Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 1192/2013

Urteil vom 17. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.
Am 29. August 2010 kam es auf dem Vorplatz der "B.________ Bar" in U.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Gästen des Lokals. X.________ wird vorgeworfen, C.________ eine Treppe hinuntergeworfen zu haben. Als Letzterer am Treppenabsatz wieder aufgestanden war, soll X.________ ihm eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen haben. Im späteren Verlauf des Gefechts soll er auch A.________ eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen haben.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte X.________ am 17. Oktober 2013 zweitinstanzlich der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 390 Tagen und widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.-- aus dem Jahre 2010.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht des Kantons Aargau reichte eine Stellungnahme ein, in welcher es ergänzende Ausführungen macht. A.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG).

2.

2.1. D.________ erklärte gegenüber der Polizei, C.________ sei mit dem Rücken zur Treppe gestanden. Der Beschwerdeführer habe Letzteren mit beiden Händen die Treppe hinuntergestossen. Der Beschwerdeführer sei C.________ gefolgt und habe ihm eine Bierflasche von hinten über den Kopf gezogen. Danach habe E.________ oder ein anderer Kollege des Beschwerdeführers C.________ zwei- bis dreimal mit dem Fuss heftig in den Kopf getreten. Mittlerweile sei A.________ von der Bar hinausgerannt und habe den Beschwerdeführer gefragt, was geschehe. Ohne zu antworten, habe Letzterer A.________ einen Teil der Bierflasche, welche er noch am Hals festgehalten habe, über das Gesicht gezogen (Urteil, E. 2.2.2.1).
D.________ bestätigte seine Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren. In einem undatierten Schreiben, welches der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren einreichte, erklärte D.________, aus Zufall in einer Bar ein Gespräch zu den Ereignissen vom 29. August 2010 mitbekommen zu haben. Demnach habe nicht der Beschwerdeführer die Bierflasche als Waffe eingesetzt, sondern F.________ und E.________. Von der Vorinstanz nochmals als Zeuge vernommen, hielt D.________ an seiner Schilderung fest, der Beschwerdeführer habe C.________ und A.________ mit einer Bierflasche am Kopf verletzt (Urteil, E. 2.2.2.2 und 2.2.2.3).
Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme sagte der Beschwerdeführer aus, es sei möglich, dass er C.________ und A.________ mit einer Bierflache schlug. Vor der ersten Instanz verneinte er, C.________ und A.________ mit einer Bierflasche verletzt zu haben (Urteil, E. 2.2.3, 2.3.1.3 und 2.3.1.4).
Aufgrund des Zeugnisses von D.________ und den von der Polizei erhobenen Aussagen des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz es als erstellt, dass Letzterer sowohl C.________ als auch A.________ mit einer Bierflasche schlug (Urteil, E. 2.2.4 und 2.3.1.4).

2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bereits in seiner Berufungserklärung vom 27. August 2012 habe er beantragt, G.________, H.________, I.________ und J.________ seien zu vernehmen. Diese Personen hätten in sogenannten "Bereiterklärungen" schriftlich dargelegt, was sie in der Lage gewesen wären, zu den Vorkommnissen vom 29. August 2010 zu berichten. Die Vorinstanz habe nicht erklärt, warum die angebotenen Zeugen nicht angehört werden sollen und weshalb die "Bereiterklärungen" am Urteil nichts ändern würden. Die Vorinstanz habe einzig auf den Zeugen D.________ abgestellt, obwohl Letzterer seine Aussagen stark relativiert habe und sich aus den "Bereiterklärungen" ergäbe, dass er (der Beschwerdeführer) weder C.________ noch A.________ eine Bierflasche über den Kopf geschlagen habe. Zudem hätten sowohl D.________ als auch er selbst F.________ neu als Tatbeteiligten angesprochen. Die Vorinstanz hätte Letzteren deshalb zumindest als Auskunftsperson einvernehmen müssen (Beschwerde, S. 10 ff.).

2.3. Aus Art. 107 Abs. 1 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich der Anspruch, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.161/2002 vom 3. April 2003 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 129 II 396). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis).

2.4. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Berufungserklärung vom 27. August 2012, G.________, H.________, I.________, J.________ und E.________ als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen. Am 7. Juni 2013 reichte er das undatierte Schreiben von D.________ ein. Er ersuchte, D.________, F.________ und I.________ seien als Zeugen oder Auskunftspersonen zu hören. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2013 wurde D.________ erneut als Zeuge vernommen. Der Beschwerdeführer hielt an seinen Anträgen, I.________, H.________, G.________, J.________ und F.________ zu befragen, fest (Plädoyer vom 17. Oktober 2013, S. 4 und 9; Beschwerde, S. 14).

2.5. Zu den beantragten Einvernahmen von H.________, G.________ und J.________ äussert sich die Vorinstanz nicht. Ebenso wenig setzt sie sich mit den "Bereiterklärungen" auseinander. Indem die Vorinstanz nicht begründet, weshalb sie auf die Befragung dieser Personen verzichtet, verletzt sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
Zu I.________ und F.________ erwägt die Vorinstanz sinngemäss, es seien von diesen nach rund drei Jahren keine zuverlässigen Angaben zu erwarten, wer im unüberschaubaren Handgemenge drei Jahre zuvor welche Handlungen vorgenommen haben soll (Urteil, E. 2.2.6 und 2.3.2). Dies ist nicht nachvollziehbar. F.________ wird sowohl von D.________ als auch vom Beschwerdeführer verdächtigt, A.________ eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen zu haben. Sollte dies zutreffen, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass er sich nicht an die Geschehnisse vom 29. August 2010 erinnern kann. Ebenso wenig trifft dies für I.________ zu, welche eine "Bereiterklärung" unterzeichnete, die der Vorinstanz am 27. August 2012 - mithin etwa zwei Jahre nach dem Vorfall - eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Zeugen seien in der Lage zu bestätigen, dass - entgegen den Aussagen von D.________ - nicht er C.________ und A.________ mit einer Bierflasche schlug. D.________ berichtet selbst über Dritte, die seine Darstellung in Frage stellen würden. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz nicht ohne Willkür annehmen, dass weitere Beweiserhebungen ihre Überzeugung nicht ändern
würden. Ebenso wenig verstösst der Beschwerdeführer - entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners 2 (Vernehmlassung S. 1 ff.) - gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn er in der konkreten Situation die Einvernahme von Zeugen erst im Berufungsverfahren beantragt (Urteil des Bundesgerichts 1B 768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; 6B 510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 i.f.; je mit Hinweisen). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

3.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind die Kosten der unterliegenden Partei, jedoch nicht dem Kanton, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau und der Beschwerdegegner 2 haben dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Aargau und der Beschwerdegegner 2 haben dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Renzo Guzzi, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses