Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 582/2014

Urteil vom 17. April 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim und
Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ ag,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumberger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung, Zuständigkeit der Zivilgerichte,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. August 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG (nachfolgend Stromlieferantin; Klägerin, Beschwerdeführerin) schloss am 2. November 2006 mit der B.________ ag (nachfolgend Strombezügerin; Beklagte, Beschwerdegegnerin) einen Stromlieferungsvertrag ab. In diesem Vertrag regelten die Parteien auch die Netznutzung sowie die Nutzung der entsprechenden Systemdienstleistungen für den Betrieb der Strombezügerin.

A.b. Am 15. Juli 2007 trat das Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG, SR 734.7) in Kraft. In der Folge diskutierten die Parteien über die Vergütung für Stromlieferung und Netznutzung, ohne eine Einigung zu erzielen.
Die Strombezügerin gelangte an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom). Für die Dauer des Verfahrens vor der ElCom schlossen die Parteien befristete Vereinbarungen ab, nämlich per 5. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, per 15. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010 und per 6. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2011. Darin legten sie jeweils für die entsprechende Periode den Energiepreis vorläufig fest.

A.c. Bis Ende Juli 2009 bezahlte die Strombezügerin neben den Kosten für die Stromlieferung und die Netznutzung auch die Konzessionsgebühren, welche ihr die Stromlieferantin in Rechnung stellte. In der Folge bezahlte sie diese nicht mehr. Am 3. Dezember 2010 stellte die Gemeinde U.________ der Strombezügerin für die Periode vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2010 Konzessionsgebühren von Fr. 43'302.55 in Rechnung. Sie berief sich dabei auf die Vereinbarung zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 kam sie darauf allerdings aufgrund einer neuen Beurteilung der rechtlichen Situation zurück.

A.d. Am 1. März 2011 bezahlte die Stromlieferantin der Gemeinde U.________ den Betrag von Fr. 43'302.55 für "Konzessionsabgaben von B.________ (August 2009 -September 2010) ".

B.

B.a. Mit Klage vom 24. August 2011 beantragte die Stromlieferantin dem Bezirksgericht Luzern, die Strombezügerin sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 46'401.42 zu bezahlen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6 % sowie Verzugszins von 5 %.
Zur Begründung brachte sie vor, sie fordere damit die Konzessionsgebühren, die sie der Gemeinde U.________ für August 2009 bis September 2010 bezahlt habe.

B.b. Mit Urteil vom 29. Juli 2013 wies das Bezirksgericht Luzern die Klage ab. Das Gericht bejahte zunächst seine sachliche Zuständigkeit in der Annahme, es handle sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO. Das Gericht kam sodann zum Schluss, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass die Klägerin für die vereinbarte Dauer die von ihr geschuldeten öffentlich-rechtlichen Konzessionsabgaben der Beklagten überwälzen könne ( " Die Preise verstehen sich exklusive Netznutzung, Systemdienstleistungen (SDL), kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Konzessionsabgaben, Mehrwertsteuern (MWSt) und allfällige weitere Steuern und Abgaben. Diese werden B.________ zusätzlich in Rechnung gestellt "; Vorinstanz, E. 5.1 S. 7). Das Bezirksgericht gelangte jedoch zum Schluss, für die von der Gemeinde erhobenen Konzessionsgebühren bestehe weder eine hinreichende gesetzliche Grundlage noch liege ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor, aus dem die konkrete Höhe der strittigen Konzessionsgebühren abgeleitet werden könne.

B.c. Auf Berufung der Klägerin entschied das Kantonsgericht Luzern am 25. August 2014 und erkannte auf Nichteintreten auf die Klage.
Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss, der Streit über den Netzzugang und den Strompreis sei gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 22 Aufgaben - 1 Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
1    Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
2    Sie ist insbesondere zuständig für:
a  den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen;
b  die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen;
c  den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.
2bis    Die ElCom prüft den von der nationalen Netzgesellschaft vorgelegten Mehrjahresplan, insbesondere den Bedarf an den darin vorgesehenen Projekten. Sie teilt der nationalen Netzgesellschaft das Ergebnis der Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Einreichung schriftlich mit.41
3    Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie überprüft zu diesem Zweck insbesondere den Zustand und Unterhalt des Übertragungsnetzes sowie die regionale Ausgewogenheit der Investitionen der nationalen Netzgesellschaft.
4    Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die ElCom dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9.
5    Die ElCom koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien.
6    Die ElCom orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
StromVG vor der ElCom auszutragen, wobei die Regeln des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung fänden. Verfügungen der ElCom könnten gemäss Art. 23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
StromVG beim Bundesverwaltungsgericht und mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Hätten die Parteien keine vorläufige Regelung für die Dauer des Verfahrens vor der ElCom getroffen, so wäre dieser oblegen, vorläufige Massnahmen zu treffen. Mit den drei strittigen Vereinbarungen für die Dauer des Verfahrens hätten daher die Parteien öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen, was selbstverständlich auch für den Nebenpunkt der Überwälzung der Konzessionsgebühren gelte.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Oktober 2014 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. August 2014 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Kantonsgericht Luzern für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig sei. Eventualiter sei festzustellen, dass es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO handelt und das Verfahren sei zur materiellen Beurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, ihre Klage habe eine Zivilsache zum Gegenstand und die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht darauf eingetreten.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.

Erwägungen:

1.
Im angefochtenen Urteil ist das Kantonsgericht Luzern auf die Klage mit der Begründung nicht eingetreten, die Streitsache habe keine Zivilsache zum Gegenstand. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen.

1.1. Gegen letztinstanzliche kantonale Rechtsmittelentscheide in Zivilsachen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts demgegenüber die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Entscheidend ist nicht, welches Verfahren die kantonalen Behörden eingeschlagen haben, sondern ob die Parteien Ansprüche des Bundeszivilrechts oder des öffentlichen Rechts erheben (Urteil 1C 382/2007 vom 24. April 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 I 229; BGE 129 III 415 E. 2.1 mit Hinweisen), was sich nach den Sachvorbringen des Klägers richtet (BGE 115 II 237 E. 1a). Als Zivilrechtsstreitigkeit gilt auch die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Bundesprivatrecht oder dem öffentlichen Recht unterstehen (BGE 135 III 483 E. 1.1.1; 128 III 250 E. 1a mit Hinweis). Vorliegend beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den eingeklagten Anspruch nicht als privatrechtlich anerkannt hat und daher nicht auf die Klage eingetreten ist. Die Frage, ob ein privatrechtlicher Anspruch besteht, beschlägt mithin sowohl die Eintretensvoraussetzungen wie auch die materielle Begründetheit der Beschwerde und ist
demgemäss als doppelrelevante Tatsache materiell zu behandeln (vgl. BGE 115 II 237 E. 1a). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig.

1.2. Angefochten ist im Übrigen der verfahrensabschliessende Entscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG - einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Klage primär auf die Vereinbarungen gestützt, welche die Parteien am 5. Januar 2009, 15. Dezember 2009 und 6. Dezember 2010 jeweils für eine befristete Dauer abgeschlossen und in denen sie vorläufig, für die Dauer des Verfahrens vor der ElCom, die Vergütung für die Stromlieferung vereinbart haben.

2.1. Für die Abgrenzung von Privat- und öffentlichem Recht hat die Lehre mehrere Methoden entwickelt, namentlich die Interessen-, Funktions- und Subordinationstheorie. Das Bundesgericht nimmt die Abgrenzung gestützt auf verschiedene Methoden vor, wobei keiner a priori der Vorrang zukommt (Methodenpluralismus). Vielmehr prüft es in jedem Einzelfall, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht ganz unterschiedliche Funktionen zukommen, die sich nicht mit einem einzigen theoretischen Unterscheidungsmerkmal erfassen lassen (BGE 138 I 274 E. 1.2 mit Hinweisen).
Wenn die Beschwerdeführerin Gewicht auf den Umstand legt, dass die Parteien Privatrechtssubjekte und ihre Rechtsbeziehung nicht durch Subordination charakterisiert sei, so befürwortet sie vorliegend zu Unrecht eine Abgrenzung einzig nach der Subordinationstheorie. Vielmehr wird nach der Interessentheorie eine Norm oder ein Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem privaten Recht danach zugeordnet, ob sie die Wahrung öffentlicher oder privater Interessen bezwecken und nach der Funktionstheorie wird eine Norm oder ein Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht zugeordnet, wenn das entsprechende Verwaltungshandeln unmittelbar der Besorgung von Verwaltungsaufgaben dient, sofern das einschlägige Gesetz dieses Handeln nicht dem Zivilrecht unterstellt (BGE 138 II 134 E. 4.1; 138 I 274 E. 1.2 S. 277 mit Hinweisen).

2.2. Die Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes regelt sowohl das Netznutzungsentgelt (mit Ausnahme der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen) als auch den Energiepreis abschliessend; die einzige Strompreiskomponente, die nicht bundesrechtlich geregelt ist und nicht der Regulierung durch die ElCom unterliegt, sind die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; diese richten sich nach den einschlägigen Gesetzen von Bund und Kantonen und müssen transparent ausgewiesen werden (BGE 138 I 468 E. 2.4 und 2.5 S. 472 mit Hinweisen). Immerhin bleiben die Preise für die Energielieferung im Netzzugangsmodell vorbehalten; wenn die Endverbraucher freie Wahl des Lieferanten haben, werden die Preise insoweit zivilrechtlich bzw. vertraglich festgelegt und sind einer staatlichen Kontrolle entzogen (BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 463; Urteil 2C 739/2010 vom 6. Juli 2011 E. 3.3). Wie das Bundesgericht im erwähnten Urteil vom 6. Juli 2011 dargelegt hat, hängt vom stromversorgungsrechtlichen Status der Energiebezügerin ab, ob sie die Energie aufgrund eines privatrechtlichen Verhältnisses bezieht, das im Streitfall zivilprozessual von den dafür zuständigen Zivilgerichten zu regeln ist, oder ob sie der Grundversorgung unterliegt - sie also von ihrem Recht auf
Netzzugang nicht Gebrauch gemacht hat. In dieser Hinsicht hat das Bundesgericht erkannt, dass das Stromversorgungsgesetz keine Grundlage bietet, um aus altrechtlichen Vorgängen abzuleiten, ein Unternehmen verzichte auf Netzzugang oder mache umgekehrt vom entsprechenden Wahlrecht Gebrauch. Der " Netzzugang " im Sinne von Art. 6 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher - 1 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
1    Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
2    Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.
3    Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.
4    Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils der Energielieferung nicht berücksichtigt werden.7
5    Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine solchen Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden.8
5bis    Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes vom 30. September 20169 die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen.10
6    Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1.
7    Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes vom 30. September 201611.12
StromVG bezieht sich erst auf den in diesem Gesetz (Art. 13 ff
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren.
1    Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren.
2    Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass:
a  der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde;
b  keine freie Kapazität vorhanden ist;
c  bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder
d  eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt.
3    Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge:
a  Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1;
b  ...
c  Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft.
. StromVG) geregelten Zugang (Urteil 2C 739/2010 vom 6. Juli 2011 E. 4.6). Soweit es um Stromlieferungen geht, die vom Stromversorgungsgesetz geregelt und deren Entgelt von der ElCom und den Rechtsmittelinstanzen verfügungsweise überprüft werden, sind die entsprechenden Rechtsverhältnisse dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

2.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist unbestritten, dass die drei Vereinbarungen der Parteien mit dem von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin vor der ElCom eingeleiteten Verfahren im Zusammenhang stehen; sie bezwecken zur Hauptsache, den Strompreis (und damit die Stromlieferung) für die Dauer des Verfahrens unpräjudiziell - das heisst unter Vorbehalt nachträglicher Korrektur aufgrund der Verfügung der ElCom - festzulegen. Wie aus der einleitenden Bemerkung der Vereinbarungen hervorgeht, vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, sie habe Anspruch auf Grundversorgung, während die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, ihre Abnehmerin habe in der Vergangenheit bereits am Markt teilgenommen und habe daher keinen Anspruch auf Grundversorgung. Mit Blick auf das vor der Verwaltungsbehörde eingeleitete Verfahren und für eine beschränkte Zeit während dessen Hängigkeit haben damit die Parteien ihre Beziehung betreffend Stromlieferung geregelt.
Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Parteien damit für die Dauer des Verfahrens eine Regelung getroffen haben, zu deren Anordnung die befasste Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre, wenn sich die Parteien nicht geeinigt hätten. Ersetzt aber die Parteivereinbarung für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen der zuständigen Behörde, so ist in der Regel davon auszugehen, dass auch eine entsprechende Vereinbarung dem Recht unterliegt, das für die vorsorglichen Massnahmen gelten würde; dies umso mehr, als sich die Zulässigkeit der Vereinbarung danach beurteilt. Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend geschlossen, dass die im Hinblick auf das hängige verwaltungsrechtliche Verfahren geschlossene Vereinbarung insgesamt als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin trifft damit nicht zu, wonach das Verhältnis zwischen den Parteien ein privatrechtliches sei.

2.4. Die umstrittene Forderung betrifft Konzessionsgebühren, welche die Beschwerdeführerin der Gemeinde U.________ für die Zeit vom August 2009 bis September 2010 bezahlt hatte und welche sie von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Vereinbarungen (wonach allfällige weitere Steuern und Abgaben der Beschwerdegegnerin zusätzlich in Rechnung gestellt werden) - bzw. allfällige frühere Vereinbarungen - ersetzt haben will. Die umstrittenen Abgaben betreffen zunächst einen Zeitraum während der Hängigkeit des Verfahrens vor ElCom, für welche die Parteien die Vereinbarungen über die vorläufige Regelung von Strombezug und -entschädigung getroffen haben. Sie hat zwar Abgaben zum Gegenstand, für deren Regelung die ElCom nicht zuständig ist. Aber bei den Abgaben und Leistungen muss es sich um solche an Gemeinwesen handeln; Vergütungen, welche von einem Netzbetreiber an private Elektrizitätsproduzenten bezahlt werden müssen, fallen nicht darunter (BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 464 in fine ). Abgaben und Steuern sind an sich öffentlich-rechtlicher Natur. Es ist denn auch nicht ersichtlich, gestützt auf welchen Titel die Beschwerdeführerin berechtigt sein sollte, privatautonom das Entgelt für den Strombezug zu erhöhen, sofern die vorbehaltenen
Steuern und Abgaben nicht so ausgestaltet sind, dass sie die Endverbraucher belasten sollen. Ob dies aber zutrifft und die Abgaben gültig die Beschwerdegegnerin belasten können, ist ausschliesslich von den zuständigen Verwaltungsbehörden zu beurteilen. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich nach öffentlichem Recht beurteilt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin Abgaben oder Steuern zu entrichten hat. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf frühere Vereinbarungen bzw. Tarifblätter und allgemeine Geschäftsbedingungen beruft, verkennt sie, dass mit Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes die Rechtsgrundlage geändert hat und nicht ersichtlich ist, inwiefern frühere Regelungen weiter gelten sollen, zumal die Parteien ausdrücklich befristete Vereinbarungen abgeschlossen haben und nicht erkennbar ist, inwiefern daneben frühere Abmachungen weiterhin gelten könnten.

3.
Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus der Eigenschaft der Parteien als Privatrechtssubjekte abzuleiten versucht, dass auch das Rechtsverhältnis zwischen diesen Parteien notwendigerweise dem Privatrecht unterstehe. Die Beschwerdeführerin erbringt eine Dienstleistung, welche im öffentlichen Interesse liegt und vom öffentlichen Recht geregelt wird, was grundsätzlich unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelung ausschliesst, dass diese dem Privatrecht zuzuordnen ist. Nach der massgebenden gesetzlichen Regelung werden die Bedingungen der Stromlieferung von den zuständigen Verwaltungsbehörden kontrolliert, wenn die Beschwerdeführerin ihre Leistungen im Bereich der Grundversorgung erbringt. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie versucht, eine privatrechtliche Beziehung auf konkludentes Einverständnis der Beschwerdegegnerin zu stützen. Soweit die Beziehung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruht, beurteilt sich ebenfalls danach, ob ein allfälliges Einverständnis der Bezügerin als gültige Rechtsgrundlage für allfällige Verpflichtungen in Betracht fällt. Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie versucht, einen zivilrechtlichen Anspruch auf Art.
14
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
StromVG zu stützen. Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sind nach dieser Bestimmung wie erwähnt an die Gemeinwesen selbst zu entrichten - inwiefern Art. 14
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
StromVG einen Titel abgeben sollte, um unbesehen der öffentlich-rechtlichen Grundlagen von Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen der Beschwerdeführerin als Stromlieferantin zu ermöglichen, irgendwelche Forderungen als privatrechtliche unter dem Titel von Abgaben und Leistungen an ihre Energiebezügerin zu stellen, ist nicht ersichtlich. Soweit die dem Netzbetreiber entstehenden Kosten für Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen Bestandteil des vom Endverbraucher geschuldeten Netznutzungsentgelts sind, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich auch beim gesetzlichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte um einen privatrechtlichen Anspruch handeln sollte, wie sie vorbringt. Vielmehr bilden diese - soweit eine Überwälzung gesetzlich zulässig ist - Teil des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses, das die gesamte Beziehung zwischen Stromlieferantin und -bezügerin charakterisiert.

4.
Die Vorinstanz hat die Rechtsbeziehung der Parteien zutreffend als öffentlich-rechtliche qualifiziert und ist aus diesem Grund zu Recht auf die privatrechtliche Klage der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni