Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2016.246, BP.2016.42

Beschluss vom 17. Juni 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Cristiano,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Siegelung (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 387
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen B., C., D. und gegen weitere Gesellschaften und natürliche Personen u. a. wegen des Verdachts der Bestechung, der Falschbeurkundung und der qualifizierten Geldwäscherei. Diesbezüglich richtete sie am 26. Februar 2016 eine Verfügung an die im Kanton Genf domizilierte E. SA, mit welcher sie diese um Auskünfte u. a. betreffend deren Vertragspartnerin A. LLP sowie um Herausgabe der entsprechenden Verträge, Korrespondenzen und der von der E. SA gehosteten Daten, auf welche die genannte Gesellschaft Zugriff habe, ersuchte (siehe Beilage zu act. 1.1). Die mit dem Vollzug dieser Verfügung beauftragten Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei nahmen am 1. März 2016 vor Ort die eingeforderten Unterlagen in Empfang, beschlagnahmten die von der A. Ltd. gemieteten Datenträger und unterbrachen die bestehenden Verbindungen zu den Infrastrukturen der A. Ltd. (vgl. act. 1.5, S. 2). Hierauf habe sich ein gewisser F. unmittelbar nach dem Unterbruch der Verbindungen bei der E. SA telefonisch über technische Störungen beklagt. Er sei bei dieser Gelegenheit vom Vertreter der E. SA darüber orientiert worden, dass die von der A. Ltd. angemieteten Datenträger von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt worden seien (vgl. act. 1.5, S. 2).

B. Mit Eingabe vom 9. März 2016 zeigte Rechtsanwalt Raphaël Cristiano (nachfolgend «Cristiano») der Bundesanwaltschaft an, von F. und von der A. Ltd. mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden zu sein. Dabei ersuchte er um Akteneinsicht und behielt bezüglich des erwähnten Verbindungsunterbruchs die Geltendmachung von Schadenersatz vor (act. 1.2). Die Bundesanwaltschaft verlangte diesbezüglich am 10. März 2016 Unterlagen, aus welchen die Zeichnungsberechtigung von F. für die A. Ltd. hervorgehe (act. 1.3). Am 16. März 2016 ersuchte Rechtsanwalt Cristiano im Namen der A. Ltd. um die Wiederherstellung der unterbrochenen Verbindung und die Siegelung der Unterlagen oder zumindest der Server «dans la mesure où ils contiennent des informations appartenant à des tiers, et ce aux fins de sauvegarder le secret des affaires des clients de ma mandante». Zudem ersuchte er um Zustellung der gegenüber der E. SA erlassenen Verfügung und der bereits beschlagnahmten Dokumente (act. 1.4). Mit Verfügung vom 23. März 2016 wies die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Siegelung der beschlagnahmten Unterlagen und Server Daten als verspätet ab. Die weiteren Anträge wies sie zum damaligen Zeitpunkt ab, soweit darauf – wegen nach wie vor nicht nachgewiesener Legitimierung von Rechtsanwalt Cristiano – überhaupt einzutreten war (act. 1.5).

C. Am 5. April 2016 reichte Rechtsanwalt Cristiano der Bundesanwaltschaft Unterlagen zur Klärung der Legitimation ein und beantragte erneut die Zustellung der gegenüber der E. SA erlassenen Verfügung und der bereits beschlagnahmten Dokumente. Weiter beantragte er im Namen der A. Ltd. die Siegelung der sich auf den Servern der E. SA befindenden Dokumente, sobald diese in den Besitz der Bundesanwaltschaft gelangen sollten (act. 1.6). Mit Verfügung vom 13. April 2016 trat die Bundesanwaltschaft auf den erneuten Antrag auf Siegelung nicht ein. Den Antrag auf Zustellung einer Kopie der Verfügung vom 26. Februar 2016 wies sie ab, soweit sie darauf – wegen nach wie vor nicht vorliegender rechtsgültiger Vollmacht des Rechtsanwalts Cristiano – überhaupt eintrat (act. 1.7). Mit Eingabe vom 25. April 2016 wurden der Bundesanwaltschaft schliesslich die zum Nachweis der rechtsgültigen Legitimation erforderlichen Dokumente eingereicht (act. 1.8).

D. Am 17. Mai 2016 erneuerte Rechtsanwalt Cristiano namens der A. Ltd. sein Gesuch um Akteneinsicht vom 9. März 2016. Zudem ersuchte er erneut um Siegelung der sich auf den Servern der E. SA befindenden Dokumente, sobald diese in den Besitz der Bundesanwaltschaft gelangen sollten (act. 1.9). Am 27. Mai 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.1):

1. Auf den erneuten Antrag vom 25. April 2016 auf Siegelung wird nicht eingetreten.

2. Dem Antrag auf Zustellung einer Kopie der Verfügung vom 26. Februar 2016 wird stattgegeben.

(…).

E. Hiergegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 10. Juni 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgendes:

A la forme:

1. Déclarer le présent recours recevable.

Au fond

Préalablement:

2. Octroyer l’effet suspensif au présent recours.

Principalement:

3. Annuler et mettre à néant la décision du 27 mai 2016 du Ministère public de la Confédération en ce qu’elle refuse la mise sous scellés des serveurs hébergés chez E. SA, respectivement des documents provenant des serveurs.

Cela fait:

4. Ordonner la mise sous scellés des serveurs hébergés chez E. SA, respectivement des documents provenant des serveurs.

5. Ordonner au Ministère public de la Confédération de conférer à la recourante un accès complet au dossier de la procédure (…).

6. Condamner tout opposant aux dépens de la présente procédure de recours, comprenant une équitable indemnité à titre de participation aux honoraires d’avocat de la recourante.

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 20 Beschwerdeinstanz - 1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
1    Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a  der erstinstanzlichen Gerichte;
b  der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c  des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
StPO und Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Streitgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung oder Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt und kann von der Beschwerdeführerin nicht frei bestimmt werden. Die Beschwerdekammer kann nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.192 vom 13. Mai 2015, E. 1.2; BB.2014.150 vom 4. Mai 2015, E. 6; jeweils mit Hinweis auf Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 390 und 543). Bezüglich der mit Beschwerde beantragten Akteneinsicht wird in der angefochtenen Verfügung lediglich festgehalten, der Beschwerdeführerin werde antragsgemäss die Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom 26. Februar 2016 zugestellt (act. 1.1, S. 2). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe damit ihren Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht implizit abgewiesen (act. 1, S. 5 und 12). Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 9. März 2016 umfassende Akteneinsicht beantragte (act. 1.2), sich ihre weiteren diesbezüglichen Anträge vom 16. März und 5. April 2016 aber auf die der E. SA gegenüber erlassene Verfügung und die bisher beschlagnahmten Dokumente beschränkten (act. 1.4, 1.6). Im Vorfeld der angefochtenen Verfügung erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Akteneinsicht gemäss ihrem Schreiben vom 9. März 2016 (act. 1.9). Aufgrund der angefochtenen Verfügung ist anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise davon ausging, sie habe lediglich den (nach dem 9. März 2016 wiederholt gestellten) Antrag auf Zustellung der an die E. SA gerichteten Verfügung zu behandeln. Diesem Antrag hat sie denn auch entsprochen. Dass sie eine darüber hinausgehende Akteneinsicht ablehnte, kann der angefochtenen Verfügung weder im Dispositiv noch in der Begründung entnommen werden. War der Antrag auf Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, so bildet diese Frage auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 5 ist daher nicht einzutreten. Falls die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde verstanden haben
möchte, so wäre darauf ebenfalls nicht einzutreten, weil eine solche Beschwerde voraussetzt, dass wegen der Säumnis bei der Vorinstanz zumindest einmal interveniert worden ist (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_138/2016 vom 18. April 2016, E. 2; 1B_24/2013 vom 12. Februar 2013, E. 4 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.96 vom 3. Februar 2015, E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber direkt mit Beschwerde an die Beschwerdekammer gelangt.

1.3 Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 4 bzw. den Antrag auf Siegelung der sichergestellten Daten ist demgegenüber einzutreten. Die Beschwerdeführerin erscheint diesbezüglich als Inhaberin der betroffenen Daten hinreichend legitimiert und ihre Beschwerde erweist sich als form- und fristgerecht.

2.

2.1 Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO).

2.2 Das Gesetz enthält keine Frist, innert welcher die Siegelung verlangt werden muss; auch die Botschaft äussert sich dazu nicht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1239). Die Literatur geht, soweit ersichtlich, einhellig davon aus, dass dies sofort zu geschehen hat, das heisst in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände (Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO N. 11; Chirazi, Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO N. 6; Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO N. 11; Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO N. 4). Keller geht davon aus, dass dem Berechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, sich von einem Anwalt beraten zu lassen und deshalb die Einwendungen gegen eine Durchsuchung allenfalls auch noch einige Stunden nach deren Abschluss vorzubringen (a.a.O.). Die Auffassung, wonach der Antrag auf Siegelung unmittelbar zu stellen ist, entspricht dem Beschleunigungsgebot (Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) und wurde vom Bundesgericht unlängst auch in Bezug auf Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO bestätigt (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, E. 2.3; 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.3).

2.3

2.3.1 Die Beschwerdegegnerin taxierte den ausdrücklich im Namen der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Siegelung vom 16. März 2016 mit Verfügung vom 23. März 2016 – unabhängig von den damals bestehenden Zweifeln bezüglich der Legitimation des mandatierten Rechtsanwalts – als verspätet (act. 1.5). Sie führte hierbei aus, ein solcher Antrag sei in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung der Gegenstände zu stellen, wovon vorliegend bei einer Zeitdauer zwischen dem Vollzug der Edition/Beschlagnahme am 1. März 2016 mit gleichzeitiger Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin und ihrem Antrag auf Siegelung am 16. März 2016 offensichtlich nicht die Rede sein könne, erst recht weil diese nicht bereits mit der ersten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. März 2016 erfolgt sei (act. 1.5, S. 3). Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind im Ergebnis – trotz dem nachfolgend anzubringenden Vorbehalt – nicht zu beanstanden. Dementsprechend war sie auch nicht mehr gehalten, auf die in der Folge wiederholten Anträge auf Siegelung einzutreten.

2.3.2 Eine Siegelung von Datenträgern wird nur vorgenommen, wenn sich der Inhaber oder die zur Einsprache berechtigte Person (vgl. zum Kreis der berechtigten Personen BGE 140 IV 28 E. 4.3.4) gegen die Durchsuchung des Datenträgers ausspricht. Es obliegt der Strafbehörde, gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass die Berechtigten dieses Verfahrensrecht auch rechtzeitig und wirksam ausüben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin nach der Entgegennahme bzw. Sicherstellung des Datenträgers am 1. März 2016 bei der E. SA und noch vor der Durchsuchung der Aufzeichnungen von Amtes wegen der Beschwerdeführerin als Inhaberin der in der Schweiz gehosteten Daten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einzuräumen, ein Siegelungsbegehren zu stellen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). Offenbar wurde die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aber nur vom Vertreter der E. SA über die erfolgte Beschlagnahme orientiert (act. 1.5, S. 2). Dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits – wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts gefordert – auf das Recht der Siegelung aufmerksam gemacht worden wäre, ist den Akten nirgends zu entnehmen. Nichtsdestotrotz hat sich die Beschwerdeführerin in der Folge offenbar (der genaue Zeitpunkt ist nicht bekannt) durch einen Anwalt beraten lassen. Der effektive Rechtsschutz der Beschwerdeführerin war damit – trotz dem allfälligen Versäumnis der Beschwerdegegnerin – gewährleistet. Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat in dieser Angelegenheit am 9. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin schriftlich interveniert, hierbei aber keine Siegelung der Daten verlangt. Das entsprechende Begehren datiert erst vom 16. März 2016 und erweist sich damit als verspätet.

2.4 Was die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Beschwerdeantrags auf Siegelung vorbringt, findet in den Akten demgegenüber keinerlei Stütze. Einerseits macht sie geltend, die Verfügung vom 23. März 2016 sei Rechtsanwalt Cristiano einzig als Verteidiger von F., nicht aber der Beschwerdeführerin eröffnet worden, weshalb diese keine Beschwerde erhoben habe (act. 1, S. 4). Rechtsanwalt Cristiano hat den von der Beschwerdegegnerin behandelten Antrag auf Siegelung am 16. März 2016 ausdrücklich und nur im Namen der Beschwerdeführerin gestellt (act. 1.4). Die Beschwerdegegnerin hat den Antrag zudem eindeutig als verspätet abgewiesen, unabhängig davon, ob Rechtsanwalt Cristiano zu jenem Zeitpunkt überhaupt zur Vertretung der Beschwerdeführerin legitimiert war (act. 1.5, S. 3). Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, ihr Antrag auf Siegelung sei als gegenstandslos qualifiziert worden (vgl. act. 1, S. 4), da die Bundesanwaltschaft zu jenem Zeitpunkt nicht physisch über die sich auf dem Server der E. SA befindenden Daten verfügt habe (act. 1, S. 9). Letzteres führe auch dazu, dass ihr Antrag auf Siegelung gar nicht verspätet sein könne (act. 1, S. 9). Diesbezüglich bietet die Verfügung vom 23. März 2016 nicht im Geringsten eine Stütze. Vielmehr ist dieser zu entnehmen, dass die Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei den entsprechenden Datenträger am 1. März 2016 beschlagnahmten (act. 1.5, S. 2), womit die Beschwerdegegnerin die physische Kontrolle über die fraglichen Daten erlangte. Die allenfalls von der Beschwerdeführerin missverstandene Passage in der Verfügung vom 23. März 2016, wonach die auf den Servern gespeicherten Daten bis dato aus technischen Gründen noch nicht hätten forensisch gesichert (mit anderen Worten: kopiert) werden können, steht zudem eindeutig im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Antrag auf Wiederinbetriebnahme der abgetrennten Server und ist für die Frage der Siegelung ohne jede Relevanz (act. 1.5, S. 4). In der erwähnten Verfügung wird auch erwogen, eine Wiederinbetriebnahme komme nicht in Frage, da diese die Löschung der als Beweismittel in Frage kommenden Daten ermögliche. Der von der Beschwerdeführerin hierzu erstellte Zusammenhang mit dem Antrag auf Siegelung (vgl. act. 1, S. 10) beruht ebenfalls nicht auf etwaigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet. Sie ist demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
1    Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
2    Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
3    Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
4    Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5    Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
StPO e contrario).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 17. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Raphaël Cristiano

- Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Doppels der Beschwerde)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).