Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_772/2008

Urteil vom 17. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2008.

Nach Einsicht
in die Verfügung vom 17. Oktober 2007, mit welcher die IV-Stelle Bern an der Begutachtung durch Dr. med. H.________, Psychiatrie, und Dr. med. L.________, Neurochirurgie, trotz den von G.________ mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 geäusserten Einwänden festhielt,
in die von G.________ hiergegen gerichtete Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Untersuchungen an verfassungsmässiger, unabhängiger Stelle durchzuführen, und das von ihm gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2008, mit welcher das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) für den kantonalen Prozess abgewiesen wurde (Ziffer 3),
in die von G.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanzen seien anzuweisen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm für den letztinstanzlichen Prozess eine Parteientschädigung zuzusprechen, in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren zu bewilligen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
in die gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufhebung von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde,
in die das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess wegen Aussichtslosigkeit abweisende Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2008 samt Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden ist,
in Erwägung,
dass auf die Beschwerde soweit eingetreten werden kann, als sie sich gegen die Gegenstand der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2008 bildende Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren richtet (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 und weitere Urteile),
dass mithin mangels Anfechtungsgegenstandes auf den sinngemässen Antrag, es sei für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht eingetreten werden kann,
dass für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum besteht, weil die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG),
dass nach der Rechtsprechung nur über formelle Ausstandsbegehren (Art. 36
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG) mit selbstständig anfechtbarer Zwischenverfügung zu entscheiden ist, während andere triftige Gründe, die gegen einen Gutachter sprechen mögen (Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG), im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorgebracht werden können (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.),
dass die Vorinstanz die Beschwerde, in welcher die vorgesehenen Gutachter einzig deswegen abgelehnt wurden, weil sie viele Gutachtensaufträge der IV-Stelle erhielten, als aussichtslos betrachtet hat unter Hinweis auf das Urteil I 885/06 vom 20. Juni 2007, in welchem das Eidg. Versicherungsgericht eine Befangenheit derselben Gutachter aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit von der IV-Stelle verneint hat,
dass das Bundesgericht die Rechtsprechung, gemäss welcher eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Verwaltung keine Befangenheit im Sinne von Art. 36
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG zu begründen vermag, unlängst trotz gelegentlich in Rechtsschriften und in der Literatur vorgebrachter Kritik bestätigt hat (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4),
dass der Versicherte, wenn er die Gutachtenspraxis der IV-Stelle gerichtlich überprüfen lassen will, gegen den Endentscheid und nicht gegen die die Gutachter bezeichnende Verfügung Beschwerde zu erheben hat,
dass das kantonale Gericht die Erfolgsaussichten der gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2007 gerichteten Beschwerde damit zu Recht als gering eingestuft hat,
dass die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren durch die Vorinstanz damit als unbegründet abzuweisen ist,
dass eine förmliche Behandlung des für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuches um aufschiebende Wirkung sich damit erübrigt, weil es mit dem heutigen Urteil hinfällig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann