Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 337/2013

Urteil vom 17. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
Tellsgasse 3, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens, Entschädigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 27. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. April 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 23. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die Verfügung, die an die vom Beschwerdeführer selber angegebene Adresse gesandt wurde, kam zurück mit dem postalischen Vermerk, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können. Sie gilt als zugestellt, weil es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, dem Bundesgericht eine Adressänderung mitzuteilen. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 23. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 7. Mai 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde sowohl an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse als auch an eine Adresse gesandt, die das Bundesgericht bei der Einwohnerkontrolle ausfindig machte. Die zweite Sendung kam mit dem Hinweis auf die alte Adresse und die erste Sendung mit dem Vermerk zurück, der Briefkasten werde nicht mehr geleert. Auch die zweite Verfügung gilt als zugestellt. Der Vorschuss ging innert Nachfrist nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG
nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn