Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2007.182

Entscheid vom 17. Juli 2008 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Hans Baumgartner und Thomas Sprenger, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Berufungsstaatsanwaltschaften in Katowice und Lodz, Polen, führen ein umfangreiches Strafverfahren gegen B. wegen Bestechung und Geldwäscherei. Im Rahmen des Privatisierungsprozesses ab 1995 soll B. als Lobbyist Bestechungsgelder von Dritten an polnische Parlamentsabgeordnete weitergeleitet haben. Die Bestechungsgelder sollen zumindest teilweise mittels fiktiver Rechnungen und Verträge für mutmasslich nicht erfolgte Beratungsleistungen über B. gehörende Gesellschaften, u.a. die C., geflossen sein und schliesslich auf Konten polnischer Parlamentarier bei der Bank D. eingegangen sein. E., der als Generaldirektor des Ministeriums für Umwandlung des Staats- in Privateigentum (Privatisierungsministerium) von November 1993 bis Ende März 1995 gewirkt habe, sei in dieses Bestechungskonstrukt in mehreren Fällen involviert gewesen. Er habe ein System geschaffen, bei dem sichergestellt worden sei, dass die zugesagten Bestechungsgelder auch tatsächlich geleistet würden. B. habe im Strafverfahren ausgesagt, dass es u.a. bei der Privatisierung des Zementwerks F. SA und des Brauereibetriebes G. GmbH zu solchen Bestechungszahlungen gekommen sei. E. habe u.a. mit A. im Zusammenhang mit der Privatisierung der Brauerei G. GmbH eine Bestechungszahlung seitens des daran interessierten A. vereinbart, welche nach erfolgter Privatisierung hätten ausbezahlt werden sollen. Am 24. November 1994 sollen rund 60% der Anteile an der G. GmbH für USD 2.7 Mio. an A. veräussert worden sein, welche dieser drei Jahre später, am 25. November 1997, für USD 18.2 Mio. an eine H. AG in Z. weiterveräussert habe. Diese wiederum habe die Anteile an eine I. in Y. für USD 19.9 Mio. verkauft und schliesslich seien die Anteile über eine weitere Station beim Bierkonzern J. gelandet.

B. Im Gesamtkontext „Bestechung bei Privatisierung“ hatte zuerst die Berufungsstaatsanwaltschaft in Lodz am 18. Februar 2005 ein Rechtshilfegesuch an die Schweiz gestellt und dieses am 11. Juli 2005 ergänzt (RH act. 4/1). Dieses Ersuchen bezog sich auf die Privatisierung einer Zementfabrik und deren Übernahme durch Zuschlag an die K., wofür im Mai 1995 USD 1 Mio. als Bestechungsgeld vereinbart worden sei. Mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens (und aller folgenden in diesem Zusammenhang) ist die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) betraut.

In einer Ergänzung der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice vom 11. September 2006 werden zusätzliche Sachverhaltsangaben gemacht (RH act. 4/2). Ein weiteres Rechtshilfebegehren in diesem Kontext datiert vom 28. September 2006.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 19. Oktober 2006 schliesslich gelangte die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice im Zusammenhang mit der Privatisierung der Brauerei G. GmbH an die Schweiz um Rechtshilfe. Sie ersucht um Eruierung von Bankverbindungen bei der Bank D., lautend auf A., bzw. solchen, an denen er wirtschaftlich berechtigt erscheint, Erhebung und Edition der entsprechenden Bankunterlagen für die Zeit von 1992 bis 2001, untersuchungsrichterliche Befragung der für die Geschäftsbeziehung mit A. zuständigen Kundenberater der Bank D. unter Teilnahme ausländischer Beamter und Übermittlung der Protokolle (RH act.1/2).

In der Folge reichte die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice am 16. Februar 2007 eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens hinsichtlich A. ein, wobei zusätzlich die Rede von der Privatisierung einer weiteren Brauerei in X. ist, in die A. ebenfalls involviert sein soll. Dabei soll es um die Privatisierung von 55% der Aktien der Brauereien L. AG in den Jahren 1995 und 1996 gegangen sein, welche A. zum Preis von USD 9.5 Mio. erworben habe. Das Aktienpaket sei im Jahre 2003 bei der Firma M. gelandet. Es wird um ergänzende Erhebungen ersucht (RH act. 10/2).

Schliesslich reichte die polnische Behörde am 30. April 2007 eine Sachverhaltsergänzung ein, worin die Einvernahme von A. vom 12. Oktober 2006 als Zeuge figuriert (RH act. 35/2).

Im Rahmen dieser verschiedenen Rechtshilfeersuchen, insbesondere demjenigen vom 19. Oktober 2006, hat die Staatsanwaltschaft am 20. Dezember 2006 bei der Bank D. Kontounterlagen erhoben (RH act. 5) und am 24. April 2007 N. ein weiteres Mal als Auskunftsperson (RH act. 24) sowie als Zeugen O. am 27. April 2007 (RH act. 25) und P. sowie Q. am 26. Juni 2007 (RH act. 39 und 40) befragt.

Mit Schlussverfügung vom 17. Oktober 2007 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (vom 19. Oktober 2006), verfügte die Übermittlung unter dem üblichen Spezialitätsvorbehalt von Bankunterlagen der Bank D. […] sowie die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle O., Q., P. und N. (act. 1/1).

C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. November 2007 reicht A. Beschwerde gegen diese Schlussverfügung ein mit folgenden Anträgen:

Prozessuale Anträge:

„1. Dem Beschwerdeführer sei vollständig Einsicht in die Einvernahme von N. vom 26. April 2007 zu gewähren.

2. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in sämtliche Rechtshilfeersuchen der Berufungsstaatsanwaltschaften Lodz und Katowice zu gewähren, die einen Bezug zum vorliegenden Verfahren aufweisen.

3. Es sei ein Auskunftsbegehren beim Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) einzufordern, das über die der vorliegenden Beschwerde zu Grunde liegenden Faktenlage bezüglich N., B. und AA. Auskunft gibt.“

sowie folgende Anträge in der Sache:

„1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; das Rechtshilfeersuchen der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice vom 19. Oktober 2006 mit Ergänzungen vom 16. Februar 2007 und 30. April 2007 sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Umfang der herauszugebenden Unterlagen auf die von der ersuchenden Behörde verlangten Dokumente zu beschränken.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

4. Der vorliegenden Beschwerde sei mit Bezug auf die gesamte Schlussverfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.“

D. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2007 trägt das Bundesamt für Justiz auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 6). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits beantragt am 17. Dezember 2007, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 7). In der Folge räumt die II. Beschwerdekammer dem Beschwerdeführervertreter die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten ein (act. 8), worauf die Staatsanwaltschaft einen Teil der übermittelten Akten zurückzog (act. 10 - 12). Innert verlängerter Frist reicht der Beschwerdeführervertreter am 21. Januar 2008 seine Replik ein (act. 17). Das Bundesamt dupliziert am 29. Januar 2008 (act. 22), die Staatsanwaltschaft innert verlängerter Frist am 18. Februar 2008 (act. 25). Unter Geltendmachung von Noven liess sich der Beschwerdeführervertreter am 13. März 2008 ein weiteres Mal vernehmen (act. 31).

Schliesslich wurde die Staatsanwaltschaft vom Referenten am 13. März 2008 aufgefordert, die noch nicht eingereichten Rechtshilfebegehren, Ergänzungsbegehren, Sachverhaltsergänzungen etc. der polnischen Behörden samt Beilagen soweit einzureichen, als diese den Sachverhalt direkt oder indirekt betreffen und dem Beschwerdeführer offen gelegt werden können (act. 30). Die Staatsanwaltschaft lehnte es in der Folge mit Schreiben vom 25. März 2008 ab, die Rechtshilfebegehren vom 18. Februar 2005 und 28. September 2006 einzureichen (act. 32).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die polnischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer insofern direkt betroffen und damit beschwerdelegitimiert ist, als die Schlussverfügung sich auf Bankunterlagen über auf ihn lautende Konten bei der Bank D. bezieht. […] Insofern ist er persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen und in diesem Umfange zur Beschwerde legitimiert. Dies gilt darüber hinaus auch für das […] Konto […] gemäss Dispositiv Ziff. 2 a der angefochtenen Schlussverfügung […]. Wer Mitinhaber ist, ist gleich wie der Alleininhaber zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, weshalb in diesem Umfange auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.2 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer das Dispositiv der Schlussverfügung auch in Hinblick auf die Übersendung von Kontounterlagen betreffend der R., der S. und der T. anfechten bzw. die Interessen der drei Gesellschaften an einer Verweigerung der Rechtshilfe im Rechtshilfeverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren geltend machen kann. Mit der angefochtenen Verfügung wird (u.a.) die Übermittlung von Bankunterlagen von drei juristischen Personen (R., S. und T.) verfügt. Der Beschwerdeführer hat anwaltlich vertreten jedoch einzig in seinem Namen selbst, nicht aber für die im Rubrum der Schlussverfügung genannten vier Gesellschaften Beschwerde erhoben. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 25), musste dem Beschwerdeführer persönlich der Umstand seiner wirtschaftlichen Berechtigung bekannt gewesen sein und er muss sich dieses Wissen anrechnen lassen; auch wenn sein Vertreter davon bei Beschwerdeerhebung nichts gewusst haben sollte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer muss sich bei seiner Wahl, einzig in seinem Namen Beschwerde zu erheben, behaften lassen und eine Ausdehnung der Beschwerde - nota bene nach längst abgelaufener Beschwerdefrist - auf allenfalls noch existierende Gesellschaften (siehe nachstehend E. 2.3) als zusätzliche Beschwerdeführer ist nicht möglich. Auf die Einwendungen der Beschwerdegegnerin über den Fristenlauf gegenüber diesen Gesellschaften (act. 25, S. 4 f.) ist deshalb auch nicht weiter einzugehen. Eine Ausweitung der Beschwerde mit der Replik ist nicht möglich.

2.3 Ein an einer Gesellschaft bloss wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich nicht legitimiert, die Interessen dieser Gesellschaft im Rechtshilfeverfahren zu vertreten bzw. gegen Verfügungen, die diese Gesellschaft betreffen, Beschwerde zu erheben. Nach der Rechtsprechung ist ein wirtschaftlich Berechtigter jedoch dann ausnahmsweise beschwerdelegitimiert, wenn solche Gesellschaften aufgelöst und damit nicht mehr handlungsfähig sind (BGE 123 II 153 E. 2 b - d). Das Bundesgericht hat die ausnahmsweise Zulässigkeit der Legitimation (ebenfalls im Zusammenhang mit auf den Britischen Jungfrauinseln domizilierten Gesellschaften) zusätzlich eingeschränkt, als der Auflösungsakt klar den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft als dessen Begünstigten (bénéficiaire) zu bezeichnen hat (Urteil 1A.212./2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dabei dem Rechtssuchenden (Urteil 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1 e).

Mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer wirtschaftlich zuzurechnende R. wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, die beigelegte Bestätigung (act. 17.6) belege nur, dass die R. ihre Geschäftstätigkeit eingestellt habe, nicht aber, dass sie aufgelöst worden sei. Was die Konten der T. und die S. anbelangt, so fehlt es aufgrund der zitierten Rechtsprechung am Element der klaren Benennung des Beschwerdeführers als Begünstigten aus den aufgelösten Gesellschaften (act. 17.1 – 17.5). Überdies wird in diesen Unterlagen für beide Gesellschaften eine BB., als Liquidatorin bezeichnet, mithin ist zusätzlich fraglich, ob das Kriterium der fehlenden Handlungsfähigkeit wegen Fehlens eines Liquidators überhaupt gegeben wäre. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin eine Aktennotiz über ein Gespräch mit der Bank D. eingereicht hat, wonach der Beschwerdeführer wirtschaftlich Berechtigter an den Gesellschaften sei (act. 25.1). Die Bank kann höchstens die wirtschaftliche Berechtigung an den Konten bestätigen, so wie sie ihr gegenüber deklariert wurde, jedoch nicht die Berechtigung an der Gesellschaft selbst, was Voraussetzung für ein ausnahmsweises Eintreten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre. Der Beschwerdeführer ist damit bezüglich der Konten der R., der S. und der T. nicht beschwerdelegitimiert.

Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten soweit Kontounterlagen der R., der S. und der T. betroffen sind, bzw. soweit die herauszugebenden Einvernahmeprotokolle diese Gesellschaften berühren sollten.

3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm nicht in umfassender Weise Einblick in die verschiedenen Rechtshilfebegehren im Gesamtkomplex Bestechung im Rahmen der Privatisierung ehemaliger polnischer Staatsunternehmen gewährt worden sei (act. 1 S. 3, 6). Die Beschwerdegegnerin stellt dies nicht in Abrede und bestreitet ein entsprechendes Akteneinsichtsrecht mit diesbezüglich fehlender Legitimation des Beschwerdeführers. Sie macht geltend, die Akteneinsicht könne nur soweit gehen wie die Beschwerdelegitimation, beruft sich darüber hinaus aber auf keinen der gesetzlichen Einschränkungsgründe des Art. 80b Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV erfasst insbesondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch die Art. 80b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG sowie die Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
und 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1).

Gemäss Art. 80b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren im Umfang soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).

Das Akteneinsichtsrecht kann gemäss Art. 80b Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG eingeschränkt werden im Interesse des ausländischen Strafverfahrens, zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt, wegen der Natur oder Dringlichkeit der zu treffenden Massnahmen, zum Schutze wesentlicher privater Interessen oder im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. Soll das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, so hat die Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob durch andere adäquate, jedoch weniger eingreifende Massnahmen das Ziel ebenfalls erreicht werden kann (Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., N 268, S. 313). Folgen einem Rechtshilfeersuchen mehrere Ergänzungen, gewährt die ausführende Behörde nur Einsicht in das Gesuch (Hauptgesuch oder Ergänzung), welches die Partei betrifft, wenn es sich ergibt, dass die Einsicht in die übrigen Ersuchen ihr keine Erkenntnisse zu vermitteln vermag, die sie nicht schon hätte (Robert Zimmermann, a.a.O., N 268, S. 313, unter Verweis auf Urteil 1A. 216/2001 vom 21. März 2002 E. 2.3). Die ausführende Behörde verweigert die Einsicht in Rechtshilfegesuche, welche in der gleichen Angelegenheit schon früher eingegangen sind und die den Berechtigten nicht betreffen. Zu diesem Zweck kann sie an Stelle dessen auch gewisse Teile des Gesuchs unkenntlich machen, etwa die Nennung von Bankkonten Dritter (Robert Zimmermann, a.a.O., N 268, S. 313, unter Verweis auf Urteil 1A. 50/1993 vom 6. Mai 1993). Soweit in einem umfangreichen Rechtshilfeverfahren wie dem vorliegenden ergänzenden Auskünfte für die rechtliche Beurteilung (z.B. der beidseitigen Strafbarkeit) wesentlich sind, müssen sie von der ersuchten Behörde berücksichtigt werden; enthalten sie nicht wesentliche, aber doch nützliche Zusatzinformationen, dürfen sie jedenfalls von der ersuchten Behörde herangezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, die Unterlagen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Urteil 1A.101/2000 vom 18. Juli 2000, E. 2 unter Verweis auf BGE 124 II 132 E. 2c S. 138).

3.3 Unter den dem Gericht und damit im Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Akten befinden sich das Rechtshilfeersuchen vom 19. Oktober 2006 (RH act.1/2), das Ergänzungsersuchen vom 11. Juli 2005 (RH act. 4/1) und die Sachverhaltsergänzung vom 11. September 2006 (RH act. 4/2) sowie das Ergänzungsersuchen vom 16. Februar 2007 (RH act. 10/2) und die Sachverhaltsergänzung vom 30. April 2007 (RH act. 35/2). In der Schlussverfügung stützt sich die Beschwerdegegnerin zwar ausdrücklich nur auf die Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2005, die Sachverhaltsergänzung vom 11. September 2006, das Ergänzungsersuchen vom 19. Oktober 2006 und das Rechtshilfebegehren vom 16. Februar 2007 sowie das Begehren bzw. die Sachverhaltsergänzung vom 30. April 2007 (Beschwerdebeilage act. 1, S. 2). Die Akteneinsicht wurde damit zwar bezüglich aller in der Schlussverfügung genannten Ersuchen gewährt.

Das im vorliegenden Fall und mit Bezug auf den Beschwerdeführer massgebliche Rechtshilfegesuch vom 19. Oktober 2006 verweist jedoch ausdrücklich auf die früheren Rechtshilfeersuchen vom 18. Februar 2005 und 11. Juli 2005 der Berufungsstaatsanwaltschaft Lodz sowie auf solche vom 11. und 28. September 2006 der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice und hebt beim Beschrieb des Sachverhalts den Gesamtzusammenhang mit diesen (anderen) Rechtshilfeersuchen hervor. So heisst es in der Übersetzung des Rechtshilfegesuchs vom 19. Oktober 2006 ausdrücklich: „Die Art und Weise sowie die Methode der Übergabe des Bestechungsgeldes im Fall des Zementwerkes F. AG wurden in vorherigen Rechtshilfeersuchen, die durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich realisiert wurden, bereits geschildert. Man soll annehmen, dass der gleiche Mechanismus der Übergabe des Bestechungsgeldes im Fall der Privatisierung der Brauereibetriebe G. GmbH vorgehen konnte.“ (RH. act. 1/2, S. 3).

Grundsätzlich ist der Sachverhaltsbeschrieb eines Rechtshilfeersuchens für den Betroffenen zur Geltendmachung seiner Rechte von Bedeutung, insbesondere wenn es um die Prüfung der Frage geht, ob ein Ersuchen offensichtlich widersprüchlich, irreführend oder lückenhaft ist. Gerade zur Aufdeckung allfälliger Widersprüche ist es entscheidend, dass der Betroffene Einsicht in den ganzen Sachverhaltsbeschrieb bzw. in sämtliche Sachverhaltsbeschriebe erhält. Wird deshalb in einem Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung ausdrücklich auf frühere Begehren verwiesen, so muss dem vom Ersuchen Betroffenen zwingend Einsicht in die genannten früheren Ersuchen (allenfalls selektiv) gegeben werden, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er davon betroffen sein kann. Vorliegend hat die ersuchende Behörde bezüglich des Sachverhalts auf ihre früheren Ersuchen verwiesen, ja sogar ausgeführt, die Art und Weise sowie die Methode der Übergabe des Bestechungsgeldes in einem anderen Fall sei im vorherigen Rechtshilfeersuchen bereits geschildert und mutmasslich auch in dem den Beschwerdeführer betreffenden Bestechungsfall angewendet worden.

Ob und inwieweit die Sachverhaltsdarstellungen in den früheren Ersuchen vom 18. Februar 2005 und 28. September 2006 für dasjenige im Ersuchen vom 19. Oktober 2006 und der Ergänzung vom 16. Februar 2007 inhaltlich tatsächlich relevant sind, kann der Beschwerdeführer somit nur in Kenntnis aller darin genannten früheren Ersuchen sicher prüfen. Diese beiden Ersuchen wurden ihm jedoch vollständig vorenthalten. Es wurden ihm diese auch nicht etwa in abgedeckter Form (zum Schutz von Interessen Dritter) zugänglich gemacht (wie z.B. in dem RR.2007.118 E. 3 vom 30. Oktober 2007 zugrunde liegenden Fall). Ob und inwieweit sich aus den Ersuchen vom 18. Februar 2005 und 28. September 2006 tatsächlich und konkret zusätzliche Erkenntnisse für den Beschwerdeführer erbringen, die Beschwerdegegnerin bestreitet dies zwar, kann jedoch auch die II. Beschwerdekammer mangels Kenntnis dieser Gesuche nicht beurteilen (siehe nachstehend E. 4). Das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht ist damit im Rechtshilfeverfahren verletzt.

3.4 Nach Hinweis auf die Praxis auch der II. Beschwerdekammer, den Parteien alle Akten in derjenigen Form (d.h. mit allfälligen Abdeckungen) im Beschwerdeverfahren zur Verfügung zu stellen und damit mit der genau gleichen Aktenkenntnis zu entscheiden, wie sie auch die Parteien haben, hat die Beschwerdegegnerin Rücksendung eines Teils der dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten verlangt, und damit abgelehnt, diese im Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen (act. 10). Die fraglichen Akten wurden der Beschwerdegegnerin ohne Kenntnisnahme durch Gericht oder Gegenpartei retourniert (act. 11). Soweit die zurückgezogenen Unterlagen die Konten nicht beteiligter Dritter betrafen, erfolgte diese Einschränkung zu Recht. Dies gilt für den gesamten Ordner 6 sowie für die Unterlagen der Bank D. betreffen die R. (Ordner 5 act. 8.3), die Kontounterlagen der S. (Ordner 5, act. 8.6) und der T. (Ordner 5, act. 8.5). Zu Unrecht hingegen verweigert die Beschwerdegegnerin durch Rückzug dieser Akten die Akteneinsicht bezüglich des […] Kontos […]. Auch diesbezüglich ist das Akteneinsichtsrecht im Rechtshilfeverfahren verletzt.

3.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihm kein Einblick in die Protokolle der früheren Einvernahmen von N. vom 17. Mai 2005 und 2. Februar 2006 gewährt worden sei. Er macht geltend, dass darin grundlegende Angaben über die Begründung des Arbeitsverhältnisses zur Bank D. enthalten seien, welche im vorliegenden Verfahren von zentraler Bedeutung seien (act. 17 S. 12). Beschwerdeführer und Gericht haben von der Existenz solcher Einvernahmeprotokolle zwar nur indirekt aus dem Einvernahmeprotokoll vom 26. April 2007 (RH act. 24) Kenntnis erhalten. Indessen haben die Umstände der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen […] und […] keinen konkret erkennbaren Zusammenhang mit der den Beschwerdeführer betreffenden Rechtshilfe. Die diesbezügliche Einschränkung des Akteneinsichtsrechts war daher gerechtfertigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt bezüglich dieser Protokolle nicht vor.

3.6 Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Eröffnung der Ersuchen vom 18. Februar 2005 und 28. September 2006 sowie der Kontounterlagen […] an den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ist (anders als etwa durch das Bundesgericht im Urteil 1A.101/2000 vom 18. Juli 2000, E. 2 in fine) nicht möglich. Die II. Beschwerdekammer verfügt nicht über die Akten, denn die Beschwerdegegnerin hat diese zurückgezogen (act. 10, 11) bzw. hat sich trotz Aufforderung geweigert (act. 32), diese einzureichen.

Entsprechend ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schützen. Dies führt dazu, dass die angefochtene Schlussverfügung insoweit aufzuheben ist, als damit die Herausgabe der Kontounterlagen […] verfügt wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (siehe E. 2.3).

4. Das vorliegende Verfahren wirft auch die Frage auf, welche Akten im Beschwerdeverfahren bei Rechtshilfe der II. Beschwerdekammer einzureichen sind.

Die Beschwerdeinstanz hat grundsätzlich in voller Kenntnis der von der ersuchenden Behörde dem Entscheid tatsächlich zugrunde gelegten bzw. notwendigerweise zu legenden Akten zu entscheiden. Das Gesetz (IRSG, VwVG) schweigt sich allerdings zur Frage aus, welche Akten der Beschwerdeinstanz in Rechtshilfeangelegenheiten einzureichen sind. Es findet sich einzig in Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zum Schriftenwechsel der Hinweis, dass mit der Frist zur Vernehmlassung gleichzeitig die Vorinstanz „zur Vorlage ihrer Akten“ aufgefordert werde. Es erscheint deshalb angezeigt, auf die bundesgerichtliche Praxis zur Frage, welche Aktenstücke die damals einzige (heute I.) Beschwerdekammer beizuziehen hat, abzustellen (Urteil 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3 sowie 1S.5 und 6/2006 vom 5. Juni 2006 E. 2.4). Dies rechtfertigt sich umso mehr, als das Bundesgericht sogar für den Bereich des Bundesstrafprozesses bei den genannten Entscheiden die relevanten Bestimmungen des VwVG zur Akteneinsicht hilfsweise herangezogen hatte. Grundsätzlich ist deshalb das vollständige Verfahrensdossier einzureichen. Vollständig bedeutet dabei insbesondere und auch im vorliegenden Fall, dass sämtliche Aktenstücke, die direkt oder indirekt durch Verweis im Kontext mit den sich stellenden Sach- oder Rechtsfragen relevant geworden sein können, beigelegt werden müssen (dazu bei Andreas J. Keller, Strafverfahren des Bundes, Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu Verfahrensfragen, in AJP 2007, S. 197 und 208 f.). Insbesondere hatte das Bundesgericht im Entscheid 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 mit Bezug auf die Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG auch aufgezeigt, wie die Behörde vorzugehen hat, um eine die Ermittlungen beeinträchtigende Einsichtnahme in einzelne Aktenstücke zu verhindern. Derartige Abdeckungen wäre jedenfalls für die beiden Rechtshilfegesuche auch im vorliegenden Fall ein gangbarer Weg gewesen, um allfällige durch Kenntnisnahme tangierte Drittinteressen (Art. 80b Abs. 2 lit. d
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG) zu schützen.

Die Garantie aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auf einen gerechten Prozess gilt für alle Gerichts- und Verwaltungsverfahren und geht insofern weiter als die Garantie in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 UNO Pakt II (BGE 131 II 173 E. 2.2.3). Diese Garantie beinhaltet das Gebot auf Waffengleichheit (BGE 133 I 4 E. 5.3.1). Auch im Beschwerdeverfahren der internationalen Rechtshilfe muss als Ausfluss aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zur Gewährleistung der Fairness im Verfahren deshalb der Grundsatz gelten, dass die II. Beschwerdekammer nur Einblick in Akten nimmt, die den Parteien bereits zugänglich waren oder ihnen im Beschwerdeverfahren offen gelegt werden (für das Beschwerdeverfahren nach BStP: TPF 2005 209 E. 3.4 e [„En vertu du principe de l’égalité des armes, et pour respecter l’impartialité qui doit être la sienne..“]; TPF 2006 236 E. 1.4). Nur so kann auch in der justiziellen Verwaltungsrechtspflege von Unparteilichkeit gegenüber den Parteien und von Unvoreingenommenheit bei der Überprüfung der behördlichen Anordnung (Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 165) gesprochen werden.

5.

5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG). Darüber hinaus kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG).

5.2 Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer insofern als er die Herausgabe auch von Kontounterlagen angefochten hat, für die es ihm an einer Beschwerdelegitimation gefehlt hat. Er obsiegt hingegen hinsichtlich seiner eigenen Konten. Es rechtfertigt sich daher, die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500. — festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin können aufgrund von Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Kosten auferlegt werden.

5.3 Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006; SR 173.711.31). Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1’200.-- inkl. MwSt. angemessen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2007 wird insofern aufgehoben, als in Ziff. 2 lit. a die Herausgabe von Bankunterlagen der Bank D. […] verfügt wird.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Die Bundesstrafgerichtkasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'200.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen.

Bellinzona, 17. Juli 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Hans Baumgartner und Thomas Sprenger

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).