Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 467/03

Urteil vom 17. November 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien
S.________, 1942, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 4. Juni 2003)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2002 lehnte die IV-Stelle Bern das am 3. August 2001 unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 2. Dezember 1998 bestehende Fussbeschwerden links gestellte Rentenbegehren der 1942 geborenen, verheirateten und seit 1969 ausschliesslich im Haushalt tätigen S.________ ab; dies mit der Begründung, im häuslichen Aufgabenbereich, auf den im Rahmen der Invaliditätsbemessung abzustellen sei, liege gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 2. August 2002 und dem Abklärungsbericht Haushalt vom 2. September 2002 keine rentenbegründende Einschränkung vor.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Juni 2003 ab.
C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verwaltungsverfügung sei ihr eine Rente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 , 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Wenn und soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf vorinstanzliche Eingaben Anträge im Zusammenhang mit dem am 3. August 2001 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Gesuch um Hilfsmittel stellt, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten, da im vorliegenden Verfahren - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - auf Grund der Verfügung vom 14. Oktober 2002 lediglich der Anspruch auf eine Rente streitig ist. Mangels entsprechender Verfügung fehlt es hinsichtlich der Hilfsmittelfrage an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung.
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Nichterwerbstätigen nach Art. 5 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
1    Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
2    Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
und 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV, je in der bis 31. Dezember 2002 geltenden, hier anwendbaren Fassung; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist ferner, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet.
3.
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vollumfänglich im Haushalt beschäftigt wäre, weshalb zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode nach Art. 27 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
und 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV anzuwenden ist. Uneinigkeit herrscht demgegenüber bezüglich der Einschränkungen im Haushalt, wie sie vom IV-Abklärungsdienst vor Ort gemäss Bericht vom 2. September 2002 erhoben worden sind.
3.1 In einlässlicher Würdigung der Akten, insbesondere des Berichtes des Dr. med. F.________ vom 2. August 2002, des Abklärungsberichtes Haushalt vom 2. September 2002 sowie der Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom 1. Oktober und 25. November 2002, ist die Vorinstanz, welche sämtliche Einwendungen der Versicherten eingehend geprüft hat, zum überzeugenden Schluss gelangt, dass sich die massgebende Behinderung im Haushaltsbereich - den Angaben im Abklärungsbericht folgend - auf insgesamt 29 % beläuft. Ein Rentenanspruch ist somit, jedenfalls für diesen Zeitpunkt (vgl. aber Erw. 4 hiernach), nicht ausgewiesen.
3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag, soweit nicht bereits im kantonalen Verfahren entkräftet, an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
3.2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt der Abklärungsbericht Haushalt vom 2. September 2002 (samt den erläuternden Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom 1. Oktober und 25. November 2002) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar (zu den Kriterien für beweiskräftige Abklärungen an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
IVV: BGE 128 V 93; Urteil C. vom 18. August 2003, I 741/01, Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Deshalb kann darauf abgestellt werden, zumal keine Hinweise für offensichtliche Fehleinschätzungen der Abklärungsperson bestehen, welche einen richterlichen Ermessenseingriff erforderlich machten.
3.2.2 Nicht beizupflichten ist der Beschwerdeführerin ferner, soweit sie geltend macht, die von ihrem Ehemann geforderte Unterstützung im Haushalt gehe über die im Rahmen der Schadenminderungspflicht "üblicherweise" verlangte Mithilfe von Familienmitgliedern hinaus. Auch im Haushalt tätige Versicherte haben von sich aus das Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen, indem sie sich eine zweckmässige Arbeitsweise aneignen, geeignete Haushaltseinrichtungen und Maschinen anschaffen und eben, sofern sie wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen können, ihre Arbeit entsprechend einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (vgl. auch Rz 3098 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]). Für die Invaliditätsbemessung ist der Mehraufwand nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 135 Erw. 5; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222; Urteil S. vom 11. August 2003, I
681/02, Erw. 4.2). Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen somit nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (Urteil B. vom 30. April 2001, I 215/00, Erw. 2 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil I. vom 28. August 1981, I 3/81 [auszugsweise zitiert in Meyer-Blaser, a.a.O., S. 223]). Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienmitgliedern geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 222 f.). In Nachachtung der Schadenminderungspflicht sind einem Leistungsansprecher daher Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist deshalb stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (nicht
veröffentlichtes Urteil C. vom 8. November 1993, I 407/92, Erw. 2b; vgl. auch das Urteil S. vom 11. August 2003, I 681/02, Erw. 4.4 in fine mit weiteren Hinweisen).
Im Abklärungsbericht Haushalt vom 2. September 2002 wird es als zumutbar erachtet, den Ehemann für verschiedene Entlastungen der Beschwerdeführerin in den Bereichen Einkauf (Tragen von schweren Sachen/Unterstützung bei Grosseinkäufen), Ernährung (Reinigung der Küche etc.), Wohnungspflege und Wäsche (Transport der Wäsche in die Waschküche, Aufhängen der Wäsche, Staubsaugen, Reinigen des Badezimmers etc.) sowie für die Gartenarbeit heranzuziehen. Im Lichte der zuvor zitierten Rechtsprechung ist eine vermehrte Mithilfe des Ehegatten im Haushalt in diesem Umfang durchaus zu erwarten und zumutbar. Dass die durch den Ehemann übernommenen Aufgaben diesen in unverhältnismässiger Weise physisch oder psychisch belasten würden oder zu einer Erwerbseinbusse führten, wird weder geltend gemacht, noch sind entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich.
4.
Kann somit die medizinische und haushaltliche Situation ab spätestens August 2002 (Bericht des Dr. med. F.________ vom 2. August 2002, Abklärungsbericht Haushalt vom 2. September 2002 [erhoben am 27. August 2002]) schlüssig beurteilt werden, bleiben auf Grund der vorhandenen Akten indes die gesundheitlichen Verhältnisse in den vorangegangenen Jahren unklar.
4.1 Wie dem Operationsbericht des Dr. med. H.________, Leitender Arzt Chirurgie FMH, Chirurgische Abteilung, Spital X.________, vom 3. Dezember 1998 zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin tags zuvor auf Glatteis gestürzt und hatte eine - sogleich operativ behandelte - Trimalleolarluxationsfraktur Weber C rechts erlitten. Bis am 24. Dezember 1998 verblieb die Versicherte im Spital (Austrittsbericht vom 28. Dezember 1998). Dr. med. H.________ führte in seinem Bericht vom 17. November 1999 aus, der postoperative Verlauf gestalte sich infolge einer Wundrandnekrose kompliziert; die Patientin sei auch nach knapp einem Jahr nicht beschwerdefrei und leide unter belastungsabhängigen Beschwerden und Anlaufschmerzen, wobei radiologisch deutliche Arthrosezeichen an der tibialen Gelenkfläche bestünden. Zwei Wochen nach der Metallentfernung fand der Arzt am 1. Dezember 1999 zwar stark verbesserte Verhältnisse vor, sprach aber in seinem Bericht vom 6. Dezember 1999 von einer "radiologisch eindrücklichen Sprunggelenksarthrose", deren "weitere Entwicklung abzuwarten" bleibe. Im Bericht des Dr. med. F.________ vom 2. August 2002 ist sodann von sich wiederholenden Schmerzschüben und einer erheblich eingeschränkten Beweglichkeit im oberen
Sprunggelenk rechts die Rede, wobei die bisherige Tätigkeit, wenn auch mit vermehrten Schmerzen bei entsprechender Belastung, als zumutbar beschrieben wird.
4.2 Aus diesen Unterlagen erhellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen Dezember 1999 und August 2002 verbessert hat. Nicht feststellbar ist indessen - es liegen für diese 2 ½ Jahre keine medizinischen Unterlagen in den Akten - wie der Genesungsprozess verlaufen ist und wann die ab August 2002 ausgewiesenen gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten sind, welche, wie in Erw. 3 hievor dargelegt, keinen Rentenanspruch begründen. Insbesondere lassen sich weder dem Bericht des Dr. med. F.________ vom 2. August 2002 noch dem Abklärungsbericht Haushalt vom 2. September 2002 anamnestisch schlüssige Angaben entnehmen.
Da diesbezüglich somit keine abschliessende Beurteilung möglich ist, wird die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Sie wird namentlich Dr. med. F.________, bei welchem die Versicherte seit Dezember 1998 in Behandlung steht, sowie Dr. med. H.________ um Auskünfte, insbesondere auch zur damaligen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt (anhand der im Bericht Haushalt vom 2. September 2002 aufgeführten einzelnen Haushaltverrichtungen), ersuchen. Sofern sich daraus Anhaltspunkte für eine Veränderung des Beschwerdebildes ergeben, wird alsdann eine erneute Erhebung vor Ort erforderlich sein, welche - vor dem Hintergrund der ärztlichen Stellungnahmen - über die konkreten Auswirkungen des gesundheitlichen Prozesses auf die Haushaltstätigkeit Aufschluss zu geben hat. Was den massgeblichen Zeitrahmen anbelangt, ist zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 3. August 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat. Gemäss Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
Satz 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen, hier massgeblichen Fassung) werden Leistungen jedoch lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. - Hinweise dafür, dass vorliegend die in Art. 48
Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
Satz 2 IVG statuierte Ausnahmeregelung zum Tragen käme, bestehen nicht -, sodass jede Ausrichtung einer Rente für die Zeit vor dem 1. August 2000 entfällt.
5.
Die Akten gehen daher zur Prüfung eines allfälligen - zeitlich befristeten - Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. August 2000 an die IV-Stelle zurück. Ebenfalls zu beurteilen haben wird die Beschwerdegegnerin die Zusprechung von Hilfsmitteln im Sinne der Art. 21 f
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.149 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.149 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.150
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.151
. IVG (vgl. Erw. 1.2 hievor; Ziff. 7.8 des IV-Anmeldeformulars vom 3. August 2001). Im Hinblick auf eine zukünftige Rente bleibt anzumerken, dass der Versicherten, sollte sich ihr Gesundheitszustand wieder verschlechtern und die Leistungsfähigkeit im Haushalt dadurch in vermehrtem Ausmass beeinträchtigt werden, jederzeit der Weg der Neuanmeldung nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
in Verbindung mit Abs. 3 IVV offen steht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2003 sowie die Verfügung vom 14. Oktober 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. November 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: