Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 365/2015

Urteil vom 17. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
An der Aa 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. April 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1958 geborene C.________ war als Sanitärinstallateur bei der B.________ GmbH, Baar, angestellt gewesen und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Seit 2005 erlitt er mehrere Unfälle, wofür die SUVA Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) erbrachte. Am 5. März 2013 meldete C.________ unter Angabe einer Exposition mit Rinol (Deckbelag auf Polyesterbasis) auf den Baustellen eine Berufskrankheit in Form einer Hautkrankheit, wobei er auch auf die Wirbelsäulen- und Gelenksbeschwerden hinwies. Am 5. November 2013 trat die SUVA verfügungsweise auf die Anmeldung der Berufskrankheit mangels Unterlagen hierzu nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 ab.

A.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat, nachdem es mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 das Gesuch des nunmehr anwaltlich vertretenen C.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte. Auf die gegen die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 direkt beim Bundesgericht erhobene Beschwerde seines Rechtsanwaltes A.________ trat das Bundesgericht mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs mit Urteil 8C 837/2014 vom 6. Januar 2015 nicht ein, wobei es die Frage nach der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers offen liess. Zuständigkeitshalber überwies es die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug.

B.
Mit Entscheid vom 16. April 2015 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf die Beschwerde des A.________ nicht ein. Wegen leichtsinniger Prozessführung legte es ihm eine Spruchgebühr von Fr. 500.- auf.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Rechtsanwalt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprechung einer Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Anfechtung einer verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege abzusprechen und ihm unter Hinweis auf seine leichtsinnige Prozessführung eine Spruchgebühr aufzuerlegen, bundesrechtskonform ist (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

2.

2.1. Anders, als wenn die Höhe der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zugesprochenen Entschädigung angefochten wird (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155, Urteil 8C 54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 1 mit Hinweis, in: SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75), ist nur diejenige Person, deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist, berechtigt, den abweisenden Entscheid anzufechten, weshalb der Anwalt, der im Namen der von ihm vertretenen Person erfolglos ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, dagegen nicht in eigenem Namen vorgehen kann, da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich dem Gesuchsteller zusteht (vgl. Urteile 1B 705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.2, 9C 991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2.2, in: SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144).

2.2. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtsprechungsgemäss (E. 3.1) fehlenden Beschwerdelegitimation des Rechtsanwalts in Zusammenhang mit der Anfechtung eines verneinten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander und unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid in diesem Punkt bundesrechtswidrig ist. Hierauf ist daher nicht näher einzugehen.

3.

3.1. Das Verfahren vor kantonalem Versicherungsgericht muss einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG).

3.2. Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr
zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; Urteil 8C 903/2008 vom 27. März 2009 E. 4.1, zusammengefasst in Anwaltsrevue 6-7/2009 S. 333).

3.3. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers als leichtsinnig qualifiziert, da es ihm als Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung hätte bekannt sein müssen, dass lediglich die vertretene Partei berechtigt ist, die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzufechten, und er nicht legitimiert sei, in eigenem Namen Beschwerde zu führen.

3.4. Hieraus, sowie aus den zutreffenden vorinstanzlichen Darlegungen, auf welche verwiesen wird, ist ersichtlich, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers klar unbegründet ist. Wenn die Vorinstanz annahm, dass dieser mit Blick auf seine langjährige Berufserfahrung bei der ihm zumutbaren Sorgfalt und bei vernunftsgemässer Überlegung ohne Weiteres die Aussichtslosigkeit seines Vorgehens hätte erkennen können, verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn diese ihm eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.- auferlegte. Dies zumal ihn das Bundesgericht bereits im Urteil 8C 228/2013 vom 30. April 2013 auf seine fehlende Beschwerdelegitimation zur Anfechtung eines verneinten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege hinwies. Die Auferlegung einer Spruchgebühr ist demnach nicht zu beanstanden und nicht willkürlich.

4.
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
und Abs. 3 BGG erledigt, weshalb für die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) von vornherein kein Raum verbleibt.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla