Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2011.16

Beschluss vom 17. April 2012 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler , Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
. StPO)

Sachverhalt:

A. Im Rahmen des von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) gegen A. geführten Ermittlungsverfahren wurde am 5. März 2008 bei A. der PW Mercedes Benz S350 beschlagnahmt, welchen sie am 1. August 2004 zuerst geleast und danach zu Eigentum erworben hatte (act. 1.2 und act. 1.3). Im Hinblick auf eine vorzeitige Verwertung beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) die aktuellen Werte des Fahrzeuges abzuklären. Dabei wurde für den Mercedes Benz S350 nach den Eurotax-Werten ein Eintausch-Preis von Fr. 34'553.-- und ein Verkaufspreis von Fr. 41'026.-- berechnet (act. 7.5). A. wurde von der BA mit Schreiben vom 17. November 2008 über die beabsichtigte vorzeitige Verwertung des Fahrzeuges zur Vermeidung von Standschäden und Lagerkosten orientiert (act. 7.1), worauf A. mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 um Freigabe des Fahrzeuges ersuchte und die vorzeitige Verwertung ablehnte (act. 7.2). Am 3. Februar 2009 verfügte die BA die vorzeitige Verwertung des Fahrzeuges, welche nach Möglichkeit über eine Versteigerung zu erfolgen habe, und beauftragte die BKP mit der Verwertung (act. 7.3). Daraufhin wurde das Fahrzeug an eine Garage für den Betrag von Fr. 25'000.-- verkauft (act. 1.2, S. 2).

B. Mit Verfügung vom 12. November 2010 stellte die BA das Verfahren gegen A. ein (act. 18.1). A. beantragte mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 die Zusprechung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 16'026.-- zuzüglich 5% Zins seit 29. Oktober 2010 aufgrund der Differenz zwischen dem Verkaufserlös von Fr. 25'000.-- und dem gemäss A. tatsächlichem Wert des Fahrzeuges in Höhe von Fr. 41'026.-- (act. 20). Diesen Entschädigungsanspruch lehnte die BA mit Verfügung vom 25. Juli 2011 ab (act. 1.2).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 4. August 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1):

„1. Die Verfügung betreffend Entschädigung und Genugtuung vom 25. Juli 2011 sei bezüglich dem Entschädigungsanspruch aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung von CHF 16'026.-- zuzüglich 5% Zins seit 29. Oktober 2010 zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.

2. Alles unter o/e Kostenfolge.“

Die BA schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. August 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). A. hält in ihrer Beschwerdereplik an ihren gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 14). Die BA bestätigt in ihrer Beschwerdeduplik vom 26. September 2011 ebenfalls an ihren gestellten Anträgen festzuhalten (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO).

1.2 Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Verfügung vom 12. November 2010 eingestellt, wobei über die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung nicht entschieden wurde (act. 18.1). Das am 2. Dezember 2010 gestellte Entschädigungsgesuch wurde von der BA mit Verfügung vom 25. Juli 2011 entschieden (act. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist als vormals beschuldigte Person durch diese Verfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die Entschädigung auf einen Betrag festgelegt wurde, welcher unter dem von ihr geforderten Betrag liegt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt wird, von Amtes wegen eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte (lit. a), eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren (lit. b) und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c) auszurichten. Die Strafbehörde kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO).

2.2 Bei den Ansprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO für Entschädigungen der wirtschaftlichen Einbussen, die aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verursacht wurden. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivilrechtlichen Regeln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind (vgl. zum Ganzen Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 23 ff. m.w.H.; siehe auch Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO N. 6; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1813 ff.; Mini, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 6 ad art. 429 CPP). Die Entschädigung kann unter den in Art. 430 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO genannten Voraussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden.

2.3 Das Bestehen eines wesentlichen materiellen Schadens hat der Staat von Amtes wegen zu prüfen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechtrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1819; Ders., Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1218). Die beschuldigte Person kann hingegen aufgefordert werden, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Da die zivilrechtlichen Regeln zur Anwendung gelangen, hat der Geschädigte dabei den Schaden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen resp. dessen Existenz und dessen ziffernmässige Höhe zu belegen (Art. 42 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR i. V. m. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB; Schmid, a.a.O., Zürich/St. Gallen 2009, N. 1803; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, N. 198 ff.). Die Beweislast verbleibt demzufolge bei der beschuldigten Person, den Staat trifft dabei jedoch eine Beweispflicht (Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 170 f.).

2.4 Schaden ist jede unfreiwillige und damit ungewollte Vermögenseinbusse, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Rey, a.a.O., N. 151 ff. m.w.H.). Wer Schadenersatz gelten machen will, hat den Schaden zu beweisen, wobei dieser Beweis nicht nur eine substantiierte Schadensberechnung, sondern auch einen Nachweis der Legitimation und den Beweis des adäquaten Kausalzusammenhags zwischen schädigender Ursache und Schaden umfasst (Schnyder, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR N. 1).

2.5 Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die Berechnung des Schadens durch die Beschwerdegegnerin sei nicht richtig erfolgt. Sie beansprucht, sie müsse so gestellt werden, wie wenn nie ein Strafverfahren gegen sie stattgefunden habe uns sie demzufolge einen Anspruch auf den tatsächlichen Wert ihres Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Beschlagnahme habe. Dies entspräche dem tatsächlich festgestellten Eurotax-Wert (vgl. act. 7.5) des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Beschlagnahme, resp. zumindest dem Verkehrswert des Fahrzeuges zuzüglich Zinsen ab dem 2. Dezember 2010. Der Wert des Fahrzeuges sei zudem durch keinerlei Faktoren beeinträchtigt worden. Dies auch nicht durch die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten und fotographisch festgehaltenen Schäden im Bereich der Felgen, der Stossstange oder der Frontschürze. Überdies habe das Fahrzeug eine Sonderausstattung von Fr. 26'500.-- ausgewiesen. Weiter hätten auch keine Servicearbeiten angestanden, welche den Wert des Fahrzeuges beeinträchtigt hätten (act. 1.5).

2.6 Vorab ist zur festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich eine behauptete Wertdifferenz zwischen Auto und Verkaufserlös als Schaden geltend macht, also eine Verminderung der Aktiven. Zur Frage, ob der Beschwerdeführerin auch deswegen ein Schaden entstanden sein könnte, weil sie das Auto ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mehr nutzen konnte, bringt sie nichts vor. Entsprechend ist diese Frage nicht zu prüfen.

2.7 Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen einen relevanten Schaden im Sinne der Verminderung der Aktiven auch erlitten hätte, wenn ihr das Auto kurz nach dem 12. November 2010 wieder zurückgegeben worden wäre. Diese Frage ist zu verneinen, denn der Wertverlust des Autos zwischen dem Zeitpunkt der Beschlagnahme und dem Zeitpunkt der Rückgabe wäre in dieser Zeitspanne offensichtlich auch ohne Beschlagnahme eingetreten. Der Wertverlust während dieser Zeit wäre ohne Beschlagnahme sogar noch höher ausgefallen, weil sich der Kilometerstand erhöht hätte. Damit kann ein allfälliger Schaden nur in der Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag in Höhe von Fr. 25'000.-- und dem hypothetischen Wert des Autos am 12. November 2010 bestehen, sofern dieser letztere Wert höher war. Im Prinzip behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht einen Schaden aufgrund der Beschlagnahme an sich, sondern einen solchen aufgrund der Versilberung des Fahrzeuges.

2.8 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die vorzeitige Verwertung stets einen Notverkauf darstelle, bei welchem nie ein marktgerechter Verkaufserlös erzielt werde und erzielt werden könne (act. 1 S. 5). Für das Bundesgericht entspricht es einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass bei der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verwertung von Autos regelmässig tiefere Erlöse als die Eurotax-Werte erzielt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2009 vom 29. Mai 2009). Damit wird der Eurotax-Wert zwar nicht zum Marktwert erklärt aber impliziert, dass sich mit einer zwangsvollstreckungsrechtliche Verwertung der Marktpreis regelmässig nicht erzielen lässt. Der entscheidende Unterschied zwischen einem Zwangsvollstreckungsverfahren und der Versilberung eines strafprozessual beschlagnahmten Gegenstandes liegt indessen darin, dass die Versilberung im ersten Falle vorgeschrieben ist, auch wenn in der Regel ein Wertverlust gegenüber Marktwerten daraus resultiert. Bei der strafprozessualen Beschlagnahme rechtfertigt sich die Versilberung nur um Wertverluste aufzuhalten und um Kosten zu sparen, wobei der zweite Aspekt für den Beschuldigten nur dann relevant ist, wenn er die Kosten letztlich tragen muss. So gesehen hat die Versilberung von beschlagnahmten Gegenständen (vor allem solchen mit gewissen Lagerkosten) immer das Potenzial, dem davon Betroffenen entweder zu nützen oder zu schaden, je nach Ausgang des Verfahrens. Naturgemäss kann dies erst in der Retrospektive beurteilt werden. Es empfiehlt sich daher auch für die Staatsanwaltschaft, sämtliche Möglichkeiten zur Risikominderung auszuschöpfen. Ob es zwingend ist, dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben den für die vorzeitige Verwertung vorgesehene Gegenstand selber zu erwerben, wie dies die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vorsehen (Ziff. 11.11.6.6), kann offen bleiben.

2.9 Ob die BKP ein Verfahren durchführte, dass einem Zwangsvollstreckungsverfahren gleichzusetzen ist, oder aber ein solches, welches aller Voraussicht nach den Marktpreis einspielte, bleibt unklar. Offenbar wurde dieses, mit Ausnahme einer vorgängigen Eurotax-Bewertung, nicht dokumentiert. Die fast drei Jahre nach der Verwertung erstellte Aktennotiz (Telefonnotiz) der Bundesanwaltschaft vom 23. August 2011 vermag daran nichts zu ändern. Selbst wenn sie als Beweismittel verwertbar wäre, ist sie derart allgemein gehalten, dass daraus nichts Konkretes abgeleitet werden kann. Namentlich erscheint darin keine einzige Preisangabe. Damit kann aber nicht gesagt werden, es sei ein Prozedere gewählt worden, bei dem mit Sicherheit der Marktpreis erzielt worden sei, falls es ein solches überhaupt geben sollte. Wäre anzunehmen gewesen, die BKP habe im Oktober 2008 den Marktpreis erzielt, wäre auch anzunehmen, dass dieser über dem relevanten Marktpreis vom November 2010 lag. So liegen indessen weder für den einen noch für den anderen Zeitpunkt, mit Ausnahme der Bewertung vom 28. Oktober 2008, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt, brauchbare Informationen zum Marktwert vor.

2.10 Somit stellt sich die Frage, ob dieser Zustand von der Beschwerdeführerin in dem Sinne zu tragen sei, als ihr vorgeworfen werden kann, sie hätte ihr Schadenersatzbegehren ungenügend substantiiert. Dies ist indessen abzulehnen. Letztlich macht die Beschwerdeführerin nur eine Wertdifferenz geltend und keine von ihr zu substantiierenden Einnahmen und Ausgaben. Die Wertdifferenz ergibt sich zudem aus Unterlagen der BKP. Weitere Substantiierungen und Beweise sind aus diesem Grund nicht erforderlich, vorliegend aber auch nicht vorhanden. Angesichts der Tatsache, dass auch Bewertungen immer nur Schätzungen sind, rechtfertigt sich, die für die Schadensberechnung massgebende Wertdifferenz aus diesen Unterlagen abzuleiten, ohne eine nochmalige Bewertung per November 2010 vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist, ist bei ihr als Privatperson jedoch nur der tiefere Eurotax-Wert (vgl. act. 7.5, S. 2) massgebend, vorliegend also Fr. 34'553.--. Der höhere Eurotax-Wert findet nur für den Verkauf durch eine Autogarage Anwendung.

2.11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat gemäss obigen Ausführungen Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 9'553.-- (Fr. 34'553.-- minus erzielter Verkaufserlös von Fr. 25'000.--) plus Zins zu 5% seit dem 13. November 2010.

3.

3.1 Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf Fr. 1'500.-- (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der lediglich teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin 40% dieser Kosten, ausmachend Fr. 600.--, zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO; vgl. hierzu Domeisen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO N. 8; Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO N. 1). Im Umfange des Obsiegens der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO; vgl. auch die Botschaft, BBl 2006 S. 1328; Domeisen, a.a.O.; Griesser, a.a.O.; Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO N. 4; Schmid, Handbuch, N. 1777). Der Beschwerdeführerin ist somit der Betrag von Fr. 900.-- zurückzuerstatten.

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und allfällig geschuldete MwSt.; Art. 73 Abs. 1 lit. c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
und 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR) zu entrichten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 9'553.-- plus Zins zu 5% seit dem 13. November 2010 zu entrichten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zur Bezahlung auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Beschwerdeführerin ist der Betrag von Fr. 900.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 18. April 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Christoph Dumartheray,

- Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.