte es ihm mit, gestützt auf das Analyseergebnis werde beabsichtigt, das ursprünglich angegebene Geburtsdatum ([...]) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) unverändert zu belassen und - sollte er damit nicht einverstanden sein - mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. In seinen Stellungnahmen vom 12. August 2020 und seiner damaligen Rechtsvertretung vom 3. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit der Identitätskarte fest.

B.
Mit am 21. Oktober 2020 eröffneter Verfügung vom 20. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. Januar 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den Antrag auf Anpassung der Personalien respektive auf ein Altersgutachten wies es ab und hielt fest, das registrierte Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) werde im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Die als gefälscht qualifizierte Identitätskarte zog es ein.

C.
Mit Schreiben vom 4. November 2020 an das SEM legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat per sofort nieder.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss unter Aufhebung dieser Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zwecks Vornahme einer seriösen Altersbestimmung und Neubeurteilung. Eventualiter sei der angeordnete Wegweisungsvollzug aufzuheben und unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit seine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E.
Am 25. November 2020 übermittelte das Amt für Migration und Integration des Kantons F._______ dem Gericht per E-Mail einen Arztbericht des Kantonsspitals G._______ vom 16. November 2020 betreffend den Beschwerdeführer.

F.

Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines von ihm in jener Sache beauftragten Rechtsvertreters vom 26. November 2020 an das SEM betreffend Prüfung der Identitätskarte, eine Vollmacht gleichen Datums und eine Kopie des vom Amt für Migration und Integration des Kantons F._______ bereits übermittelten Arztberichtes ein. Im Schreiben vom 26. November 2020 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, er stehe in Kontakt mit dem irakischen Konsul, der ihm ein umfangreiches Briefing über den Personalausweis gegeben habe. Der Konsul könne diesen nicht verifizieren, weil nur eine Kopie vorliege. Der Beschwerdeführer müsste mit der Kopie nach Bern zur irakischen Botschaft kommen, damit sie im Aussenministerium auf ihre Authentizität überprüft werden könne. Das Geburtsdatum seines Mandanten sei gemäss seinem Personalausweis auf den (...) festzulegen. Eventualiter sei Akteneinsicht zu gewähren und eine beglaubigte Kopie des Ausweises an den irakischen Konsul in H._______ sowie an ihn selber zuzustellen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 15. Dezember 2020 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

H.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trat das SEM mit Verweis auf das hängige Beschwerdeverfahren und die angefochtene Verfügung auf das Hauptbegehren im Schreiben vom 26. November 2020 (Anpassung des Geburtsdatums auf den [...]) nicht ein. Das Eventualbegehren 1 (Akteneinsicht) werde in einem separaten Schreiben beantwortet. Zu den Eventualbegehren 2 und 3 (Zustellung beglaubigter Kopien der Identitätskarte an den irakischen Konsul und an den Rechtsvertreter) hielt es fest, das SEM sei nicht befugt, Akten in einem hängigen Verfahren ausserhalb der Reisepapierbeschaffung einer ausländischen Vertretung zuzustellen. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass eine asylsuchende Person von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen werde, wenn sie Kontakt mit den heimatlichen Behörden aufnehme. Das Eventualbegehren 2 (beglaubigte Kopie der Identitätskarte an das irakische Konsulat) werde deshalb abgelehnt. Das Eventualbegehren 3 (beglaubigte Kopie der Identitätskarte an den Rechtsvertreter) werde insoweit gutgeheissen, als er im separaten Schreiben betreffend Akteneinsicht eine Kopie der gefälschten irakischen Identitätskarte des Beschwerdeführers erhalten werde.

I.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, die irakische Vertretung in der Schweiz habe sich bereit erklärt, die Echtheit seiner Identitätskarte zu prüfen. Dies sei jedoch nur mit einer beglaubigten Kopie möglich. Er ersuche deshalb darum, ihm eine Kopie seines Identitätsausweises zuzustellen.

J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde.

K.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik vom 13. (recte: 23.) Dezember 2020 die Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 4 ff. der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
AIG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).

4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Die eingereichte Identitätskarte sei gefälscht, weshalb auch das darin aufgeführte Geburtsdatum als unglaubhaft zu beurteilen sei. Im Bericht zur Ausweisanalyse sei festgestellt worden, dass die Druck- und teilweise Schriftart, auch bezüglich der Nummer, und die Sicherheitsmerkmale von echten irakischen Identitätskarten gemäss Vergleichsmaterial abweichen würden. Seine Stellungnahmen, es handle sich um ein amtliches Originaldokument, und er habe sich zum Zeitpunkt der Ausstellung als Kind nicht um administrative Belange gekümmert, überzeugten nicht. Zudem habe er bei der BzP selber angegeben, am (...) geboren und damit volljährig zu sein. Dies widerspreche der gefälschten Identitätskarte und seinen späteren Behauptungen. Auch seine Erklärungen dazu vermöchten nicht zu überzeugen und würden sich widersprechen. So habe er ausgesagt, wegen schlechten Menschen im Camp in E._______, aus Angst vor Diebstahl und wegen seines (...) R., der ihm geholfen habe, sein wahres Alter verschwiegen zu haben. Abgesehen davon, dass diese Erklärungen nicht nachvollziehbar seien, zumal er als Minderjähriger in einer separaten Unterkunft vor den Menschen im Camp geschützt gewesen wäre, stimmten sie auch nicht mit seinem weiteren Vorbringen überein, wonach er nicht von seinen älteren Kollegen auf deren Rat hin habe getrennt werden wollen, um nicht alleine zu sein.

Des Weiteren habe er widersprüchliche Aussagen zu seinem Alter und seiner Schulbildung gemacht. Bei der BzP habe er ausgesagt, von (...) bis (...) für sechs Jahre die Schule besucht zu haben. Bei der ersten Anhörung hingegen habe er von sechs Jahren Schulbesuch von (...) bis (...) gesprochen. Seine Erklärung auf Vorhalt hin, er habe die Schuljahre seiner neuen Altersangabe angepasst, überzeuge angesichts der gefälschten Identitätskarte nicht. Zudem habe er wiederholt festgehalten, mit der Arbeit bei D. und seiner Familie (...) 2012 respektive (...) 2013 begonnen zu haben und damals nicht mehr zur Schule gegangen zu sein. Seine Erklärungen, er sei ab (...) nicht mehr respektive von (...) bis (...) doch zur Schule gegangen, stünden im Widerspruch zueinander. Die von ihm verlangten Abklärungen zu seinem Alter seien aufgrund seiner unglaubhaften Angaben, der gefälschten Identitätskarte, der Verletzung seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflicht und des erstellten Sachverhalts in diesem Punkt nicht notwendig. Es werde deshalb von seinem zuerst angegebenen Geburtsdatum ([...]) ausgegangen und der Eintrag im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk versehen.

Des Weiteren sei sein Vorbringen am Ende der zweiten Anhörung, die Asayesch würden ihn nach seiner Rückkehr in die ARK wegen Ehebruch und Ehrverletzung verhaften, nachgeschoben und somit unglaubhaft. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass einerseits seine Familie von den Asayesch Schutz wegen der Drohungen von D. und des Angriffs seines Neffen R. auf den Bruder H. erhalten habe, und er andererseits von ihnen verhaftet werden sollte. Seine diesbezüglichen Angaben seien substanzlos, nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. Ausserdem habe er selber bestätigt, es gebe keine Hinweise auf eine solche Verhaftung. Des Weiteren sei auch die erst am Ende der ergänzenden Anhörung geltend gemachte angebliche Drohung seines Vaters, ihn umzubringen, nachgeschoben, zumal er dies vorher mit keinem Wort erwähnt habe. Unbesehen davon sei sie auch nicht relevant, zumal er ausgesagt habe, sie sei nicht ernst gemeint gewesen und das Verhältnis zu seinem Vater sei wieder in Ordnung. Die geltend gemachte Minderjährigkeit, sein angebliches Geburtsdatum vom (...) und seine Asylvorbringen seien deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren.

Die Nachstellungen von D., R. und H.K. seien nicht asylrelevant, weil der Beschwerdeführer in der ARK und in der Provinz Dohuk staatlichen Schutz beanspruchen könne. Die staatlichen Behörden seien grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Er selber habe bestätigt, dass der staatliche Schutz durch die Sicherheitskräfte Asayesch gewährleistet sei und funktioniert habe. So sei R. nach seinem Angriff auf H. festgenommen und inhaftiert worden. H.K., der Vater von F., habe ihn zwar verbal bedroht, aber nichts Handfestes gegen ihn oder seine Familie unternommen, weil er sonst ebenfalls verhaftet und inhaftiert worden wäre. D. sei von den Asayesch aufgehalten, beschossen und verwundet worden. Er wisse nicht, ob D. ebenfalls verhaftet worden oder nach Mossul oder in den Iran geflüchtet sei. D., der schon früher wegen Drogendelikten inhaftiert gewesen sei, habe danach Probleme mit der Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK; Demokratische Partei Kurdistans) bekommen und kein Geld mehr erhalten. Damit sei belegt, dass der staatliche Schutz gewährleistet sei und bereits mehrfach funktioniert habe. Ausserdem mache der Beschwerdeführer lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen geltend, denen er sich durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Er habe bereits vor seiner Ausreise eine für ihn zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative wahrgenommen, indem er sich in I._______ in der ARK aufgehalten habe, wo er Freunde habe und ihm nichts passiert sei. Er hätte auch in die noch weiter weg liegende Provinz Sulaimaniya umziehen können, wo der Schutz ebenfalls gewährleistet sei. Auch diese Aufenthaltsalternative sei für ihn zumutbar, zumal er als junger erwachsener Mann über Arbeitserfahrung sowie Schulbildung verfüge und sein Leben in der ARK bestritten habe. Er habe auch ein wirtschaftlich tragfähiges Beziehungsnetz, das seine Reise finanziert habe. Des Weiteren sei kein flüchtlingsrelevantes Motiv erkennbar, zumal die geltend gemachten Nachstellungen wegen der sexuellen Beziehung zu F. und nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seinen politischen Anschauungen oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt seien. Auch die Gelderpressung des Wachmanns von D. sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Gleich verhalte es sich mit dem bei der zweiten Anhörung erwähnten Angriff der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) auf sein Heimatdorf. Die Video-Chats und Aufnahmen auf den USB-Sticks vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Mangels Flüchtlingsrelevanz der gesuchsbegründenden Aussagen erübrige es sich, auf vorhanden Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Eine Geltendmachung werde jedoch ausdrücklich
vorbehalten.

Da sein Asylgesuch abgelehnt werde, sei er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer habe (...) in der ARK behandeln lassen können und (...) erhalten. Er habe sein Leben ohne medizinische Notlage bestreiten können. Die geltend gemachten (...) Probleme könne er von (...) in seinem Heimatland behandeln lassen. Auch dies stelle keinen Umstand dar, der die Voraussetzungen für einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erfüllen würde. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als zulässig. Er sei aber auch zumutbar, zumal er seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Zudem lasse die allgemeine Lage in der ARK nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Es lägen auch keine individuellen Gründe vor, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die ARK schliessen liessen. Sein Vorbringen, seine Familie sei wahrscheinlich aus dem Nordirak ausgereist, sei unglaubhaft. Zudem verfüge er in der ARK über mehrere Tanten und Onkel mütterlicher- sowie väterlicherseits und auch über Freunde sowie Kollegen. Des Weiteren hätten ihn (...) väterlicherseits und Verwandte in der Schweiz finanziell unterstützt. Er habe ein tragfähiges Beziehungsnetz in der ARK, dass ihn - neben seinem Beziehungsnetz in J._______ und der Schweiz - bei der Reintegration in der ARK unterstützen könne. Er habe die Möglichkeit, im (...) seiner Familie mitzuarbeiten. Es lägen auch keine medizinischen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die geltend gemachten (...) Probleme seien unbelegt geblieben und könnten auch in der ARK behandelt werden. Auf das Abwarten des in Aussicht gestellten Arztberichtes könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Die Suiziddrohung des Beschwerdeführers stelle somit kein Vollzugshindernis dar. Gleich verhalte es sich mit (...), zumal er sich bereits in der ARK dagegen habe behandeln lassen können und (...) erhalten habe. Der Umstand, dass die medizinisch-psychiatrische Versorgung in der ARK nicht dem schweizerischen Standard entspreche, spreche ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 stehe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Dem Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers werde bei der Organisation der Rückkehr Rechnung getragen. Zudem stehe ihm ein Rückkehrhilfeangebot zur Verfügung. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Annahme des SEM, es handle sich beim Identitätsausweis um eine Fälschung, sei alleine auf Vermutungen und Interpretationen abgestützt worden. Eine Expertise durch eine Fachperson zur Beurteilung des Ausweises sei nicht vorgenommen worden. Die dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Altersbestimmung sei mit der Begründung nicht durchgeführt worden, er habe sich beim Erstgespräch selber älter gemacht. Er habe jedoch dargelegt, weshalb dies geschehen sei. Solche Überlegungen und Gedankengänge seien für einen Jugendlichen nicht unüblich, auch wenn sie für einen Erwachsenen vielleicht nicht einfach nachvollziehbar erscheinen würden. Es könne basierend darauf sicherlich nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Aussagen zum Alter unglaubhaft seien. Er habe dadurch, dass er vom SEM älter gemacht worden sei, den speziellen Kindesschutz verloren. Dieser wäre bei der Beurteilung eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden massgebend mitentscheidend. Deshalb sollte der Fall für eine seriöse Altersbestimmung an das SEM zurückgewiesen werden.

Der Wegweisungsvollzug in den Irak sei nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Geschlechtsverkehrs mit der verheirateten Frau seines damaligen Vorgesetzten grundlegende Regeln der irakischen Gesellschaft verletzt. Dieses Vergehen werde mit grosser Wahrscheinlichkeit von Angehörigen der Familien gerächt. Die staatlichen Behörden des irakischen Staates respektive der ARK seien voraussichtlich nicht in der Lage, die körperliche Unversehrtheit und das Leben des Beschwerdeführers sicher zu stellen. Sein (...) Zustand lasse seine Rückführung in den Irak nicht zu. Dafür fehle ihm das notwendige verwandtschaftliche Netz oder ein tragender Bekanntenkreis. Seine Verwandt- und Bekanntschaft werde ihn aufgrund der Vorkommnisse nicht unterstützen. Aufgrund seiner (...) und (...) sei er auf (...) Hilfe angewiesen. Die suizidalen Tendenzen könnten mit Medikamenten alleine nicht gebannt werden. Die notwendige Versorgung sei zurzeit im Irak keinesfalls sichergestellt.

5.3 In der Vernehmlassung wird ausgeführt, der Behauptung, die festgestellte Fälschung des irakischen Identitätsausweises beruhe nicht auf einer Expertise durch eine Fachperson, sondern lediglich auf Vermutungen und Interpretationen, sei zu widersprechen. Der Ausweis sei von einer Fachperson geprüft worden und diese sei in ihrem bei den Akten befindlichen Bericht zum Schluss gekommen, dass er gefälscht sei. Deshalb sei das Geburtsdatum, wie dies der Beschwerdeführer zunächst selber angegeben habe, auf den (...) festgesetzt worden. Das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis sei ihm sowohl schriftlich als auch in der Anhörung gewährt worden. Der Sachverhalt sei richtig und vollständig festgestellt worden. Im Wegweisungsvollzugspunkt belege der Arztbericht vom 15. November 2020 den bereits aktenkundig gemachten (...) des Beschwerdeführers. Er habe sich bereits im Irak behandeln lassen können und dort auch (...) erhalten. Er habe sein Leben in der ARK in der Region Kurdistan bei C._______ trotz (...) ohne medizinische oder existenzbedrohende Notlage verbracht. Dies werde ihm auch nach seiner Rückkehr dorthin wieder möglich sein, zumal er als erwachsener Mann seinen Lebensunterhalt und auch die Kosten für die Behandlung und (...) selber bestreiten könne. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als durchführbar. Die Kinderrechtskonvention gelange angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung.

5.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an der Echtheit des Identitätsausweises fest und beantragt die Gewährung einer Gegenanalyse. Dies sei schon deshalb von Belang, weil er möglicherweise unter das Übereinkommen über die Rechte des Kindes falle. Die irakische Botschaft habe sich bereit erklärt, den Ausweis zu prüfen. Falls die Botschaft das Original erhalte, könne die Verifizierung in Bern erfolgen. Sollte nur eine beglaubigte Kopie zugestellt werden, müsste die Verifizierung durch die irakische Regierung erfolgen, was mehr Zeit erfordern werde. Er beantrage deshalb die Zustellung des Identitätsausweises im Original an ihn zur Verifizierung durch die irakische Botschaft in der Schweiz. Eventualiter sei ihm eine beglaubigte Kopie des Ausweises zur Verifizierung durch die irakische Regierung zuzustellen. Das weitere Verfahren sei bis zum Abschluss dieser Verifizierung zu sistieren.

6.
Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie sein Alter eigenmächtig festgelegt und keine Expertise des Identitätsausweises durch eine Fachperson vorgenommen habe, den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und sein rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Das SEM hat den Identitätsausweis einer internen Dokumentenprüfung durch eine Fachperson unterzogen und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis gewährt. Zudem hat es ausführlich begründet, weshalb die geltend gemachte Minderjährigkeit unglaubhaft sei. Mangels substanziierter Entgegnungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der eingereichten Identitätskarte um eine Fälschung handelt, der unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers zum Schulbesuch und seiner in keiner Weise überzeugenden Erklärungen zu seinem Alter, ist die Vorinstanz zu Recht von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag auf Aushändigung des Identitätsausweises im Original respektive einer beglaubigten Kopie an den Beschwerdeführer zwecks Durchführung einer Gegenanalyse durch die irakische Botschaft in Bern respektive die irakische Regierung wird unter Verweis auf Art. 10
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM28 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.29
AsylG abgewiesen. Die als gefälscht erkannte Identitätskarte bleibt gestützt auf Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM28 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.29
AsylG eingezogen. Der Antrag auf Sistierung des weiteren Verfahrens bis zur Verifizierung des Identitätsausweises wird damit hinfällig.

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2

7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Flüchtlingskonvention und Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung findet. Unabhängig von den hohen Anforderungen an die Feststellung eines "real risk" kann sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Heimatstaat an die nordirakischen Sicherheitsbehörden wenden, sollte er tatsächlich auf ihren Schutz angewiesen sein. In der angefochtenen Verfügung wurde im Zusammenhang mit der sexuellen Beziehung des Beschwerdeführers zur Ehefrau von D. zutreffend ausgeführt, in der ARK und insbesondere auch in der Provinz Dohuk sei der staatliche Schutz vor Übergriffen durch Dritte genügend gewährleistet. Zudem hat der Beschwerdeführer selber bestätigt, dass der staatliche Schutz in C._______ von den Sicherheitskräften der Asayesch gewährleistet sei und funktioniere. So sei der Neffe von D. nach seinem Angriff auf den Bruder H. des Beschwerdeführers von den Asayesch festgenommen und inhaftiert worden. Auch D. sei von den Asayesch aufgehalten, beschossen und verwundet worden. Die Sicherheitsbehörden würden auch H.K., den Vater von F., festnehmen, inhaftieren oder sogar hinrichten, sollte er ihn oder seine Familienangehörigen angreifen, verletzen oder gar töten (vgl. A41/27 F24-34, F71, F75, F87-96, F106, F111-113, F119). Die Schutzinfrastruktur im vorliegenden Einzelfall hat gerade gut funktioniert. Weshalb der staatliche Schutz bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht wieder greifen sollte, erhellt sich nicht. Demnach ist er bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. bereits BVGE 2008 sowie u.a. Urteil des BVGer E-5608/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 7.2.4). Im Übrigen teilt das Gericht auch die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer könnte, wäre dies notwendig, allfälligen Drohungen mit einem Aufenthalt in einer anderen Region der ARK ausweichen. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden.

7.2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, könnte die Bestimmung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK in Bezug auf das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.

Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der bedauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

7.2.3 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zutreffend als sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig erachtet.

7.3

7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak ist anerkanntermassen volatil, wie auch das SEM zutreffend festhält. Was die aktuelle Situation in der ARK betrifft, kann auf seine ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebd. III, Ziff. 2.2) mit Hinweisen auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern er persönlich in einer Weise betroffen wäre, die als existenzgefährdend zu würdigen wäre. Zwar kommt es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Im Sommer 2020 wurde erneut von einer grösseren Offensive der Türkei im Nordirak berichtet (vgl. u.a. "Türkei startet neue Offensive gegen PKK im Nordirak - und verfolgt damit auch innenpolitische Ziele", Neue Zürcher Zeitung vom 15. Juni 2020). Es ist jedoch nach wie vor davon auszugehen, die Angriffe richteten sich vorab gegen Stellungen der PKK, insbesondere in den Grenzgebieten zu Syrien (Sindjar-Gebirge) und zum Iran (Kandil-Gebirge, wo sich das Hauptquartier der PKK befindet). Dabei wird auch von Zivilpersonen berichtet, die in grenznahen Dörfern von den türkischen Angriffen betroffen worden seien. Es ist aber auch heute nicht davon auszugehen, dass die in Städten wie Zakho in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten sei.

7.3.3 In konstanter Praxis geht das Gericht sodann davon aus, dass ein Wegweisungsvollzug in die ARK dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.1 m.w.H.).

Beim Beschwerdeführer sind begünstigende Faktoren gegeben. Das SEM ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Eltern und (...) Brüder des Beschwerdeführers nach wie vor in der ARK leben. Ausserdem verfügt er in der ARK über mehrere Tanten und Onkel mütterlicher- wie auch väterlicherseits sowie über Freunde und Kollegen wie etwa in I._______, bei denen er vor seiner Ausreise gewohnt habe. Ein (...) väterlicherseits und Verwandte in der Schweiz hätten ihn neben seiner Familie finanziell unterstützt. Er verfügt somit in der ARK über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, das ihm bei seiner Reintegration behilflich sein wird. Auch sei die wirtschaftliche Situation seiner Familie gut. Sie besitze ein Grundstück und lebe von (...) sowie (...). Er hat nach seiner Rückkehr die Möglichkeit, im elterlichen (...) mitzuarbeiten. Zudem hat er in der ARK während sechs Jahren die Schule besucht. Es gibt somit keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer könne in der Provinz Dohuk nicht auch beruflich wieder Fuss fassen.

7.3.4 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

Das Bedürfnis des Beschwerdeführers, in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu erhalten, ist nachvollziehbar und menschlich verständlich. Diese Feststellung vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass klarerweise nicht von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des SEM an, dass keine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Stellungnahme vom 16. November 2020 lässt keine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkennen. Der Beschwerdeführer führte selber aus, er habe in der ARK (...) erhalten. Er habe ein Rezept erhalten und (...) in der Apotheke gekauft. Ein Assistenzarzt, den er einmal besucht habe, heisse K._______. Dieser Arzt habe tagsüber im Spital und bis um (...) Uhr in einer Arztpraxis gearbeitet. Er sei auf (...)krankheiten spezialisiert gewesen (A27/13 F33 ff.). Zu den bei der ergänzenden Anhörung geltend gemachten (...) Problemen seit etwa zwei oder drei Monaten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, bis am 10. Oktober 2020 einen Arztbericht betreffend seinen (...) Gesundheitszustand einzureichen (A41/27 F19), bis heute nicht nachgekommen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie nicht gravierender Natur sind und auch in C._______ behandelt werden können. Der Beschwerdeführer führte denn auch selber aus, es gebe in C._______ bestimmt auch Psychologen (A41/27 F16). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. unter anderen Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG).

Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen sein.

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi