Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 368/2009

Urteil vom 17. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 18. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene B.________ unterzog sich im März 2004 einer Bandscheibenoperation L5/S1. Im November und Dezember 2004 wurden zwei Bauchoperationen durchgeführt (Entfernung der Gebärmutter und Lösen eines Darmverschlusses). Im Oktober 2005 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Nach Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügungen vom 12. September 2008 für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Januar 2007 und ab 1. Juni 2007 eine halbe Invalidenrente sowie für die Monate Februar bis Mai 2007 eine ganze Invalidenrente, je samt drei Kinderrenten zu.

B.
Die Beschwerde der B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 18. März 2009 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 18. März 2009 sei aufzuheben und ihr rückwirkend ab 1. März 2005 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung und Neufestsetzung der Leistungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Kantonales Gericht und IV-Stelle stellen keinen Antrag zur Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
In einer weiteren Eingabe nach Abschluss des Schriftenwechsels hat sich der Rechtsvertreter von B.________ zur Stellungnahme des kantonalen Gerichts geäussert.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die Invalidität in Anwendung der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG und BGE 125 V 146) bemessen. Die Anteile der Erwerbstätigkeit (= ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistetes Arbeitspensum als kaufmännische Angestellte; 0,8) und der Beschäftigung im Aufgabenbereich Haushalt (0,2) sind unbestritten. Den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich hat die Vorinstanz durch Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG). Dabei hat sie die ohne und mit Behinderung erzielbaren Einkommen auf derselben Grundlage (Salärempfehlung 2006 KV Schweiz) bestimmt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das erwerbliche Arbeitspensum ohne gesundheitliche Beeinträchtigung unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 295/06 vom 19. September 2006 E. 3.2.3). Die Vorinstanz hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen, was die Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig rügt (vgl. E. 2.3.2). Bei einem Normalarbeitspensum von 8,34 Stunden im Tag und einem zumutbaren Pensum von 4,5 Stunden mit einer Leistungseinschränkung von 50 % ergab sich ein Invaliditätsgrad von 66,28 %
([1 - [4,5/2]/[0,8 x 8,34] x 100 %). Die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt hat das kantonale Gericht auf 30,5 % beziffert. Diesbezüglich wird gerügt, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht geprüft, ob zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen Wechselwirkungen bestehen, welche gemäss BGE 134 V 9 beim gewichtsmässig weniger bedeutsamen Aufgabenbereich Haushalt zu berücksichtigen seien (vgl. E. 2.3.3). Die Berechnung des kantonalen Gerichts hat - für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Januar 2007 und ab 1. Juni 2007 - einen Invaliditätsgrad von insgesamt 59 % (0,8 x 66,28 % + 0,2 x 30,5 %; zum Runden BGE 130 V 121) ergeben.

2.
2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. LSE 94 S. 51) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil 9C 469/2008 vom 18. August 2008 E. 5.1).
Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzuges vom Tabellenlohn ist eine typische Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; vgl. auch BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; Urteil 9C 469/2008 vom 18. August 2008 E. 5.1).

2.2 Die Vorinstanz hat zur Frage eines Abzugs vom Tabellenlohn erwogen, mit der Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 50 % gemäss MEDAS-Gutachten vom 15. April 2008 sei der behinderungsbedingten Verlangsamung bei der halbtägigen Ausübung der Tätigkeit als Sekretärin infolge der ständigen Körperpositionswechsel hinreichend Rechnung getragen. Der körperlichen Einschränkung könne durchaus mit einem Stehpult und einem Sitzarbeitsplatz begegnet werden. Sodann sollte es für den Arbeitgeber kein Problem sein, der Versicherten einen Raum zur Verfügung zu stellen, in dem sie die Selbstkatheterisierung als Folge der Blasenentleerungsstörung vornehmen könne. Die Beschwerdeführerin bringe nicht vor, eine Toilette wäre hierfür nicht geeignet. Es bestünde somit gegenüber den Mitbewerbern kein grösserer Konkurrenznachteil und daher kein Anlass zur Annahme, sie könne ihre Erwerbsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten.
2.3
2.3.1 Es stellt keine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung dar, dass die Vorinstanz die bei der Umschreibung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten Traglimiten und Notwendigkeit häufiger Positionswechsel nicht als abzugsrelevante Umstände betrachtet hat. Dies gilt auch in Bezug auf das am Arbeitsplatz benötigte Stehpult. Diesbezüglich wird denn auch einzig geltend gemacht, ein potenzieller Arbeitgeber würde nicht ohne weiteres eine solche Investition tätigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin gegebenenfalls zumutbar wäre, selber eine solche Vorrichtung anzuschaffen. Anderseits stellt es aus betriebswirtschaftlicher Sicht (Auslastung des Arbeitsplatzes) einen gewissen Nachteil gegenüber gesunden Versicherten dar, dass sie während der zumutbaren Arbeitszeit von 4,5 Stunden im Tag lediglich die halbe Leistung zu erbringen vermag (vgl. Urteil 9C 603/2007 vom 8. Januar 2008 E. 4.2.3).
2.3.2 Die Beschwerdeführerin muss wegen der Harnblasenfunktionsstörung mit hypo- bis kontraktilem Detrusor und Beckenboden-Relaxationsstörung (MEDAS-Gutachten vom 15. April 2008) mehrmals am Tag einen Katheter zur Ableitung des in der Blase angesammelten Urins verwenden (intermittierende Selbstkatheterisierung; Berichte Spital M.________ vom 13. August und 26. September 2007). Das ist unbestritten. Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, dass hiefür eine allgemein für alle Mitarbeiter zugängliche Toilette genügt. Diese Annahme kann sich indessen auf keine Unterlagen in den Akten stützen, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird. Gegenteils wird im MEDAS-Gutachten festgehalten, die Versicherte benötige - zusätzlich zu den Anforderungen an den Arbeitsplatz - zeitlich und räumlich eine Möglichkeit zur Selbstkatheterisierung. Ob diese Aussage dahingehend zu verstehen ist, dass aus urologischer Sicht eine gewöhnliche, von allen Mitarbeitern eines Betriebs benutzte Toilette aus Gründen der Hygiene und der Gefahr eines Harnweginfektes als ungenügend anzusehen ist, lässt sich nicht sagen. Ein zusätzlich benötigter Raum, allenfalls ein abschliessbares eigenes Büro mit den notwendigen (hygienischen) Einrichtungen jedenfalls könnte auch
auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen Nachteil gegenüber gesunden Versicherten darstellen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass aufgrund der jeden Tag mehrmals vorzunehmenden Selbstkatheterisierung sich die Gefahr eines Infektes und damit ein erhöhtes Krankheitsrisiko nicht gänzlich ausschliessen lassen, weshalb die Versicherte als Arbeitnehmerin für einen potenziellen Arbeitgeber nicht mehr attraktiv ist, wie in der Beschwerde vorgebracht wird.
2.3.3 In Gesamtwürdigung aller Umstände verletzt die Verneinung eines Abzugs vom Tabellenlohn durch die Vorinstanz Bundesrecht. Nach der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung führt ein Abzug von 5 % bei im Übrigen unveränderten Berechnungsfaktoren (E. 1) zu einem Invaliditätsgrad von 60 %. Ob ein höherer Abzug vorzunehmen ist, braucht nicht geprüft zu werden. Ebenfalls muss auf die Frage nach allfälligen Wechselwirkungen zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen nicht näher eingegangen werden. Bei einem maximal zulässigen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % und bei einer wechselwirkungsbedingt um maximal 15 % höheren Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt resultiert ein Invaliditätsgrad von 69 % (0,8 x 60 % + 0,2 x 45,5 %). Ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 %, aber weniger als 70 % gibt Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

2.4 Somit hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die ganze Rente für die Monate Februar bis Mai 2007 ist unbestritten. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Die Beschwerde ist somit begründet.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 18. März 2009 und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 12. September 2008 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2005 bis 31. Januar 2007 und ab 1. Juni 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und für die Monate Februar bis Mai 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Thurgau auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler