Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 280/2021

Urteil vom 17. November 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabina Eichel,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2021 (200 20 802 IV).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1965 geborene A.________ meldete sich am 15. Dezember 2015 wegen Magenproblemen erstmals zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen lehnte die IV-Stelle Bern einen Anspruch auf Leistungen ab unter Hinweis darauf, dass A.________ die Arbeit wieder mit dem gewohnten Pensum aufgenommen habe, die Anmeldung verspätet erfolgt und die gesundheitliche Beeinträchtigung medizinisch behandelbar sei (Verfügung vom 15. April 2016). Auf ein neues Leistungsbegehren vom 21. November 2016 trat die IV-Stelle nicht ein (Verfügung vom 15. Februar 2017).

A.b. Mit Neuanmeldung vom 2. März 2018 machte A.________ einen Anspruch auf Hilfsmittel geltend und gab an, sie leide infolge der Chemotherapie gegen Brustkrebs an Haarausfall. Die IV-Stelle sprach Hilfsmittel in Form von Perücken zu (Mitteilung vom 9. März 2018) und klärte ihre weitere Leistungspflicht ab. In diesem Rahmen holte sie unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der SMAB AG St. Gallen, Schweizerisches Zentrum für medizinische Abklärungen und Beratungen (nachfolgend: SMAB), vom 24. Februar 2020 ein und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 16. Juli 2020). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens bezifferte sie den Invaliditätsgrad - in Anwendung der gemischten Methode mit 82 % Erwerbs- und 18 % Haushaltsanteil - auf 0 % und verneinte einen Rentenanspruch (Verfügung vom 29. September 2020).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 16. März 2021).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, "sowie rechtens" eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung betreffend Rente an die Vorinstanz bzw. an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Rentenablehnung vor Bundesrecht standhält.

3.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (vgl. dazu Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108; 130 V 71 E. 3.1; 117 V 198 E. 3a), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG, Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), vor allem bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 143 V 418; 141 V 281), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

4.
Es besteht Einigkeit, dass der Verwaltungsakt vom 15. April 2016 und die rentenablehnende Verfügung vom 29. September 2020 die massgebenden Vergleichszeitpunkte für die Prüfung einer rechtserheblichen Tatsachenänderung bilden. Von keiner Seite bestritten ist sodann, dass mit der im Januar 2018 diagnostizierten Brustkrebserkrankung und der am 10. Januar 2019 implantierten medialen Hemiprothese am rechten Knie, je gefolgt von einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit, sogar zwei Neuanmeldungsgründe vorliegen, womit eine allseitige Prüfung des Leistungsanspruchs zu erfolgen hatte.

5.

5.1. Das kantonale Gericht legte nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 24. Februar 2020 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise grundsätzlich erfüllt. Es stellte gestützt darauf fest, die Beschwerdeführerin sei durch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ein linksbetontes Zervikobrachialsyndrom beidseits bei rechtskonvexer zervikaler Skoliose, ein belastungsabhängiges Thorakalsyndrom und ein belastungsabhängiges pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei linkskonvexer lumbaler Skoliose in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der psychiatrische Experte attestiere sowohl in der angestammten Tätigkeit (als Reinigungskraft) als auch in einer leidensangepassten Beschäftigung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit spätestens ab Mai 2019. Ob er im Lichte von BGE 145 V 361 E. 4.3 hinreichend dargelegt habe, durch welche erhobenen Befunde im Einzelnen die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, erscheine fraglich, könne aber offen bleiben. Ebenfalls nicht beantwortet werden müsse, ob mit Blick auf die psychiatrischerseits festgestellte deutliche
Beschwerdebetonung von einem Ausschlussgrund (Aggravation) auszugehen und ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden von vornherein zu verneinen sei. Denn in der Gesamtbetrachtung seien die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Deshalb sei das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen. Unter diesen Umständen sei auf die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlichen Gründen nicht abzustellen. In somatischer Hinsicht sei erstellt, dass erstmals aufgrund der Brustkrebserkrankung ab 31. Januar 2018 (Operationsdatum) bis zum Abschluss der Therapien am 9. Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ferner sei nach Implantation einer medialen Hemiprothese ins rechte Kniegelenk vom 10. Januar bis Mitte April 2019 von einer vollständigen und ab Mitte April 2019 von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. dazu E. 7 nachfolgend). Gestützt auf diese körperlichen Einschränkungen sei die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Aufgrund der präzisierten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin sei der
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode ein 94%iger Erwerbs- und ein 6%iger Haushaltsanteil zugrunde zu legen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 41'966.90 und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'724.30 resultiere im Erwerb keine Invalidität. Auf die Einschränkung im Aufgabenbereich sei nicht näher einzugehen, da selbst eine - hier ausser Betracht fallende - gänzliche Einschränkung (100 %, bzw. gewichtet mit 0,6: 6 %) zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde.

5.2. Die IV-Stelle stützt in ihrer letztinstanzlich eingereichten Vernehmlassung in allen Teilen die Argumentation des kantonalen Gerichts.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, soweit sich das kantonale Gericht (wie vorher auch schon die IV-Stelle) über die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die SMAB-Gutachter hinweggesetzt und eine abweichende eigene Beurteilung vorgenommen habe, habe es Bundesrecht verletzt. Im Gutachten sei beim Schweregrad der Krankheit bereits ein "Abzug" aufgrund der Beschwerdebetonung vorgenommen und nach entsprechender Bereinigung dennoch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Gerade die Tatsache, dass auch nach Berücksichtigung der Beschwerdebetonung immer noch eine mittelgradige Depression festgestellt worden sei, spreche für die Schwere der Krankheit und deute darauf hin, dass die Experten sich umfassend mit dem Gesamtbild auseinandergesetzt hätten. In der abweichenden Beurteilung der Vorinstanz müsse folglich eine unzulässige juristische Parallelprüfung gesehen werden.

6.2.

6.2.1. Ein Überblick über die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass jede gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen der (freien) Überprüfung durch die rechtsanwendende Verwaltung (im Beschwerdefall das Gericht) im Lichte von BGE 141 V 281 - und der seither ergangenen, das Konzept auf alle psychischen und psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile - unterliegt. Von einer lege artis erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist in Erinnerung zu rufen und es gilt als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Demnach besteht einerseits das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Andererseits umschreibt BGE 141 V 281 die
Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgenabschätzung abzuweichen bzw. ihr im Hinblick auf Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG nicht zu folgen.

Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 427). Am Beispiel rezidivierender depressiver Entwicklungen leichten bis mittleren Grades veranschaulicht, wie sie in der IV-rechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft - und auch vorliegendenfalls - im Vordergrund stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht,
dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (vgl. zum Ganzen: BGE 145 V 361 E. 4.3).

6.2.2. Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht letztlich nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend ist, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche Folgen zeitigt (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose - mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad - allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 6). Wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen beeinträchtigt ist, ergibt sich aus dem funktionellen Schweregrad einer Störung. Dieser bzw. die betreffende Kategorie ("funktioneller Schweregrad") überschneidet sich dabei teilweise mit den fachärztlichen Angaben zur Diagnosestellung (BGE 143 V 418 E. 5.2.3). Auch bei als schwer bezeichneten psychischen Leiden lässt sich daher nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle Einschränkung schliessen. Hingegen kann - und daran ist hier nochmals zu erinnern - grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung
invalidisierend im Rechtssinn sein (BGE 143 V 418 E. 5.2.2; 141 V 281 E. 4.3.1.2). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche
Massgeblichkeit zu versagen.

6.3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall bescheinigt der psychiatrische Experte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Im Einzelnen erläuterte die Vorinstanz im Rahmen der Indikatorenprüfung, auf der Basis des psychiatrischen Teilgutachtens, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nicht als schwer bezeichnet werden könne, da im Rahmen der Untersuchung nebst unauffälligen Befunden (lediglich) eine leicht reduzierte Konzentration, ein reduzierter Antrieb, eine leicht reduzierte Mimik und Gestik und eine deutlich gedrückte Grundstimmung (mit reduziertem Selbstwertgefühl, negativer Zukunftsperspektive, reduzierter Schwingungsfähigkeit und reduzierter Fähigkeit, Freude zu empfinden) konstatiert worden seien. Mit Blick darauf, dass die Therapiemöglichkeiten nach Ansicht des psychiatrischen Experten bei weitem nicht ausgeschöpft waren und auf die guten Prognosen (mögliche Besserung durch eine ambulante Therapie, während mit einer ausreichend langen stationären Therapie eine mindestens 20%ige Steigerung der Arbeitsfähigkeit in sechs bis acht Monaten, spätestens in einem Jahr erreicht werden könne) wird im angefochtenen Urteil sodann auch eine
ausgewiesene Behandlungsresistenz klar verneint. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern diese gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters ergangenen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen. Namentlich ist nicht klar, was sie aus dem Umstand, dass sie sich (durchaus den gutachtlichen Empfehlungen entsprechend) wieder regelmässig in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. B.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, befindet und im November 2020 stationär in Spitalpflege begeben hat, ableiten will, nachdem im vorliegenden Verfahren lediglich die gesundheitliche Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 29. September 2020 relevant sein kann. In der Zeit vor dem 29. September 2020 hatte sie nicht nur die ambulante Psychotherapie sistiert, sondern auch die letzte stationäre Behandlung vorzeitig abgebrochen.
Das kantonale Gericht hat sodann zutreffend festgehalten, dass der Experte keine Wechselwirkungen zwischen der Depression und einer anderen Diagnose ableitet. Aus dem Einwand der Beschwerdeführerin, bezüglich des Kriteriums der Komorbidität gelte es darauf hinzuweisen, dass sie auch an somatischen Beschwerden, insbesondere einer Dyspepsie, leide, die sich negativ auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken würden, lässt sich nichts zu ihren Gunsten gewinnen. Denn im Gutachten werden namentlich die Dyspepsie und ebenso der Diabetes mellitus Typ 2 ausdrücklich als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geführt.
Auch sonst ergeben sich keine fachärztlichen Hinweise auf eine Interferenz der somatischen Erkrankungen mit der depressiven Störung. Sodann trifft zwar zu, dass im Rahmen der Konsistenzprüfung zur Begründung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens keine vollständige Leistungsunfähigkeit und Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen verlangt werden. Im vorliegenden Fall trifft der Experte dazu allerdings - wie im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben - keine Feststellungen. Er beschränkt sich auf den Hinweis, es liege eine deutliche Beschwerdebetonung vor. Auf die Auswirkungen dieser Beschwerdebetonung wird nicht eingegangen. Allein die Ergebnisse des Mini-ICF-APP-Ratings (Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen) wiederzugeben, reicht für eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung der Arbeitsunfähigkeitsschätzung jedenfalls nicht aus.

Da nicht substanziiert dargelegt wird, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (vgl. E. 6.2.1 hiervor), war die Vorinstanz gehalten, anhand der Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, ob der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit erbracht ist. Dies muss hier umso mehr gelten, als sich die gutachterlich attestierte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich an der festgestellten mittelgradigen Ausprägung der depressiven Episode zu orientieren scheint (E. 6.2.1 hiervor). Wie das kantonale Gericht unter Bezugnahme auch auf die übrigen Indikatoren in allen Teilen willkürfrei aufzeigt, fehlt es an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten psychischen Funktionseinbusse. Im angefochtenen Gerichtsurteil werden zudem zu Recht die mangelnde schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und das bestehende therapeutische Potential in die Würdigung einbezogen (vgl. dazu E. 6.2.2 hiervor).

7.
Liegt somit im Erwerbsbereich für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule keine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit vor, so resultiert auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geforderten Erhöhung des vorinstanzlich gewährten 10%igen leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die Vorinstanz verweist zwar in Erwägung 4.5 auf eine somatisch begründete 30%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 5.1 hiervor). Wie sie aber in Erwägung 7.5.2 implizit klarstellt, stützt sie sich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens in nicht zu beanstandender Weise auf das SMAB-Gutachten, das aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Beschäftigung keine Einschränkung bescheinigt.

Die Beschwerdeführerin bringt an sich zu Recht vor, die Vorinstanz habe das Valideneinkommen gestützt auf ein 94%iges Arbeitspensum ermittelt. Doch die Aufrechnung auf ein 100%-Pensum wie auch die darüber hinaus geforderte Anpassung des Erwerbsanteils von 94 % auf 100 % und ein damit verbundener Wechsel von der gemischten zur allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung vermögen ebenfalls nicht zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zu führen. Wird die gemischte Methode angewendet, so kann aus den gleichen Gründen offen bleiben, ob allenfalls im Haushalt mit einem Anteil von 6 % eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens besteht. Das angefochtene Urteil ist folglich zu bestätigen.

8.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz