OG; Stimmrechtsbeschwerde; Finanzkompetenz,
OG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen. Als kantonal gelten auch Wahlen und Abstimmungen in Gemeinden. Besteht in einem Kanton das Institut des obligatorischen oder fakultativen Finanzreferendums, so kann Anfechtungsgegenstand der Stimmrechtsbeschwerde jeder Ausgabenbeschluss des Gemeinwesens oder ein darüber ergangener Rechtsmittelentscheid sein, unabhängig davon, ob er von der Exekutive oder vom Parlament gefasst worden ist (BGE 118 Ia 184 E. 1a S. 187; 113 Ia 388 E. 1b S. 389). Gleich verhält es sich bei kommunalen Ausgabenbeschlüssen, wenn das kantonale bzw. kommunale Recht der Gemeindeversammlung, d.h. der Gesamtheit der stimmberechtigten Einwohner, Finanzkompetenzen einräumt.
OG zu beachten ist, gilt - entgegen der Vermutung des Gemeinderates Wängi - die Beschwerdefrist als eingehalten. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter den erwähnten Vorbehalten ist auf die Stimmrechtsbeschwerde einzutreten.
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RS 101 Cost. Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Art. 34 Diritti politici |
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| I diritti politici sono garantiti. | ||||||
| La garanzia dei diritti politici protegge la libera formazione della volontà e l'espressione fedele del voto. | ||||||