Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 188/2022

Urteil vom 17. August 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 7. September 2021 (CA.2021.7).

Sachverhalt:

A.
Gemäss Anklageschrift ist A.________ Vater zweier Töchter, welche seit dem Jahr 2005 bei seiner geschiedenen Ehefrau in der U.________ in V.________ leben. Nach der Trennung von seiner Familie habe A.________ eine schwere Drogen- und Alkoholabhängigkeit entwickelt, welche mehrfach zu Hospitalisierungen in psychiatrischen Kliniken führten. Seit dem Jahr 2010 sei er immer wieder mit strafbaren (oder zumindest verdächtigen) Handlungen aufgefallen, welche einen Bezug zur U.________ und zu seiner geschiedenen Ehefrau und den Töchtern aufwiesen.

In den Wochen bis zum 11. Februar 2020 habe A.________ konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um bei der U.________ eine Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Freiheitsberaubung und Entführung oder eine Brandstiftung auszuführen. Er habe vier unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen angefertigt und zwei symmetrisch geschliffene Dolche, einen Glasbrecher, Kabelbinder und weitere, zur Ausführung der vorgenannten Straftaten geeignete Ausrüstungsgegenstände beschafft; er habe ein Testament und weitere Schreiben verfasst, in welchen er seine Absicht festgehalten habe, seine geschiedene Ehefrau und seine Töchter in der U.________ aufzusuchen. Am 11. Februar 2020 habe er mit seiner vorbereiteten Ausrüstung den Zug nach Zürich bestiegen, wobei er beabsichtigt habe, direkt nach V.________ weiterzureisen, um die geplanten Taten zu begehen. Nachdem er kein gültiges Billet habe vorweisen können, sei er im Hauptbahnhof Zürich durch die Transportpolizei aufgehalten und alsdann durch die Kantonspolizei Zürich festgenommen worden.

B.
Mit Urteil vom 5. März 2021 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einer Freiheitsberaubung und Entführung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft und Ersatzmassnahmen von insgesamt 348 Tagen. Zusätzlich wurde eine Massnahme gemäss Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu deren Gunsten aufgeschoben.

A.________ focht dieses Urteil bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts an, welche die Berufung mit Urteil vom 7. September 2021 teilweise guthiess. Sie bestätigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche, die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB und deren Aufschub zugunsten der Freiheitsstrafe, welche sie auf 12 Monate reduzierte, unter Anrechnung erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft und angeordneter Ersatzmassnahmen von insgesamt 348 Tagen.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 7. September 2021 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung; andererseits die willkürliche Feststellung der Tatfrage, dass er seine Kinder habe gewaltsam befreien wollen. Mithin sei nicht erstellt, dass er mit Vorbereitungshandlungen beabsichtigt habe, eine Entführung zum Nachteil seiner beiden Kinder und eventuell seiner Ex-Frau bzw. alternativ eine Freiheitsberaubung zu begehen. Überdies habe die Vorinstanz mehrfach sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt oder aber ihr Urteil nicht begründet habe.

2.
Die Vorinstanz erwägt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass am 11. Februar 2020 sichergestellte Beweise, namentlich die vier unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, im Nachhinein ausgetauscht oder aber verwechselt worden wären. Damit und anhand der Aussagen des Beschwerdeführers sei erstellt, dass er am 11. Februar 2020 während der Zugfahrt von Basel nach Zürich insbesondere folgende Gegenstände in einem Rucksack mit sich geführt habe, die er im Zeitraum ab ca. Mitte Januar 2020 bis am 11. Februar 2020 hergestellt bzw. gekauft gehabt habe oder die sich bereits in seinem Besitz befunden gehabt hätten: Vier unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (nachfolgend USBV), zwei Dolche, einen Nothammer/Glasbrecher, ein Küchenmesser/Rüstmesser, einen Feldstecher, ein Kunststoffseil, sieben Kunststoffkabelbinder, eine Stirnlampe, ein Notizbuch, diverse handschriftliche Notizen (undatiertes Testament, Schreiben vom 11. Februar 2020, Notizzettel mit diversen Telefonnummern), eine Quittung (Schwarzfahren) vom 4. Februar 2020 Basel SBB - V.________ und eine Quittung (Schwarzfahren) vom 11. Februar 2020 Basel SBB - Zürich HB). Erstellt sei sodann, dass er am 11. Februar 2020 im Zug von Basel nach Zürich gefahren sei. Eine
am 10. Februar 2020 um 18.10 Uhr verschickte SMS sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass er beabsichtigt habe, am Folgetag zu seinen Kindern zu fahren. Schliesslich liessen auch der per 11. Februar 2020 im mitgeführten Notizbuch verfasste Eintrag und insbesondere das an die U.________ (nachfolgend U.________) in V.________ adressierte und als "Testament" bezeichnete Schreiben darauf schliessen, dass er am 11. Februar 2020 nach V.________ zu seinen Kindern bzw. seiner geschiedenen Frau habe reisen wollen.
Aufgrund der Trennungs-/Scheidungssituation habe der Beschwerdeführer seit Jahren kaum mehr direkten Kontakt zu seinen Kindern. Wegen des von ihm gehegten Verdachts, diese würden an der Schule "B.________" misshandelt, habe er mehrfach und an verschiedenen Stellen Gefährdungsmeldungen deponiert. Dass er sich nach wie vor Sorgen um das Wohlergehen seiner Kinder mache, ergebe sich aus seinen während des laufenden Strafverfahrens gemachten Eingaben. Damit sei von einem dauerhaften und starken Leidensdruck des Beschwerdeführers auszugehen, verbunden mit dessen emotionalen und gedanklichen Fixierung darauf, seine Kinder besuchen und beschützen zu müssen. Dies und insbesondere auch die aussagekräftigen Textstellen deuteten darauf, dass er nebst den schriftlichen Dokumenten und den vier USBV auch die beiden Dolche, den Nothammer/Glasbrecher, das Küchenmesser, den Feldstecher, das Kunststoffseil und die sieben Kunststoffkabelbinder nach V.________ habe mitnehmen wollen. Die mitgeführten Gegenstände eigneten sich allesamt, um im Zusammenhang mit einer Freiheitsberaubung und Entführung notwendige Handlungen vorzunehmen.
Zusammenfassend sei erstellt, dass der Beschwerdeführer planmässig technische und organisatorische Vorkehren getroffen habe, um seine beiden Töchter und eventuell seine Ex-Frau der Freiheit zu berauben, oder aber diese alternativ zu entführen (angefochtenes Urteil S. 18-30).

3.

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2).

3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B 299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B 902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B 811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteile 6B 299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B 910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3;
6B 1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).

3.3. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B 1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; 6B 299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B 913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B 1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).

3.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV folgt die Pflicht des Sachgerichts, seinen Entscheid zu begründen. Es muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, wobei es sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4.
Die Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb sie die einzelnen Tatsachen und Umstände für erwiesen erachtet und anhand einer Gesamtwürdigung feststellt, dass der Beschwerdeführer Handlungen vorgenommen hat, welche darauf schliessen lassen, dass er seine von ihm getrennt lebenden Kinder, die er in der U.________ bzw. in der von ihnen dort besuchten Schule Misshandlungen ausgesetzt befürchtete, "befreien" wollte und zwar mittels einer Entführung oder Freiheitsberaubung. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun.

4.1.

4.1.1. Der Beschwerdeführer macht auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend, die vier USBV seien aus- bzw. vertauscht worden, mithin dass es sich bei den im Bericht des forensischen Institutes Zürich (FOR) abgebildeten USBV nicht um diejenigen handle, die er anlässlich der Festnahme auf sich getragen habe. Er beruft sich dabei wiederum auf deren Bauweise und Durchmesser und darauf, wie viele derselben in einem Behältnis Platz gefunden hätten. Damit korrespondierend habe auch der Zeuge C.________ ausgesagt, dass die vier USBV faustgross oder sogar etwas kleiner gewesen seien. Sowohl seine eigenen Aussagen als auch jene des Zeugen C.________ seien indes nicht berücksichtigt worden, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sei.

4.1.2. Die Vorinstanz begründet einlässlich, weshalb sie einen Aus- oder Vertausch der vier USBV ausschliesst. Mit seinen Vorbringen legt der Beschwerdeführer lediglich dar, wie seine Aussagen aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Diese würdigt u.a. das vom FOR erstellte Gutachten, mit welchem eine Passspuren-Identifizierung (Feststellung, ob mehrere Teilstücke einmal eine Einheit gebildet haben) zwischen Bestandteilen der fraglichen USBV und den in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Gegenständen (Glasscherben, Klebeband) und überdies auf drei USBV mehrere, dem Beschwerdeführer zuordenbare daktyloskopische Spuren festgestellt worden sind. Damit und anhand der von den befragten Zeugen bezüglich Sicherstellung, Dokumentierung und Analyse geschilderten Abläufe (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 f.) konnte sie willkürfrei davon ausgehen, dass kein Aus- oder Vertausch der vier USBV stattgefunden hat. Inwiefern dieser Schluss anhand der Aussagen des Zeugen C.________ von der Transportpolizei, der die vier USBV im Rahmen einer ersten Sichtung als "faustgross" beschrieben hatte, schlechterdings unhaltbar sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan
und ist auch nicht ersichtlich.

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz gelangt nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 nach V.________ zu seinen Kindern unterwegs war. Sie zeigt schlüssig auf, wie er im Zeitraum bzw. unmittelbar vor der am 11. Februar 2020 in Richtung Zürich angetretenen Zugfahrt nachweislich mittels am 4. und 10. Februar versandter Textnachrichten seinem drängenden Bedürfnis Ausdruck verliehen hatte, seine Kinder nach über fünf Jahren sehen zu wollen bzw. zu müssen; er hatte erklärt, zu hoffen, "mit dem Weg zu meinen Lieben zurück in sein Leben zu können" und: "[...] ich muss [...] jetzt nach sehen wie es ihnen geht! [...]" (BA 10-02-0092). Der Beschwerdeführer hatte denn auch nachweislich bereits am 4. Februar 2020 per Bahn die Reise nach V.________ angetreten, diese aber in Zürich abgebrochen und hierzu zu Protokoll gegeben: "Ja, da[s] hab in Zürich umgekehrt. Ich wollte... auch wenn ich in der Nähe bin mit dem Auto, ich darf mich ja nicht nähern. Ich wollte meine Kinder sehen. Diese sind in einer Sekte. Sie werden dort geschlagen [...]" (BA 13-01-0014). Schliesslich trug er am 11. Februar 2020 diverse (un-) datierte, von ihm persönlich verfasste Dokumente auf sich, mit welchen er (z.T. sinngemäss) auf die seit langem
belastende Situation, seine im Zusammenhang mit den Kindern bestehenden Befürchtungen aber auch seine geschiedene Ehefrau Bezug nimmt und welche im Gesamtkontext ebenfalls willkürfrei den Schluss zulassen, dass er von einer unmittelbar bevorstehenden Begegnung mit seinen Kindern und allenfalls seiner geschiedenen Frau ausging.

4.2.2. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass sich die am 10. Februar 2020 an D.________ versandte SMS nicht auf einen Zeitraum beziehen könne, "der erst am nächsten Tag liegt", er geltend macht, seit jeher um seine Kinder besorgt zu sein und diese zu vermissen, er deswegen aber nicht "ununterbrochen und ständig" nach V.________ reise und er schliesslich aus dem Umstand, dass er seine Reise am 4. Februar 2020 abgebrochen hat, schliessen will, im fraglichen Zeitraum gerade nicht geplant zu haben oder aber entschlossen gewesen zu sein, nach V.________ zu fahren, so zeigt er damit lediglich auf, wie die einzelnen Indizien aus seiner Sicht zu würdigen sind, ohne sich mit der gesamten Beweislage zu befassen. Eine willkürliche Beweiswürdigung ergibt sich insbesondere nicht daraus, wenn sich die Vorinstanz nicht weiter mit seinen Reisezielen auseinandersetzt, die er bei den Kontrollen vom 4. und 11. Februar 2020 angegeben hatte (V.________ am 4. Februar; Zürich am 11. Februar). Die Umstände der Fahrt vom 4. Februar 2020 sind nicht bekannt, ebenso wenig, weshalb der Beschwerdeführer diese abgebrochen hat. Damit können anhand derselben bzw. der jeweils angegebenen Reiseziele keine Schlüsse auf die Fahrt vom 11. Februar 2020
gezogen werden.
Sodann mag zutreffen, dass die endgültige Bedeutung des per 11. Februar 2020 datierenden Notizbucheintrages - "Wir schreiben das Jahr 2020 und der 11.2. Ich hoffe, dass es alles gut geht und ich E.________ [geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers] helfen kann, dass sie frei ist! [....]" - offen bleibt. Weder dies noch der Umstand, dass die Töchter des Beschwerdeführers in dieser Notiz unerwähnt bleiben, vermag indes den Schluss der Vorinstanz, dass dieser Eintrag im Kontext der übrigen Beweismittel nicht bloss als "wirres Geschreibe" erscheint, sondern ebenfalls darauf schliessen lässt, dass er am 11. Februar 2020 nach V.________ fahren wollte, als willkürlich auszuweisen. Sein pauschal gebliebenes und die übrigen Indizien ignorierendes Vorbringen, immer wieder "diffuses und wirres Zeug" zu schreiben, "ohne dass daraus auf irgendeinen Tatplan geschlossen werden kann", ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer konkretisiert denn auch nicht ansatzweise, welche von ihm verfassten und sich in den Akten befindlichen Notizen von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sein und den von ihr im Kontext der übrigen Indizien gezogenen Schluss schlechterdings unhaltbar erscheinen lassen sollen. Ebenso wenig vermag er darzutun, inwiefern
die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie seinen religiösen, auf die Bibel und Jesus Bezug nehmenden Aufzeichnungen keine beweismässige Relevanz für die Feststellung des Sachverhaltes beimisst.
Schliesslich ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entscheidend, ob es sich beim von ihm mitgeführten, undatierten, an die U.________ in V.________ adressierten und als "Testament" bezeichneten Schreiben um ein "Bekennerschreiben" handelt (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 f.; Beschwerde S. 14 f.). Indem er dieses am 11. Februar 2020 ebenfalls mit sich führte und sich mit der Eventualität auseinandersetzte, seine Kinder "auf W.________" nicht anzutreffen, durfte die Vorinstanz willkürfrei auf einen Konnex dieses Schreibens mit den übrigen Indizien und damit einen weiteren Hinweis für das (örtliche) Ziel der am 11. Februar 2020 angetretenen Zugfahrt schliessen; konkret, dass der Beschwerdeführer nach V.________ zu seinen Kindern unterwegs war (vgl. angefochtenes Urteil S. 23).

4.3.

4.3.1. Die Vorinstanz gelangt weiter zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sämtliche von ihm mitgeführten Gegenstände nach V.________ mitnehmen wollen. Dessen Vorbringen, gemäss welchen er nach Zürich gefahren sei, um dort die beiden Dolche zu verkaufen und er die vier USBV an seinem Arbeitsort in einem Recycling Container habe anzünden, das Ganze filmen und z.B. auf Facebook habe teilen wollen, qualifiziert sie mangels "konkreter Anhaltspunkte" und im Gesamtkontext als Schutzbehauptungen (angefochtenes Urteil S. 26 ff.).

4.3.2. Weder hinsichtlich des von ihm angeblich in Zürich beabsichtigten Verkaufes der beiden Dolche, noch des von ihm vorgebrachten Verwendungszweckes der vier USBV - (unbewilligte) pyrotechnische Versuche an seinem Arbeitsplatz - legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern der Schluss der Vorinstanz im Gesamtkontext und damit insbesondere anhand der von ihm im Vorfeld versandten Textnachrichten, der von ihm mitgeführten übrigen Gegenstände und Dokumente und der von ihm unbestritten gebliebenen, komplexen familiären Situation bzw. der von ihm in Bezug auf seine Kinder geäusserten Befürchtungen (dazu nachfolgend E. 4.4) schlechterdings unhaltbar sein soll. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung lässt sich bei dieser Indizienlage nicht allein damit dartun, dass er (auch) Knallkörper bastle, ohne damit einhergehend eine Freiheitsberaubung oder Entführung zu planen; ebenso wenig damit, dass er um die Schliessung des Waffengeschäftes in Basel wusste, bzw. er in Zürich "im Niederdorf direkt nach der Brücke beim Bahnhof" ein solches kennt. Entgegen seinen Ausführungen ergibt sich daraus keineswegs zwingend, dass er vor Antritt der Reise am 11. Februar 2020 erfolglos versucht hatte, die Dolche in Basel zu verkaufen bzw. er alsdann
deswegen nach Zürich gefahren ist.
Es mag zutreffen, dass die Betrachtungsweise, wie sie der Beschwerdeführer für richtig erachtet, ebenso in Betracht gezogen werden könnte. Konkret, wenn er es als plausibel betrachtet, zwecks Verkaufs der beiden Dolche spontan nach Zürich gefahren zu sein, ohne sich vorgängig über einen dort möglichen Verkauf erkundigt zu haben. Doch genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Auffassung beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung in Betracht gezogen werden könnte. Vorliegend umso weniger, als der Beschwerdeführer einzelne Umstände (das Mitführen von zwei Dolchen und vier USBV) isoliert würdigen will und unberücksichtigt lässt, dass selbst eine willkürliche Würdigung einzelner belastender Indizien oder die willkürliche Ausserachtlassung entlastender Umstände nicht bereits zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht führt. Dies ist erst der Fall, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar ist, was der Beschwerdeführer nicht dartut.
Insoweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung der (übrigen) Gegenstände (Feldstecher, Stirnlampe, Glasbrecher, Küchenmesser, Kunststoffseil, Kabelbinder) kritisiert, ist darauf nicht weiter einzugehen, da er dies lediglich unter der Prämisse tut, dass er nicht nach V.________ zu seinen Kindern unterwegs war, wovon die Vorinstanz indes willkürfrei ausgeht. Im Übrigen trifft nicht zu, dass die Vorinstanz diese Gegenstände im Hinblick auf deren abstrakte Geeignetheit würdigt. Sie stellt auch diese in den Kontext der übrigen Indizien (angefochtenes Urteil S. 26) und attestiert ihnen damit die Eignung als Tat- bzw. Hilfsmittel für die Begehung einer Freiheitsberaubung oder aber einer Entführung. Dies ist nicht zu beanstanden.

4.4.

4.4.1. Die Vorinstanz setzt sich schliesslich einlässlich mit dem familiären Kontext bzw. der "Motivationslage" auseinander und bezieht diese in ihre Beweiswürdigung mit ein. Gemäss den unbestritten gebliebenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) ergibt sich hieraus zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2019 zahlreiche Male und trotz bestehender Verbote die Liegenschaft W.________ (den Wohnort seiner Kinder und seiner geschiedenen Frau) sowie die dort von den Kindern besuchte Schule "B.________" aufsuchte. Hierfür benutzte er nebst den öffentlichen Verkehrsmitteln wiederholt (und trotz Führerausweisentzuges) Motorfahrzeuge, wobei er solche teilweise zu diesem Zweck entwendete. Seit den Jahren 2014/2015 besteht kaum noch ein direkter Kontakt zu seinen Kindern, die einen solchen offenbar nicht wünschen und ihrer Beiständin mitgeteilt haben, dass es ihnen auf W.________ gefalle. Der Beschwerdeführer platzierte an diversen Stellen Gefährdungsmeldungen seine Kinder betreffend und wies auf in der Schule erfolgende Misshandlungen hin. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung äusserte er sich u.a. dahingehend, dass er die KESB vergeblich darum ersucht habe, den Kindern
Schutz zu gewähren. Während des Strafverfahrens hat er diverse Eingaben verfasst, aus welchen sich ergibt, dass er sich weiterhin Sorgen um die Gesundheit seiner Kinder macht, solange diese auf W.________ bzw. im Rahmen der U.________ leben. Die Vorinstanz folgert daraus, dass der Beschwerdeführer seit der Trennung/Scheidung nur eingeschränkten Kontakt zu seinen Kindern hatte, bzw. ein solcher schliesslich infolge "auferlegter Verbote" seit mehreren Jahren unmöglich war. Daraus ist ein dauerhafter und starker Leidensdruck entstanden und geht damit ein ausgeprägtes Bedürfnis bzw. eine emotionale und gedankliche Fixierung darauf einher, seine Kinder ("trotzdem bzw. erst recht und weiterhin") beschützen und besuchen zu müssen, wofür ihm aber keine (legale) Möglichkeit mehr offen stand (vgl. angefochtenes Urteil S. 23 ff.). Auch diese Feststellungen sind vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben und binden das Bundesgericht.

4.4.2. Unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel schliesst die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer fest entschlossen war, seine Kinder aus der von ihm als Sekte bezeichneten U.________ zu befreien. Er habe die Berichte betreffend Kindesschutzmassnahmen gekannt und gewusst, dass die Kinder ihn nicht mehr hätten sehen wollen; entsprechend habe er nicht davon ausgehen können, diese würden ihm freiwillig folgen. Aufgrund dieser Umstände habe er sein Ziel nur dergestalt erreichen können, indem er die Kinder von der U.________ wegführen würde, falls erforderlich unter Drohung oder mit Gewalt, oder aber indem er sich mit diesen "verschanzen" und damit eine Freiheitsberaubung begehen würde. Schliesslich habe er nicht davon ausgehen können, dass die Mutter der Kinder "tatenlos zuschauen würde", weshalb der Tatplan im Sinne einer Variante auch die Entführung der Mutter beinhaltet habe (vgl. angefochtenes Urteil 30 f.).

4.4.3. Damit begründet die Vorinstanz schlüssig und willkürfrei, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die gewaltsame "Befreiung" seiner Kinder plante. Entgegen dessen Vorbringen trifft damit einhergehend nicht zu, dass sie sich "mit keinem Wort mit seinem Einwand auseinander[setzt], weshalb er gegen den Willen seiner Kinder oder dessen Ex-Ehefrau handeln soll[t]e" bzw. nicht ersichtlich sei, weshalb er etwas hätte tun sollen, das sich gegen deren Wohlergehen gerichtet und seine Beziehung zu seinen Kindern und seiner geschiedenen Frau noch mehr belastet hätte. Der Beschwerdeführer ignoriert, dass die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht nicht "nur" davon ausgeht, dass er "stets um seine Kinder besorgt" gewesen ist, sondern stattdessen und willkürfrei davon, dass er trotz nicht fundierter Mutmassungen über angebliche Misshandlungen bzw. unbegründeter Gefährdungsmeldungen darauf fixiert gewesen ist, seine Kinder zu beschützen und zu besuchen und ihn hiervon weder verfügte Betretungs- und Annäherungsverbote noch das Wissen darum, dass seine Kinder ihn nicht sehen wollten, abgehalten haben (angefochtenes Urteil S. 30 f.). Daraus ergibt sich ohne weiteres, weshalb die Vorinstanz widerspruchsfrei davon ausgeht, dass
der Beschwerdeführer zum (aus seiner Sicht) Schutz seiner Kinder bzw. einer hierfür notwendigen Befreiung bereit und gewillt war, gegen deren Willen und jenen seiner geschiedenen Ehefrau zu handeln. Sie verletzt weder seinen Anspruch auf rechtliches Gehör noch stellt sie den Sachverhalt willkürlich fest.
Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer statt mit einem entwendeten Fahrzeug mit dem Zug und ohne Billet nach V.________ unterwegs war, er mithin nicht "jegliches Risiko ausgeschlossen" hatte. Es erschliesst sich im Übrigen nicht, inwiefern bei einer Zugfahrt ohne gültigen Fahrausweis das Risiko einer Effektenkontrolle höher sein soll, als im Rahmen einer Verkehrskontrolle, bei der festgestellt wird, dass das zu kontrollierende Fahrzeug entwendet worden ist, zumal der Umstand allein, ohne gültigen Fahrausweis den Zug zu benützen, in der Regel zu keiner Effektenkontrolle führt. Auch daraus, dass der Beschwerdeführer kein Fluchtauto und keine Räumlichkeiten für den Aufenthalt der zu entführen geplanten Personen organisiert hatte (vgl. dazu nachfolgend E. 5.1.4.2), er vor dem Eintreffen der Polizei weder seinen Rucksack weggeworfen noch die Flucht ergriffen hat, musste die Vorinstanz keineswegs zwingend auf dessen nicht vorhandenen Willen schliessen, "etwas strafbares zu tun", zumal für eine Flucht oder ein Wegwerfen des Rucksackes angesichts seines von Beginn an vorgebrachten Argumentariums kein Anlass bestand.

4.5. Zusammenfassend ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz folgenden Sachverhalt als erstellt erachtet: Der Beschwerdeführer war am 11. Februar 2020 unterwegs nach V.________ zu seinen Kindern, die er einer Sekte zugehörig betrachtet und Misshandlungen ausgesetzt befürchtet. Er führte die folgenden, unbestrittenermassen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) im Zeitraum ca. Mitte Januar 2020 bis 11. Februar 2020 (z.T.) selbst angefertigten, (z.T.) gekauften oder sich bereits im seinem Besitz befindlichen bzw. bereit gestellten Gegenstände mit sich: Vier USBV, zwei geschliffene Dolche, einen Nothammer/Glasbrecher, ein Küchenmesser/Rüstmesser, einen Feldstecher, ein Kunststoffseil, sieben Kunststoffkabelbinder, eine Stirnlampe, ein Notizbuch und diverse handschriftliche (undatierte) Notizen, darunter ein Dokument mit dem Titel "Testament", welche einen (in) direkten Bezug zu seinen Kindern bzw. seiner geschiedenen Ehefrau aufweisen. Ebenso wenig zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz daraus in sachverhaltlicher Hinsicht ableitet, dass der Beschwerdeführer seine Kinder gewaltsam befreien wollte.

5.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts als strafbare Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB.

5.1.

5.1.1. Strafbare Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB begeht u.a., wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB) auszuführen (Art. 260bis Abs. 1 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB).

5.1.2. Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB lässt wahlweise technische oder organisatorische Vorkehrungen genügen (BGE 111 IV 155 E. 2b S. 158). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Vorkehren auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben müssen, um als strafbare Vorbereitungshandlungen zu gelten. Diese müssen "lediglich" planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte technische oder organisatorische Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Ausserdem müssen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen (anschicken); das heisst, er muss zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein, was aber nicht voraussetzt, dass er auch materiell im Begriff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen. Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr
"harmlos" sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen. Ob sich die geplante Tat erfolgreich hätte verwirklichen lassen, ist einerlei, solange die Vorbereitungshandlungen nur hinreichend zielgerichtet sind und über blosse Gedankenspielereien hinausgehen (BGE 111 IV 155 E. 2b S. 158 m.w.H.; Urteile 6B 892/2021 vom 30. März 2021 E. 1.3; 6B 482/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.1; 6B 1159/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in 145 IV 424; 6P.173/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.1; 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 10 c/aa und d/aa). Die mit den betreffenden Handlungen verbundene Indizwirkung für die Erkennbarkeit der deliktischen Absicht hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Bedeutsam können dafür namentlich die Umstände sein, unter welchen die infrage stehenden Vorkehren getroffen wurden bzw. zutage treten (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, § 47 S. 201).

5.1.3. Der Schluss der Vorinstanz, das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB, verletzt kein Bundesrecht. Entgegen dessen Ausführungen begnügt sie sich nicht mit einem "pauschalen Verweis auf das Gutachten, welches [...] unsubstantiiert und pauschal von einem angeblich zielgerichteten und geordneten Vorgehen ausgeht" (vgl. Beschwerde S. 34). Sie legt nachvollziehbar dar, weshalb sie im Ergebnis auf mehrere, im Zeitraum ab ca. Mitte Januar 2020 bis zum 11. Februar 2020 überlegt ausgeführte, organisatorische und technische Vorkehren schliesst, denen im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine Vorbereitungsfunktion zukommt, konkret im Hinblick auf eine Freiheitsberaubung oder Entführung (vgl. angefochtenes Urteil S. 20-28 bzw. S. 28-31 [Subsumtion des objektiven Tatbestandes]). Mithin ist deren im Kontext der familiär belasteten Situation gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer durch das Herstellen, Anschaffen und Bereitstellen der hiervor genannten Gegenstände und Dokumente und seine Anreise nach V.________ technische und organisatorische Vorkehren im Sinne der Bestimmung getroffen hat, nicht zu beanstanden. Damit einhergehend ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer die -
unbestrittenermassen über einen Zeitraum von rund drei Wochen vorgenommenen - Handlungen zumindest mit einer gewissen Systematik betrieben hat, was sich insbesondere auch aus der konkreten Zusammenstellung der mitgeführten Utensilien ergibt. Die Vorbereitungen haben sich offensichtlich auf eine Straftat bestimmter Art bezogen, konkret eine Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB. Insgesamt lässt sich aus der Art und dem Umfang der getroffenen Vorkehren ausreichend deutlich schliessen, dass die Vorbereitung so weit gediehen war, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Beschwerdeführer hätte seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgt. Die Vorbereitungshandlungen des Beschwerdeführers gingen offensichtlich über blosse Gedankenspielereien hinaus.
Entsprechend vermag weder die Einschätzung von F.________ (Heimleiter des G.________), dass dessen Handeln nie zielführend, "sondern immer irgendwie halbpatzig resp. gedanklich nicht fertiggemacht" gewesen sei (Beschwerde S. 11 und 34-37), noch dass er kein Fluchtauto und auch keine Räumlichkeiten für den Aufenthalt seiner Kinder und geschiedenen Frau organisiert bzw. zur Verfügung gehabt habe, an der zutreffenden vorinstanzlichen rechtlichen Qualifikation der vom Beschwerdeführer getroffenen Vorkehren etwas zu ändern. Weder verlangt das Gesetz, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben, noch dass sich die geplante Freiheitsberaubung und Entführung erfolgreich hätte verwirklichen lassen (vgl. oben E. 5.1.2). Die vom Beschwerdeführer getroffenen technischen und organisatorischen Vorkehren und dabei insbesondere die mitgeführten Gegenstände lassen den Schluss zu, dass er den Ablauf einer gewaltsamen Befreiung seiner Kinder zwar nicht im Detail, zumindest aber in weiten Konturen geplant hatte und dass er aller Wahrscheinlichkeit nach eine Freiheitsberaubung oder Entführung ausführen würde. Hierauf schliesst die Vorinstanz anhand des von ihr willkürfrei
festgestellten Sachverhaltes zu Recht.

5.2. Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB in objektiver Hinsicht erfüllt hat, nicht zu beanstanden.

6. Der Beschuldigte wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die beiden fraglichen Dolche in verbrecherischer Absicht transportierte, er diese mithin nicht in Zürich verkaufen wollte (vgl. oben E. 4.4). Dagegen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, keine Waffentragbewilligung benötigt zu haben, ohne sich ansatzweise mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

7.

7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB. Er rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine falsche Rechtsanwendung.
Weil kein Zusammenhang mit der Straftat bestehe, dürfe seine Suchterkrankung nicht herangezogen werden, um eine Behandlung anzuordnen. Die Vorinstanz anerkenne, dass er am 11. Februar 2020 nicht unter dem Einfluss von Suchtmitteln gestanden sei. Da sie indes der Auffassung sei, er benötige Hilfe, "klammere" sie sich daran, dass er am Vorabend Suchtmittel zu sich genommen habe und versuche, daraus einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Straftat und Abhängigkeit zu konstruieren. Angelastet werden könne ihm einzig die Konsumation von Suchtmitteln bei der Herstellung der vier USBV, während ihm solches im Rahmen der übrigen angeblichen Vorbereitungshandlungen nicht vorgeworfen werden könne. Zwischen angeblicher Suchtmittelabhängigkeit und angeblicher Anlasstat bestehe kein Zusammenhang, weswegen keine Massnahme gemäss Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB anzuordnen sei, selbst wenn er schuldig gesprochen würde. Die Abhängigkeit dürfe nicht bloss Anlass sein, die Behandlung einer Suchterkrankung strafrechtlich durchzusetzen.
Der Gutachter widerspreche sich. Einerseits erkenne er keine Hinweise dafür, dass er am 11. Februar 2020 unter Drogeneinfluss gestanden sei, um dann "plötzlich" zu behaupten, dass die für die Tatzeit festgestellte psychische Störung und Abhängigkeit von Suchtstoffen weiterhin bestehe und die vorgeworfenen Taten damit in einem Zusammenhang stünden. Die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör, indem sie diesen Widerspruch pauschal negiere bzw. das Gutachten mit Aussagen, die er nach dessen Erstellung gemacht habe, "verteidige". Die vorgeworfenen Delikte hätten nichts mit seiner Suchtproblematik zu tun, sondern ausschliesslich mit der Beziehung zu seinen Kindern und deren Verbleib auf W.________. Auch ein Präventionsbedarf sei nicht mehr gegeben, da er mittlerweile vom Alkohol, Methadon, Kokain, MST (morphinhaltiges Medikament [vgl. angefochtenes Urteil S. 53]) und sogar vom Rauchen abgekommen sei.

7.2. Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen für eine Massnahme gemäss Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB als gegeben. Eine ambulante Massnahme genüge nicht. Gemäss Gutachten von Dr. med. H.________ habe der Beschwerdeführer zur Tatzeit an einer psychischen Störung (Schizotypie) gelitten; gleichzeitig liege eine langjährige Trunk- und Rauschgiftproblematik vor. Der Beschwerdeführer habe die Straftat nicht losgelöst von seiner Abhängigkeit bzw. Suchtproblematik begangen. Eine solche müsse zudem weder in einem akuten Rauschzustand noch unter dem direkten Einfluss von Drogen oder Medikamenten begangen worden sein. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen deuteten indes ergänzend darauf hin, dass er bei der Herstellung der vier USBV am Vorabend des 11. Februar 2020 unter direktem bzw. sogar unter dem kombinierten Einfluss von Alkohol, MST und Ritalin gestanden sei. Unter einem stärkeren Einfluss einer schizotypen Störung und unter zusätzlicher Einwirkung von Drogen bestehe die Gefahr, dass er sich zu einem schwereren Verbrechen hinreissen lassen könnte, womit Präventionsbedarf gegeben sei. Gemäss den gutachterlichen Ausführungen erweise sich eine Massnahme im Sinne von Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB als geeignet, um die Gefahr
weiterer Straftaten zu reduzieren und sei die Suchtbehandlung einer Behandlung nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB vorzuziehen; die Schizotypie könne im Rahmen einer Suchtbehandlung effizient durch Gesprächstherapie mitbehandelt werden und es existierten mehrere geeignete Suchtkliniken.

7.3.

7.3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht nach Art. 60 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Behandlung von psychischen Störungen oder einer Suchtbehandlung nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
und 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB auf eine sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB, Art. 182
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E.
4.3.1).
Art. 56a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.
1    Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.
2    Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.
StGB sieht vor, dass das Gericht, wenn sich mehrere Massnahmen als notwendig erweisen, diese gemeinsam anordnen kann. Die Lehre rät dem Gericht jedoch davon ab, eine Behandlung auf zwei Bestimmungen zu stützen. Die verschiedenen Massnahmen unterliegen nämlich unterschiedlichen Regeln, insbesondere was ihre Dauer betrifft, und es muss klar festgelegt werden, unter welchem Regime die Behandlung durchgeführt werden soll. Das Gericht muss die Massnahme anordnen, die angesichts des Zustands des Täters am geeignetsten erscheint (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 121 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB, N. 1 ff. zu Art. 56a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.
1    Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.
2    Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.
StGB). Es ist Sache des Richters zu prüfen, ob alle in Frage kommenden Massnahmen tatsächlich geeignet und erforderlich sind, und in diesem Fall diejenige anzuordnen, die den Täter am wenigsten schwer beeinträchtigt (Art. 56a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.
1    Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.
2    Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.
StGB; Urteile 6B 578/2019 vom 4. Juli 2019; 6B 784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.5). Bei dieser Prüfung sind neben der Notwendigkeit einer spezialisierten Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auch Kriterien wie die notwendige Behandlungsdauer, die Erfolgsaussichten einer Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung, die Vollzugsmöglichkeiten und die
Gefährlichkeit des Täters zu berücksichtigen (MARIANNE HEER, a.a.O., N. 121 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB und MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 57 zu Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB).

7.3.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B 266/2022 vom 9. Juni 2022 E. 2.1.2; vgl. zur Willkür: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

7.4. Anhand der bereits mehrfach diagnostizierten Suchtkrankheit geht das psychiatrische Gutachten vom 27. Juni 2020 von einer Chronifizierung derselben bzw. einer Polytoxikomanie aus und diagnostiziert für den Beschwerdeführer überdies eine schizotype Persönlichkeitsstörung. Sowohl die psychische Störung als auch die Abhängigkeit würden weiterhin bestehen und die vorgeworfenen Taten stünden damit in Zusammenhang.
Das Verhalten des Beschwerdeführers sei deutlich von einer als schizotypen Störung bezeichneten, krankhaft-auffälligen, skurrilen, plumpen Erlebnis- und Verhaltensweise gekennzeichnet und bestimmt. Er sei nicht in der Lage, sich in besonnener und differenzierter Weise mit seiner konflikthaften Beziehung zu seiner geschiedenen Ehefrau auseinanderzusetzen, sondern befinde sich in den Fängen seiner eigensinnigen Vorstellungen. Sowohl bei der Polytoxikomanie als auch der schizotypen Störung handle es sich um Krankheiten bzw. Störungen mit einer ungünstigen Prognose. Die Sucht neige, wie der Beschwerdeführer selber veranschauliche, zu Rückfällen; die schizotype Persönlichkeitsstörung sei von konstanter Natur. Suchtmittel könnten enthemmend wirken und Delikte aus unkontrollierten Impulsen heraus begünstigen. Entsprechend sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer immer wieder Taten von jener Art begehen könnte oder würde, für die er bisher schon bestraft worden sei. Die Legalprognose sei ungünstig.
Zudem sei eine Gewaltneigung oder eine Affinität für Gewaltsymbole und Gewaltmittel festzustellen und erschienen die Gewaltaufwallungen und -durchbrüche des Beschwerdeführers unberechenbar. Die Kombination der Affinität zu Waffen und explosiven Stoffen, die bekannten Manifestationen von Gewalt in Form von Drohungen und der Zustand von Verzweiflung und feindseligen Gefühlen gegenüber seiner geschiedenen Frau und Behörden gäben Anlass, ein schweres Gewaltdelikt, mithin eine Tötung oder eine schwere Körperverletzung unter der Verwendung von Sprengstoff und/oder einem Messer nicht auszuschliessen. Ein "Kippen von Spass zu Ernst" sei im Zustand der Verzweiflung und der Ranküne in Betracht zu ziehen. Zu den begünstigenden Voraussetzungen gehörten auch die unberechenbaren Auswirkungen seines Drogenkonsums. In Anbetracht der Verzweiflung des Beschwerdeführers und der ungenügenden Beherrschung aggressiver Tendenzen sei die Möglichkeit einer Inkaufnahme seines eigenen Todes, etwa im Sinne eines erweiterten Suizids, zu beachten. Mithin bestehe die Gefahr erneuter Straftaten einerseits aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung und/oder Abhängigkeit von Suchtstoffen von erheblicher Schwere, andererseits aber auch
aufgrund der für ihn deprimierenden und zur Verzweiflung bringenden familiären Situation.
Angezeigt wäre eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
oder aber gemäss Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB. Die Abhängigkeit von Suchtstoffen und die festgestellte psychische Störung liessen sich durch eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung mit begleitender psychotherapeutischer Aufarbeitung der Schizotypie behandeln und lasse sich so der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen. Eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB erscheine deswegen als zweckmässiger, weil in einer Behandlungseinrichtung, die nicht auf Suchttherapie spezialisiert sei, letztere nicht mit der notwendigen Intensität erfolge. Hingegen könne die Schizotypie durch eine begleitende Gesprächstherapie auch in einer Suchtstation behandelt werden. Ziel der Behandlung sei, längerfristig auf eine Abstinenz hin zu arbeiten und zwar nach einer anfänglichen körperlichen Entziehung durch eine psychische Entwöhnungstherapie. Durch begleitende Gespräche sollten die im Zusammenhang mit der Schizotypie und den konflitkthaften Spannungen mit der geschiedenen Ehefrau gegebenen Probleme aufgearbeitet werden. In der Schweiz existierten mehrere Suchtkliniken, in welcher eine solche Massnahme durchgeführt werden könnte, so z.B. die Klinik I.________. Eine ambulante Behandlung genüge nicht, um
der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.

7.5. Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen schliesst die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen, dass der Sachverständige von einem ursächlichen Zusammenhang der Straftat mit der Abhängigkeit ausgeht, ohne dass er sich diesbezüglich widersprechen würde.
Mithin behauptet der Sachverständige auf Seite 81 des Gutachtens nicht "plötzlich", dass die vorgeworfenen Taten mit der psychischen Störung und/oder der Abhängigkeit von Suchtstoffen in Zusammenhang stehen bzw. setzt er sich damit nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen auf Seite 77, wo er festhält, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 speziell unter Drogeneinfluss gestanden wäre, sich also in einem berauschten oder rauschähnlichen Zustand befunden hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, genügt bereits ein indirekter symptomatischer Zusammenhang der Abhängigkeit mit der Straftat. Dies ignoriert der Beschwerdeführer, wenn er wiederholt geltend macht, dass ihm einzig angelastet werden könne, bei der Herstellung der vier USBV am Vorabend Suchtmittel konsumiert zu haben, nicht jedoch bei der Vornahme der angeblichen übrigen Vorbereitungshandlungen.
Damit einhergehend trifft nicht zu, dass die Vorinstanz den Suchtmittelkonsum des Vorabends für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs genügen lässt. Sie erwähnt diesen ergänzend, bzw. verweist vorderhand auf die Ausführungen des Gutachtens, mit welchen für den Beschwerdeführer eine Schizotypie und eine langjährige Trunk- und Rauschgiftproblematik diagnostiziert und aufgezeigt wird, dass es insbesondere einhergehend mit letzterer zu zahlreichen Hospitalisationen gekommen ist, woraus sie anhand des am Vorabend des 11. Februar 2020 stattgefundenen Suchtmittelkonsums "umso mehr" schliesst, dass von einem Zusammenhang des fraglichen Delikts mit der Abhängigkeit auszugehen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.4.2 f. mit Hinweis auf E. 5.3.2-5.3.5). Damit äussert sich die Vorinstanz zwar nicht direkt zur Ursächlichkeit der Polytoxikomanie (allein) bzw. deren indirekten Symptomatik. Dies ist indes deswegen nicht zu beanstanden, weil sich aus dem Gutachten zwei Diagnosen ergeben und zwar eine seit Jahren bestehende Polytoxikomanie und eine Schizotypie. Daraus folgert das Gutachten, dass sowohl eine Massnahme gemäss Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB als auch eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB indiziert wäre (vgl. so explizit Gutachten S. 80
oben). Damit geht der Sachverständige auch bezüglich der Schizotypie - zumindest implizit und entgegen den (diesbezüglich unklaren) vorinstanzlichen Ausführungen - von einer psychischen Störung bzw. einem Schweregrad derselben aus, welche ihrerseits die Anordnung einer Massnahme und zwar eine solche gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB zu rechtfertigen vermöchte; er räumt indes der Behandlung der Suchtproblematik den Vorrang ein, wovon wiederum auch die Vorinstanz ausgeht (vgl. angefochtenes Urteil S. 54 und dort E. 5.4.6).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 45) ist damit der Hinweis der Vorinstanz auf die Schizotypie keineswegs irrelevant, im Gegenteil, ist es doch gemäss den gutachterlichen Ausführungen "deutlich" auch diese Störung, die keine besonnene und differenzierte Auseinandersetzung mit der konflikthaften Beziehung zur geschiedenen Ehefrau erlaubt, bzw. den Beschwerdeführer "ganz in den Fängen seiner eigensinnigen Vorstellungen" verharren lässt und die gemäss den gutachterlichen Feststellungen (auch) eine Massnahme gestützt auf Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB als "angebracht" erscheinen lässt (vgl. Gutachten S. 75 f., 77 und wiederum S. 80). Andererseits ist es die Sucht bzw. die enthemmende Wirkung der Suchtmittel, welche gemäss den gutachterlichen Feststellungen Delikte aus unkontrollierten Impulsen heraus begünstigt bzw. in Kombination mit der Gewaltneigung bzw. der Affinität des Beschwerdeführers für Gewaltsymbole und Gewaltmittel dessen Gewaltaufwallungen und -durchbrüche unberechenbar erscheinen lässt (Gutachten S. 78). Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie bezüglich der Gewaltneigung den gutachterlichen Feststellungen folgt, wird vom Beschwerdeführer angesichts der sich auf verschiedene Episoden
stützenden Herleitung (Raubüberfall in jugendlichen Jahren, hartnäckiger Hang zu explosiven Stoffen, Erwerb eines Schlagringes, Besitz eines Wurfmessers, aggressives Verhalten bei einer Verhaftung etc.) nicht rechtsgenüglich dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
Mithin wird die Abhängigkeit vom Sachverständigen einerseits deswegen als deliktsrelevant erkannt, als diese die im Zusammenhang mit der familiären Problematik bereits erfolgten und weiter zu erwartenden Gewaltausbrüche unberechenbar mache. Andererseits zeigt das Gutachten nachvollziehbar auf, wie es im Zuge der Ehetrennung im Jahr 2005 zu einem "Absturz [...] ins alte Fahrwasser der Sucht" und den für den Beschwerdeführer als Folge davon als bedrückend und deprimierend empfundenen Lebensverhältnissen gekommen ist (Gutachten S. 74). Damit einhergehend bzw. im Nachgang an die Trennung und die im Jahr 2010 erfolgte Scheidung kam es im Zeitraum 2007 bis 2015 zu zwanzig Hospitalisierungen in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und im Jahr 2014 zu einer Hospitalisierung in der Psychiatrischen Klinik J.________. Als Hauptgrund für die Behandlung war immer wieder eine Suchtkrankheit diagnostiziert worden. Konkret wurden u.a. und jeweils Störungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom, Störungen durch Opiode/Abhängigkeitssyndrom, Störungen durch Benzodiazepine/Abhängigkeitssyndrom, Störungen durch Cannabinoide, kombinierte Persönlichkeitsstörungen, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und eine anamnestische
Fibromyalgie diagnostiziert.
Alsdann kam es gemäss dem Strafregisterauszug vom 2. März 2020 im Zeitraum 2010 bis 2019 zu dreizehn Einträgen wegen Delikten, die sowohl direkt als auch indirekt mit Suchtmitteln und der familiären Problematik in Zusammenhang standen. Dies bestätigt sinngemäss auch der Beschwerdeführer, wenn er sich namentlich in fahrunfähigem Zustand, konkret nach vorgängigem Konsum von Medikamenten, Betäubungsmitteln und Alkohol, in einem zuvor entwendeten Fahrzeug und trotz Entzug des Führerausweises (und bestehendem Kontaktverbot) zu seinen Kindern begeben wollte und ausführt, ein Problem mit Drogen zu haben, weil er seine Kinder nicht sehe bzw. erklärt, dass je länger er von seinen Kindern getrennt sei, desto eher er "solche Kurzschlusshandlungen" mache (vgl. Gutachten S. 34 ff.).
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gutachten schlüssig, dass der problematische familiäre Kontext und die beiden diagnostizierten Störungen nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können. Damit korrespondiert, dass letztere gemäss den gutachterlichen Ausführungen nicht unabhängig voneinander behandelt werden können bzw. sollen, womit den beiden Störungen eine nicht voneinander trennbare Ursächlichkeit attestiert wird. Anhand dieser hat sich im Zeitraum Mitte Januar 2020 bis am 11. Februar 2020 (einmal mehr) die Unfähigkeit des Beschwerdeführers manifestiert, mit der belastenden familiären Situation "als eigentlichem Problem" besonnen und reflektiert umzugehen, mithin hat er darauf stattdessen mit deliktischem Verhalten, konkret mit strafbaren Vorbereitungshandlungen reagiert. Entsprechend ist der Schluss der Vorinstanz, dass zwischen der Polytoxikomanie und der vorliegend zu beurteilenden Straftat ein Zusammenhang besteht, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ebenso wenig, wenn sie die aktuell mangelnde Behandlungsbereitschaft auf das komplexe, mithin die Schizotypie und die Abhängigkeit umfassende Krankheitsbild zurückführt und damit einhergehend die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers betont (angefochtenes Urteil
S. 55). Entgegen dessen Ausführungen bringt sie damit nicht ihre "subjektive Sichtweise" zum Ausdruck, sondern dass die Herstellung der Therapiebereitschaft vorliegend zum ersten Schritt einer Behandlung gehört (vgl. zum Ganzen HEER/HABERMEYER, a.a.O, N. 44 zu Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB). Dass die Vorinstanz zu Unrecht den gutachterlichen Feststellungen folgt, gemäss welchen eine Behandlung gestützt auf Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB zweckmässiger erscheint als eine solche nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB, die Schizotypie durch eine begleitende Gesprächstherapie behandelt werden kann und für eine entsprechende Behandlung geeignete Kliniken existieren, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf das Gutachten vom 27. Juni 2020 auf einen Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit und der Straftat schliesst und einen Präventionsbedarf bejaht. Insofern der Beschwerdeführer letzteres damit negiert, dass er "mittlerweile vom Alkohol, Methadon, Kokain, MST und sogar vom Rauchen" abgekommen sei, begründet er nicht, weshalb dieses neue Vorbringen zulässig sein sollte (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Anderweitige substanziierte Kritik an der Anordnung der therapeutischen Massnahme erhebt der Beschwerdeführer nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), weshalb sich weitere Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen von Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
i.V.m Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB erübrigen.

8.
Seinen weiteren Vorbringen legt der Beschwerdeführer einen Freispruch vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einer Freiheitsberaubung und Entführung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zugrunde. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht zu beanstanden sind, ist darauf nicht weiter einzugehen. Ebenfalls unbeachtlich sind die vom Beschwerdeführer persönlich verfassten und an das Bundesgericht weitergeleiteten handschriftlichen Eingaben vom 21. Februar 2022, 22. Mai 2022 und vom 6. Juni 2022. Abgesehen davon, dass diese nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden sind, ist das Bundesgericht nicht zuständig für die Entgegennahme von Strafanzeigen.

9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG, Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger